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Document 52022AP0311

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD))

ABl. C 125 vom 5.4.2023, pp. 180–292 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 125 vom 5.4.2023, pp. 157–269 (GA)

5.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/180


P9_TA(2022)0311

Verordnung über Entwaldung ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 125/21)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit von wesentlicher Bedeutung sind, da die Wälder den größten Teil der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen. Sie erhalten Ökosystemfunktionen aufrecht, tragen zum Schutz des Klimasystems bei, sorgen für saubere Luft und spielen eine entscheidende Rolle für die Reinigung von Gewässern und Böden sowie für die Wasserrückhaltung. Darüber hinaus dienen Wälder etwa einem Drittel der Weltbevölkerung als Lebensgrundlage und Einkommensquelle, und ihre Zerstörung hat schwerwiegende Folgen für die Lebensgrundlagen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die stark von Waldökosystemen abhängig sind (18). Außerdem werden durch Entwaldung und Waldschädigung wesentliche Kohlenstoffsenken verkleinert, und die Wahrscheinlichkeit nimmt zu , dass sich neue Krankheiten vom Tier auf den Menschen ausbreiten .

(1)

Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit von wesentlicher Bedeutung sind, da die Wälder den größten Teil der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen. Sie erhalten Ökosystemfunktionen aufrecht, tragen zum Schutz des Klimasystems bei, sorgen für saubere Luft und spielen eine entscheidende Rolle für die Reinigung von Gewässern und Böden sowie für die Wasserrückhaltung und - auffüllung, und mehr als ein Viertel der modernen Arzneimittel wird aus Pflanzen aus den Tropenwäldern hergestellt. Große Waldgebiete dienen als Feuchtigkeitsquelle und tragen dazu bei, die Wüstenbildung in kontinentalen Regionen zu verhindern . Darüber hinaus dienen Wälder etwa einem Drittel der Weltbevölkerung als Lebensgrundlage und Einkommensquelle, und ihre Zerstörung hat schwerwiegende Folgen für die Lebensgrundlagen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die stark von Waldökosystemen abhängig sind (18). Außerdem werden durch Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung wesentliche Kohlenstoffsenken verkleinert . Ferner werden durch Entwaldung , Waldschädigung und Waldumwandlung die Kontakte zwischen wildlebenden Tieren einerseits und Nutztieren und Menschen andererseits ausgeweitet , wodurch die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung neuer Krankheiten steigt und die Gefahr neuer Epidemien und Pandemien zunimmt .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Geschwindigkeit, mit der Entwaldung und Waldschädigung vonstattengehen, ist besorgniserregend. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald — etwa 10 % der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union — verloren gegangen sind (19). Entwaldung und Waldschädigung sind wiederum wichtige Ursachen für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt — die beiden wichtigsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Dennoch verliert die Erde jedes Jahr weitere 10 Millionen Hektar Wald.

(2)

Die Geschwindigkeit, mit der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung vonstattengehen, ist besorgniserregend. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald — etwa 10 % der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union — verloren gegangen sind (19). Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung sind wiederum wichtige Ursachen für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt — die beiden wichtigsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Dennoch verliert die Erde jedes Jahr weitere 10 Millionen Hektar Wald. Auch der Klimawandel wirkt sich stark auf die Wälder aus, und zahlreiche Herausforderungen müssen bewältigt werden, um die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder in den kommenden Jahrzehnten sicherzustellen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Entwaldung und Waldschädigung tragen auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasemissionen erhöhen sich durch mit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner biologischen Vielfalt. Die Entwaldung allein verursacht 11 % der Treibhausgasemissionen (20).

(3)

Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung tragen auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasemissionen erhöhen sich durch mit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner biologischen Vielfalt und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und Schädlingen . Die Entwaldung allein verursacht 11 % der Treibhausgasemissionen (20).

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser Verlust verschärft wiederum den Klimawandel, sie sind also untrennbar miteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben. Biologische Vielfalt trägt zur Eindämmung des Klimawandels bei . Insekten, Vögel und Säugetiere wirken als Bestäuber, tragen zur Verbreitung von Samen bei und können Kohlenstoff effizient direkt oder indirekt speichern. Wälder sorgen auch für eine kontinuierliche Wiederauffüllung der Wasservorräte und wirken Dürren und ihren schädlichen Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, entgegen. Die drastische Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung sowie die systemische Wiederherstellung von Wäldern und anderen Ökosystemen stellen die größte naturbasierte Chance für den Klimaschutz dar.

(4)

Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser Verlust verschärft wiederum den Klimawandel; sie sind also untrennbar miteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben. Biologische Vielfalt und Ökosysteme sind für eine klimaresiliente Entwicklung von grundlegender Bedeutung  (1a). Insekten, Vögel und Säugetiere wirken als Bestäuber, tragen zur Verbreitung von Samen bei und können Kohlenstoff effizient direkt oder indirekt speichern. Wälder sorgen auch für eine kontinuierliche Wiederauffüllung der Wasservorräte und wirken Dürren und ihren schädlichen Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, entgegen. Die drastische Eindämmung der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung sowie die systemische Wiederherstellung von Wäldern und anderen Ökosystemen stellen die größte naturbasierte Chance für den Klimaschutz dar.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die biologische Vielfalt ist für die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen sowohl auf lokaler als auch auf globaler Ebene von entscheidender Bedeutung. Mehr als die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsprodukts ist abhängig von der Natur und den Leistungen, die sie erbringt. Drei wichtige Wirtschaftssektoren — der Bau-, der Landwirtschafts- und der Lebensmittel- und Getränkesektor — sind in hohem Maße auf die Natur angewiesen. Der Verlust der biologischen Vielfalt bedroht nachhaltige Wasserkreisläufe und unsere Lebensmittelsysteme, wodurch unsere Ernährungssicherheit und unsere Ernährung gefährdet werden. Mehr als 75 % der weltweiten Lebensmittelkulturen sind auf die Bestäubung durch Tiere angewiesen. Darüber hinaus sind mehrere Industriesektoren auf genetische Vielfalt und Ökosystemleistungen als entscheidende Produktionsfaktoren angewiesen, insbesondere in der Arzneimittelproduktion.

(5)

Die biologische Vielfalt ist für die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen sowohl auf lokaler als auch auf globaler Ebene von entscheidender Bedeutung. Mehr als die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsprodukts ist abhängig von der Natur und den Leistungen, die sie erbringt. Drei wichtige Wirtschaftssektoren — der Bau-, der Landwirtschafts- und der Lebensmittel- und Getränkesektor — sind in hohem Maße auf die Natur angewiesen. Der Verlust an biologischer Vielfalt bedroht nachhaltige Wasserkreisläufe und unsere Lebensmittelsysteme, wodurch unsere Ernährungssicherheit und unsere Ernährung gefährdet werden. Mehr als 75 % der weltweiten Lebensmittelkulturen sind auf die Bestäubung durch Tiere angewiesen. Darüber hinaus sind mehrere Industriesektoren auf genetische Vielfalt und Ökosystemleistungen , die in komplexen, natürlich regenerativen Wäldern mit dauerhaften komplexen symbiotischen Beziehungen vorliegen, als entscheidende Produktionsfaktoren angewiesen, und zwar insbesondere in der Arzneimittelproduktion einschließlich der Produktion antimikrobieller Mittel . Außerdem ist die Transpiration — der Prozess, bei dem Bäume Wasser aus dem Boden entnehmen und es über ihre Blätter an die Atmosphäre abgeben — eine wichtige Wasserquelle für die Atmosphäre und macht Schätzungen zufolge etwa die Hälfte aller Niederschläge aus. Deshalb wirkt sich Entwaldung in hohem Maße auf die Regenverhältnisse und die natürliche Regulierung der Wasserströme in Wäldern, aber auch in der Umgebung von Wäldern aus. Die Auswirkungen der Entwaldung auf das System der Erde für die Wiederauffüllung von Wasser könnten genauso verheerend sein wie ihre Auswirkungen auf das Klima.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und Entwaldung sind Anliegen von größter Bedeutung weltweit, die sich auf das Überleben der Menschheit und die dauerhaften Lebensbedingungen auf der Erde auswirken. Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung gepaart mit konkreten Beispielen ihrer verheerenden Auswirkungen auf die Natur, die Lebensbedingungen der Menschen und die lokale Wirtschaft haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde.

(6)

Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt und Entwaldung sind Anliegen von größter Bedeutung weltweit, die sich auf das Überleben der Menschheit und die dauerhaften Lebensbedingungen auf der Erde auswirken. Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung gepaart mit konkreten Beispielen ihrer verheerenden Auswirkungen auf die Natur, die Lebensbedingungen der Menschen und die lokale Wirtschaft haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als Frage der Gleichstellung der Geschlechter und der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

70 % der 227 Umweltschützer und Landverteidiger, die 2020 durch tödliche Angriffe ums Leben kamen, waren im Einsatz, um die Wälder der Welt vor Entwaldung und industrieller Entwicklung zu schützen. Angriffe dieser Art richten sich unverhältnismäßig stark gegen indigene Völker, auf die ein Drittel der im Jahr 2020 verzeichneten Morde entfiel.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Der Verbrauch in der Union ist eine wichtige Ursache für Entwaldung und Waldschädigung auf der ganzen Welt . In der Folgenabschätzung der Initiative wurde geschätzt, dass die Entwaldung aufgrund des EU-Verbrauchs und der Erzeugung der sechs in den Anwendungsbereich fallenden Rohstoffe (Holz, Rinder, Soja, Palmöl, Kakao und Kaffee) bis 2030 jährlich auf eine Fläche von etwa 248 000  Hektar ansteigen wird, wenn keine angemessenen regulatorischen Maßnahmen ergriffen werden.

(7)

Der Verbrauch in der Union ist eine wichtige Ursache für Entwaldung , die Umwandlung natürlicher Ökosysteme, die Schädigung von natürlichen Ökosystemen und Wäldern sowie die Waldumwandlung weltweit . In der Folgenabschätzung der Initiative wurde geschätzt, dass die Entwaldung aufgrund des EU-Verbrauchs und der Erzeugung von nur sechs Rohstoffen (Holz, Rinder, Soja, Palmöl, Kakao und Kaffee) bis 2030 jährlich auf eine Fläche von etwa 248 000  Hektar ansteigen wird, wenn keine angemessenen regulatorischen Maßnahmen ergriffen werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

In Bezug auf die Lage der Wälder in der EU heißt es im Bericht über den Zustand der Wälder in Europa von 2020 (21), dass die Waldfläche in Europa zwischen 1990 und 2020 um 9 %, der in der Biomasse gespeicherte Kohlenstoff um 50 % und das Holzangebot um 40 % zugenommen haben. Allerdings gelten laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt von 2020  (22) nur 5 % der europäischen Waldflächen als ungestört oder natürlich.

(8)

Zur Lage der Wälder in der EU heißt es im Bericht über den Zustand der Wälder in Europa von 2020 (21), dass die Waldfläche in Europa zwischen 1990 und 2020 um 9 %, der in der Biomasse gespeicherte Kohlenstoff um 50 % und das Holzangebot um 40 % zugenommen haben. Trotzdem werden auch naturbelassene Wälder und Altwälder vermehrt bewirtschaftet, und ihre einzigartige biologische Vielfalt und ihre strukturellen Merkmale sind bedroht. Außerdem gelten nun nicht einmal 5 % der europäischen Waldflächen als ungestört oder natürlich , und der Klimawandel führt zu Gefahren, die von extremen Wetterverhältnissen bis zu Schädlingsbefall reichen . Die Ökosysteme der Wälder sind durch menschliche Tätigkeiten vielfachem Druck ausgesetzt. Hierzu gehören etwa Tätigkeiten wie bestimmte Methoden der Waldbewirtschaftung, die die Ökosysteme und Lebensräume unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere die intensive Bewirtschaftung von Wäldern mit gleichmäßiger Altersstruktur kann durch Kahlschlag und die Entfernung von Totholz ganze Lebensräume schwer schädigen  (22) .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Im Jahr 2019 verabschiedete die Kommission mehrere Initiativen zur Bewältigung der globalen Umweltkrisen, darunter spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Entwaldung. In ihrer Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (23) hat die Kommission die Verringerung ihres Flächen-Fußabdrucks und die Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten in der EU als Priorität genannt. In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (24) stellte die Kommission eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist und kein Mensch und kein Ort zurückgelassen wird. Damit sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Darüber hinaus hat der europäische Grüne Deal das Ziel, unter anderem für frische Luft, sauberes Wasser, gesunden Boden und biologische Vielfalt für die Bürger und künftigen Generationen zu sorgen. Zu diesem Zweck wird in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (25), der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (26), der EU-Waldstrategie (27), dem EU-Aktionsplan für Schadstofffreiheit (28) sowie in weiteren im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelten Strategien (29) die Bedeutung von Maßnahmen zum Schutz und zur Widerstandsfähigkeit der Wälder hervorgehoben. Insbesondere die Biodiversitätsstrategie zielt darauf ab, die Natur zu schützen und die Schädigung der Ökosysteme umzukehren. Auch durch die Bioökonomie-Strategie (30) wird der Schutz der Umwelt und der Ökosysteme gestärkt, und sie trägt gleichzeitig der steigenden Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Energie, Materialien und Erzeugnissen Rechnung, indem neue Erzeugungs- und Verbrauchsmuster angestrebt werden.

(9)

Im Jahr 2019 verabschiedete die Kommission mehrere Initiativen zur Bewältigung der globalen Umweltkrisen, darunter spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Entwaldung. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (23) hat die Kommission die Verringerung des Flächen-Fußabdrucks der Union und die Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten in der Union als Prioritäten genannt. In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (24) stellte die Kommission eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen , auf einem nachhaltigen und regelbasierten freien Handel aufbauenden Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist und kein Mensch und kein Ort zurückgelassen wird. Damit sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen und künftiger Generationen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Darüber hinaus hat der europäische Grüne Deal das Ziel, unter anderem für frische Luft, sauberes Wasser, gesunden Boden und biologische Vielfalt für die Bürger und künftigen Generationen zu sorgen. Zu diesem Zweck wird in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (25), der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (26), der EU-Waldstrategie (27), dem EU-Aktionsplan für Schadstofffreiheit (28) sowie in weiteren im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelten einschlägigen Strategien (29) die Bedeutung von Maßnahmen zum Schutz und zur Widerstandsfähigkeit der Wälder hervorgehoben. Insbesondere die Biodiversitätsstrategie zielt darauf ab, die Natur zu schützen und die Schädigung der Ökosysteme umzukehren. Auch durch die Bioökonomie-Strategie (30) wird der Schutz der Umwelt und der Ökosysteme gestärkt, und sie trägt gleichzeitig der steigenden Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Energie, Materialien und Erzeugnissen Rechnung, indem neue Erzeugungs- und Verbrauchsmuster angestrebt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt ihre Besorgnis über die anhaltende Entwaldung zum Ausdruck gebracht. Sie betonten, dass die derzeitigen globalen Strategien und Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder nicht ausreichten, um Entwaldung und Waldschädigung zu stoppen, weshalb verstärkte Maßnahmen der Union erforderlich seien, um wirksamer zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beizutragen, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde. Der Rat unterstützte insbesondere die Ankündigung der Kommission in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, indem er die Kommission aufforderte, zusätzliche legislative und nicht legislative Maßnahmen zu prüfen und entsprechende Vorschläge vorzulegen (31).

(10)

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt ihre Besorgnis über die anhaltende Entwaldung zum Ausdruck gebracht. Sie betonten, dass die derzeitigen globalen Strategien und Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder nicht ausreichten, um Entwaldung, Waldschädigung , Waldumwandlung und den Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen, weshalb verstärkte Maßnahmen der Union erforderlich seien, um wirksamer zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beizutragen, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde . Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich außerdem zur UN-Aktionsdekade zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele, zur UN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen und zur UN-Dekade der landwirtschaftlichen Familienbetriebe bekannt . Der Rat unterstützte insbesondere die Ankündigung der Kommission in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, zusätzliche legislative und nicht legislative Maßnahmen zu prüfen und entsprechende Vorschläge vorzulegen (31).

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Das Europäische Parlament betonte, dass die anhaltende Zerstörung der Wälder in der Welt in hohem Maße mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion zusammenhängt , insbesondere durch die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen, die für die Erzeugung einer Reihe von Erzeugnissen und Rohstoffen mit hoher Nachfrage bestimmt sind. Das Parlament nahm am 22. Oktober 2020 gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Entschließung (32) an, in der es die Kommission aufforderte, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung vorzulegen.

(11)

Das Europäische Parlament betonte, dass die anhaltende Zerstörung , Schädigung und Umwandlung der Wälder und der natürlichen Ökosysteme der Welt sowie Menschenrechtsverletzungen in hohem Maße mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion zusammenhängen , insbesondere durch die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen, die für die Erzeugung einer Reihe von Erzeugnissen und Rohstoffen mit hoher Nachfrage bestimmt sind. Das Parlament nahm am 22. Oktober 2020 gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Entschließung (32) an, in der es die Kommission aufforderte, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV einen Vorschlag „für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung “ auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtung der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 (33) und der rechtsverbindlichen Verpflichtung im Rahmen des EU-Klimagesetzes erforderlich ist, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % unter das Niveau von 1990 zu senken.

(12)

Die Bekämpfung von Entwaldung , der Umwandlung natürlicher Ökosysteme, der Schädigung von natürlichen Ökosystemen und Wäldern und der Waldumwandlung ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 (33) , des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates  (33a) angenommenen achten Umweltaktionsprogramms und der rechtsverbindlichen Verpflichtung im Rahmen des EU-Klimagesetzes erforderlich ist, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % unter das Niveau von 1990 zu senken.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Die Bekämpfung von Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung ist außerdem ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets, das für die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur erforderlich ist.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Primärwälder sind einzigartig und unersetzlich. Plantagenwälder und durch Pflanzung entstandene Wälder sind weniger reich an biologischer Vielfalt und schützen die Umwelt nicht so gut wie Primär- und Naturwälder. Daher sollte bei der Durchführung dieser Verordnung eindeutig zwischen den verschiedenen Arten von Wäldern unterschieden werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Bekämpfung von Entwaldung, Waldschädigung, Waldumwandlung sowie von Umwandlung und Schädigung anderer Ökosysteme erfordert zudem die Sensibilisierung der Verbraucher für gesündere Konsummuster mit kleinerem ökologischen Fußabdruck.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Pflanzliches Eiweiß, das zur Fütterung von Nutztieren bestimmt ist, trägt erheblich zur Entwaldung, zur Waldschädigung und zur Waldumwandlung sowie zur Umwandlung anderer Ökosysteme weltweit bei. Die Entwaldung und die Umwandlung anderer Ökosysteme können insbesondere durch die Verringerung der Abhängigkeit der Union von importiertem pflanzlichen Eiweiß und die Förderung von lokal und nachhaltig erzeugtem pflanzlichen Eiweiß verhindert werden. Die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung muss mit einem höheren Grad der Selbstversorgung mit Eiweißen und der Umsetzung einer Unionsstrategie für pflanzliches Eiweiß einhergehen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Union hat zwischen 1990 und 2008 ein Drittel der weltweit gehandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung stehen, eingeführt und verbraucht. In diesem Zeitraum war der Unionsverbrauch für 10 % der weltweiten Entwaldung im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen verantwortlich. Selbst wenn der relative Anteil des EU-Verbrauchs abnimmt, ist der EU-Verbrauch eine unverhältnismäßig große Triebfeder für die Entwaldung. Die Union sollte daher Maßnahmen ergreifen, um die weltweite Entwaldung und die Waldschädigung, die durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse bedingt sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken, um so ihren Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern sowie nachhaltige Erzeugungs- und Verbrauchsmuster in der Union und weltweit zu fördern. Um die größte Wirkung zu erzielen, sollte die Politik der Union darauf abzielen, Einfluss auf den gesamten Weltmarkt und nicht nur auf die Lieferketten der Union auszuüben. In diesem Zusammenhang sind Partnerschaften und eine effiziente internationale Zusammenarbeit mit Erzeuger- und Verbraucherländern von grundlegender Bedeutung.

