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Document 52022AP0311
Amendments adopted by the European Parliament on 13 September 2022 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on making available on the Union market as well as export from the Union of certain commodities and products associated with deforestation and forest degradation and repealing Regulation (EU) No 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD))
ABl. C 125 vom 5.4.2023, pp. 180–292
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 125 vom 5.4.2023, pp. 157–269
(GA)
|
5.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 125/180 |
P9_TA(2022)0311
Verordnung über Entwaldung ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021)0706 — C9-0430/2021 — 2021/0366(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2023/C 125/21)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz (im Folgenden „relevante Rohstoffe“) und Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (im Folgenden „relevante Erzeugnisse“), um |
Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und auf Palmöl beruhenden Derivaten , Soja , Mais, Kautschuk und Holz (im Folgenden „relevante Rohstoffe“) und Erzeugnissen gemäß Anhang I einschließlich Holzkohle und Druckerzeugnissen , die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (im Folgenden „relevante Erzeugnisse“), um |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
In der vorliegenden Verordnung werden außerdem Verpflichtungen für in der Union ansässige oder tätige Finanzinstitute festgelegt, die Finanzdienstleistungen für natürliche oder juristische Personen erbringen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten in der Erzeugung bzw. Bereitstellung oder dem Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder ihrer Ausfuhr aus dem Unionsmarkt im Sinne dieses Artikels bestehen oder damit verbunden sind. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 28 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 3a Finanzinstitute dürfen Kunden nur dann Finanzdienstleistungen anbieten, wenn die Finanzinstitute zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko, dass durch die betreffenden Dienstleistungen direkt oder indirekt Tätigkeiten unterstützt werden könnten, die zu Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung führen, höchstens vernachlässigbar ist. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, um sicherzustellen, dass diese mit Artikel 3 Buchstaben a und b im Einklang stehen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Artikel 8 genauer ausgeführt ist. |
(1) Die Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, um sicherzustellen, dass diese mit Artikel 3 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Artikel 8 genauer ausgeführt ist. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Marktteilnehmer, die aufgrund der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflichtregelung zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen, übermitteln den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse über das Informationssystem gemäß Artikel 31 eine Sorgfaltserklärung. Diese Erklärung bestätigt, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde , und enthält die in Anhang II für die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgeführten Informationen. |
(2) Marktteilnehmer, die aufgrund der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflichtregelung zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen, übermitteln den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse über das Informationssystem gemäß Artikel 31 eine Sorgfaltserklärung. Diese elektronisch verfügbare, übermittelbare und zertifizierte Erklärung bestätigt, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde , zeigt die Schritte auf, die diesbezüglich unternommen wurden, um zu überprüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse der vorliegenden Verordnung entsprechen, und umfasst eine Erläuterung der Bewertung, warum kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde . Ferner enthält sie die in Anhang II für die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgeführten Informationen. Die Marktteilnehmer veröffentlichen die Erklärungen und die Zertifizierungen zum Zwecke der administrativen, zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Kontrolle unverzüglich und stellen sie bereit, wobei sie den Datenschutzbestimmungen Rechnung tragen. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 31 auf. |
(3) Der Marktteilnehmer übernimmt die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer unternehmen deshalb angemessene und dokumentierte Bemühungen, um zu belegen, dass Kleinbauern die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Anforderungen erfüllen. Sie bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 31 auf und übermitteln die Sorgfaltserklärungen an nachfolgende Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette . |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Marktteilnehmer verfügen über ein System zur Erfassung begründeter Bedenken von betroffenen Parteien und gehen allen in diesem System vorgebrachten begründeten Bedenken sorgfältig nach. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Marktteilnehmer, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht haben. Bei Ausfuhren aus dem Unionsmarkt unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. |
(6) Marktteilnehmer, die einschlägige neue Informationen erhalten oder aufgedeckt haben — einschließlich begründeter Bedenken oder Informationen, die im Wege des Frühwarnmechanismus übermittelt wurden –, die auf ein nicht vernachlässigbares Risiko hindeuten , dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, möglicherweise nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht haben , sowie die Händler, an die sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse geliefert haben, um einen weiteren Verkehr auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt zu verhindern . Bei Ausfuhren aus dem Unionsmarkt unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen. |
(7) Die zuständigen Behörden prüfen die Sorgfaltspflichtregelung der Marktteilnehmer jährlich. Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden darüber hinaus jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(7a) Die Marktteilnehmer ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um |
||
|
|
|
||
|
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|
||
|
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|
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Pflichten von Händlern und Ausnahmeregelungen für Händler, bei denen es sich um KMU handelt |
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(1) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind. |
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(2) Händler, bei denen es sich nicht um KMU handelt, gelten als Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 bis 12, des Artikels 14 Absatz 9 und der Artikel 15 und 20 dieser Verordnung. |
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(3) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen: |
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(4) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, bewahren die in diesem Artikel genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung. |
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(5) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, die einschlägige neue Informationen erhalten oder aufgedeckt haben, einschließlich begründeter Bedenken, die auf ein nicht vernachlässigbares Risiko hindeuten, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, den oder das sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben. |
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(6) Händler — KMU und andere Händler — bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 16 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen. |
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(7) Die Kommission kann KMU, die nicht über die Mittel für die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Artikel verfügen, technische Unterstützung leisten. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung. |
(2) Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Europäischen Union sowie eine Kopie in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung bearbeitet wird, oder ersatzweise in englischer Sprache zur Verfügung. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6 |
entfällt |
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Verpflichtungen der Händler |
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(1) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 2 erforderlichen Informationen sind. |
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(2) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen: |
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(3) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, bewahren die in diesem Artikel genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung. |
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(4) Händler, bei denen es sich um KMU handelt, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben. |