(14)

Die Union hat zwischen 1990 und 2008 ein Drittel der weltweit gehandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung stehen, eingeführt und verbraucht. In diesem Zeitraum war der Unionsverbrauch für 10 % der weltweiten Entwaldung im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen verantwortlich. Selbst wenn der relative Anteil des EU-Verbrauchs abnimmt, ist der EU-Verbrauch eine unverhältnismäßig große Triebfeder für die Entwaldung. Die Union sollte daher Maßnahmen ergreifen, um die weltweite Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung , die durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse bedingt sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken, um so ihren Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern sowie nachhaltige Erzeugungs- und Verbrauchsmuster in der Union und weltweit zu fördern. Um die größte Wirkung zu erzielen, sollte die Politik der Union darauf abzielen, Einfluss auf den gesamten Weltmarkt und nicht nur auf die Lieferketten der Union auszuüben. In diesem Zusammenhang sind Partnerschaften und eine effiziente internationale Zusammenarbeit einschließlich Freihandelsabkommen (FHA) mit Erzeuger- und Verbraucherländern von grundlegender Bedeutung.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Eindämmung der Entwaldung und der Waldschädigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Diese Verordnung sollte insbesondere dazu beitragen, die Ziele in den Bereichen Leben an Land (SDG 15), Klimaschutz (SDG 13), nachhaltig produzieren und konsumieren (SDG 12), kein Hunger (SDG 2) und Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht, was die Dringlichkeit ehrgeiziger und wirksamer Maßnahmen unterstreicht.

(15)

Die Eindämmung der Entwaldung, der Waldschädigung , der Waldumwandlung sowie der Umwandlung und Schädigung anderer Ökosysteme ist ein wesentlicher Bestandteil der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Diese Verordnung sollte insbesondere dazu beitragen, die Ziele in den Bereichen Leben an Land (SDG 15), Klimaschutz (SDG 13), nachhaltig produzieren und konsumieren (SDG 12), kein Hunger (SDG 2) und Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht, was die Dringlichkeit ehrgeiziger und wirksamer Maßnahmen unterstreicht.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Diese Verordnung sollte auch auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Glasgow aus dem Jahr 2021 zu Wäldern und Landnutzung (37) eingehen, in der anerkannt wird, dass die Verwirklichung unserer Ziele in den Bereichen Landnutzung, Klima, biologische Vielfalt und nachhaltige Entwicklung sowohl weltweit als auch auf nationaler Ebene weitere transformative Maßnahmen in den miteinander verknüpften Bereichen der nachhaltigen Erzeugung und des nachhaltigen Verbrauchs; Infrastrukturaufbau; Handel, Finanzen und Investitionen; und Unterstützung für Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften erfordert. Die Unterzeichner betonten in dieser Erklärung ferner , dass sie ihre gemeinsamen Anstrengungen verstärken werden, um eine Handels- und Entwicklungspolitik auf internationaler und nationaler Ebene zu erleichtern und so die nachhaltige Entwicklung, die nachhaltige Rohstofferzeugung und den nachhaltigen Verbrauch zu fördern, zum gegenseitigen Nutzen der Länder beizutragen und Entwaldung und Bodendegradation zu verhindern .

(17)

Diese Verordnung sollte auch auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Glasgow aus dem Jahr 2021 zu Wäldern und Landnutzung (37) eingehen, in der anerkannt wird, dass die Verwirklichung unserer Ziele in den Bereichen Landnutzung, Klima, biologische Vielfalt und nachhaltige Entwicklung sowohl weltweit als auch auf nationaler Ebene weitere transformative Maßnahmen in den miteinander verknüpften Bereichen der nachhaltigen Erzeugung und des nachhaltigen Verbrauchs, Infrastrukturaufbau, Handel, Finanzen und Investitionen und Unterstützung für Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften erfordert. Die Unterzeichner verpflichteten sich, bis 2030 den Rückgang der Wälder und die Bodendegradation zu stoppen und die einschlägigen Entwicklungen umzukehren, und betonten, dass sie ihre gemeinsamen Anstrengungen verstärken werden, um eine Handels- und Entwicklungspolitik auf internationaler und nationaler Ebene zu erleichtern und so die nachhaltige Entwicklung, die nachhaltige Rohstofferzeugung und den nachhaltigen Konsum zu fördern und zum gegenseitigen Nutzen der Länder beizutragen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) setzt sich die Union für ein universelles, regelbasiertes, offenes, transparentes, berechenbares, inklusives, diskriminierungsfreies und gerechtes multilaterales Handelssystem im Rahmen der WTO sowie für eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik ein. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich daher sowohl auf in der Union hergestellte Rohstoffe und Erzeugnisse als auch auf in die Union eingeführte Rohstoffe und Erzeugnisse.

(18)

Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) setzt sich die Union für ein universelles, regelbasiertes, offenes, transparentes, berechenbares, inklusives, diskriminierungsfreies und gerechtes multilaterales Handelssystem im Rahmen der WTO sowie für eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik ein. Alle von der Union eingeführten Maßnahmen, die sich auf den Handel auswirken, müssen WTO-konform sein. Darüber hinaus müssen alle von der Union eingeführten Maßnahmen, die sich auf den Handel auswirken, der etwaigen Reaktion der Handelspartner der Union Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Durchsetzung der Maßnahme den Handel nicht übermäßig einschränkt oder stört, wobei berücksichtigt werden muss, dass der Erhalt endlicher Ressourcen ein überwiegendes Interesse ist. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich daher sowohl auf in der Union hergestellte Rohstoffe und Erzeugnisse als auch auf in die Union eingeführte Rohstoffe und Erzeugnisse sowie auf Rohstoffe und Erzeugnisse, bei denen ein besonders hohes Risiko besteht, dass sie Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung verursachen .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Die Herausforderungen, denen sich die Welt aufgrund des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt stellen muss, können nur durch ein globales Vorgehen bewältigt werden. Die Union sollte hierbei als führender globaler Akteur auftreten, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und die Führungsrolle bei der internationalen Zusammenarbeit übernimmt, um ein offenes und faires multilaterales System zu schaffen, in dem nachhaltiger Handel als wichtiges Instrument des ökologischen Wandels zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt dient.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Diese Verordnung folgt auch der Mitteilung der Kommission zu einer offenen, nachhaltigen und entschlossenen Handelspolitik (38), in der festgestellt wird, dass die EU angesichts der neuen internen und externen Herausforderungen und insbesondere vor dem Hintergrund eines neuen, nachhaltigeren Wachstumsmodells im Sinne des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalstrategie eine neue handelspolitische Strategie braucht, die ihre innen- und außenpolitischen Ziele unterstützt und entsprechend ihrer Zusage, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vollständig umzusetzen, eine größere Nachhaltigkeit fördert. Die Handelspolitik muss ihren vollen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie , zum ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft und zum Aufbau eines widerstandsfähigeren Europas in der Welt leisten .

(19)

Diese Verordnung folgt auch der Mitteilung der Kommission zu einer offenen, nachhaltigen und entschlossenen Handelspolitik (38), in der festgestellt wird, dass die EU angesichts der neuen internen und externen Herausforderungen und insbesondere vor dem Hintergrund eines neuen, nachhaltigeren Wachstumsmodells im Sinne des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalstrategie eine neue handelspolitische Strategie braucht, die ihre innen- und außenpolitischen Ziele unterstützt und entsprechend ihrer Zusage, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vollständig umzusetzen, eine größere Nachhaltigkeit fördert. Handel und internationale Zusammenarbeit können wichtige Instrumente für die Konsolidierung von höheren Nachhaltigkeitsstandards sein, insbesondere in Bezug auf Bereiche, die mit den Wäldern und deren abgeleiteten Wertschöpfungsketten in Verbindung stehen. Bei der Bewertung bestehender Freihandelsabkommen hat sich jedoch gezeigt , dass es in manchen Fällen Schwachstellen bei der Umsetzung und Durchsetzung bestehender Handelsabkommen gibt und dass die Handels- und Investitionspolitik der Union modernisiert werden muss, damit der Herausforderung der weltweiten Entwaldung wirksamer begegnet werden kann .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Um das Unionshandeln im Bereich der Freihandelsabkommen mit neuem Leben zu erfüllen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen der Union sicherzustellen und die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die den Schutz der Wälder einfordern, zu erfüllen, sollte sich die Handelspolitik der Union auf die Umsetzung und Durchsetzung bestehender Handelsabkommen und auf die Aushandlung und den Abschluss neuer Handelsabkommen konzentrieren, die robuste, verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung umfassen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

Robuste Klauseln in Bezug auf Entwaldung, Waldschädigung, Waldumwandlung sowie auf die Umwandlung und Schädigung anderer Ökosysteme sollten in die Verhandlungsmandate aufgenommen werden, und bei der Gewährung neuer Handelspräferenzen sollten Nachhaltigkeitsbenchmarks für einschlägige Rohstoffe einbezogen werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c)

Eine Partnerschaft oder Kooperation mit einem Handelspartner sollte stets die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, der Behörden vor Ort und der Privatwirtschaft, darunter auch KMU und Kleinbauern, ermöglichen, wobei der Autonomie der Sozialpartner Rechnung getragen werden sollte.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19d)

Die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Freihandelsabkommen sollten soziales, ökologisches und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln berücksichtigen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19e)

Diese Verordnung sollte mit robusten Partnerschaftsvereinbarungen einhergehen, die auf dem Handel und der Zusammenarbeit mit den größten Erzeugerländern der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse beruhen, wobei den besonderen Interessen von Kleinbauern und lokalen Gemeinschaften Rechnung getragen werden sollte.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Diese Verordnung sollte andere Maßnahmen ergänzen, die in der Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (39) vorgeschlagen werden, insbesondere: 1) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern, um sie bei der Bekämpfung der Ursachen der Entwaldung wie schwache Regierungsführung, unwirksame Rechtsdurchsetzung und Korruption zu unterstützen, und 2) verstärkte internationale Zusammenarbeit mit wichtigen Verbraucherländern, um die Annahme ähnlicher Maßnahmen zu fördern und so zu verhindern, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf ihren Märkten in Verkehr gebracht werden.

(20)

Diese Verordnung sollte andere Maßnahmen ergänzen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (39) vorgeschlagen werden, insbesondere: 1) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern, um sie bei der Bekämpfung der Ursachen der Entwaldung wie schwache Regierungsführung, unwirksame Rechtsdurchsetzung und Korruption zu unterstützen, und 2) verstärkte internationale Zusammenarbeit mit wichtigen Verbraucherländern, indem beispielsweise Handelsabkommen, die Bestimmungen zur Erhaltung der Wälder umfassen und den Handel mit entwaldungsfreien land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen fördern , vorangetrieben werden, und die Annahme ähnlicher Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die mit Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung in Verbindung stehen, auf ihren Märkten in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Diese Verordnung sollte mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Einklang stehen und daher dazu dienen, die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere mit den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Contries — LDC), durch die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe sowie durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Wälder zu fördern und zu erleichtern, wobei die von der Privatwirtschaft ergriffenen Nachhaltigkeitsinitiativen besonders gewürdigt werden sollten.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)

Je nach Entwicklungsland und seiner allgemeinen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage sollte ein integrierter Nachhaltigkeitsansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die ökologische Dimension und insbesondere bei den am wenigsten entwickelten Ländern auch die soziale und die wirtschaftliche Dimension berücksichtigt werden. Mit den Maßnahmen der Union sollten weder Einkommensverluste für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen noch Arbeitsplatzverluste oder Rückschritte bei den Errungenschaften der Entwicklungsländer bewirkt und keine Anreize für illegale Aktivitäten gesetzt werden, von denen viele mit der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in Verbindung stehen, die sich noch verheerender auf Umwelt und Gesellschaft auswirkt. Die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Pandemie auf die Armen und Schutzbedürftigen wie auch auf Beschäftigung und Ungleichheit, sollten ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die Kommission sollte weiterhin partnerschaftlich mit den Erzeugerländern und allgemein mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und ihre Unterstützung und Anreize im Hinblick auf den Schutz der Wälder und den Übergang zu einer entwaldungsfreien Erzeugung verstärken und dabei die Rolle der indigenen Bevölkerung anerkennen, die Regierungsführung und die Landbesitzverhältnisse verbessern, die Rechtsdurchsetzung stärken und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, eine klimaresiliente Landwirtschaft, nachhaltige Intensivierung und Diversifizierung, Agro-Ökologie und Agro-Forstwirtschaft fördern. Dabei sollte sie die Rolle der indigenen Völker beim Schutz der Wälder anerkennen. Aufbauend auf den Erfahrungen und Erkenntnissen, die im Rahmen der bereits bestehenden Initiativen gewonnen wurden, sollten die Union und die Mitgliedstaaten partnerschaftlich mit den Erzeugerländern zusammenarbeiten, wenn diese das wünschen, um die vielfältigen Funktionen der Wälder zu nutzen , sie beim Übergang zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu unterstützen und globale Herausforderungen anzugehen und gleichzeitig den Bedürfnissen vor Ort Rechnung tragen und den Herausforderungen für Kleinbauern im Einklang mit der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ Aufmerksamkeit schenken. Der Partnerschaftsansatz sollte den Erzeugerländern dabei helfen, Wälder zu schützen, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen, und damit zum Ziel dieser Verordnung beitragen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern.

(21)

Die Kommission sollte in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch künftig partnerschaftlich mit den Erzeugerländern und allgemein mit internationalen Organisationen und Gremien sowie mit den vor Ort tätigen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und ihre Unterstützung und Anreize im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Wälder und den Übergang zu einer entwaldungsfreien Erzeugung verstärken und dabei die Rolle und die Rechte der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften anerkennen und stärken , die Regierungsführung und die Landbesitzverhältnisse , einschließlich des Rechts auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung, verbessern, die Rechtsdurchsetzung stärken und eine naturnahe nachhaltige Waldbewirtschaftung, die auf Indikatoren und Schwellenwerten beruht, den Ökotourismus, eine klimaresiliente Landwirtschaft, Diversifizierung, Agrarökologie und Agrarforstwirtschaft fördern. Dabei sollte sie die Rolle und die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften beim Schutz der Wälder uneingeschränkt anerkennen. Aufbauend auf den Erfahrungen und Erkenntnissen, die im Rahmen der bereits bestehenden Initiativen gewonnen wurden, sollten die Union und die Mitgliedstaaten partnerschaftlich mit den Erzeugerländern zusammenarbeiten, sofern sie von diesen darum ersucht werden , und globale Herausforderungen angehen und gleichzeitig den Bedürfnissen vor Ort Rechnung tragen und den Herausforderungen für Kleinbauern im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ Aufmerksamkeit schenken. Alle Vorschriften und Anforderungen sollten darauf abzielen, die Belastungen für Kleinbauern in Drittländern möglichst gering zu halten und ihnen keine Steine beim Zugang zum Unionsmarkt und zum internationalen Handel in den Weg zu legen. Der Partnerschaftsansatz sollte den Erzeugerländern dabei helfen, Wälder zu schützen, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen, und damit zum Ziel dieser Verordnung beitragen, Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung zu verringern und die Wiederherstellung der Wälder zu fördern, indem etwa digitale Technologien und Geoinformationen genutzt werden .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

In dieser Verordnung werden die wirtschaftliche Bedeutung der Rohstoffausfuhren für Drittländer sowie die besonderen Herausforderungen anerkannt, denen Kleinbauern, insbesondere Frauen, gegenüberstehen können. Da Kleinbauern bei der Erzeugung der betreffenden Rohstoffe eine wichtige Rolle spielen können, muss den Herausforderungen, mit denen Kleinbauern bei der Durchführung dieser Verordnung konfrontiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Marktteilnehmer, die Käufe bei Kleinbauern tätigen, rasch finanzielle und technische Unterstützung bieten, um Kleinbauern bei der Erfüllung der neuen Marktzugangsanforderungen der Union zu unterstützen. Um nachhaltige Praktiken wie die Agrarökologie und die gemeinschaftsbasierte Waldbewirtschaftung zu unterstützen, sollte die Union direkte und indirekte Triebkräfte der Entwaldung, einschließlich Armut, bekämpfen, indem sie ein existenzsicherndes Einkommen für Kleinbauern, die Waren erzeugen, die in die Union ausgeführt werden, fördert und ausreichende Ressourcen sicherstellt, um Kleinbauern in Drittländern konkret dabei zu helfen, die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten, und um ihnen den Zugang zum Unionsmarkt zu erleichtern. Gleichzeitig können Kleinbauern durch die Einrichtung eines vertrauenswürdigen Rückverfolgbarkeitssystems gestärkt werden, da dadurch die Nichtzahlung zugesicherter Nachhaltigkeitsaufschläge verhindert werden kann und im Wege des Rückgriffs auf das Rückverfolgbarkeitssystem elektronische Zahlungen an Erzeuger geleistet werden können, wodurch Betrug bekämpft und es lokalen Behörden ermöglicht wird, Erkenntnisse über die Zahl der Grundstücke der Erzeuger zusammenzutragen und die Zahl der Landwirte zu überwachen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Eine weitere wichtige Maßnahme, die in der Mitteilung angekündigt wurde, ist die Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung‚ Waldschädigung, Veränderungen der Bewaldungsdichte weltweit sowie die damit verbundenen Faktoren (im Folgenden „EU-Beobachtungsstelle“), die von der Kommission eingerichtet wurde, um Veränderungen in der weltweiten Waldbedeckung und den damit verbundenen Faktoren besser zu überwachen. Darüber hinaus wird die EU-Beobachtungsstelle auf der Grundlage bereits bestehender Überwachungsinstrumente, darunter Copernicus-Produkte, den Zugang zu Informationen über Lieferketten für öffentliche Einrichtungen, Verbraucher und Unternehmen erleichtern und leicht verständliche Daten und Informationen bereitstellen, sodass Entwaldung, Waldschädigung und Veränderungen der weltweiten Waldbedeckung mit der Nachfrage der EU nach Rohstoffen und Erzeugnissen bzw. dem Handel damit verknüpft werden. Die EU-Beobachtungsstelle wird daher die Durchführung dieser Verordnung direkt unterstützen, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse über die weltweite Entwaldung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel vorlegt. Die EU-Beobachtungsstelle wird eng mit einschlägigen internationalen Organisationen, Forschungsinstituten und Drittländern zusammenarbeiten.

(22)

Eine weitere wichtige Maßnahme, die in der Mitteilung angekündigt wurde, ist die Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung‚ Waldschädigung, Veränderungen der Bewaldungsdichte weltweit sowie die damit verbundenen Faktoren (im Folgenden „EU-Beobachtungsstelle“), die von der Kommission eingerichtet wurde, um Veränderungen in der weltweiten Waldbedeckung und den damit verbundenen Faktoren besser zu überwachen. Darüber hinaus wird die EU-Beobachtungsstelle auf der Grundlage bereits bestehender Überwachungsinstrumente, darunter Copernicus-Produkte und andere öffentlich oder privat zugängliche Quellen , den Zugang zu Informationen über Lieferketten für öffentliche Einrichtungen, Verbraucher und Unternehmen erleichtern und leicht verständliche Daten und Informationen bereitstellen, sodass Entwaldung, Waldschädigung und Veränderungen der weltweiten Waldbedeckung mit der Nachfrage der EU nach Rohstoffen und Erzeugnissen bzw. dem Handel damit verknüpft werden. Die EU-Beobachtungsstelle wird daher die Durchführung dieser Verordnung direkt unterstützen, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse über die weltweite Entwaldung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel vorlegt. Die EU-Beobachtungsstelle sollte dauerhaft über ausreichende Ressourcen verfügen und sich an der Einrichtung eines Frühwarnsystems für Marktteilnehmer, Händler, Zivilgesellschaft und die zuständigen Behörden beteiligen, wenn die Analyse der Waldfläche darauf hindeutet, dass Entwaldung oder Waldschädigung stattfindet. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte die Kommission außerdem prüfen, wie die EU-Beobachtungsstelle zur Analyse der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Erzeugerländern beitragen kann, einschließlich der Landbesitzrechte und des Verfahrensrechts auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung. Die EU-Beobachtungsstelle wird eng mit einschlägigen internationalen Organisationen, Forschungsinstituten , Nichtregierungsorganisationen, Marktteilnehmern und Drittländern zusammenarbeiten. Sie wird zudem mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Daten und Ergebnisse der von ihnen vor Ort durchgeführten Kontrollen zentral zu erfassen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Der bestehende EU-Rechtsrahmen konzentriert sich auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und befasst sich nicht direkt mit der Entwaldung. Er besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (40), und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (41). Beide Verordnungen wurden im Rahmen einer Eignungsprüfung bewertet , bei der festgestellt wurde, dass die Rechtsvorschriften zwar positive Auswirkungen auf die Politikgestaltung im Forstsektor hatten , dass die Ziele der beiden Verordnungen – die Eindämmung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und die Verringerung des Verbrauchs von Holz aus illegalem Einschlag in der EU  — jedoch nicht erreicht wurden  (42) , und es wurde der Schluss gezogen , dass der alleinige Schwerpunkt auf der Legalität des Holzes nicht ausreicht, um die gesetzten Ziele zu erreichen .

(23)

Der bestehende EU-Rahmen für Wälder ist der Aktionsplan der EU für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor, der sich auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels konzentriert und sich nicht direkt mit der Entwaldung befasst . Er besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (40), und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (41) , mit der die freiwilligen Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements — VPA) umgesetzt werden . Die Wirksamkeit und die Durchführung der beiden Verordnungen wurden einer Eignungsprüfung unterzogen , bei der festgestellt wurde, dass zwar mit beiden Verordnungen gewisse Erfolge erzielt wurden , dass aber mehrere Herausforderungen bei der Durchführung den Fortschritt hin zur vollständigen Verwirklichung ihrer Ziele behindert haben. Die Anwendung und das Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auf der einen Seite und die begrenzte Zahl der Länder, die in den Prozess der VPA einbezogen werden  — wobei bisher nur ein Land (Indonesien) ein funktionierendes Lizenzierungssystem eingerichtet hat – , auf der anderen Seite haben die Wirksamkeit bei der Verwirklichung des Ziels in Bezug auf den Verbrauch von Holz aus illegalem Einschlag in der EU eingeschränkt .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Die verfügbaren Berichte bestätigen, dass ein erheblicher Teil der derzeitigen Entwaldung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes legal ist. In einem kürzlich veröffentlichten Bericht (43) wird geschätzt, dass zwischen 2013 und 2019 rund 30 % der Entwaldung, die für die kommerzielle Landwirtschaft in tropischen Ländern vorgenommen wurde, legal waren. Die verfügbaren Daten konzentrieren sich tendenziell auf Länder mit einer schwachen Regierungsführung (der weltweite Anteil der illegalen Entwaldung könnte geringer sein), liefern aber bereits eindeutige Daten, die darauf hindeuten, dass die im Erzeugerland legale Entwaldung die Wirksamkeit politischer Maßnahmen untergräbt .

(24)

Die verfügbaren Berichte bestätigen, dass ein erheblicher Teil der derzeitigen Entwaldung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes legal ist. In einem kürzlich veröffentlichten Bericht (43) wird geschätzt, dass zwischen 2013 und 2019 rund 30 % der Entwaldung, die für die kommerzielle Landwirtschaft in tropischen Ländern vorgenommen wurde, legal waren. Die verfügbaren Daten konzentrieren sich tendenziell auf Länder mit einer schwachen Regierungsführung (der weltweite Anteil der illegalen Entwaldung könnte geringer sein), liefern aber bereits eindeutige Daten, die darauf hindeuten, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen in diesem Bereich untergraben wird, wenn die im Erzeugerland legale Entwaldung nicht berücksichtigt wird .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

In der Folgenabschätzung möglicher politischer Maßnahmen zur Bekämpfung der von der Union verursachten Entwaldung und Waldschädigung, in den Schlussfolgerungen des Rates und in der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2020 wird eindeutig festgestellt, dass Entwaldung und Waldschädigung Leitkriterien für künftige Maßnahmen der Union sein müssen. Daher sollte sich der neue rechtliche Rahmen der Union sowohl mit der Legalität als auch mit der Frage befassen, ob die Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei ist.

(25)

In der Folgenabschätzung möglicher politischer Maßnahmen zur Bekämpfung der von der Union verursachten Entwaldung und Waldschädigung, in den Schlussfolgerungen des Rates und in der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2020 wird eindeutig festgestellt, dass Entwaldung und Waldschädigung Leitkriterien für künftige Maßnahmen der Union sein müssen. Eine Konzentration auf lediglich die Legalität könnte möglicherweise einen Wettlauf nach unten in den Ländern auslösen, die in hohem Maße von der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse abhängig sind. Diese Länder könnten versucht sein, ihre Umweltschutzauflagen zu lockern, um einen besseren Zugang ihrer Erzeugnisse auf den Unionsmarkt zu erlangen. Daher sollte sich der neue rechtliche Rahmen der Union sowohl mit der Legalität als auch mit den Fragen befassen, ob die Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei ist und ob der Schutz der Landbesitzrechte der indigenen und lokalen Bevölkerung gewahrt wurde .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ sollte weit genug gefasst sein, um sowohl die Entwaldung als auch die Waldschädigung abzudecken, Rechtsklarheit schaffen und auf der Grundlage quantitativer, objektiver und international anerkannter Daten messbar sein.

(26)

Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ sollte weit genug gefasst sein, um Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung abzudecken, Rechtsklarheit schaffen und auf der Grundlage quantitativer, objektiver und international anerkannter Daten messbar sein.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Die Verordnung sollte auf jene Rohstoffe Anwendung finden, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung am relevantesten ist und für die eine politische Intervention der Union den größten Nutzen je Handelswerteinheit bringen könnte. Im Rahmen der Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung wurde eine umfassende Auswertung der wissenschaftlichen Literatur, insbesondere der Primärquellen zur Schätzung der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die weltweite Entwaldung und die Verknüpfung dieses Fußabdrucks mit bestimmten Rohstoffen, durchgeführt und durch umfassende Konsultationen mit Interessenträgern abgeglichen. Dieses Verfahren lieferte eine erste Liste von acht Rohstoffen. Holz wurde direkt in den Anwendungsbereich einbezogen, da es bereits durch die Holzverordnung abgedeckt war. Die Liste der Rohstoffe wurde dann mithilfe einer Effizienzanalyse in der Folgenabschätzung weiter verkleinert. In dieser Effizienzanalyse wurden die mit dem Verbrauch in der EU verbundenen Hektar Entwaldung, wie in einem kürzlich veröffentlichten Forschungsbericht geschätzt  (44) , für jeden dieser Rohstoffe mit ihrem durchschnittlichen Wert der EU-Einfuhren verglichen. Laut dem für die Effizienzanalyse herangezogenen Forschungsbericht entfällt der größte Anteil der von der EU verursachten Entwaldung auch sechs der insgesamt acht in diesem Forschungsbericht analysierten Rohstoffe: Palmöl (33,95  %), Soja (32,83  %), Holz (8,62  %), Kakao (7,54  %), Kaffee (7,01  %) und Rindfleisch (5,01  %).

(27)

Die Verordnung sollte auf jene Rohstoffe Anwendung finden, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung am relevantesten ist und für die eine politische Intervention der Union den größten Nutzen je Handelswerteinheit bringen könnte. Im Rahmen der Studie zur Untermauerung der Folgenabschätzung wurde eine umfassende Auswertung der wissenschaftlichen Literatur, insbesondere der Primärquellen zur Schätzung der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die weltweite Entwaldung und die Verknüpfung dieses Umweltfußabdrucks mit bestimmten Rohstoffen, durchgeführt und durch umfassende Konsultationen mit Interessenträgern abgeglichen. Ergebnis dieses Verfahrens war eine erste Liste von Rohstoffen. Holz wurde direkt in den Anwendungsbereich einbezogen, da es bereits durch die Holzverordnung abgedeckt war. Laut einem für die Effizienzanalyse herangezogenen aktuellen Forschungsbericht (44) entfällt der größte Anteil der von der EU verursachten Entwaldung auf sechs der insgesamt in diesem Forschungsbericht analysierten Rohstoffe: Palmöl (33,95  %), Soja (32,83  %), Holz (8,62  %), Kakao (7,54  %), Kaffee (7,01  %) und Rindfleisch (5,01  %). In die Union eingeführtes Fleisch sollte denselben Vorschriften unterliegen wie in der Union erzeugtes Fleisch. Deshalb sollte Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sodass sichergestellt ist, dass Tiere, die außerhalb der Union aufgezogen und anschließend eingeführt wurden, mit entwaldungsfreien Rohstoffen oder Erzeugnissen gefüttert wurden. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die weltweite Entwaldung sollten auch Kautschuk und Mais in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anwendungsbereich von Anhang I zu erweitern.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)

Finanzinstitute sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Dienstleistungen dazu führen könnten, dass Tätigkeiten unterstützt werden, die direkt oder indirekt mit Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung zusammenhängen. Daher sollten alle Bank-, Investitions- und Versicherungstätigkeiten von Finanzinstituten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden, um zu verhindern, dass mit ihnen Projekte unterstützt werden, die direkt oder indirekt mit Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung in Zusammenhang stehen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Mit dieser Verordnung sollten Verpflichtungen in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse festgelegt werden, um Entwaldung und Waldschädigung wirksam zu bekämpfen und entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern.

(29)

In dieser Verordnung sollten Verpflichtungen in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse festgelegt werden, um Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung wirksam zu bekämpfen und entwaldungsfreie Lieferketten sowie den Schutz der Menschenrechte und der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowohl in der Union als auch in Drittländern zu fördern.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)

Bei der Bewertung des Risikos der Nichtkonformität relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen, mit den Anforderungen in dieser Verordnung sollten Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung, darunter auch die Verletzung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte, berücksichtigt werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Viele internationale Organisationen und Gremien (z. B. die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris, die Internationale Union für die Erhaltung der Natur, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt) haben im Bereich der Entwaldung und Waldschädigung gearbeitet, und die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung stützen sich auf diese Arbeit.

(30)

Viele internationale Organisationen und Gremien (z. B. die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris, die Internationale Union für die Erhaltung der Natur, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt) haben im Bereich der Entwaldung und Waldschädigung sowie der Umwandlung und Schädigung anderer Ökosysteme gearbeitet, und die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung stützen sich auf diese Arbeit.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Es sollte ein Stichtag festgelegt werden, der als Grundlage für die Bewertung dient, ob die betreffenden Flächen Entwaldung oder Waldschädigung erfahren haben, was bedeutet, dass keine Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, auf den Unionsmarkt gelangen oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie nach diesem Stichtag auf Flächen erzeugt wurden, die von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen sind. Der Stichtag sollte eine angemessene Überprüfung und Überwachung zulassen und bestehenden internationalen Verpflichtungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der New Yorker Erklärung entsprechen , um die Wahrscheinlichkeit einer plötzlichen Unterbrechung der Lieferketten zu minimieren und gleichzeitig jeden Anreiz zur Beschleunigung von Tätigkeiten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

(31)

Es sollte ein Stichtag festgelegt werden, der als Grundlage für die Bewertung dient, ob die betreffenden Flächen Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung erfahren haben, was bedeutet, dass keine Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, auf den Unionsmarkt gelangen oder aus ihm ausgeführt werden dürfen, wenn sie nach diesem Stichtag auf Flächen erzeugt wurden, die von Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung betroffen sind. Der Stichtag sollte eine angemessene Überprüfung und Überwachung zulassen und bestehenden internationalen Verpflichtungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der New Yorker Erklärung Rechnung tragen , um die Wahrscheinlichkeit einer plötzlichen Unterbrechung der Lieferketten zu minimieren und gleichzeitig jeden Anreiz zur Ausweitung von Tätigkeiten, die zu Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung führen, im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Um den Beitrag der Union zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung zu verstärken und sicherzustellen, dass Rohstoffe und Erzeugnisse aus Lieferketten in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, sollten relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, es sei denn, sie sind entwaldungsfrei und wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt. Um zu bestätigen, dass dies der Fall ist, sollte ihnen stets eine Sorgfaltserklärung beigefügt werden.

(32)

Um den Beitrag der Union zur Eindämmung der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung zu verstärken und sicherzustellen, dass Rohstoffe und Erzeugnisse aus Lieferketten in Verbindung mit Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, sollten relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, es sei denn, sie sind entwaldungsfrei und wurden im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Vorschriften und Normen hergestellt. Um zu bestätigen, dass dies der Fall ist, sollte ihnen stets eine Sorgfaltserklärung beigefügt werden.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Auf der Grundlage eines systemischen Ansatzes sollten die Marktteilnehmer geeignete Maßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, den Entwaldungs- und Legalitätsanforderungen dieser Verordnung genügen. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht schaffen und umsetzen. Das in dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte drei Elemente umfassen: Informationsanforderungen, Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung. Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten so gestaltet sein, dass sie den Zugang zu Informationen über die Quellen und Lieferanten der Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ermöglichen, einschließlich Informationen, die belegen, dass keine Entwaldung oder Waldschädigung vorliegt und dass die Legalitätsanforderungen erfüllt sind , unter anderem durch Ermittlung des Erzeugerlandes und -gebiets , einschließlich der Koordinaten der Geolokalisierung relevanter Grundstücke. Für diese Koordinaten der Geolokalisierung, die auf Zeitplanung, Ortung und/oder Erdbeobachtung beruhen, könnten Weltraumdaten und -dienste genutzt werden, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellt werden. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Wird ein Risiko festgestellt, sollten die Marktteilnehmer dieses Risiko mindern, um kein oder ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen. Erst nach Abschluss der erforderlichen Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Feststellung, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, sollte der Marktteilnehmer den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis in der Union in Verkehr bringen oder ausführen dürfen.

(33)

Auf der Grundlage eines systemischen Ansatzes sollten die Marktteilnehmer geeignete Maßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, den Entwaldungs- und Legalitätsanforderungen dieser Verordnung genügen. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht schaffen und umsetzen. Das in dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte vier Elemente umfassen: Informationsanforderungen, Risikobewertung, Maßnahmen zur Risikominderung und Berichtspflichten . Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten so gestaltet sein, dass sie den Zugang zu Informationen über die Quellen und Lieferanten der Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ermöglichen, einschließlich Informationen, die belegen, dass keine Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung vorliegt , dass die Legalitätsanforderungen erfüllt sind und dass das Erzeugerland die Legalitätsanforderungen und die internationalen Menschenrechtsnormen einschließlich des Rechts auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung erfüllt hat , unter anderem durch Ermittlung des Erzeugerlandes oder von Teilen davon , einschließlich der Koordinaten der Geolokalisierung relevanter Grundstücke. Für diese Koordinaten der Geolokalisierung, die auf Zeitplanung, Ortung und/oder Erdbeobachtung beruhen, könnten Weltraumdaten und -dienste genutzt werden, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellt werden. Die Anwendung der Geolokalisierungsanforderung in Sektoren, in denen Kleinbauern einen erheblichen Anteil der Erzeuger ausmachen, könnte eine besondere Herausforderung darstellen, weshalb gegebenenfalls Anleitungen sowie technische und finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden sollten. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Wird ein Risiko festgestellt, sollten die Marktteilnehmer dieses Risiko mindern, um kein oder ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen. Erst nach Abschluss der erforderlichen Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Feststellung, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, sollte der Marktteilnehmer den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen dürfen. Um die Transparenz zu fördern und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten Marktteilnehmer jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung Bericht erstatten, und zwar auch über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Die Marktteilnehmer sollten verhältnismäßige Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass den Erzeugern, von denen sie die Rohstoffe oder Erzeugnisse beziehen, vor allem Kleinbauern, ein fairer Preis gezahlt wird, damit diese Erzeuger über ein existenzsicherndes Einkommen verfügen und Armut als Ursache von Entwaldung wirksam bekämpft wird.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b)

Die Marktteilnehmer und Händler sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Instrumente in Anspruch nehmen können, die die Union für die Erhebung und Übertragung der für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die für EGNOS/Galileo und Copernicus zuständigen Agenturen sollten verstärkt Synergieeffekte nutzen, um eine allumfassende Vorgehensweise zu ermöglichen. Die Marktteilnehmer und Händler sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, dabei unterstützen, die für die Sammlung von Informationen erforderlichen Instrumente, vor allem mit Blick auf die Geolokalisierung, zu beschaffen, angemessen zu nutzen und sich nachhaltig zu eigen zu machen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Die Marktteilnehmer sollten die Verantwortung für die Konformität der betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen oder ausführen wollen, förmlich übernehmen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen. In dieser Verordnung sollte ein Muster für solche Erklärungen vorgesehen werden . Dies dürfte die Durchsetzung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden und Gerichte erleichtern und die Einhaltung durch die Marktteilnehmer verbessern.