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(5) Händler, die keine KMU sind, gelten als Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 bis 12, 14 Absatz 9, 15 und 20 dieser Verordnung. |
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(6) Die Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 16 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen. |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7 |
Artikel 7 |
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Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer |
Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer |
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Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kauft oder in Besitz nimmt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung. |
Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person , unabhängig von ihrer Größe, relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kauft oder in Besitz nimmt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung. |
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Ist kein Hersteller oder Einführer in der Union niedergelassen, erfüllen die Online-Marktplätze für Erzeugnisse und Rohstoffe, deren Verkauf sie ermöglichen, die in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Pflichten. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei Bestandteilen von Produkten, die bereits einer Prüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterzogen wurden, ist kein zusätzliches Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlich. Für Bestandteile, die noch keinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterzogen wurden, gelten die Sorgfaltspflichten weiterhin. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen über die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren auf: |
Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen über die einzelnen relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse , die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden, und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren auf: |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe h b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Finanzinstitute sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, die belegen, dass die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für Kunden mit Artikel 11a im Einklang steht. Die Informationen, Unterlagen und Daten umfassen mindestens: |
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Abänderungen 128 und 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf weitere relevante Informationen erlassen, die eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen. |
entfällt |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Absätze 1 und 1a in Bezug auf weitere relevante Informationen erlassen, die eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Können die Marktteilnehmer nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse weder in der Union in Verkehr bringen noch ausführen. |
(1) Die Marktteilnehmer und die Finanzinstitute überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Ist ein Marktteilnehmer nicht in der Lage, die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen angemessen zu sammeln, so hat er das Recht, die zuständige Behörde um Klarstellung oder Unterstützung bei der Umsetzung zu ersuchen. Können die Marktteilnehmer nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse weder in der Union in Verkehr bringen noch ausführen. Können die Finanzinstitute nicht feststellen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie keine Finanzdienstleistungen für die betreffenden Kunden bereitstellen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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AbänderungAbänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als mit Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vereinbar. |
(3) Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als mit den geltenden Vorschriften im Erzeugungsland gemäß Artikel 3 Buchstabe b und der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung vereinbar. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Außer wenn die gemäß Absatz 1 durchgeführte Analyse es dem Marktteilnehmer ermöglicht zu versichern, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr geeignete Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, um zu erreichen, dass kein Risiko mehr oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Dies kann die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 umfassen. |
(4) Außer wenn die gemäß Absatz 1 durchgeführte Analyse es dem Marktteilnehmer ermöglicht zu versichern, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr geeignete Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, um zu erreichen, dass kein Risiko mehr oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Dies kann die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits , Kapazitätsaufbau und finanzielle Investitionen für Kleinbauern oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 umfassen. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Gegebenenfalls müssen die Marktteilnehmer sicherstellen, dass Risikobewertungen durchgeführt und Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden, die eine Beteiligung und Konsultation indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte, die im Erzeugungsgebiet der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse angesiedelt sind, vorsehen. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Risikobewertungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
(7) Die Risikobewertungen sowie gegebenenfalls die zur Risikominderung getroffenen Entscheidungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung ein und halten sie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Buchstaben a und b gewährleisten können. Die Sorgfaltspflichtregelung wird unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen, die sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auswirken können, mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. |
(1) Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung ein und halten sie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 gewährleisten können. Die Sorgfaltspflichtregelung wird unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen, die sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auswirken können, mindestens einmal jährlich überprüft und entsprechend angepasst , sobald die Marktteilnehmer davon Kenntnis erlangen . Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Sofern in anderen EU-Rechtsinstrumenten, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der nachhaltigen Wertschöpfungskette festgelegt sind , nichts anderes vorgesehen ist , erstellen Marktteilnehmer, bei denen es sich nicht um KMU handelt, jährlich öffentlich (auch im Internet) zugängliche, möglichst umfassende Berichte über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nachzukommen . Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsinstrumente fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit den anderen EU-Rechtsinstrumenten aufnehmen. |
(2) Marktteilnehmer erstellen jährlich öffentlich (auch im Internet) zugängliche, möglichst umfassende Berichte über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 nachzukommen , sowie über die Umsetzung und die Ergebnisse ihres Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch Kleinbauern zu unterstützen, auch durch Investitionen und Kapazitätsaufbau . Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsinstrumente der Union fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit den anderen Rechtsinstrumenten der Union aufnehmen. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Berichte umfassen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse folgende Angaben, die von jedem Lieferanten bereitzustellen sind: |
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Marktteilnehmer bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, darunter alle einschlägigen Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf . Sie stellen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung. |
(3) Die Marktteilnehmer bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, darunter alle einschlägigen Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf , wobei jeder in Verkehr gebrachte Rohstoff und jedes in Verkehr gebrachte Erzeugnis, die jeweils durchgeführte Risikoanalyse und das jeweilige Ergebnis zweifelsfrei zu ermitteln sein muss. Diese Unterlagen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt . |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Pflichten von Finanzinstituten |
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(1) Im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 führen die Finanzinstitute eine Sorgfaltsprüfung durch, bevor sie für Kunden Finanzdienstleistungen erbringen, deren Wirtschaftstätigkeit darin besteht oder damit in Verbindung steht, mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen zu handeln oder diese in Verkehr zu bringen. |