(34)

Die Marktteilnehmer , die einen betreffenden Rohstoff oder ein betreffendes Erzeugnis in der Union in Verkehr bringen oder ein Erzeugnis oder einen Rohstoff in ein Drittland ausführen, sollten die Verantwortung für die Konformität der betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen oder ausführen wollen, förmlich übernehmen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen. Diese Verordnung sollte ein Muster für solche Erklärungen umfassen . Dies dürfte die Durchsetzung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden und Gerichte erleichtern und die Einhaltung durch die Marktteilnehmer verbessern.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Die Händler sollten dafür verantwortlich sein, Informationen zu sammeln und aufzubewahren, um für Transparenz in Bezug auf die Lieferkette der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, zu sorgen. Große Händler, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, haben erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle dabei sicherzustellen, dass diese entwaldungsfrei sind, und sollten daher die gleichen Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer haben.

(36)

Die Händler sollten dafür verantwortlich sein, Informationen zu sammeln und aufzubewahren, um für Transparenz in Bezug auf die Lieferkette der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, zu sorgen. Große Händler, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, haben erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle dabei sicherzustellen, dass diese Lieferketten entwaldungsfrei sind, und sollten daher die gleichen Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer haben.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Um die Transparenz zu fördern und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten Marktteilnehmer , bei denen es sich nicht um KMU handelt, jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung Bericht erstatten, auch über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.

(37)

Um die Transparenz zu fördern und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten Marktteilnehmer jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung Bericht erstatten, und zwar auch über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Andere Rechtsetzungsinstrumente der EU, mit denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt werden, sollten gelten, sofern es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und Wirkung gibt, die im Lichte künftiger Änderungen der Rechtsvorschriften angepasst werden können. Die Existenz dieser Verordnung sollte die Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, nicht ausschließen. Sehen solche anderen EU-Rechtsakte spezifischere Bestimmungen vor oder fügen sie Anforderungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung hinzu, so sollten diese Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden. Darüber hinaus sollten in Fällen, in denen diese Verordnung spezifischere Bestimmungen enthält, diese nicht so ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente über die Sorgfaltspflicht oder die Verwirklichung ihres allgemeinen Ziels untergraben wird.

(38)

Andere Rechtsetzungsinstrumente der EU, mit denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt werden, wie die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und [die geplante Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit]  (1b) , sollten gelten, sofern es in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und Wirkung gibt, die im Lichte künftiger Änderungen der Rechtsvorschriften angepasst werden können. Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, die Konformität von Rohstoffen und Erzeugnissen mit Nachhaltigkeits- und Legalitätsanforderungen sicherzustellen. Sie gilt ex ante, also bevor die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden. Das Bestehen dieser Verordnung speziell für Rohstoffe sollte die Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, nicht ausschließen. Sehen solche anderen EU-Rechtsakte spezifischere Bestimmungen vor oder fügen sie Anforderungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung hinzu, so sollten diese Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden. Darüber hinaus sollten in Fällen, in denen diese Verordnung spezifischere Bestimmungen enthält, diese nicht so ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente über die Sorgfaltspflicht oder die Verwirklichung ihres allgemeinen Ziels untergraben wird. Die Kommission sollte klare und leicht verständliche Leitlinien herausgeben, mit denen Marktteilnehmern und Händlern — insbesondere KMU — bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geholfen wird, sodass der administrative und finanzielle Aufwand möglichst gering gehalten wird. Diese Leitlinien sollten die Marktteilnehmer auch dabei unterstützen, ihren Sorgfaltspflichten wirksam nachzukommen, wenn diese in den Anwendungsbereich anderer überlagerter Rechtsakte fallen, in denen andere Sorgfaltspflichten festgelegt sind.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)

Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Entwaldung und der Umwandlung von Ökosystemen und Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften. Den Bedürfnissen dieser Gruppen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, und sie sollten umfassend in die Durchführung dieser Verordnung einbezogen werden. Die uneingeschränkte Achtung internationaler Texte und Normen einschließlich der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, gewohnheitsmäßiger Besitzrechte und des Rechts auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung sollte sichergestellt sein. Auch Arbeitnehmerrechte wie etwa die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Rechte, Frauenrechte, das Recht auf Umweltschutz und das Recht auf Schutz der Menschenrechte und der Umwelt sollten gefördert werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verordnung sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und ihre zuständigen Behörden sollten die Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Verordnung voll und ganz eingehalten wird. Eine einheitliche Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden.

(40)

Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verordnung sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und ihre zuständigen Behörden sollten die Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Verordnung voll und ganz eingehalten wird. Eine einheitliche Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden. Die Kommission sollte insbesondere eine Analyse der von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen vornehmen und sich mit ihnen austauschen, um eine harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu fördern.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)

Zum Zwecke der wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung und ihrer Einhaltung durch die zuständigen Behörden, die Marktteilnehmer und die Händler sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit Maßnahmen ergreifen können, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen und somit die Umwelt zu schützen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b)

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein international anerkanntes Menschenrecht, das in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, und ist außerdem ein Grundrecht der Union im Sinne von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weshalb die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit oder Personen, die von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind, ordnungsgemäßen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Die wirksame und effiziente Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung ist für die Verwirklichung ihrer Ziele von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Informationssystem einrichten und verwalten, das die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden bei der Vorlage und beim Zugang zu den erforderlichen Informationen über die in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse unterstützt. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltserklärungen an das Informationssystem übermitteln. Das Informationssystem sollte den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zugänglich sein, um diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Das Informationssystem sollte auch für eine breitere Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei die anonymisierten Daten im Einklang mit der Politik der Union für offene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden sollten.

(41)

Die wirksame und effiziente Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung ist für die Verwirklichung ihrer Ziele von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Informationssystem einrichten und verwalten, das die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden bei der Vorlage und beim Zugang zu den erforderlichen Informationen über die in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse unterstützt. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltserklärungen an das Informationssystem übermitteln. Das Informationssystem sollte den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zugänglich sein, um diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern , und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden ermöglichen . Die geschäftlich nicht sensiblen Daten sollten auch für eine breitere Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei die Daten — mit Ausnahme der Informationen, die die Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer und Händler betreffen — anonymisiert und im Einklang mit der Politik der Union der offenen Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden sollten.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Im Hinblick auf die relevanten Rohstoffe, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, werden die zuständigen Behörden damit beauftragt, zu überprüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung entsprechen, während die Aufgabe des Zolls darin besteht sicherzustellen, dass gegebenenfalls in der Zollanmeldung auf eine Sorgfaltserklärung verwiesen wird, und zusätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem die elektronische Schnittstelle für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden eingerichtet wurde, den Status der Sorgfaltserklärung zu überprüfen, nachdem die zuständigen Behörden eine erste Risikoanalyse im Informationssystem durchgeführt und entsprechend gehandelt haben (d. h. einen Rohstoff oder ein Erzeugnis ausgesetzt oder abgelehnt haben, wenn der Status im Informationssystem dies verlangt). Mit dieser spezifischen Organisation der Kontrollen wird die Anwendung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung rückgängig gemacht.

(42)

Im Hinblick auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse , die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, werden die zuständigen Behörden damit beauftragt , unter anderem auf der Grundlage der Sorgfaltserklärungen, die von den Marktteilnehmern übermittelt wurden , zu überprüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung entsprechen, während die Aufgabe des Zolls darin besteht sicherzustellen, dass gegebenenfalls in der Zollanmeldung auf eine Sorgfaltserklärung verwiesen wird, und zusätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem die elektronische Schnittstelle für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden eingerichtet wurde, den Status der Sorgfaltserklärung zu überprüfen, nachdem die zuständigen Behörden eine erste Risikoanalyse im Informationssystem durchgeführt und entsprechend gehandelt haben (d. h. einen Rohstoff oder ein Erzeugnis ausgesetzt oder abgelehnt haben, wenn der Status im Informationssystem dies verlangt). Mit dieser spezifischen Organisation der Kontrollen wird die Anwendung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Die zuständigen Behörden sollten die Kontrollen so durchführen, dass sie den Handel und die Tätigkeit der Marktteilnehmer und Händler möglichst wenig beeinträchtigen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a)

Die Kommission sollte für angemessene und ausreichende finanzielle Ressourcen einschließlich gesonderter Ressourcen für die technische Unterstützung sorgen, und zwar unter anderem durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, um Partnerländer bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu unterstützen. Diese Ressourcen sollten schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer vollständigen Durchführung zur Verfügung stehen, um die Anpassungskapazitäten von betroffenen Gemeinschaften zu stärken, wobei Kleinbauern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)

Um den Prozess der Kontrolle relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, zu optimieren und zu entlasten, müssen elektronische Schnittstellen eingerichtet werden, die eine automatische Datenübertragung zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem der zuständigen Behörden ermöglichen. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll ist der natürliche Kandidat für die Unterstützung solcher Datenübermittlungen. Die Schnittstellen sollten in hohem Maße automatisiert und benutzerfreundlich sein, und der zusätzliche Aufwand für die Zollbehörden sollte begrenzt werden . Darüber hinaus ist es angesichts der begrenzten Unterschiede zwischen den in der Zollanmeldung und den in der Sorgfaltserklärung anzugebenden Daten angemessen, auch einen „Business-to-Government-Ansatz“ vorzuschlagen, bei dem Händler und Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltserklärung für relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse über eine nationale zentrale Anlaufstelle dem Zoll zur Verfügung stellen und diese Erklärung automatisch an das von den zuständigen Behörden verwendete Informationssystem übermittelt wird. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden sollten zur Festlegung der zu übermittelnden Daten und sonstiger technischer Anforderungen beitragen.

(45)

Um den Prozess der Kontrolle relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, zu optimieren und zu entlasten, müssen interoperable elektronische Schnittstellen eingerichtet werden, die eine automatische Datenübertragung zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem der zuständigen Behörden ermöglichen. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll ist der natürliche Kandidat für die Unterstützung solcher Datenübermittlungen. Die Schnittstellen sollten in hohem Maße automatisiert und benutzerfreundlich sein, die Verfahren für die Zollbehörden vereinfachen und die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer in Grenzen halten . Darüber hinaus ist es angesichts der begrenzten Unterschiede zwischen den in der Zollanmeldung und den in der Sorgfaltserklärung anzugebenden Daten angemessen, auch einen „Business-to-Government-Ansatz“ vorzuschlagen, bei dem Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltserklärung für relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse über eine nationale zentrale Anlaufstelle dem Zoll zur Verfügung stellen und diese Erklärung automatisch an das von den zuständigen Behörden verwendete Informationssystem übermittelt wird. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden sollten zur Festlegung der zu übermittelnden Daten und sonstiger technischer Anforderungen beitragen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Das Risiko, dass nicht konforme Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden, hängt von den jeweiligen Rohstoffen und Erzeugnissen sowie von ihrem Ursprungsland und ihrer Erzeugung ab. Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Teilen von Ländern beziehen, die ein geringes Risiko aufweisen, dass der Anbau, die Ernte oder die Erzeugung relevanter Rohstoffe dort unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt, sollten weniger Verpflichtungen unterliegen, wodurch die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert werden. Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon sollten einer verstärkten Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen.

(46)

Das Risiko, dass nicht konforme Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden, hängt von den jeweiligen Rohstoffen und Erzeugnissen sowie von ihrem Ursprungs- und ihrem Erzeugerland oder Teilen dieser Länder ab. Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Teilen von Ländern beziehen, die ein geringes Risiko aufweisen, dass der Anbau, die Ernte oder die Erzeugung relevanter Rohstoffe dort unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt, sollten weniger Verpflichtungen unterliegen, wodurch die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert werden , es sei denn, der Marktteilnehmer hat Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass das Risiko einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht. Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Risiko, dass die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden, beispielsweise wenn ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in einem Land mit hohem Risiko erzeugt wurde und anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet oder aus einem Land mit geringem Risiko in die Union ausgeführt wird, während aus der Zollanmeldung oder der Sorgfaltserklärung hervorgeht, dass der Rohstoff oder das Erzeugnis in einem Land mit geringem Risiko erzeugt wurde, sollte sie im Wege weiterer Kontrollen prüfen, ob eine Nichteinhaltung vorliegt, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, wie etwa eine Beschlagnahmung und eine Aussetzung des Inverkehrbringens des relevanten Rohstoffes oder Erzeugnisses, und weitere Kontrollen durchführen . Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon sollten einer verstärkten Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Aus diesem Grund sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitative, objektive und international anerkannte Daten als auch Hinweise darauf berücksichtigen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Diese Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Produktionssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Dieses Benchmarking-System sollte auf einer dreistufigen Klassifizierung von Ländern beruhen, die als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko eingestuft werden. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder Teilen davon sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung anzuwenden, während die zuständigen Behörden verpflichtet werden sollten, die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon verstärkt zu kontrollieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Länder (oder Teile davon) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, festzulegen .

(47)

Aus diesem Grund sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung oder der Waldumwandlung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitative, objektive und international anerkannte Daten als auch Hinweise darauf berücksichtigen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung und für den Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften einsetzen. Diese Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Produktionssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Dieses Benchmarking-System sollte auf einer dreistufigen Klassifizierung von Ländern beruhen, die als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko eingestuft werden. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder Teilen davon sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung anzuwenden, während die zuständigen Behörden verpflichtet werden sollten, die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon verstärkt zu kontrollieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Länder (oder Teile davon) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, zu bestimmen .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)

Um sicherzustellen, dass durch diese Verordnung keine unnötigen Handelsbeschränkungen geschaffen werden, sollte die Kommission mit Ländern mit normalem oder hohem Risiko und einschlägigen Interessenträgern in diesen Ländern zusammenarbeiten, um eine Senkung des Risikoniveaus anzustreben.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)

Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden Kontrollen vornehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, und diese Kontrollen sollten sich auf diese Informationen stützen. Für eine umfassende Erfassung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, der jeweiligen Marktteilnehmer und Händler und ihres Anteils an Rohstoffen und Erzeugnissen sollte ein doppelter Ansatz angewandt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Marktteilnehmer und Händler zu kontrollieren, wobei auch ein bestimmter Prozentsatz der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu berücksichtigen wäre. Diese Prozentsätze sollten für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko höher sein.

(48)

Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden Kontrollen vornehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, und diese Kontrollen sollten sich auf diese Informationen stützen. Für eine umfassende Erfassung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, der jeweiligen Marktteilnehmer und Händler und ihres Anteils an Rohstoffen und Erzeugnissen sollte ein doppelter Ansatz angewandt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Marktteilnehmer und Händler zu kontrollieren, wobei auch ein bestimmter Prozentsatz der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu berücksichtigen wäre. Diese Prozentsätze sollten für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen dieser Länder höher sein und können für Länder mit niedrigem Risiko oder Teile dieser Länder niedriger sein .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Die Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler durch die zuständigen Behörden sollten sich auf die Sorgfaltspflichtregelungen und die Übereinstimmung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken. Die Kontrollen sollten auf einem risikobasierten Kontrollplan beruhen. Der Plan sollte Risikokriterien enthalten, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine Risikoanalyse der von Marktteilnehmern und Händlern eingereichten Sorgfaltserklärungen durchzuführen. Die Risikokriterien sollten dem Risiko der Entwaldung im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen im Erzeugerland, der bisherigen Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie allen anderen einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen, Rechnung tragen. Die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Identität der Marktteilnehmer, Händler und relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu überprüfen, und sollte mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken im Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen gesammelt werden, durchgeführt werden.

(49)

Die Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler durch die zuständigen Behörden sollten sich auf die Sorgfaltspflichtregelungen und die Übereinstimmung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken. Die Kontrollen sollten auf einem risikobasierten Kontrollplan beruhen. Der Plan sollte Risikokriterien enthalten, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine Risikoanalyse der von Marktteilnehmern und Händlern eingereichten Sorgfaltserklärungen durchzuführen. Die Risikokriterien sollten dem Risiko der Entwaldung im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen im Erzeugerland, der bisherigen Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie allen anderen einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen, Rechnung tragen. Die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Identität der Marktteilnehmer, Händler und relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu überprüfen, und sollte mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken im Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen gesammelt werden, durchgeführt werden. Falls notwendig und technisch möglich, sollten die zuständigen Behörden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden in Drittländern zudem Kontrollen vor Ort durchführen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)

Ergibt die Risikoanalyse der Sorgfaltserklärungen ein hohes Risiko der Nichtkonformität bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt zu verhindern. Falls solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, sollten die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr auszusetzen, damit die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen durchführen können. Ein solches Ersuchen sollte über das Schnittstellensystem zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr sollte auf drei Arbeitstage begrenzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden benötigen mehr Zeit, um die Übereinstimmung der betreffenden Waren und Erzeugnisse mit dieser Verordnung zu prüfen . In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden zusätzliche vorläufige Maßnahmen ergreifen, um den Aussetzungszeitraum zu verlängern, oder eine solche Verlängerung bei den Zollbehörden beantragen, falls relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen.

(50)

Ergibt die Risikoanalyse der Sorgfaltserklärungen ein hohes Risiko der Nichtkonformität bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus der Union zu verhindern. Falls solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, sollten die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr auszusetzen, damit die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen durchführen können. Ein solches Ersuchen sollte über das Schnittstellensystem zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr sollte auf fünf Arbeitstage bzw. 72 Stunden bei frischen Rohstoffen und Erzeugnissen, bei denen die Gefahr des Verderbens besteht, begrenzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden benötigen mehr Zeit, um zu prüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen . In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden zusätzliche vorläufige Maßnahmen ergreifen, um den Aussetzungszeitraum zu verlängern, oder eine solche Verlängerung bei den Zollbehörden beantragen, falls relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)

Die Marktteilnehmer sollten die Einhaltung dieser Verordnung durch ihre Lieferanten, bei denen es sich um Kleinbauern handelt, unterstützen, und zwar unter anderem durch Investitionen und den Aufbau von Kapazitäten sowie durch Instrumente der Preisregelung, die den Erzeugern, von denen sie ihre Waren beziehen, ein existenzsicherndes Einkommen ermöglichen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Die Kontrollpläne sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Umsetzung aktualisiert werden. Marktteilnehmer, die durchgehend die Einhaltung der Vorschriften nachweisen können, sollten weniger häufig kontrolliert werden.

(51)

Die Kontrollpläne sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Umsetzung aktualisiert werden. Marktteilnehmer, die durchgehend die Einhaltung der Vorschriften nachweisen können, könnten weniger häufig kontrolliert werden.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a)

Falls die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Kontrollen durchführt, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte sie beauftragt werden, gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat Änderungen am Kontrollplan in diesem Mitgliedstaat vorzunehmen, um Abhilfe zu schaffen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Um die Durchführung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nicht konforme Rohstoffe und Erzeugnisse zurückzunehmen und zurückzurufen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler mit angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

(52)

Um die Durchführung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nicht konforme relevante Rohstoffe und Erzeugnisse zurückzunehmen und zurückzurufen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden und dass Marktteilnehmer, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommen, haftbar gemacht und verpflichtet werden, den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht verursacht wurde, auszugleichen .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)

Die Kommission sollte die Namen von Marktteilnehmern und Händlern veröffentlichen, die gegen diese Verordnung verstoßen. Dies könnte anderen Marktteilnehmern und Händlern bei ihren Risikobewertungen helfen und den Druck der Verbraucher und der Zivilgesellschaft auf zuwiderhandelnde Marktteilnehmer und Händler erhöhen, damit sie ihre Waren aus entwaldungsfreien Lieferketten beziehen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)

Angesichts des internationalen Charakters der Entwaldung, der Waldschädigung und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander, mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, mit der Kommission sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden sollten auch mit denjenigen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Durchsetzung anderer EU-Rechtsinstrumente zuständig sind, in denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind.