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(2) Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes: |
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(3) Die Finanzinstitute erbringen keine Finanzdienstleistungen für Kunden, ohne zuvor bei den zuständigen Behörden eine Sorgfaltserklärung einzureichen. |
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(4) Führen Finanzinstitute mit Kunden bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine laufende Geschäftsbeziehung, erfüllen sie die einschlägigen Sorgfaltspflichten bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen]. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11b (1) Die Finanzinstitute überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 Absatz 1a gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für einen Kunden nicht mit Artikel 12a Absatz 1 vereinbar ist. Können die Finanzinstitute nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichteinhaltung vernachlässigbar ist, stellen sie keine Finanzdienstleistungen für den betreffenden Kunden bereit. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wenn Marktteilnehmer relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, wenn sie versichern können, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern hergestellt wurden, die gemäß Artikel 27 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. |
(1) Wenn Marktteilnehmer relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb, c, d, e, h, ha oder j oder nach Artikel 10 Absatz 6 nicht erfüllen, wenn sie versichern können, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern hergestellt wurden, die gemäß Artikel 27 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch Informationen oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung möglicherweise nicht erfüllen, müssen alle Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 10 erfüllt werden. |
(2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch einschlägige Informationen oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung möglicherweise nicht erfüllen, müssen alle Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 10 erfüllt werden. Der Marktteilnehmer übermittelt die einschlägigen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer möglichen Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung hindeuten, einschließlich Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land mit normalem oder hohem Risiko hergestellt und anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet oder aus einem solchen in die Union ausgeführt werden, so führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 Kontrollen durch und erlässt erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21. Wird ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt, so ergreifen die Behörden der Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 23. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Leitlinien |
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(1) Bis zum … [Datum zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gibt die Kommission benutzerfreundliche, auf einzelne Rohstoffe ausgerichtete Leitlinien heraus, in denen die an die jeweiligen Lieferketten angepassten Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit für Marktteilnehmer geklärt werden. Andere Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere [der geplanten Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit] ergeben, werden von der Kommission berücksichtigt. |
|
|
(2) Die Leitlinien tragen insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung und informieren sie über die verschiedenen Möglichkeiten des Zugangs zu administrativer und finanzieller Unterstützung und enthalten Orientierungshilfen in Bezug darauf, wie die Anforderungen der sich überschneidenden Sorgfaltspflichtregelungen verschiedener Rechtsakte der Union am wirksamsten umgesetzt werden könnten. |
|
|
(3) Die Leitlinien werden in Absprache mit einschlägigen Interessenträgern, auch aus Drittländern, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung bewährter Verfahren internationaler Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, ausgearbeitet. |
|
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(4) Die Kommission überprüft und aktualisiert die Leitlinien regelmäßig unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in den betreffenden Wirtschaftszweigen. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich auf ihre Website. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten. |
(3) Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden unverzüglich öffentlich zugänglich auf ihre Website. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die in Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse , funktionale Unabhängigkeit und Ressourcen verfügen, um die in Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Mitgliedstaaten können den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 9, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern. |
(6) Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 9, und über bewährte Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(7a) Um die einheitliche Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Verpflichtungen, insbesondere der Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern, sicherzustellen, gibt die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] an alle zuständigen Behörden Leitlinien heraus. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen durch Finanzinstitute. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden einen risikobasierten Plan. Der Plan enthält zumindest Risikokriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und dient somit als Grundlage für die Entscheidungen über Kontrollen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Risikokriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Zuordnung des Risikos zu den Ländern oder Landesteilen gemäß Artikel 27 , die bisherige Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer oder Händler und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Pläne überprüfen die zuständigen Behörden diese Pläne und Risikokriterien regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. Bei der Überprüfung der Pläne legen die zuständigen Behörden eine geringere Häufigkeit von Kontrollen für diejenigen Marktteilnehmer und Händler fest , die eine durchgehende Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen können. |
(3) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden einen risikobasierten Plan. Der Plan , der im Einklang mit Artikel 19 zu veröffentlichen ist, enthält zumindest Risikokriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und dient somit als Grundlage für die Entscheidungen über Kontrollen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Risikokriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden frühere Verstöße eines Marktteilnehmers oder Händlers gegen diese Verordnung, die Menge der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von dem Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden , die seit dem Abschluss der Risikobewertung für die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse vergangene Zeit, die Nähe der Grundstücke oder Polygone, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hergestellt wurden, zu Wäldern und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Pläne überprüfen die zuständigen Behörden diese Pläne und Risikokriterien regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. Bei der Überprüfung der Pläne können die zuständigen Behörden eine geringere Häufigkeit von Kontrollen für diejenigen Marktteilnehmer und Händler festlegen , die eine durchgehende Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen können. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die in Absatz 6 genannten Aussetzungen enden innerhalb von drei Arbeitstagen, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen auf der Grundlage der Ergebnisse der innerhalb dieses Zeitraums durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall verlängern die zuständigen Behörden den Zeitraum der Aussetzung durch zusätzliche einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21 oder — im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen — durch Mitteilung an die Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 aufrechterhalten werden muss. |
(7) Die in Absatz 6 genannten Aussetzungen enden innerhalb von fünf Arbeitstagen bzw. innerhalb von 72 Stunden bei frischen Rohstoffen und Erzeugnissen, bei denen die Gefahr des Verderbens besteht , es sei denn, die zuständigen Behörden kommen auf der Grundlage der Ergebnisse der innerhalb dieses Zeitraums durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall verlängern die zuständigen Behörden den Zeitraum der Aussetzung durch zusätzliche einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21 oder — im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen — durch Mitteilung an die Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 aufrechterhalten werden muss. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 5 % der Marktteilnehmer erstrecken, die einen der relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, sowie 5 % der Menge jedes relevanten Rohstoffs, der auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird. |