(53)

Angesichts des internationalen Charakters der Entwaldung, der Waldschädigung , der Waldumwandlung und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander, mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, mit der Kommission sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden sollten auch mit denjenigen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Durchsetzung anderer EU-Rechtsinstrumente zuständig sind, in denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)

Um den Marktteilnehmern, den Behörden der Mitgliedstaaten und den Behörden betroffener Drittländer den Zugang zu sachlichen, belastbaren und aktualisierten Informationen über die Entwaldung zu ermöglichen und den Wirtschaftsbeteiligten die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, sollte die Kommission eine Plattform einrichten, die die Waldgebiete weltweit abdeckt und eine Reihe von Instrumenten umfasst, die es allen Beteiligten ermöglichen, in ihren Lieferketten rasch Entwaldungsfreiheit zu erreichen. Die Plattform sollte thematische Karten, eine Landnutzungskarte mit Zeitreihen ab dem in dieser Verordnung festgelegten Stichtag und mehrere Kategorien zur Beurteilung der Landschaftszusammensetzung umfassen. Auf der Plattform sollte außerdem ein Warnsystem bereitgestellt werden, das sich auf eine monatliche Überwachung der Änderung der Bewaldungsdichte sowie auf eine Reihe von Analysen und benutzerfreundlich präsentierte und gesicherte Ergebnisse stützt, in denen dargestellt wird, wie Lieferketten mit der Entwaldung im Zusammenhang stehen. Um die Nutzung möglichst genauer und aktueller Informationen zu fördern, Risikobewertungen und Risikoanalysen durchzuführen, die Kontrollen von Erklärungen und das Länder-Benchmarking zu verbessern und gleichzeitig eine kooperative Vorgehensweise zu entwickeln, sollte die Plattform allen Marktteilnehmern, Behörden der Mitgliedstaaten und Behörden betroffener Drittländer zur Verfügung gestellt werden. Die Plattform sollte Satellitenbilder, einschließlich Copernicus-Sentinels, nutzen, die in der Lage sind, die erforderlichen sachlichen, belastbaren und aktualisierten Informationen bereitzustellen.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)

Diese Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ von 2019 vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie für weitere Ziele für nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung, und ihrer Umwandlung oder Schädigung ist dringend besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission zwei Jahre nach Inkrafttreten prüfen, ob es notwendig und machbar ist, den Anwendungsbereich auf andere Ökosysteme und auf weitere Rohstoffe auszuweiten. Gleichzeitig sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts auch eine Überprüfung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Erzeugnisse vornehmen.

entfällt

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)

Um sicherzustellen, dass die Informationsanforderungen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen und die in dieser Verordnung festgelegt sind, weiterhin relevant sind und im Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Informationsanforderungen, die Informationen sowie die Kriterien für die Risikobewertung und die Risikominderung, die die Marktteilnehmer gemäß dieser Verordnung einhalten müssen, und die Liste der Waren in Anhang I dieser Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten , sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und diese Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(55)

Um sicherzustellen, dass die Informationsanforderungen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen und die in dieser Verordnung festgelegt sind, weiterhin relevant sind und im Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Informationsanforderungen, die Informationen sowie die Kriterien für die Risikobewertung und die Risikominderung, die die Marktteilnehmer gemäß dieser Verordnung einhalten müssen, und die Liste der Waren in Anhang I dieser Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und mit Interessenträgern , durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen , sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

In der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Verfahren der Union für die Umsetzung eines FLEGT-Genehmigungssystems durch bilaterale freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) mit Holz erzeugenden Ländern festgelegt. Um die von der Europäischen Union eingegangenen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), sollte diese Verordnung eine Bestimmung enthalten, nach der Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, die Legalitätsanforderung im Rahmen dieser Verordnung erfüllen.

(57)

In der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Verfahren der Union für die Umsetzung eines FLEGT-Genehmigungssystems durch bilaterale freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) mit Holz erzeugenden Ländern festgelegt. VPA dienen grundsätzlich dazu, Systemveränderungen in der Forstwirtschaft hin zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie zur Unterstützung der weltweiten Bemühungen um einen Stopp der Entwaldung zu fördern. VPA bieten sowohl für die Union als auch für ihre Partnerländer einen bedeutenden Rechtsrahmen, der durch die gute Zusammenarbeit und die Bemühungen der beteiligten Länder ermöglicht wird. Neue VPA mit zusätzlichen Partnern sollten gefördert werden. Die vorliegende Verordnung sollte an die Tätigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anknüpfen, die nach wie vor als wichtiger Mechanismus zum Schutz der Wälder weltweit dient. Um die von der Europäischen Union eingegangenen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), und um Anreize für andere Partner zu schaffen, auf dieses Stadium hinzuarbeiten, sollte diese Verordnung eine Bestimmung enthalten, nach der Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, die Legalitätsanforderung im Rahmen dieser Verordnung erfüllen , wodurch sichergestellt wird, dass dieser Teil der Sorgfaltspflichten einfach überprüft werden kann. Die VPA-Partnerschaften sollten mit angemessenen Ressourcen und gesonderter administrativer und kapazitätsbildender Unterstützung gefördert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 stellt auch künftig eine wichtige Grundlage für die Schaffung von Rahmen für die Konsultation mit mehreren Interessenträgern dar.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a)

Die Kommission sollte die am wenigsten entwickelten Länder und KMU dabei unterstützen, die in dieser Verordnung festgelegten Normen zu verstehen, umzusetzen und einzuhalten, indem sie eine offene Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Erzeugern, insbesondere Kleinerzeugern, beim Aufbau von Kapazitäten pflegt.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)

Diese Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ von 2019 vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie für weitere Ziele für nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung, und ihrer Umwandlung oder Schädigung ist dringend besondere Aufmerksamkeit zu widmen . Daher sollte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geprüft werden, ob es notwendig und machbar ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere Ökosysteme als Wälder auszuweiten .

(58)

Diese Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung, der Waldschädigung und der Waldumwandlung , wie in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ von 2019 vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Biodiversitätskrise sowie für weitere Ziele für nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung, und ihre Umwandlung oder Schädigung muss dringend bekämpft und verhindert werden . Es besteht kein Zweifel, dass der Konsum in der Union auch für die Umwandlung und Schädigung von artenreichen Ökosystemen weltweit mit hohem Kohlenstoffbestand, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, ein erheblicher Faktor ist. Um den Fußabdruck der Union mit Blick auf sämtliche natürlichen Ökosysteme zu verkleinern, sollte spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung geprüft  – und ein Legislativvorschlag dazu vorgelegt – werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere Ökosysteme als Wälder und sonstige bewaldete Flächen ausgeweitet werden sollte , wobei die Vorbereitungen für diese Prüfung spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anlaufen sollten. Eine weitere Verzögerung der Aufnahme anderer Ökosysteme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung birgt die Gefahr, dass die landwirtschaftliche Erzeugung von Wäldern zu Ökosystemen, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, verlagert wird. Diese Ökosysteme stehen aufgrund der Erzeugung von Rohstoffen für den Unionsmarkt ebenfalls zunehmend unter dem Druck der Umwandlung und Schädigung. Die Kommission sollte außerdem spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob deren Anwendungsbereich auf weitere Rohstoffe ausgeweitet werden muss und kann. Gleichzeitig sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts auch eine Überprüfung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Erzeugnisse vornehmen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(58a)

In Anbetracht der Forderung, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 22. Oktober 2020 zu einem EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung erhoben hat, und der Tatsache, dass sich die große Mehrheit der annähernd 1,2  Millionen Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation der Kommission zur nachfragebedingten Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung dafür ausgesprochen hat, auch Ökosysteme, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, sollte die Kommission ihrer Prüfung und ihrem Legislativvorschlag für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Ökosysteme die Begriffsbestimmungen für „natürliche Ökosysteme“, „Umwandlung natürlicher Ökosysteme“ und „Schädigung von Wäldern und natürlichen Ökosystemen“ sowie den in dieser Verordnung festgelegten Stichtag 31. Dezember 2019 zugrunde legen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)

Da das Ziel dieser Verordnung — der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel durch die Verringerung des Anteils des EU-Verbrauchs – von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(60)

Da das Ziel dieser Verordnung , nämlich der Kampf gegen Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung durch die Verringerung des Anteils des Konsums in der Union und durch die Schaffung von Anreizen für eine Verringerung der Entwaldung in den Erzeugerländern, von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann , sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können –

(61)

Um Störungen der Lieferketten zu verhindern und die negativen Folgen für Drittländer, Handelspartner und insbesondere Kleinbauern zu verringern, sollten die Marktteilnehmer, Händler und zuständigen Behörden über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können –

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz (im Folgenden „relevante Rohstoffe“) und Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (im Folgenden „relevante Erzeugnisse“), um

Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und auf Palmöl beruhenden Derivaten , Soja , Mais, Kautschuk und Holz (im Folgenden „relevante Rohstoffe“) und Erzeugnissen gemäß Anhang I  einschließlich Holzkohle und Druckerzeugnissen , die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (im Folgenden „relevante Erzeugnisse“), um

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren;

a)

den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung zu minimieren;

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den Beitrag der Europäischen Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

b)

den Beitrag der Europäischen Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern;

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

einen Beitrag zur Verringerung der weltweiten Entwaldung zu leisten.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In der vorliegenden Verordnung werden außerdem Verpflichtungen für in der Union ansässige oder tätige Finanzinstitute festgelegt, die Finanzdienstleistungen für natürliche oder juristische Personen erbringen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten in der Erzeugung bzw. Bereitstellung oder dem Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder ihrer Ausfuhr aus dem Unionsmarkt im Sinne dieses Artikels bestehen oder damit verbunden sind.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht;

1.

„Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern oder sonstigen bewaldeten Flächen in landwirtschaftlich genutzte Flächen oder in Plantagenwald , unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht;

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

„Umwandlung von Ökosystemen“ die Umwandlung eines natürlichen Ökosystems in eine anderweitig genutzte Fläche oder eine Veränderung der Artenzusammensetzung, Struktur oder Funktion eines natürlichen Ökosystems. Dies umfasst eine schwerwiegende Schädigung oder die Einführung von Bewirtschaftungsmethoden, die zu einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der Artenzusammensetzung, Struktur oder Funktion des Ökosystems führen;

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

„landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung von Flächen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke: Anbau von Wechselkulturen oder einjährigen Kulturen mit einem Anbauzyklus von bis zu einem Jahr; Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen mit einem Anbauzyklus von über einem Jahr, einschließlich Baumkulturen; Nutzung als Dauergrünland oder Wechselgrünland, Dauerweide oder Wechselweide, für die Tierzucht und vorübergehend als Brache;

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.

sonstige bewaldete Flächen“ nicht als Wälder eingestufte Flächen von mehr als 0,5  Hektar Ausdehnung mit über 5 Meter hohen Bäumen und einer Beschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.

„natürliches Ökosystem“ ein Ökosystem einschließlich eines vom Menschen bewirtschafteten Ökosystems, das in Bezug auf Artenzusammensetzung, Struktur und ökologische Funktion im Wesentlichen einem Ökosystem ähnelt, das in einem bestimmten Gebiet ohne größere menschliche Einwirkungen vorzufinden ist oder wäre. Dies umfasst insbesondere Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand und Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„Waldschädigung“ Erntevorgänge, die nicht nachhaltig sind und zu einer Verringerung oder einem Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität der Waldökosysteme führen , was langfristig zu einer Verringerung des Gesamtnutzens des Waldes führt , wozu Holz , biologische Vielfalt und andere Produkte oder Dienstleistungen gehören ;

6.

„Schädigung von Wäldern und anderen natürlichen Ökosystemen“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität von Wäldern, sonstigen bewaldeten Flächen und anderen natürlichen Ökosystemen, die bzw. der sich negativ auf ihre Artenzusammensetzung, Struktur oder Funktion auswirkt, unabhängig davon, ob sie bzw. er unmittelbar vom Menschen herbeigeführt wird. Dies umfasst die illegale Nutzung von Wäldern , sonstigen bewaldeten Flächen und anderen natürlichen Ökosystemen sowie den Rückgriff auf Bewirtschaftungsverfahren , die zu erheblichen oder anhaltenden Auswirkungen auf ihre Fähigkeit , die biologische Vielfalt zu unterstützen oder Ökosystemleistungen zu erbringen, führen ;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„nachhaltige Erntevorgänge“ Erntevorgänge, bei denen auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren;

entfällt

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

„entwaldungsfrei“ die Tatsache,

8.

„entwaldungsfrei“ die Tatsache, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, einschließlich derjenigen, die für relevante Erzeugnisse verwendet wurden oder darin enthalten sind, auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht entwaldet wurden, und nach dem 31. Dezember 2019 keine Waldschädigung oder Waldumwandlung herbeigeführt oder dazu beigetragen haben ;

a)

dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, einschließlich derjenigen, die für relevante Erzeugnisse verwendet wurden oder darin enthalten sind, auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und

 

b)

dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist;

 

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.

„erzeugt“ auf dem betreffenden Grundstück angebaut, geerntet , aufgezogen , gefüttert oder gewonnen;

9.

„erzeugt“ auf dem betreffenden Grundstück angebaut, geerntet oder gewonnen oder, im Falle von Viehbeständen, alle betreffenden Grundstücke, die im Rahmen des Aufzuchtprozesses verwendet werden ;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.

„vernachlässigbares Risiko“ ein Risikoniveau, bei dem nach einer vollständigen Bewertung sowohl der produktspezifischen als auch der allgemeinen Informationen über die Einhaltung von Artikel 3 Buchstaben a und b durch relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse kein Anlass zur Besorgnis besteht;

16.

„vernachlässigbares Risiko“ ein Risikoniveau, das für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse gilt, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, und bei dem nach einer vollständigen Bewertung sowohl der produktspezifischen als auch der allgemeinen Informationen über die Einhaltung von Artikel 3 sowie der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung kein Anlass zur Besorgnis aufgrund dieser Rohstoffe oder Erzeugnisse besteht;

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a.

„sinnvolle Zusammenarbeit mit Interessenträgern“ das Verständnis der Bedenken und Interessen einschlägiger Interessenträger, insbesondere der schutzbedürftigsten Gruppen wie Kleinbauern und indigener Völker, sowie der lokalen Gemeinschaften einschließlich Frauen, indem sie auf eine Weise konsultiert werden, bei der möglichen Hindernissen für eine wirksame Zusammenarbeit Rechnung getragen wird;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18.

„nicht konforme Erzeugnisse“ relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die nicht „entwaldungsfrei“ und/ oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden;

18.

„nicht konforme Erzeugnisse“ relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die nicht „entwaldungsfrei“ oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen, einschließlich derjenigen zu den Rechten indigener Völker, zu den Landbesitzrechten lokaler Gemeinschaften und zu dem Recht auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung, erzeugt wurden und für die keine korrekte Sorgfaltserklärung vorliegt ;

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.

„begründete Bedenken“ eine begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern kann;

21.

„begründete Bedenken“ eine Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern kann;

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28.

„einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ die im Erzeugerland geltenden Vorschriften zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Rechte Dritter und einschlägige Handels- und Zollvorschriften gemäß dem im Erzeugerland geltenden rechtlichen Rahmen.

28.

„einschlägige Rechtsvorschriften und Normen“

 

a)

die im Erzeugerland geltenden Vorschriften zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Rechte Dritter und einschlägige Handels- und Zollvorschriften gemäß dem im Erzeugerland geltenden rechtlichen Rahmen;

 

b)

die im Völkerrecht geschützten Menschenrechte, insbesondere Instrumente, die gewohnheitsmäßige Landbesitzrechte sowie das Recht auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung schützen, gemäß beispielsweise der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dem Ständigen Forum der Vereinten Nationen für indigene Fragen und bestehenden verbindlichen internationalen Übereinkommen und dem Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker (Nr. 169, 1989), in denen das Recht auf Umweltschutz und das Recht, die Umwelt zu schützen, ohne verfolgt und schikaniert zu werden, verankert sind, sowie andere international anerkannte Menschenrechte im Zusammenhang mit Landnutzung, Zugang zu Land sowie Eigentum von Land;

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

28a.

„freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung“ ein kollektives Menschenrecht indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, ihre Zustimmung vor dem Beginn einer Tätigkeit, die ihre Rechte, ihr Land, ihre Ressourcen, ihre Gebiete, ihre Existenzgrundlage und ihre Ernährungssicherheit betreffen kann, zu erteilen oder zu verweigern. Dieses Recht wird von Vertretern ihrer Wahl und in einer Weise, die mit ihren eigenen Bräuchen, Werten und Normen im Einklang steht, wahrgenommen;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

28b.

„Menschenrechtsverteidiger“ Einzelpersonen, Gruppen und Organe der Gesellschaft, die allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen. Menschenrechtsverteidiger bemühen sich um die Förderung und den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte und um die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Sie fördern und schützen ferner die Rechte von Mitgliedern bestimmter Gruppen wie etwa indigener Gemeinschaften;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

28c.

„Verteidiger umweltbezogener Menschenrechte“ Einzelpersonen und Gruppen, die im Rahmen einer privaten Tätigkeit oder ihrer beruflichen Funktion und auf friedliche Weise danach streben, Menschenrechte im Zusammenhang mit der Umwelt einschließlich Wasser, Luft, Land, Flora und Fauna zu schützen und zu fördern.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und

b)

sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 hergestellt und

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

Finanzinstitute dürfen Kunden nur dann Finanzdienstleistungen anbieten, wenn die Finanzinstitute zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko, dass durch die betreffenden Dienstleistungen direkt oder indirekt Tätigkeiten unterstützt werden könnten, die zu Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung führen, höchstens vernachlässigbar ist.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, um sicherzustellen, dass diese mit Artikel 3 Buchstaben a und b im Einklang stehen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Artikel 8 genauer ausgeführt ist.

(1)   Die Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, um sicherzustellen, dass diese mit Artikel 3 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Artikel 8 genauer ausgeführt ist.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Marktteilnehmer, die aufgrund der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflichtregelung zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen, übermitteln den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse über das Informationssystem gemäß Artikel 31 eine Sorgfaltserklärung. Diese Erklärung bestätigt, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde , und enthält die in Anhang II für die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgeführten Informationen.