(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 10 % der Marktteilnehmer erstrecken, die einen der relevanten Rohstoffe bzw. eines der relevanten Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, sowie 10 % der Menge jedes relevanten Rohstoffs und Erzeugnisses , der bzw. das auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird. Für Rohstoffe oder Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen, die gemäß Artikel 27 als Länder bzw. Landesteile mit geringem Risiko eingestuft sind, können die Mitgliedstaaten die jährlichen Kontrollen auf 5 % verringern. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Absätzen 5 und 6 führen die zuständigen Behörden Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind. |
(11) Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Absätzen 5 und 6 führen die zuständigen Behörden unverzüglich Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich Informationen auf der Grundlage des Frühwarnmechanismus oder begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten. |
(12) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten. Die Behörden begründen diese vorherigen Benachrichtigungen in ihren Kontrollberichten, wobei sie auch Angaben zu der Anzahl der vorherigen Ankündigungen machen. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. |
(13) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen , einschließlich der Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Verordnung . Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung bereitstellen, um sie bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu unterstützen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Erhält die Kommission Informationen, wonach ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt werden, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wird sie im Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat beauftragt, Änderungen an dem von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Plan gemäß Absatz 3 vorzunehmen, um eine Bereinigung der Situation sicherzustellen. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 13 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13c) Die Aufzeichnungen über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und die Berichte über ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen gelten als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG (1a) und sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kontrollen der Marktteilnehmer |
Kontrollen der Marktteilnehmer und von Händlern, bei denen es sich nicht um KMU handelt |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kontrollen der Händler |
Kontrollen der Händler , bei denen es sich um KMU handelt |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Ausfuhr einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen. |
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können unter anderem die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen . |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Daten über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. |
(3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Daten über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse sowie über die verhängten Sanktionen erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht wenden die zuständigen Behörden beim Austausch von Informationen strenge Datenschutzvorschriften an. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die zuständigen Behörden warnen unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die nicht dieser Verordnung entsprechen, um die Rücknahme oder den Rückruf dieser Erzeugnisse oder Rohstoffe vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. |
(4) Die zuständigen Behörden warnen unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die nicht – oder möglicherweise nicht – dieser Verordnung entsprechen, um die Rücknahme oder den Rückruf dieser Erzeugnisse oder Rohstoffe vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen oder die Durchsetzungsmaßnahmen dieser zuständigen Behörden zu unterstützen . |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a |
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Satellitenbilder und Zugang zu Walddaten |
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Die Kommission richtet eine Plattform ein, die Satellitenbilder, unter anderem von den Copernicus-Sentinels, nutzt, Waldgebiete auf der ganzen Welt abdeckt und Instrumente bietet, die es allen Parteien ermöglichen, bei der Beendigung der Entwaldung entlang der Lieferketten rasch Fortschritte zu erzielen. Über die Plattform wird Folgendes bereitgestellt: |
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Die Plattform wird den Behörden der Mitgliedstaaten, interessierten Behörden von Drittstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zugänglich gemacht. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen ihre Kontrollpläne, die Anzahl und die Ergebnisse der bei Marktteilnehmern und Händlern durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Inhalte dieser Kontrollen, die Menge der geprüften relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Ursprungsländer und die Erzeugerländer der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie die bei Verstößen getroffenen Maßnahmen sowie die erstatteten Kosten für Kontrollen . |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen ihre Kontrollpläne und die Risikokriterien, auf denen diese beruhen , die Anzahl und die Ergebnisse der bei Marktteilnehmern und Händlern sowie relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen, die Menge der geprüften relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Ursprungsländer und die Erzeugerländer der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie im Fall von Verstößen die im Einklang mit Artikel 22 getroffenen Maßnahmen zur Marktüberwachung und die im Einklang mit Artikel 23 verhängten Sanktionen . |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurden relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land oder einem Landesteil hergestellt, das bzw. der gemäß Artikel 27 als mit hohem Risiko behaftet eingestuft ist, oder besteht die Gefahr, dass in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die relevante Lieferkette gelangen, so stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, sich auf mindestens 15 % der Marktteilnehmer erstrecken, die die relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen, sowie auf 15 % der Menge jedes der relevanten Rohstoffe, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus ihrem Markt aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon ausgeführt werden. |
Wurden relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land oder einem Landesteil hergestellt, das bzw. der gemäß Artikel 27 als mit hohem Risiko behaftet eingestuft ist, oder besteht die Gefahr, dass in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die relevante Lieferkette gelangen, so stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, sich auf mindestens 20 % der Marktteilnehmer erstrecken, die die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen, sowie auf 20 % der Menge jedes der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse , die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus ihrem Markt aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon ausgeführt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Artikels durchgeführten jährlichen Kontrollen alle in Artikel 15 aufgeführten Elemente umfassen. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurden nach den Kontrollen gemäß Artikel 15 und 16 mögliche schwerwiegende Mängel festgestellt oder wurden Risiken gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, so können die zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen einleiten, einschließlich der Beschlagnahme oder der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Aussetzung der Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie der Aussetzung von deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt. |
Wurden auf der Grundlage der Prüfung von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich der nach Artikel 18 ausgetauschten Informationen und begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, oder nach den Kontrollen gemäß Artikel 15 und 16 mögliche Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt oder wurden Risiken gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, so können die zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen einleiten, einschließlich der Beschlagnahme oder der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Aussetzung der Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie der Aussetzung von deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen in Kenntnis. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, so fordern sie unbeschadet des Artikels 23 unverzüglich den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. |
(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so fordern sie unbeschadet des Artikels 23 unverzüglich den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten und angemessenen Frist zu beenden. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen und um dem Risiko weiterer Verstöße vorzubeugen, behebt der Marktteilnehmer oder Händler alle Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, die zu dem Verstoß gegen diese Verordnung geführt haben könnten. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird die Nichtkonformität nach Absatz 1 nicht beseitigt , stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das Erzeugnis vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Ausfuhr aus dem Unionsmarkt untersagt oder eingeschränkt wird. |
(3) Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 festgelegten Zeitraums keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 , stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der Rohstoff oder das Erzeugnis vom Markt genommen oder zurückgerufen bzw. nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis. |
(1) Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf einheitliche Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler, damit in der gesamten Union harmonisierte Normen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen umfassen mindestens |
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein. Die Sanktionen umfassen mindestens |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Marktteilnehmer und Händler, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachgekommen sind, und die gegen sie verhängten Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung des jeweiligen Verstoßes über das in Artikel 31 genannte Informationssystem. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der betreffenden Marktteilnehmer und Händler. Diese werden über ihre Aufnahme in die Liste unterrichtet. |
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Die Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer und Händler umfasst Folgendes: |
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Die Liste wird auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert. |
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Die Kommission veröffentlicht die Liste im Amtsblatt der Europäischen Union und in dem in Artikel 31 genannten Register. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission, wenn der zuwiderhandelnde Marktteilnehmer oder Händler gemäß Absatz 1 ausreichende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, einschließlich der vollständigen Zahlung von Sanktionen oder Verbesserungen seiner Sorgfaltspflichtregelung, und keine anderen Sanktionen oder Verfahren im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verstoß gemeldet wurden. |
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Die Kommission entfernt den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler, sobald Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission aktualisiert die öffentliche Liste der betreffenden Marktteilnehmer und Händler alle sechs Monate. |
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Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die Entfernung eines Marktteilnehmers oder Händlers aus der Liste und aktualisiert das in Artikel 31 genannte Register. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 7 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 8 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nach der Mitteilung dieses Status sollten die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr aussetzen . Außerdem sollten sie den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und wenn möglich in die dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufnehmen : „Rohstoff oder Erzeugnis ist nicht konform — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/zur Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2021/XXXX.“ [OP to indicate reference of this Regulation] |
Nach der Mitteilung des nicht konformen Status genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht . Außerdem nehmen sie den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und wenn möglich in die dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen auf : „Rohstoff oder Erzeugnis ist nicht konform — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/zur Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2021/XXXX.“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Verweis auf diese Verordnung einfügen] |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Die Zollbehörden können nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden oder wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten vernichten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die im Besitz des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses ist. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können nicht konforme relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auch eingezogen und den zuständigen Behörden von den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
(10) Die Zollbehörden können die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke spenden, sie recyceln — jedoch nur, wenn eine solche Spende nicht möglich ist — oder als letztes Mittel nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden oder wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten, vernichten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die im Besitz des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses ist. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zu der Annahme haben, dass dieser Verordnung unterliegende relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehen oder ein Risiko darstellen , übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen. |
(4) Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zu der Annahme haben, dass dieser Verordnung unterliegende relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehen , übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle sowie den zuständigen Behörden , die für die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind, alle sachdienlichen Informationen. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere der Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 24 Absätze 5 bis 8, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 31 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 zur Verfügung. |
(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere der Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 24 Absätze 5 bis 8, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 31 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 zur Verfügung. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission kann eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der EU für den Zoll entwickeln , um Folgendes zu ermöglichen: |
(2) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der EU für den Zoll, um Folgendes zu ermöglichen: |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Sofern die Länder nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird davon ausgegangen, dass für sie ein normales Risiko zutrifft. Die Kommission kann die Länder (oder Landesteile) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen ermitteln , die nicht mit Artikel 3 Buchstabe a in Einklang stehen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird gegebenenfalls im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert. |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Sofern die Länder nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird davon ausgegangen, dass für sie ein normales Risiko zutrifft. Die Kommission ermittelt die Länder (oder Landesteile) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die nicht mit Artikel 3 Buchstabe a in Einklang stehen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird gegebenenfalls im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Ermittlung von Ländern mit geringem und hohem Risiko gemäß Absatz 1 werden die von dem betreffenden Land vorgelegten Informationen berücksichtigt und die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt: |
Die Ermittlung von Ländern oder Landesteilen mit geringem und hohem Risiko gemäß Absatz 1 erfolgt nach einem transparenten und objektiven Bewertungsverfahren, bei dem die von dem Land und den betreffenden regionalen Behörden, Marktteilnehmern sowie Nichtregierungsorganisationen und Dritten, einschließlich indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, vorgelegten Informationen berücksichtigt und die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden : |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission teilt den betreffenden Ländern ihre Absicht mit, eine Änderung der bestehenden Risikokategorie vorzunehmen, und fordert sie auf, alle in dieser Hinsicht für nützlich erachteten Informationen vorzulegen. Die Kommission räumt den Ländern ausreichend Zeit ein, um eine Antwort zu übermitteln, die Informationen über Maßnahmen enthalten kann, die das Land ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen, falls sein Status in eine höhere Risikokategorie geändert werden könnte. |