(2)   Marktteilnehmer, die aufgrund der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflichtregelung zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen, übermitteln den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse über das Informationssystem gemäß Artikel 31 eine Sorgfaltserklärung. Diese elektronisch verfügbare, übermittelbare und zertifizierte Erklärung bestätigt, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde , zeigt die Schritte auf, die diesbezüglich unternommen wurden, um zu überprüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse der vorliegenden Verordnung entsprechen, und umfasst eine Erläuterung der Bewertung, warum kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde . Ferner enthält sie die in Anhang II für die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgeführten Informationen. Die Marktteilnehmer veröffentlichen die Erklärungen und die Zertifizierungen zum Zwecke der administrativen, zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Kontrolle unverzüglich und stellen sie bereit, wobei sie den Datenschutzbestimmungen Rechnung tragen.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 31 auf.

(3)    Der Marktteilnehmer übernimmt die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer unternehmen deshalb angemessene und dokumentierte Bemühungen, um zu belegen, dass Kleinbauern die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Anforderungen erfüllen. Sie bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 31 auf und übermitteln die Sorgfaltserklärungen an nachfolgende Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette .

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse stimmen nicht mit Artikel 3 Buchstabe a oder b überein ;

a)

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erfüllen die in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht ;

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Sorgfaltsprüfung hat ergeben, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht mit Artikel 3 Buchstabe a oder b übereinstimmen ;

b)

die Sorgfaltsprüfung hat ergeben, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen ;

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Marktteilnehmer verfügen über ein System zur Erfassung begründeter Bedenken von betroffenen Parteien und gehen allen in diesem System vorgebrachten begründeten Bedenken sorgfältig nach.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Marktteilnehmer, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht haben. Bei Ausfuhren aus dem Unionsmarkt unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.

(6)   Marktteilnehmer, die einschlägige neue Informationen erhalten oder aufgedeckt haben — einschließlich begründeter Bedenken oder Informationen, die im Wege des Frühwarnmechanismus übermittelt wurden –, die auf ein nicht vernachlässigbares Risiko hindeuten , dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, möglicherweise nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht haben , sowie die Händler, an die sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse geliefert haben, um einen weiteren Verkehr auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt zu verhindern . Bei Ausfuhren aus dem Unionsmarkt unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

(7)    Die zuständigen Behörden prüfen die Sorgfaltspflichtregelung der Marktteilnehmer jährlich. Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden darüber hinaus jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Die Marktteilnehmer ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

 

a)

mit Blick auf die Lieferkette sinnvoll mit schutzbedürftigen Interessengruppen wie etwa Kleinbauern, indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten;

 

b)

sicherzustellen, dass diese schutzbedürftigen Interessengruppen angemessene Unterstützung und eine gerechte Vergütung erhalten, damit ihre Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die Geolokalisierungsanforderung entsprechen, und um sicherzustellen, dass die Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, gerecht auf die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette verteilt werden, und

 

c)

die Umsetzung vereinbarter Zusagen zu überwachen, damit Beeinträchtigungen bestimmter schutzbedürftiger Interessenträger beseitigt werden.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Pflichten von Händlern und Ausnahmeregelungen für Händler, bei denen es sich um KMU handelt

 

(1)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.

 

(2)     Händler, bei denen es sich nicht um KMU handelt, gelten als Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 bis 12, des Artikels 14 Absatz 9 und der Artikel 15 und 20 dieser Verordnung.

 

(3)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:

 

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben;

 

b)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben.

 

(4)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, bewahren die in diesem Artikel genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

 

(5)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, die einschlägige neue Informationen erhalten oder aufgedeckt haben, einschließlich begründeter Bedenken, die auf ein nicht vernachlässigbares Risiko hindeuten, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, den oder das sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben.

 

(6)     Händler — KMU und andere Händler — bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 16 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

 

(7)     Die Kommission kann KMU, die nicht über die Mittel für die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Artikel verfügen, technische Unterstützung leisten.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung.

(2)   Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Europäischen Union sowie eine Kopie in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung bearbeitet wird, oder ersatzweise in englischer Sprache zur Verfügung.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Verpflichtungen der Händler

 

(1)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 2 erforderlichen Informationen sind.

 

(2)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:

 

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben;

 

b)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben.

 

(3)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, bewahren die in diesem Artikel genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

 

(4)     Händler, bei denen es sich um KMU handelt, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben.

 

(5)     Händler, die keine KMU sind, gelten als Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 bis 12, 14 Absatz 9, 15 und 20 dieser Verordnung.

 

(6)     Die Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 16 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

 

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kauft oder in Besitz nimmt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.

Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person , unabhängig von ihrer Größe, relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kauft oder in Besitz nimmt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.

 

Ist kein Hersteller oder Einführer in der Union niedergelassen, erfüllen die Online-Marktplätze für Erzeugnisse und Rohstoffe, deren Verkauf sie ermöglichen, die in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Pflichten.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Bei Bestandteilen von Produkten, die bereits einer Prüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterzogen wurden, ist kein zusätzliches Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlich. Für Bestandteile, die noch keinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterzogen wurden, gelten die Sorgfaltspflichten weiterhin.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen über die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen über die einzelnen relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse , die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden, und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie gegebenenfalls des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens;

a)

Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie gegebenenfalls des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens; die Beschreibung von Erzeugnissen umfasst eine Auflistung der darin enthaltenen oder für ihre Herstellung verwendeten Rohstoffe; bei tierischen Erzeugnissen umfasst die Beschreibung eine Auflistung der Rohstoffe, die zur Fütterung der Tiere verwendet wurden;

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Angabe des Erzeugerlandes;

c)

Angabe des Erzeugerlandes oder von Teilen dieses Landes ;

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Koordinaten der Geolokalisierung, Breitengrad und Längengrad aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugt wurden, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung;

d)

Koordinaten der Geolokalisierung, Breitengrad und Längengrad für alle Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugt wurden, oder die Koordinaten der Geolokalisierung, Breitengrad und Längengrad aller Punkte eines Polygons für die Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugt wurden; jede Entwaldung oder Schädigung auf den betreffenden Grundstücken, die entweder mithilfe eines einzelnen Punktes auf dem Breitengrad und Längengrad oder mithilfe eines Polygons ermittelt wurde, führt automatisch zum Ausschluss aller Erzeugnisse und Rohstoffe von diesen Grundstücken von dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr aus diesem; die Marktteilnehmer geben den Zeitpunkt oder Zeitraum oder die Erntesaison der Erzeugung des Rohstoffs oder Erzeugnisses an ; der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Größe der Grundstücke zu ergänzen, ab der Unternehmen Polygone als einziges Mittel zur Geolokalisierung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse bereitstellen müssen;

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

angemessene und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist , einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.

h)

angemessene und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 erfolgt ist;

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

angemessene und überprüfbare Informationen, die im Rahmen unabhängiger Prüfungen und geeigneter Konsultationsverfahren eingeholt wurden und aus denen hervorgeht, dass die Fläche, die für die Herstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse genutzt wird, keinen Ansprüchen auf der Grundlage indigener, gewohnheitsmäßiger oder sonstiger berechtigter Landbesitzrechte unterliegt oder Gegenstand von Streitigkeiten in Bezug auf Nutzung, Eigentum oder Besiedlung ist;

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb)

angemessene und überprüfbare Informationen, aus denen die Einschätzungen der etwaigen indigenen Völker, lokalen Gemeinschaften oder sonstigen Gruppen, die Landbesitzrechte an dem Gebiet, in dem die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hergestellt werden, geltend machen, hinsichtlich der Herstellung dieser relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hervorgehen.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Finanzinstitute sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, die belegen, dass die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für Kunden mit Artikel 11a im Einklang steht. Die Informationen, Unterlagen und Daten umfassen mindestens:

 

a)

eine Beschreibung der Wirtschaftstätigkeiten des Kunden, der Tätigkeiten der von dem Kunden kontrollierten Unternehmen und der Wirtschaftstätigkeiten der Lieferanten des Kunden;

 

b)

Informationen über die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder von dort ausgeführt werden, und über die zugehörige Sorgfaltspflichtprüfung gemäß der vorliegenden Verordnung;

 

c)

die Nutzung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse für die Tätigkeiten nach Buchstabe a, einschließlich Informationen über die tatsächlich genutzten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse und die zugehörige Sorgfaltspflichtprüfung gemäß der vorliegenden Verordnung;

 

d)

vom Kunden und von den unter Buchstabe a genannten Unternehmen und Lieferanten angenommene und umgesetzte Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ihre Tätigkeiten nicht zu Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung führen;

 

e)

Angabe des Erzeugerlandes sowie der Koordinaten der Geolokalisierung, des Breitengrades und des Längengrades aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugt werden sollen.

Abänderungen 128 und 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf weitere relevante Informationen erlassen, die eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

entfällt

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Absätze 1 und 1a in Bezug auf weitere relevante Informationen erlassen, die eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Können die Marktteilnehmer nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse weder in der Union in Verkehr bringen noch ausführen.

(1)   Die Marktteilnehmer und die Finanzinstitute überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Ist ein Marktteilnehmer nicht in der Lage, die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen angemessen zu sammeln, so hat er das Recht, die zuständige Behörde um Klarstellung oder Unterstützung bei der Umsetzung zu ersuchen. Können die Marktteilnehmer nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse weder in der Union in Verkehr bringen noch ausführen. Können die Finanzinstitute nicht feststellen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie keine Finanzdienstleistungen für die betreffenden Kunden bereitstellen.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

das Vorhandensein schutzbedürftiger Gruppen, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte in dem Land und Landesteil des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses;

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

das Bestehen von Ansprüchen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Nutzung, das Eigentum oder die Wahrnehmung gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte an dem Gebiet, das für die Herstellung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses genutzt wird, unabhängig davon, ob diese offiziell registriert sind;

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Häufigkeit der Entwaldung oder Waldschädigung in dem Land, der Region und dem Gebiet der Erzeugung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses;

c)

Häufigkeit der Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung in dem Land, der Region und dem Gebiet der Erzeugung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses;

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Bedenken in Bezug auf das Erzeugungs- und Ursprungsland , beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung , bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;

e)

Bedenken in Bezug auf das Erzeugungsland oder dessen Landesteile gemäß Artikel 27 und den Ursprung , beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Fälschung von Dokumenten und Daten, fehlende oder mangelnde Durchsetzung oder Verletzung von Landbesitzrechten und Rechten indigener Völker und lokaler Gemeinschaften , bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

die Komplexität der betreffenden Lieferkette, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen zu dem Grundstück, auf dem sie erzeugt wurden;

f)

die Komplexität der betreffenden Lieferkette, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen zu dem Grundstück, auf dem sie erzeugt wurden , oder nationale Datenschutzvorschriften, die die Übermittlung dieser Daten verbieten ;

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet ;

g)

das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten, in denen Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung sowie Verletzungen einschlägiger Rechtsvorschriften stattgefunden haben oder stattfinden ;

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

die Ergebnisse von Dialogen mit mehreren Interessenträgern, bei denen betroffene Parteien, wie Kleinbauern, KMU, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, zur aktiven Teilnahme eingeladen wurden;

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)

die über den Frühwarnmechanismus bereitgestellten Informationen;

AbänderungAbänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als mit Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vereinbar.

(3)   Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als mit den geltenden Vorschriften im Erzeugungsland gemäß Artikel 3 Buchstabe b und der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung vereinbar.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Außer wenn die gemäß Absatz 1 durchgeführte Analyse es dem Marktteilnehmer ermöglicht zu versichern, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr geeignete Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, um zu erreichen, dass kein Risiko mehr oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Dies kann die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 umfassen.

(4)   Außer wenn die gemäß Absatz 1 durchgeführte Analyse es dem Marktteilnehmer ermöglicht zu versichern, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr geeignete Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, um zu erreichen, dass kein Risiko mehr oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Dies kann die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits , Kapazitätsaufbau und finanzielle Investitionen für Kleinbauern oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 umfassen.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Gegebenenfalls müssen die Marktteilnehmer sicherstellen, dass Risikobewertungen durchgeführt und Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden, die eine Beteiligung und Konsultation indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte, die im Erzeugungsgebiet der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse angesiedelt sind, vorsehen.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, auch für Marktteilnehmer, die keine KMU sind, die Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;

a)

Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, auch für Marktteilnehmer, die keine KMU sind, die Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene , unter Angabe der Kontaktdaten oder einer aktuellen E-Mail-Kontaktadresse ;

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Risikobewertungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(7)   Die Risikobewertungen sowie gegebenenfalls die zur Risikominderung getroffenen Entscheidungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung ein und halten sie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Buchstaben a und b gewährleisten können. Die Sorgfaltspflichtregelung wird unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen, die sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auswirken können, mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(1)   Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung ein und halten sie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 gewährleisten können. Die Sorgfaltspflichtregelung wird unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen, die sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auswirken können, mindestens einmal jährlich überprüft und entsprechend angepasst , sobald die Marktteilnehmer davon Kenntnis erlangen . Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Sofern in anderen EU-Rechtsinstrumenten, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der nachhaltigen Wertschöpfungskette festgelegt sind , nichts anderes vorgesehen ist , erstellen Marktteilnehmer, bei denen es sich nicht um KMU handelt, jährlich öffentlich (auch im Internet) zugängliche, möglichst umfassende Berichte über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nachzukommen . Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsinstrumente fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit den anderen EU-Rechtsinstrumenten aufnehmen.

(2)    Marktteilnehmer erstellen jährlich öffentlich (auch im Internet) zugängliche, möglichst umfassende Berichte über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 nachzukommen , sowie über die Umsetzung und die Ergebnisse ihres Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch Kleinbauern zu unterstützen, auch durch Investitionen und Kapazitätsaufbau . Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsinstrumente der Union fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit den anderen Rechtsinstrumenten der Union aufnehmen.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Berichte umfassen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse folgende Angaben, die von jedem Lieferanten bereitzustellen sind:

 

a)

die in Artikel 9 genannten Informationen;

 

b)

eine Beschreibung der Informationen und Nachweise, die eingeholt und verwendet wurden, um die Konformität der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit Artikel 3 zu bewerten;

 

c)

die Schlussfolgerungen der Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 1 und eine Beschreibung aller Verfahren oder Maßnahmen zur Risikominderung nach Artikel 10 Absatz 4;

 

d)

das Datum und den Ort, an dem die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt wurden, und

 

e)

Nachweise über die Konsultation indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte, die im Erzeugungsgebiet der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ansässig sind.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Marktteilnehmer bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, darunter alle einschlägigen Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf . Sie stellen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(3)   Die Marktteilnehmer bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, darunter alle einschlägigen Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf , wobei jeder in Verkehr gebrachte Rohstoff und jedes in Verkehr gebrachte Erzeugnis, die jeweils durchgeführte Risikoanalyse und das jeweilige Ergebnis zweifelsfrei zu ermitteln sein muss. Diese Unterlagen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt .

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Pflichten von Finanzinstituten

 

(1)     Im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 führen die Finanzinstitute eine Sorgfaltsprüfung durch, bevor sie für Kunden Finanzdienstleistungen erbringen, deren Wirtschaftstätigkeit darin besteht oder damit in Verbindung steht, mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen zu handeln oder diese in Verkehr zu bringen.

 

(2)     Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:

 

a)

die Sammlung von Informationen und Unterlagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1a, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen,

 

b)

Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung gemäß Artikel 10.

 

(3)     Die Finanzinstitute erbringen keine Finanzdienstleistungen für Kunden, ohne zuvor bei den zuständigen Behörden eine Sorgfaltserklärung einzureichen.

 

(4)     Führen Finanzinstitute mit Kunden bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine laufende Geschäftsbeziehung, erfüllen sie die einschlägigen Sorgfaltspflichten bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

(1)     Die Finanzinstitute überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 Absatz 1a gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für einen Kunden nicht mit Artikel 12a Absatz 1 vereinbar ist. Können die Finanzinstitute nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichteinhaltung vernachlässigbar ist, stellen sie keine Finanzdienstleistungen für den betreffenden Kunden bereit.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wenn Marktteilnehmer relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, wenn sie versichern können, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern hergestellt wurden, die gemäß Artikel 27 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden.

(1)   Wenn Marktteilnehmer relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb, c, d, e, h, ha oder j oder nach Artikel 10 Absatz 6 nicht erfüllen, wenn sie versichern können, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern hergestellt wurden, die gemäß Artikel 27 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Erlangt der Marktteilnehmer jedoch Informationen oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung möglicherweise nicht erfüllen, müssen alle Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 10 erfüllt werden.

(2)   Erlangt der Marktteilnehmer jedoch einschlägige Informationen oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung möglicherweise nicht erfüllen, müssen alle Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 10 erfüllt werden. Der Marktteilnehmer übermittelt die einschlägigen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer möglichen Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung hindeuten, einschließlich Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land mit normalem oder hohem Risiko hergestellt und anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet oder aus einem solchen in die Union ausgeführt werden, so führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 Kontrollen durch und erlässt erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21. Wird ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt, so ergreifen die Behörden der Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 23.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Leitlinien

 

(1)     Bis zum … [Datum zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gibt die Kommission benutzerfreundliche, auf einzelne Rohstoffe ausgerichtete Leitlinien heraus, in denen die an die jeweiligen Lieferketten angepassten Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit für Marktteilnehmer geklärt werden. Andere Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere [der geplanten Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit] ergeben, werden von der Kommission berücksichtigt.

 

(2)     Die Leitlinien tragen insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung und informieren sie über die verschiedenen Möglichkeiten des Zugangs zu administrativer und finanzieller Unterstützung und enthalten Orientierungshilfen in Bezug darauf, wie die Anforderungen der sich überschneidenden Sorgfaltspflichtregelungen verschiedener Rechtsakte der Union am wirksamsten umgesetzt werden könnten.

 

(3)     Die Leitlinien werden in Absprache mit einschlägigen Interessenträgern, auch aus Drittländern, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung bewährter Verfahren internationaler Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, ausgearbeitet.

 

(4)     Die Kommission überprüft und aktualisiert die Leitlinien regelmäßig unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in den betreffenden Wirtschaftszweigen.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich auf ihre Website. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.

(3)   Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden unverzüglich öffentlich zugänglich auf ihre Website. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die in Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse , funktionale Unabhängigkeit und Ressourcen verfügen, um die in Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Mitgliedstaaten können den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 9, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.

(6)   Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 9, und über bewährte Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Um die einheitliche Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Verpflichtungen, insbesondere der Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern, sicherzustellen, gibt die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] an alle zuständigen Behörden Leitlinien heraus.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)     Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen durch Finanzinstitute.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden einen risikobasierten Plan. Der Plan enthält zumindest Risikokriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und dient somit als Grundlage für die Entscheidungen über Kontrollen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Risikokriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Zuordnung des Risikos zu den Ländern oder Landesteilen gemäß Artikel 27 , die bisherige Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer oder Händler und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Pläne überprüfen die zuständigen Behörden diese Pläne und Risikokriterien regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. Bei der Überprüfung der Pläne legen die zuständigen Behörden eine geringere Häufigkeit von Kontrollen für diejenigen Marktteilnehmer und Händler fest , die eine durchgehende Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen können.