Die Kommission teilt den betreffenden Ländern , regionalen Behörden sowie den Marktteilnehmern und Händlern ihre Absicht mit, eine Änderung der Risikokategorie eines Landes oder Landesteils vorzunehmen, und fordert sie auf, alle in dieser Hinsicht für nützlich erachteten Informationen vorzulegen. Die Kommission führt auch eine öffentliche Konsultation durch, um Informationen und Standpunkte interessierter Parteien, insbesondere von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern und Organisationen der Zivilgesellschaft, einzuholen. Die Kommission räumt den Ländern und regionalen Behörden ausreichend Zeit ein, um eine Antwort zu übermitteln, die Informationen über Maßnahmen enthalten kann, die das Land oder die regionale Behörde ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen, falls sein Status in eine höhere Risikokategorie geändert werden könnte. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes: |
Die entsprechende Mitteilung und die Konsultation umfassen Folgendes: |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission arbeitet mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern zusammen, um Partnerschaften und Kooperationen zu entwickeln und gemeinsam mit ihnen gegen Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen werden sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung , die Waldschädigung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden konzentrieren . Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können strukturierte Dialoge, Förderprogramme und -maßnahmen, Verwaltungsvereinbarungen und Bestimmungen in bestehenden Vereinbarungen oder Abkommen umfassen, die es den Erzeugerländern ermöglichen, den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung zu vollziehen, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erleichtert. Solche Vereinbarungen und ihre wirksame Umsetzung werden im Rahmen des Benchmarking-Systems gemäß Artikel 27 dieser Verordnung berücksichtigt . |
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen eines abgestimmten Konzepts mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern , lokalen Verwaltungen und interessierten Parteien zusammen, insbesondere mit denjenigen, die erhebliche Mengen der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe ausführen, unter anderem durch die Nutzung bestehender und künftiger Partnerschaften und Freihandelsabkommen sowie durch die Angleichung der bestehenden Hilfsinstrumente, um gemeinsam gegen die Ursachen von Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung vorzugehen. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen werden mit angemessenen Mitteln unterstützt und konzentrieren sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung, Waldschädigung , Waldumwandlung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden , die verantwortungsvolle Staatsführung sowie den Schutz der Rechte, der Lebensgrundlagen und des Lebensunterhalts von Gemeinschaften, die von Wäldern abhängig sind, darunter indigene Völker, lokale Gemeinschaften, andere Inhaber gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte und Kleinbauern . Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können unter anderem strukturierte Dialoge, finanzielle und technische Förderprogramme und -maßnahmen und Verwaltungsvereinbarungen umfassen, die es den Erzeugerländern und Teilen dieser Länder ermöglichen, den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung zu vollziehen, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erleichtert. Die Kommission stellt sicher, dass indigene Völker, lokale Gemeinschaften und die Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung gemeinsamer Fahrpläne einbezogen werden. Die gemeinsamen Fahrpläne beruhen auf Etappenzielen, die mit lokalen Interessenträgern vereinbart werden. Die Kommission arbeitet insbesondere mit den Erzeugerländern zusammen, um rechtliche Hindernisse für die Einhaltung der Vorschriften, darunter nationale Regelungen zu Landbesitzrechten und Datenschutzvorschriften, abzubauen. Ziel dieser Partnerschaften ist die Entwicklung gemeinsamer Fahrpläne, einschließlich eines kontinuierlichen Dialogs und einer kontinuierlichen Zusammenarbeit, insbesondere mit Ländern und Landesteilen, bei denen ein hohes Risiko festgestellt wurde, um ihre kontinuierliche Verbesserung hin zu einem normalen Risiko gemäß Artikel 27 zu unterstützen. Bei den Partnerschaften und Kooperationsmechanismen wird besonderes Augenmerk auf Kleinbauern gerichtet, um ihnen den Übergang zu nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Verfahren und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen, unter anderem durch die Bereitstellung ausreichender und benutzerfreundlicher Informationen. Es werden ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Bedürfnissen von Kleinbauern gerecht zu werden. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Kommission und der Rat werden sich weiterhin für die Umsetzung und Durchsetzung von Handelsabkommen sowie für den Abschluss neuer Freihandelsabkommen einsetzen, die strenge Bestimmungen zur Nachhaltigkeit, insbesondere für Wälder, und die Verpflichtung zur wirksamen Durchsetzung multilateraler Umweltabkommen wie des Übereinkommens von Paris und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. enthalten. |
Abänderungen 214 und 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Partnerschaften und Kooperationen sollten die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und des Privatsektors, einschließlich KMU und Kleinbauern, ermöglichen . |
(2) Für Partnerschaften und Kooperationen werden angemessene Finanzmittel bereitgestellt, und Informationen und Warnungen der EU-Beobachtungsstelle wird umfassend Rechnung getragen. Sie ermöglichen die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften , Frauen und des Privatsektors, einschließlich Kleinstunternehmen und sonstiger KMU und Kleinbauern . Durch Partnerschaften und Kooperationen wird auch ein inklusiver und partizipatorischer Dialog im Hinblick auf nationale Rechtsreformen und Reformen der Governance unterstützt oder eingeleitet, um die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und die inländischen Faktoren anzugehen, die zur Entwaldung beitragen. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Um sicherzustellen, dass sich die Durchsetzung dieser Verordnung nicht übermäßig einschränkend oder störend auf den Handel auswirkt, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, lässt die Kommission den Regierungen, lokalen Verwaltungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Gewerkschaften, und Erzeugern, insbesondere Kleinerzeugern, in Drittländern spezifische Unterstützung im Hinblick auf die Verwaltung und den Kapazitätsaufbau zukommen, damit diese Akteure den Verwaltungsanforderungen dieser Verordnung leichter entsprechen können. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung integrierter Landnutzungsplanungsprozesse, einschlägiger Rechtsvorschriften, steuerlicher Anreize und anderer einschlägiger Instrumente zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umstellung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen auf andere Flächennutzung, zur Optimierung der Landschaftsgewinne, der Sicherheit der Grundbesitzverhältnisse, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie transparenter Lieferketten, zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen. |
(3) Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung integrierter Landnutzungsplanungsprozesse, einschlägiger Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren mit mehreren Interessenträgern zur Festlegung des Geltungsbereichs einschlägiger Rechtsvorschriften, steuerlicher oder wirtschaftlicher Anreize und anderer einschlägiger Instrumente zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umstellung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen auf andere Flächennutzung, zur Optimierung der Landschaftsgewinne, der Sicherheit der Grundbesitzverhältnisse, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie transparenter Lieferketten und der Nachverfolgbarkeit, zum Schutz der Rechte auf Landeigentum, Landbesitz und den Zugang zu Land, einschließlich des Rechts lokaler und indigener Gemeinschaften auf den Besitz von Bäumen sowie des Rechts auf freie Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung nach vorheriger Aufklärung , zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften , zur Stärkung der nationalen Verwaltungs- und Strafverfolgungssysteme und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen. Die Kommission strebt an, die Überwachung der Land- und Besitzrechte in die EU-Beobachtungsstelle zu integrieren. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission nimmt an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, der Welthandelsorganisation, der G 7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Waldökosysteme gewährleisten. |
(4) Die Kommission nimmt an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, der Welthandelsorganisation, der G 7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Wälder und andere natürliche Ökosysteme und die damit verbundenen Menschenrechte gewährleisten. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die zuständigen Behörden bewerten sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden. |
(2) Die zuständigen Behörden bewerten unverzüglich, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden , und informieren die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen . |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die zuständige Behörde unterrichtet so schnell wie möglich gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Behörde Bemerkungen unterbreitet haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung. |
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt begründeter Bedenken und im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Behörde die begründeten Bedenken gemeldet haben, über ihre Bewertung dieser begründeten Bedenken gemäß Absatz 2 und die Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung. Werden weitere Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über die Art und den Zeitplan der zu ergreifenden Maßnahmen. |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Um die Übermittlung begründeter Bedenken natürlicher oder juristischer Personen aus Erzeugerländern, insbesondere von lokalen Gemeinschaften, zu erleichtern, richtet die Kommission ein zentrales Mitteilungsverfahren ein, über das diese Bedenken an die einschlägigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können. Dieses Verfahren ergänzt die von den zuständigen Behörden eingerichteten Verfahren. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle gemäß Absatz 1 ist fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig kostspielig und bietet angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls einschließlich Verfügungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission errichtet und unterhält bis zu dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ein Informationssystem („Register“), das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen enthält. |
(1) Die Kommission errichtet und unterhält bis zu dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ein Informationssystem („Register“), das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen und die Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer und Händler gemäß Artikel 23 enthält. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern und den Händlern im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem. |
(4) Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern und den Händlern , ihren gesetzlichen Vertretern oder beiden sowie den betroffenen Lieferanten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem. Die betroffenen Lieferanten haben das Recht, alle sie betreffenden Informationen einzusehen. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Im Einklang mit der Politik der EU für offene Daten und insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 (51) gewährt die Kommission der breiten Öffentlichkeit Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen Format, das maschinenlesbar ist und Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet. |
(5) Unbeschadet des Artikels 23 und im Einklang mit der Politik der EU für offene Daten und insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 (51) gewährt die Kommission der breiten Öffentlichkeit mit Ausnahme der Informationen in Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen Format, das maschinenlesbar ist und Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten führt die Kommission eine erste Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf einer Bewertung der Notwendigkeit und der Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Ökosysteme, einschließlich Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete sowie weitere Rohstoffe . |
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission kontinuierlich ihre Durchführung. Die Kommission |
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Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung |
Unbeschadet der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungen nimmt die Kommission in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Anhangs I vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Liste der relevanten Erzeugnisse in Anhang I zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass alle Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, damit gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden, es sei denn, die Auswirkungen der Nachfrage auf die Entwaldung sind vernachlässigbar. Die Überprüfungen stützen sich auf eine Bewertung der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf die Entwaldung, Waldschädigung und Waldumwandlung und tragen den durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesenen Veränderungen des Verbrauchs Rechnung, unter anderem durch eine ausführliche Bewertung von Veränderungen des Handelsgefüges in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Unbeschadet der allgemeinen Überprüfung gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Anhangs I vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass alle Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden, es sei denn, die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen hat vernachlässigbare Auswirkungen auf die Entwaldung. Die Überprüfungen stützen sich auf eine Bewertung der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf die Entwaldung und Waldschädigung und tragen den durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesenen Veränderungen des Verbrauchs Rechnung. |
(3) Die Kommission überwacht kontinuierlich die Auswirkungen dieser Verordnung auf schutzbedürftige Interessenträger, wie Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, insbesondere in Drittländern, wobei sie auch besonders auf die Lage von Frauen achtet. Die Überwachung beruht auf einer wissenschaftlichen und transparenten Methodik und trägt den von Interessenträgern zur Verfügung gestellten Informationen Rechnung. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission überwacht kontinuierlich die Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Rohstoffen. Wird festgestellt, dass kein ausreichender Grund oder keine ausreichende wirtschaftliche Rechtfertigung für Veränderungen des Handelsgefüges besteht, sondern nur angestrebt wird, die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu umgehen, unter anderem durch Ersetzung dieser Erzeugnisse und Rohstoffe durch andere Erzeugnisse und Rohstoffe, die nicht in der Liste der Erzeugnisse und Rohstoffe in Anhang I enthalten sind, jedoch ähnliche Eigenschaften haben, wird dies als Umgehungspraktik betrachtet. Interessierte Parteien können die Kommission von vermeintlichen Umgehungshandlungen in Kenntnis setzen, und alle von einer interessierten Partei vorgebrachten begründeten Bedenken werden von der Kommission untersucht. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Absatz 3 kann die Kommission gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I erlassen, um relevante Erzeugnisse aufzunehmen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden . |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Anschluss an eine der Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Liste in Anhang I zu erlassen oder gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen . |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Interessenträger und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 35a |
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Änderung der Richtlinie 2003/35/EG |
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Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates wird geändert, indem folgender Buchstabe hinzugefügt wird:
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Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Geltung der in Absatz 2 genannten Artikel beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen (53) handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen. |
(3) Die Geltung der in Absatz 2 genannten Artikel beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen (53) handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen. |
Abänderungen 237 und 246
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Vorschlag der Kommission
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Rinder |
ex 0102 Rinder, lebend ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten |
|
Kakao |
1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
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Kaffee |
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
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Ölpalme |
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1207 10 Palmnüsse und Palmkerne 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle) 2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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Soja |
1201 Sojabohnen, auch geschrotet 1208 10 Mehl von Sojabohnen 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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Holz |
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt; 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen 4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (Ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.) 4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) 9403 30 , 9403 40 , 9403 50 00 , 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel 9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