(3)   Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden einen risikobasierten Plan. Der Plan , der im Einklang mit Artikel 19 zu veröffentlichen ist, enthält zumindest Risikokriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und dient somit als Grundlage für die Entscheidungen über Kontrollen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Risikokriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden frühere Verstöße eines Marktteilnehmers oder Händlers gegen diese Verordnung, die Menge der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von dem Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden , die seit dem Abschluss der Risikobewertung für die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse vergangene Zeit, die Nähe der Grundstücke oder Polygone, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hergestellt wurden, zu Wäldern und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Pläne überprüfen die zuständigen Behörden diese Pläne und Risikokriterien regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. Bei der Überprüfung der Pläne können die zuständigen Behörden eine geringere Häufigkeit von Kontrollen für diejenigen Marktteilnehmer und Händler festlegen , die eine durchgehende Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen können.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die in Absatz 6 genannten Aussetzungen enden innerhalb von drei Arbeitstagen, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen auf der Grundlage der Ergebnisse der innerhalb dieses Zeitraums durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall verlängern die zuständigen Behörden den Zeitraum der Aussetzung durch zusätzliche einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21 oder — im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen — durch Mitteilung an die Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 aufrechterhalten werden muss.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Aussetzungen enden innerhalb von fünf Arbeitstagen bzw. innerhalb von 72 Stunden bei frischen Rohstoffen und Erzeugnissen, bei denen die Gefahr des Verderbens besteht , es sei denn, die zuständigen Behörden kommen auf der Grundlage der Ergebnisse der innerhalb dieses Zeitraums durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall verlängern die zuständigen Behörden den Zeitraum der Aussetzung durch zusätzliche einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21 oder — im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen — durch Mitteilung an die Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 aufrechterhalten werden muss.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 5  % der Marktteilnehmer erstrecken, die einen der relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, sowie 5  % der Menge jedes relevanten Rohstoffs, der auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird.

(9)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 10  % der Marktteilnehmer erstrecken, die einen der relevanten Rohstoffe bzw. eines der relevanten Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, sowie 10  % der Menge jedes relevanten Rohstoffs und Erzeugnisses , der bzw. das auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird. Für Rohstoffe oder Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die gemäß Artikel 27 als Länder bzw. Landesteile mit geringem Risiko eingestuft sind, können die Mitgliedstaaten die jährlichen Kontrollen auf 5 % verringern.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Absätzen 5 und 6 führen die zuständigen Behörden Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.

(11)   Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Absätzen 5 und 6 führen die zuständigen Behörden unverzüglich Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich Informationen auf der Grundlage des Frühwarnmechanismus oder begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)   Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

(12)   Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten. Die Behörden begründen diese vorherigen Benachrichtigungen in ihren Kontrollberichten, wobei sie auch Angaben zu der Anzahl der vorherigen Ankündigungen machen.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

(13)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen , einschließlich der Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Verordnung . Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)     Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung bereitstellen, um sie bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu unterstützen.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)     Erhält die Kommission Informationen, wonach ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt werden, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wird sie im Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat beauftragt, Änderungen an dem von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Plan gemäß Absatz 3 vorzunehmen, um eine Bereinigung der Situation sicherzustellen.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)     Die Aufzeichnungen über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und die Berichte über ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen gelten als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG  (1a) und sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen der Marktteilnehmer

Kontrollen der Marktteilnehmer und von Händlern, bei denen es sich nicht um KMU handelt

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

eine Prüfung der gemäß Artikel 21 ergriffenen einstweiligen Maßnahmen und der gemäß Artikel 22 ergriffenen Korrekturmaßnahmen;

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel zur Bestimmung des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis hergestellt wurde, einschließlich Isotopentests ;

f)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel zur Bestimmung des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis hergestellt wurde, einschließlich anatomischer und chemischer Analysen sowie DNA-Analysen ;

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel zur Bestimmung der von der vorliegenden Verordnung betroffenen biologischen Art, die in dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis enthalten ist, einschließlich anatomischer und chemischer Analysen sowie DNA-Analysen;

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, die geeignet sind, festzustellen, ob der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis entwaldungsfrei ist, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Instrumenten, und

g)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, die geeignet sind, festzustellen, ob der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis entwaldungsfrei ist, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Instrumenten oder anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen , und

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen der Händler

Kontrollen der Händler , bei denen es sich um KMU handelt

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Ausfuhr einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können unter anderem die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen .

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Daten über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.

(3)   Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Daten über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse sowie über die verhängten Sanktionen erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht wenden die zuständigen Behörden beim Austausch von Informationen strenge Datenschutzvorschriften an.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die zuständigen Behörden warnen unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die nicht dieser Verordnung entsprechen, um die Rücknahme oder den Rückruf dieser Erzeugnisse oder Rohstoffe vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(4)   Die zuständigen Behörden warnen unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die nicht  – oder möglicherweise nicht – dieser Verordnung entsprechen, um die Rücknahme oder den Rückruf dieser Erzeugnisse oder Rohstoffe vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen oder die Durchsetzungsmaßnahmen dieser zuständigen Behörden zu unterstützen .

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Satellitenbilder und Zugang zu Walddaten

 

Die Kommission richtet eine Plattform ein, die Satellitenbilder, unter anderem von den Copernicus-Sentinels, nutzt, Waldgebiete auf der ganzen Welt abdeckt und Instrumente bietet, die es allen Parteien ermöglichen, bei der Beendigung der Entwaldung entlang der Lieferketten rasch Fortschritte zu erzielen. Über die Plattform wird Folgendes bereitgestellt:

 

a)

thematische Karten, einschließlich einer Landnutzungskarte mit Zeitreihen ab dem in Artikel 2 Nummer 8 festgelegten Stichtag und einer Reihe von Kategorien zur Beurteilung der Landschaftszusammensetzung;

 

b)

ein Warnsystem auf der Grundlage einer monatlichen Überwachung der Veränderung der Bewaldungsdichte;

 

c)

eine Reihe von Analysen und benutzerfreundlichen, sicheren Ausgaben, die darstellen, wie Lieferketten mit Entwaldung zusammenhängen.

 

Die Plattform wird den Behörden der Mitgliedstaaten, interessierten Behörden von Drittstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zugänglich gemacht.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen ihre Kontrollpläne, die Anzahl und die Ergebnisse der bei Marktteilnehmern und Händlern durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Inhalte dieser Kontrollen, die Menge der geprüften relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Ursprungsländer und die Erzeugerländer der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie die bei Verstößen getroffenen Maßnahmen sowie die erstatteten Kosten für Kontrollen .

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen ihre Kontrollpläne und die Risikokriterien, auf denen diese beruhen , die Anzahl und die Ergebnisse der bei Marktteilnehmern und Händlern sowie relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen, die Menge der geprüften relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Ursprungsländer und die Erzeugerländer der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie im Fall von Verstößen die im Einklang mit Artikel 22 getroffenen Maßnahmen zur Marktüberwachung und die im Einklang mit Artikel 23 verhängten Sanktionen .

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurden relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land oder einem Landesteil hergestellt, das bzw. der gemäß Artikel 27 als mit hohem Risiko behaftet eingestuft ist, oder besteht die Gefahr, dass in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die relevante Lieferkette gelangen, so stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, sich auf mindestens 15  % der Marktteilnehmer erstrecken, die die relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen, sowie auf 15  % der Menge jedes der relevanten Rohstoffe, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus ihrem Markt aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon ausgeführt werden.

Wurden relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land oder einem Landesteil hergestellt, das bzw. der gemäß Artikel 27 als mit hohem Risiko behaftet eingestuft ist, oder besteht die Gefahr, dass in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die relevante Lieferkette gelangen, so stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, sich auf mindestens 20  % der Marktteilnehmer erstrecken, die die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen, sowie auf 20  % der Menge jedes der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse , die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus ihrem Markt aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon ausgeführt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Artikels durchgeführten jährlichen Kontrollen alle in Artikel 15 aufgeführten Elemente umfassen.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurden nach den Kontrollen gemäß Artikel 15 und 16 mögliche schwerwiegende Mängel festgestellt oder wurden Risiken gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, so können die zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen einleiten, einschließlich der Beschlagnahme oder der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Aussetzung der Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie der Aussetzung von deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt.

Wurden auf der Grundlage der Prüfung von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich der nach Artikel 18 ausgetauschten Informationen und begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, oder nach den Kontrollen gemäß Artikel 15 und 16 mögliche Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt oder wurden Risiken gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, so können die zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen einleiten, einschließlich der Beschlagnahme oder der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Aussetzung der Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie der Aussetzung von deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen in Kenntnis.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, so fordern sie unbeschadet des Artikels 23 unverzüglich den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden.

(1)   Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so fordern sie unbeschadet des Artikels 23 unverzüglich den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten und angemessenen Frist zu beenden.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Vernichtung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses oder Spende zu gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.

d)

soweit möglich, Spende des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses zu gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken , anderenfalls Recycling oder als letztes Mittel Vernichtung .

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen und um dem Risiko weiterer Verstöße vorzubeugen, behebt der Marktteilnehmer oder Händler alle Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, die zu dem Verstoß gegen diese Verordnung geführt haben könnten.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz  2 oder wird die Nichtkonformität nach Absatz  1 nicht beseitigt , stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das Erzeugnis vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Ausfuhr aus dem Unionsmarkt untersagt oder eingeschränkt wird.

(3)   Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Absatz  1 festgelegten Zeitraums keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz  2 , stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der Rohstoff oder das Erzeugnis vom Markt genommen oder zurückgerufen bzw. nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.

(1)   Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf einheitliche Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler, damit in der gesamten Union harmonisierte Normen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen umfassen mindestens

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein. Die Sanktionen umfassen mindestens

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben; der Höchstbetrag dieser Geldstrafen beträgt mindestens 4  % des Jahresumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw . den betreffenden Mitgliedstaaten ;

a)

Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung , zu dem wirtschaftlichen Schaden für die lokalen Gemeinschaften und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben; der Höchstbetrag dieser Geldstrafen beträgt mindestens 8  % des Jahresumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers in der Union, berechnet nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates  (1a) ; er wird angehoben, um sicherzustellen, dass die Sanktion den möglicherweise erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigt, und muss abschreckend sein;

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt;

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

die Verpflichtung zum Ausgleich von Schäden, die natürlichen oder juristischen Personen entstanden sind und die durch die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verhindert worden wären;

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

den vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

d)

den vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

das vorübergehende oder dauerhafte Verbot des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, ihrer Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder ihrer Ausfuhr aus diesem im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

das Verbot der Anwendung des vereinfachten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 12 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Marktteilnehmer und Händler, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachgekommen sind, und die gegen sie verhängten Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung des jeweiligen Verstoßes über das in Artikel 31 genannte Informationssystem. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der betreffenden Marktteilnehmer und Händler. Diese werden über ihre Aufnahme in die Liste unterrichtet.

 

Die Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer und Händler umfasst Folgendes:

 

a)

den Namen des Marktteilnehmers oder Händlers;

 

b)

den Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in die Liste und den Zeitpunkt, ab dem ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

 

c)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, die eine Aufnahme des Marktteilnehmers oder Händlers in die Liste rechtfertigen, und

 

d)

die Art der verhängten Sanktion und, wenn diese finanzieller Art ist, ihre Höhe.

 

Die Liste wird auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.

 

Die Kommission veröffentlicht die Liste im Amtsblatt der Europäischen Union und in dem in Artikel 31 genannten Register.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission, wenn der zuwiderhandelnde Marktteilnehmer oder Händler gemäß Absatz 1 ausreichende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, einschließlich der vollständigen Zahlung von Sanktionen oder Verbesserungen seiner Sorgfaltspflichtregelung, und keine anderen Sanktionen oder Verfahren im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verstoß gemeldet wurden.

 

Die Kommission entfernt den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler, sobald Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission aktualisiert die öffentliche Liste der betreffenden Marktteilnehmer und Händler alle sechs Monate.

 

Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die Entfernung eines Marktteilnehmers oder Händlers aus der Liste und aktualisiert das in Artikel 31 genannte Register.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 7 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

bei einer Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr gemäß Absatz 6 haben die zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 7 genannten Frist von drei Arbeitstagen beantragt, die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr dieses relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

b)

bei einer Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr gemäß Absatz 6 haben die zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 7 genannten Frist von fünf Arbeitstagen bzw. 72 Stunden bei frischen Rohstoffen und Erzeugnissen, bei denen die Gefahr des Verderbens besteht, beantragt, die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr dieses relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 8 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Mitteilung dieses Status sollten die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr aussetzen . Außerdem sollten sie den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und wenn möglich in die dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufnehmen : „Rohstoff oder Erzeugnis ist nicht konform — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/zur Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2021/XXXX.“ [OP to indicate reference of this Regulation]

Nach der Mitteilung des nicht konformen Status genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht . Außerdem nehmen sie den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und wenn möglich in die dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen auf : „Rohstoff oder Erzeugnis ist nicht konform — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/zur Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2021/XXXX.“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis auf diese Verordnung einfügen]

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Die Zollbehörden können nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden oder wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten vernichten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die im Besitz des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses ist. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können nicht konforme relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auch eingezogen und den zuständigen Behörden von den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden.

(10)   Die Zollbehörden können die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke spenden, sie recyceln — jedoch nur, wenn eine solche Spende nicht möglich ist — oder als letztes Mittel nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden oder wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten, vernichten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die im Besitz des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses ist.

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zu der Annahme haben, dass dieser Verordnung unterliegende relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehen oder ein Risiko darstellen , übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

(4)   Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zu der Annahme haben, dass dieser Verordnung unterliegende relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehen , übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle sowie den zuständigen Behörden , die für die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind, alle sachdienlichen Informationen.

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere der Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 24 Absätze 5 bis 8, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 31 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(1)   Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere der Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 24 Absätze 5 bis 8, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 31 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission kann eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der EU für den Zoll entwickeln , um Folgendes zu ermöglichen:

(2)   Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der EU für den Zoll, um Folgendes zu ermöglichen:

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Sofern die Länder nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird davon ausgegangen, dass für sie ein normales Risiko zutrifft. Die Kommission kann die Länder (oder Landesteile) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen ermitteln , die nicht mit Artikel 3 Buchstabe a in Einklang stehen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird gegebenenfalls im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert.

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Sofern die Länder nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird davon ausgegangen, dass für sie ein normales Risiko zutrifft. Die Kommission ermittelt die Länder (oder Landesteile) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die nicht mit Artikel 3 Buchstabe a in Einklang stehen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird gegebenenfalls im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert.

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ermittlung von Ländern mit geringem und hohem Risiko gemäß Absatz 1 werden die von dem betreffenden Land vorgelegten Informationen berücksichtigt und die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt:

Die Ermittlung von Ländern oder Landesteilen mit geringem und hohem Risiko gemäß Absatz 1 erfolgt nach einem transparenten und objektiven Bewertungsverfahren, bei dem die von dem Land und den betreffenden regionalen Behörden, Marktteilnehmern sowie Nichtregierungsorganisationen und Dritten, einschließlich indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, vorgelegten Informationen berücksichtigt und die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden :

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung;

a)

Ausmaß der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung ;

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

ob der beabsichtigte nationale Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass Emissionen durch Entwaldung und Waldschädigung auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet werden;

d)

ob der beabsichtigte nationale Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass Emissionen durch Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet werden;

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Abkommen und andere zwischen dem betreffenden Land und der Union geschlossene Übereinkünfte zur Bekämpfung der Entwaldung oder Waldschädigung und zur Erleichterung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch relevante Rohstoffe und Erzeugnisse und ihrer wirksamen Umsetzung;

e)

Abkommen und andere zwischen dem betreffenden Land und der Union geschlossene Übereinkünfte zur Bekämpfung der Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung und zur Erleichterung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch relevante Rohstoffe und Erzeugnisse , sofern ihre fristgerechte und wirksame Umsetzung auf der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung festgestellt wurde ;

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

ob in dem betreffenden Land nationale oder subnationale Rechtsvorschriften, auch im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, in Kraft sind und das Land wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um Tätigkeiten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, zu verhindern und zu sanktionieren, und insbesondere, ob Sanktionen von hinreichender Strenge verhängt werden, um mögliche Vorteile aus Entwaldung oder Waldschädigung zunichtezumachen.

f)

ob in dem betreffenden Land nationale oder subnationale Rechtsvorschriften, auch im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 dieser Verordnung , in Kraft sind und das Land wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass diese Rechtsvorschriften umgesetzt werden und um Tätigkeiten, die zu Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung führen, zu verhindern und zu sanktionieren, und insbesondere, ob Sanktionen von hinreichender Strenge verhängt werden, um mögliche Vorteile aus Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung oder aus Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 zunichtezumachen.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

ob die nationale und subnationale Gerichtsbarkeit unter sinnvoller Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und der Privatwirtschaft, darunter auch Kleinstunternehmen und andere KMU sowie Kleinbauern, gerichtliche Ansätze entwickelt hat, um gegen Entwaldung, Waldschädigung, Waldumwandlung, Verletzungen der Landrechte und illegale Erzeugung vorzugehen;

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

ob das betreffende Land einschlägige Daten auf transparente Weise zur Verfügung stellt;

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)

gegebenenfalls das Vorhandensein, die Einhaltung und die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission teilt den betreffenden Ländern ihre Absicht mit, eine Änderung der bestehenden Risikokategorie vorzunehmen, und fordert sie auf, alle in dieser Hinsicht für nützlich erachteten Informationen vorzulegen. Die Kommission räumt den Ländern ausreichend Zeit ein, um eine Antwort zu übermitteln, die Informationen über Maßnahmen enthalten kann, die das Land ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen, falls sein Status in eine höhere Risikokategorie geändert werden könnte.

Die Kommission teilt den betreffenden Ländern , regionalen Behörden sowie den Marktteilnehmern und Händlern ihre Absicht mit, eine Änderung der Risikokategorie eines Landes oder Landesteils vorzunehmen, und fordert sie auf, alle in dieser Hinsicht für nützlich erachteten Informationen vorzulegen. Die Kommission führt auch eine öffentliche Konsultation durch, um Informationen und Standpunkte interessierter Parteien, insbesondere von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern und Organisationen der Zivilgesellschaft, einzuholen. Die Kommission räumt den Ländern und regionalen Behörden ausreichend Zeit ein, um eine Antwort zu übermitteln, die Informationen über Maßnahmen enthalten kann, die das Land oder die regionale Behörde ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen, falls sein Status in eine höhere Risikokategorie geändert werden könnte.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:

Die entsprechende Mitteilung und die Konsultation umfassen Folgendes:

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission arbeitet mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern zusammen, um Partnerschaften und Kooperationen zu entwickeln und gemeinsam mit ihnen gegen Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen werden sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung , die Waldschädigung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden konzentrieren . Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können strukturierte Dialoge, Förderprogramme und -maßnahmen, Verwaltungsvereinbarungen und Bestimmungen in bestehenden Vereinbarungen oder Abkommen umfassen, die es den Erzeugerländern ermöglichen, den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung zu vollziehen, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erleichtert. Solche Vereinbarungen und ihre wirksame Umsetzung werden im Rahmen des Benchmarking-Systems gemäß Artikel 27 dieser Verordnung berücksichtigt .