Geänderter Text
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Rinder |
ex 0102 Rinder, lebend ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0206 21 Genießbare Zungen von Rindern, gefroren ex 0210 20 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 1602 50 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten |
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Schweine |
0103 Schweine, lebend 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 0210 11 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen 0210 12 Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen 0210 19 Anderes Fleisch von Hausschweinen 0209 10 Schweinespeck ohne magere Teile und Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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Schafe und Ziegen |
0104 Schafe und Ziegen, lebend 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
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Geflügel |
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 0209 90 Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 99 39 Geflügelfleisch, gesalzen 1602 31 — 1602 32 — 1602 39 (zubereitetes oder haltbar gemachtes Geflügel) |
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Kakao |
1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
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Kaffee |
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
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Ölpalme |
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1207 10 Palmnüsse und Palmkerne 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle) 2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2905 17 Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol) 2905 45 Alkohole, mehrwertig; Glycerin 2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester 2915 90 Säuren; Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch; Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, a. n. g. in Position 2915 Gruppen und Unterpositionen der HS-Codes 1517 …, 3401 …, 3823 …, 3824 …, 3826 Palmöl und Derivate auf Palmkernölbasis |
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Soja |
1201 Sojabohnen, auch geschrotet 1208 10 Mehl von Sojabohnen 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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Mais |
1005 Mais 1102 20 Mehl von Mais 1103 13 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Mais 1103 29 40 Pellets von Mais 1104 19 50 Getreidekörner, anders bearbeitet, von Mais 1104 23 Andere bearbeitete Getreidekörner, von Mais 1108 12 00 Stärke von Mais 1515 21 Maisöl und seine Fraktionen, roh 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais 2302 10 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten von Mais 1515 29 Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohes Öl) 2306 90 05 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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Holz |
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4402 Holzkohle, einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausgenommen Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle) 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt; 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen 4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (Ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.) 4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) 4900 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 9403 30 , 9403 40 , 9403 50 00 , 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel 9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
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Kautschuk |
4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu (sonstige) 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk 4013 Luftschläuche aus Kautschuk 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschl. Fingerhandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk 4016 Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0219/2022).
(18) Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019„Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352.
(18) Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352.
(19) FAO, Global Forest Resource Assessment 2020, S. XII, https://www.fao.org/documents/card/en/c/ca9825en
(19) FAO, Global Forest Resource Assessment 2020, S. XII, https://www.fao.org/documents/card/en/c/ca9825en
(20) IPCC, Klimawandel und Landsysteme: Ein IPCC-Sonderbericht über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, https://www.de-ipcc.de/254.php
(20) IPCC, Klimawandel und Landsysteme: Ein IPCC-Sonderbericht über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, https://www.de-ipcc.de/254.php
(1a) IPCC-Bericht, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, Februar 2022 https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_SummaryForPolicymakers.pdf
(21) Forest Europe — Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zustand der Wälder Europas 2020, https://foresteurope.org/state-europes-forests-2020/
(22) Europäische Umweltagentur, Zustand der Umwelt 2020, https://www.eea.europa.eu/soer/publications/soer-2020
(21) Forest Europe — Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa: Zustand der Wälder Europas 2020, https://foresteurope.org/state-europes-forests-2020/
(22) Europäische Umweltagentur: Zustand der Umwelt 2020, https://www.eea.europa.eu/soer/publications/soer-2020
(23) COM(2019)0352.
(24) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020)0380).
(26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020)0381).
(27) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor (COM(2013)0659).
(28) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400).
(29) Zum Beispiel Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021)0345).
(30) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: Überarbeitung der Bioökonomie-Strategie (COM(2018)0273).
(23) COM(2019)0352.
(24) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019)0640).
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020)0380).
(26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020)0381).
(27) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor (COM(2013)0659).
(28) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400).
(29) Zum Beispiel Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021)0345).
(30) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: Überarbeitung der Bioökonomie-Strategie (COM(2018)0273).
(31) Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (2019/15151). Abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/41860/st15151-en19.pdf (auf Englisch).
(31) Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (2019/15151). Abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/41860/st15151-en19.pdf (auf Englisch).
(32) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0285_DE.html
(32) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0285_DE.html
(33) Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.
(33) Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.
(33a) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(37) https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/
(37) https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021)0066 vom 18. Februar 2021).
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021)0066 vom 18. Februar 2021).
(39) COM(2019)0352.
(39) COM(2019)0352.
(40) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(41) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(42) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/11630-Illegal-logging-evaluation-of-EU-rules-fitness-check-_de
(40) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(41) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(43) https://www.forest-trends.org/wp-content/uploads/2021/05/Illicit-Harvest-Complicit-Goods_rev.pdf Pendrill, F.; Persson, U. M.;
(43) https://www.forest-trends.org/wp-content/uploads/2021/05/Illicit-Harvest-Complicit-Goods_rev.pdf Pendrill, F.; Persson, U. M.;
(44) Pendrill, F.; Persson, U. M.; Kastner, T., 2020.
(44) Pendrill, F.; Persson, U. M.; Kastner, T., 2020.
(1a) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(1b) COM(2022)0071.
(1a) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(51) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(51) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(1a) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(*1) ABl.: bitte die Nummer und das Datum dieser Verordnung sowie eine Fußnote mit der Fundstelle der Veröffentlichung einfügen.
(53) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
(53) Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
(70) Die Menge ist in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls auch in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
(70) Die Menge ist in Kilogramm Eigenmasse anzugeben , wobei eine Schätzung oder Abweichung des prozentualen Anteils zu nennen ist, und gegebenenfalls auch in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.