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen eines abgestimmten Konzepts mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern , lokalen Verwaltungen und interessierten Parteien zusammen, insbesondere mit denjenigen, die erhebliche Mengen der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe ausführen, unter anderem durch die Nutzung bestehender und künftiger Partnerschaften und Freihandelsabkommen sowie durch die Angleichung der bestehenden Hilfsinstrumente, um gemeinsam gegen die Ursachen von Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung vorzugehen. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen werden mit angemessenen Mitteln unterstützt und konzentrieren sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung, Waldschädigung , Waldumwandlung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden , die verantwortungsvolle Staatsführung sowie den Schutz der Rechte, der Lebensgrundlagen und des Lebensunterhalts von Gemeinschaften, die von Wäldern abhängig sind, darunter indigene Völker, lokale Gemeinschaften, andere Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte und Kleinbauern . Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können unter anderem strukturierte Dialoge, finanzielle und technische Förderprogramme und -maßnahmen und Verwaltungsvereinbarungen umfassen, die es den Erzeugerländern und Teilen dieser Länder ermöglichen, den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung zu vollziehen, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erleichtert. Die Kommission stellt sicher, dass indigene Völker, lokale Gemeinschaften und die Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung gemeinsamer Fahrpläne einbezogen werden. Die gemeinsamen Fahrpläne beruhen auf Etappenzielen, die mit lokalen Interessenträgern vereinbart werden. Die Kommission arbeitet insbesondere mit den Erzeugerländern zusammen, um rechtliche Hindernisse für die Einhaltung der Vorschriften, darunter nationale Regelungen zu Landbesitzrechten und Datenschutzvorschriften, abzubauen. Ziel dieser Partnerschaften ist die Entwicklung gemeinsamer Fahrpläne, einschließlich eines kontinuierlichen Dialogs und einer kontinuierlichen Zusammenarbeit, insbesondere mit Ländern und Landesteilen, bei denen ein hohes Risiko festgestellt wurde, um ihre kontinuierliche Verbesserung hin zu einem normalen Risiko gemäß Artikel 27 zu unterstützen. Bei den Partnerschaften und Kooperationsmechanismen wird besonderes Augenmerk auf Kleinbauern gerichtet, um ihnen den Übergang zu nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Verfahren und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen, unter anderem durch die Bereitstellung ausreichender und benutzerfreundlicher Informationen. Es werden ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Bedürfnissen von Kleinbauern gerecht zu werden.

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Kommission und der Rat werden sich weiterhin für die Umsetzung und Durchsetzung von Handelsabkommen sowie für den Abschluss neuer Freihandelsabkommen einsetzen, die strenge Bestimmungen zur Nachhaltigkeit, insbesondere für Wälder, und die Verpflichtung zur wirksamen Durchsetzung multilateraler Umweltabkommen wie des Übereinkommens von Paris und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. enthalten.

Abänderungen 214 und 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Partnerschaften und Kooperationen sollten die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und des Privatsektors, einschließlich KMU und Kleinbauern, ermöglichen .

(2)    Für Partnerschaften und Kooperationen werden angemessene Finanzmittel bereitgestellt, und Informationen und Warnungen der EU-Beobachtungsstelle wird umfassend Rechnung getragen. Sie ermöglichen die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften , Frauen und des Privatsektors, einschließlich Kleinstunternehmen und sonstiger KMU und Kleinbauern . Durch Partnerschaften und Kooperationen wird auch ein inklusiver und partizipatorischer Dialog im Hinblick auf nationale Rechtsreformen und Reformen der Governance unterstützt oder eingeleitet, um die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und die inländischen Faktoren anzugehen, die zur Entwaldung beitragen.

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Um sicherzustellen, dass sich die Durchsetzung dieser Verordnung nicht übermäßig einschränkend oder störend auf den Handel auswirkt, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, lässt die Kommission den Regierungen, lokalen Verwaltungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Gewerkschaften, und Erzeugern, insbesondere Kleinerzeugern, in Drittländern spezifische Unterstützung im Hinblick auf die Verwaltung und den Kapazitätsaufbau zukommen, damit diese Akteure den Verwaltungsanforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung integrierter Landnutzungsplanungsprozesse, einschlägiger Rechtsvorschriften, steuerlicher Anreize und anderer einschlägiger Instrumente zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umstellung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen auf andere Flächennutzung, zur Optimierung der Landschaftsgewinne, der Sicherheit der Grundbesitzverhältnisse, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie transparenter Lieferketten, zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen.

(3)   Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung integrierter Landnutzungsplanungsprozesse, einschlägiger Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren mit mehreren Interessenträgern zur Festlegung des Geltungsbereichs einschlägiger Rechtsvorschriften, steuerlicher oder wirtschaftlicher Anreize und anderer einschlägiger Instrumente zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umstellung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen auf andere Flächennutzung, zur Optimierung der Landschaftsgewinne, der Sicherheit der Grundbesitzverhältnisse, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie transparenter Lieferketten und der Nachverfolgbarkeit, zum Schutz der Rechte auf Landeigentum, Landbesitz und den Zugang zu Land, einschließlich des Rechts lokaler und indigener Gemeinschaften auf den Besitz von Bäumen sowie des Rechts auf freie Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung nach vorheriger Aufklärung , zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften , zur Stärkung der nationalen Verwaltungs- und Strafverfolgungssysteme und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen. Die Kommission strebt an, die Überwachung der Land- und Besitzrechte in die EU-Beobachtungsstelle zu integrieren.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission nimmt an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, der Welthandelsorganisation, der G 7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Waldökosysteme gewährleisten.

(4)   Die Kommission nimmt an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, der Welthandelsorganisation, der G 7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Wälder und andere natürliche Ökosysteme und die damit verbundenen Menschenrechte gewährleisten.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die zuständigen Behörden bewerten sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden bewerten unverzüglich, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden , und informieren die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen .

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet so schnell wie möglich gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Behörde Bemerkungen unterbreitet haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt begründeter Bedenken und im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Behörde die begründeten Bedenken gemeldet haben, über ihre Bewertung dieser begründeten Bedenken gemäß Absatz 2 und die Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung. Werden weitere Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über die Art und den Zeitplan der zu ergreifenden Maßnahmen.

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Um die Übermittlung begründeter Bedenken natürlicher oder juristischer Personen aus Erzeugerländern, insbesondere von lokalen Gemeinschaften, zu erleichtern, richtet die Kommission ein zentrales Mitteilungsverfahren ein, über das diese Bedenken an die einschlägigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können. Dieses Verfahren ergänzt die von den zuständigen Behörden eingerichteten Verfahren.

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen.

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Der Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle gemäß Absatz 1 ist fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig kostspielig und bietet angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls einschließlich Verfügungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission errichtet und unterhält bis zu dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ein Informationssystem („Register“), das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen enthält.

(1)   Die Kommission errichtet und unterhält bis zu dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ein Informationssystem („Register“), das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen und die Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer und Händler gemäß Artikel 23 enthält.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Registrierung der Ergebnisse der Kontrollen von Sorgfaltserklärungen;

c)

Registrierung der Ergebnisse der Kontrollen von Sorgfaltserklärungen und der verhängten Sanktionen ;

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern und den Händlern im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.

(4)   Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern und den Händlern , ihren gesetzlichen Vertretern oder beiden sowie den betroffenen Lieferanten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem. Die betroffenen Lieferanten haben das Recht, alle sie betreffenden Informationen einzusehen.

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Im Einklang mit der Politik der EU für offene Daten und insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 (51) gewährt die Kommission der breiten Öffentlichkeit Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen Format, das maschinenlesbar ist und Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet.

(5)    Unbeschadet des Artikels 23 und im Einklang mit der Politik der EU für offene Daten und insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 (51) gewährt die Kommission der breiten Öffentlichkeit mit Ausnahme der Informationen in Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen Format, das maschinenlesbar ist und Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten führt die Kommission eine erste Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf einer Bewertung der Notwendigkeit und der Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Ökosysteme, einschließlich Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete sowie weitere Rohstoffe .

(1)    Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission kontinuierlich ihre Durchführung. Die Kommission

 

a)

legt bis spätestens … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] eine Folgenabschätzung sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen im Einklang mit dem Stichtag und den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete auszuweiten,

 

b)

bewertet bis spätestens … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]:

 

 

i)

die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Rohstoffe und Erzeugnisse, insbesondere auf zusätzliche Erzeugnisse, die aus den in Anhang I aufgeführten Rohstoffen gewonnen werden, sowie auf zusätzliche Rohstoffe und Erzeugnisse, insbesondere Zuckerrohr, Ethanol und Bergbauerzeugnisse;

 

 

ii)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und den möglichen Bedarf an zusätzlicher Unterstützung für den Übergang zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

 

 

iii)

die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Erleichterung des Handels, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder, bei denen ein normales oder hohes Risiko festgestellt wurde, um die Verwirklichung der Ziele der Verordnung zu unterstützen;

 

c)

prüft innerhalb eines Jahres nach Annahme der [geplanten Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit], ob Leitlinien erforderlich sind, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der [geplanten Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit] sicherzustellen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung

Unbeschadet der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungen nimmt die Kommission in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Anhangs I vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Liste der relevanten Erzeugnisse in Anhang I zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass alle Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, damit gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden, es sei denn, die Auswirkungen der Nachfrage auf die Entwaldung sind vernachlässigbar. Die Überprüfungen stützen sich auf eine Bewertung der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf die Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung und tragen den durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesenen Veränderungen des Verbrauchs Rechnung, unter anderem durch eine ausführliche Bewertung von Veränderungen des Handelsgefüges in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, um die Verwirklichung der Ziele der Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch die Anerkennung von Zertifizierungssystemen;

entfällt

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

der Auswirkungen der Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung für den Übergang zu nachhaltigen Lieferketten.

entfällt

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Unbeschadet der allgemeinen Überprüfung gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Anhangs I vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass alle Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden, es sei denn, die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen hat vernachlässigbare Auswirkungen auf die Entwaldung. Die Überprüfungen stützen sich auf eine Bewertung der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf die Entwaldung und Waldschädigung und tragen den durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesenen Veränderungen des Verbrauchs Rechnung.

(3)    Die Kommission überwacht kontinuierlich die Auswirkungen dieser Verordnung auf schutzbedürftige Interessenträger, wie Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, insbesondere in Drittländern, wobei sie auch besonders auf die Lage von Frauen achtet. Die Überwachung beruht auf einer wissenschaftlichen und transparenten Methodik und trägt den von Interessenträgern zur Verfügung gestellten Informationen Rechnung.

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission überwacht kontinuierlich die Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Rohstoffen. Wird festgestellt, dass kein ausreichender Grund oder keine ausreichende wirtschaftliche Rechtfertigung für Veränderungen des Handelsgefüges besteht, sondern nur angestrebt wird, die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu umgehen, unter anderem durch Ersetzung dieser Erzeugnisse und Rohstoffe durch andere Erzeugnisse und Rohstoffe, die nicht in der Liste der Erzeugnisse und Rohstoffe in Anhang I enthalten sind, jedoch ähnliche Eigenschaften haben, wird dies als Umgehungspraktik betrachtet. Interessierte Parteien können die Kommission von vermeintlichen Umgehungshandlungen in Kenntnis setzen, und alle von einer interessierten Partei vorgebrachten begründeten Bedenken werden von der Kommission untersucht.

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Absatz 3 kann die Kommission gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I erlassen, um relevante Erzeugnisse aufzunehmen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden .

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Anschluss an eine der Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Liste in Anhang I zu erlassen oder gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen .

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Interessenträger und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35a

 

Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

 

Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG  (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates wird geändert, indem folgender Buchstabe hinzugefügt wird:

ga)

Artikel 14 Absatz 3 der [Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010]  (*1) .

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Geltung der in Absatz 2 genannten Artikel beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen (53) handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

(3)   Die Geltung der in Absatz 2 genannten Artikel beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen  (53) handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

Abänderungen 237 und 246

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Rinder

ex 0102 Rinder, lebend

ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren

ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren

ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten

Kakao

1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Kaffee

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Ölpalme

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1207 10 Palmnüsse und Palmkerne

1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh

1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)

2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Soja

1201 Sojabohnen, auch geschrotet

1208 10 Mehl von Sojabohnen

1507  Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Holz

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

(Ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)

9403 30 , 9403 40 , 9403 50 00 , 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel

9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

Geänderter Text

 

 

Rinder

ex 0102 Rinder, lebend

ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren

ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren

ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0206 21 Genießbare Zungen von Rindern, gefroren

ex 0210 20 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 1602 50 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten

Schweine

0103 Schweine, lebend

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 11 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen

0210 12 Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen

0210 19 Anderes Fleisch von Hausschweinen

0209 10 Schweinespeck ohne magere Teile und Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch,

gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Schafe und Ziegen

0104 Schafe und Ziegen, lebend

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Geflügel

0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

0209 90 Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 39 Geflügelfleisch, gesalzen

1602 31  — 1602 32  — 1602 39 (zubereitetes oder haltbar gemachtes Geflügel)

Kakao

1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Kaffee

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Ölpalme

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1207 10 Palmnüsse und Palmkerne

1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh

1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)

2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2905 17 Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

2905 45 Alkohole, mehrwertig; Glycerin

2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

2915 90 Säuren; Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch; Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, a. n. g. in Position 2915

Gruppen und Unterpositionen der HS-Codes 1517 …, 3401 …, 3823 …, 3824 …, 3826 Palmöl und Derivate auf Palmkernölbasis

Soja

1201 Sojabohnen, auch geschrotet

1208 10 Mehl von Sojabohnen

1507  Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Mais

1005 Mais

1102 20 Mehl von Mais

1103 13 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Mais

1103 29 40 Pellets von Mais

1104 19 50 Getreidekörner, anders bearbeitet, von Mais

1104 23 Andere bearbeitete Getreidekörner, von Mais

1108 12 00 Stärke von Mais

1515 21 Maisöl und seine Fraktionen, roh

1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais

2302 10 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten von Mais

1515 29 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohes Öl)

2306 90 05 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Holz

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4402 Holzkohle, einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausgenommen Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle)

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

(Ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)

4900 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

9403 30 , 9403 40 , 9403 50 00 , 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel

9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

Kautschuk

4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk

4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk

4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk

4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu (sonstige)

4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk

4013 Luftschläuche aus Kautschuk

4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschl. Fingerhandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk

4016 Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40

4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung und Menge (70) des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses, das von dem Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden soll;

2.

Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung , einschließlich der Handelsbezeichnung und gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge (70) des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses, das von dem Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden soll;

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Erzeugerland und alle Flächen , auf denen die Erzeugung stattgefunden hat, einschließlich Koordinaten der Geolokalisierung und Angaben zum Längen- und Breitengrad. Enthält ein Erzeugnis oder ein Rohstoff Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten, die auf anderen Flächen hergestellt wurden, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung für jede der jeweiligen Flächen anzugeben;

3.

Erzeugerland und Landesteile , in denen die Erzeugung stattgefunden hat, einschließlich Koordinaten der Geolokalisierung und Angaben zum Längen- und Breitengrad aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d . Enthält ein Erzeugnis oder ein Rohstoff Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten, die auf anderen Grundstücken oder Polygonen hergestellt wurden, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke oder Polygone anzugeben;


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0219/2022).

(18)  Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019„Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352.

(18)  Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352.

(19)  FAO, Global Forest Resource Assessment 2020, S. XII, https://www.fao.org/documents/card/en/c/ca9825en

(19)  FAO, Global Forest Resource Assessment 2020, S. XII, https://www.fao.org/documents/card/en/c/ca9825en

(20)  IPCC, Klimawandel und Landsysteme: Ein IPCC-Sonderbericht über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, https://www.de-ipcc.de/254.php

(20)  IPCC, Klimawandel und Landsysteme: Ein IPCC-Sonderbericht über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, https://www.de-ipcc.de/254.php

(1a)   IPCC-Bericht, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, Februar 2022 https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_SummaryForPolicymakers.pdf

(21)  Forest Europe — Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zustand der Wälder Europas 2020, https://foresteurope.org/state-europes-forests-2020/

(22)  Europäische Umweltagentur, Zustand der Umwelt 2020, https://www.eea.europa.eu/soer/publications/soer-2020

(21)  Forest Europe — Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa: Zustand der Wälder Europas 2020, https://foresteurope.org/state-europes-forests-2020/

(22)  Europäische Umweltagentur: Zustand der Umwelt 2020, https://www.eea.europa.eu/soer/publications/soer-2020

(23)  COM(2019)0352.

(24)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).

(25)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020)0380).

(26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020)0381).

(27)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor (COM(2013)0659).

(28)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400).

(29)  Zum Beispiel Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021)0345).

(30)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: Überarbeitung der Bioökonomie-Strategie (COM(2018)0273).

(23)  COM(2019)0352.

(24)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).

(25)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020)0380).

(26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020)0381).

(27)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor (COM(2013)0659).

(28)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400).

(29)  Zum Beispiel Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021)0345).

(30)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: Überarbeitung der Bioökonomie-Strategie (COM(2018)0273).

(31)  Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (2019/15151). Abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/41860/st15151-en19.pdf (auf Englisch).

(31)  Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (2019/15151). Abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/41860/st15151-en19.pdf (auf Englisch).

(32)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0285_DE.html

(32)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0285_DE.html

(33)  Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.

(33)  Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.

(33a)   Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(37)  https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/

(37)  https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021)0066 vom 18. Februar 2021).

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021)0066 vom 18. Februar 2021).

(39)  COM(2019)0352.

(39)  COM(2019)0352.

(40)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(41)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(42)   https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/11630-Illegal-logging-evaluation-of-EU-rules-fitness-check-_de

(40)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(41)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(43)  https://www.forest-trends.org/wp-content/uploads/2021/05/Illicit-Harvest-Complicit-Goods_rev.pdf Pendrill, F.; Persson, U. M.;

(43)  https://www.forest-trends.org/wp-content/uploads/2021/05/Illicit-Harvest-Complicit-Goods_rev.pdf Pendrill, F.; Persson, U. M.;

(44)  Pendrill, F.; Persson, U. M.; Kastner, T., 2020.

(44)  Pendrill, F.; Persson, U. M.; Kastner, T., 2020.

(1a)   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(1b)   COM(2022)0071.

(1a)   Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(51)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(51)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(1a)   Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(*1)   ABl.: bitte die Nummer und das Datum dieser Verordnung sowie eine Fußnote mit der Fundstelle der Veröffentlichung einfügen.

(53)  Gemäß Artikel 3 Absatz  1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.

(53)  Gemäß Artikel 3 Absätze  1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.

(70)  Die Menge ist in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls auch in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.

(70)  Die Menge ist in Kilogramm Eigenmasse anzugeben , wobei eine Schätzung oder Abweichung des prozentualen Anteils zu nennen ist, und gegebenenfalls auch in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.


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