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Document 52018AE2986

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden“ (COM(2018) 212 final — 2018/0104 (COD))

    EESC 2018/02986

    ABl. C 367 vom 10.10.2018, p. 78–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/78


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden“

    (COM(2018) 212 final — 2018/0104 (COD))

    (2018/C 367/15)

    Hauptberichterstatter:

    Jorge PEGADO LIZ

    Befassung

    Europäisches Parlament, 28.5.2018

    Rat, 18.6.2018

    Rechtsgrundlage

    Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

    Beschluss des Präsidiums

    22.5.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    11.7.2018

    Plenartagung Nr.

    536

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    155/8/5

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt nachdrücklich die hier behandelte, seines Erachtens dringend notwendige Initiative, deren Rechtsgrundlage er angesichts des begrenzten Geltungsbereichs des Vorschlags für richtig hält, und stimmt auch dem gewählten Rechtsinstrument zu. Er ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundrechten im Einklang steht, und fordert seine möglichst baldige Annahme.

    1.2.

    Der EWSA unterstützt zudem die Pflicht zur Aufnahme eines Gesichtsbilds des Personalausweisinhabers und zweier Fingerabdrücke in interoperablen Formaten und die Verpflichtung zur Trennung der biometrischen Daten von allen anderen Daten, die die Dokumente gegebenenfalls enthalten.

    1.3.

    Der EWSA ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission die von ihr gewählte legislative Option nicht hinreichend begründet und nicht die Gründe darlegt, die sie darin gehindert haben, eine umfassendere Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit der sie ein wirklich einheitliches System von Identitätsdokumenten mit offenkundigen Sicherheitsvorteilen wie einfachen und schnellen Kontrollen und einheitlichen Verfahren und damit ein System von unbestreitbarem Nutzen für die Bürger hätte schaffen können. Der EWSA kann nicht nachvollziehen, warum nicht, so wie im Falle der Aufenthaltsdokumente für Unionsbürger, die im Anhang zur Folgenabschätzung vorgesehenen obligatorischen Elemente berücksichtigt wurden, d. h. Titel des Dokuments, Name, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Ort der Ausstellung, Unterschrift und Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Dokuments.

    1.4.

    Der EWSA vertritt zudem die Auffassung, dass der Vorschlag hinter den Schlussfolgerungen des REFIT-Programms und der Bürgerkonsultationen zurückbleibt, in denen Beispiele für die eindeutige Einschränkung der Freizügigkeit im europäischen Raum aufgezeigt wurden, da sowohl die Einführung von Personalausweisen im Hoheitsgebiet als auch die Festlegung des Geltungsbereichs, der Mindestangaben und der Art der Personalausweise dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

    1.5.

    Der EWSA hätte es begrüßt, wenn die Kommission die etwaige Einführung eines europäischen Personalausweises geprüft hätte, der es den europäischen Bürgern ermöglichen würde, ihr Wahlrecht über dieses Dokument auszuüben. Dies hätte allerdings eine andere Rechtsgrundlage erfordert.

    1.6.

    Der EWSA befürchtet, dass die Verwaltungskosten für die neuen Ausweise in nicht begründeter, unangemessener und unverhältnismäßiger Höhe auf die Bürger abgewälzt werden, da dieser Aspekt vollständig den Behörden der Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

    1.7.

    Nach Ansicht des EWSA hätten auch andere zusätzliche Elemente, mit denen die Mitgliedstaaten die genannten Ausweisdokumente versehen, in der Regelung behandelt und soweit zweckmäßig vereinheitlicht werden können, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Dokumente als auch ihrer Verwendung durch die Betroffenen selbst oder durch Dritte.

    1.8.

    Für den EWSA ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Umsetzung dieses Vorschlags von der Europäischen Kommission begleitet und überwacht wird, um eine eindeutige Anerkennung der in dem Vorschlag geregelten Dokumente als Instrumente zu gewährleisten, mit denen sich der Inhaber nicht nur ausweisen, sondern eine ganze Reihe von Handlungen in jedem beliebigen Mitgliedstaat vornehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Freizügigkeit im Schengen-Raum und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen, vor allem Finanzdienstleistungen, und den Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen.

    1.9.

    Angesichts der Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Verordnung empfiehlt der EWSA, die Fristen für ihr Inkrafttreten und ihre künftige Überwachung durchgängig zu verkürzen.

    1.10.

    Der EWSA fordert die Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf, seine Vorschläge zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die von ihm als wesentlich erachteten Aspekte sowie bestimmte Vorschriften für die Verwendung von Ausweisdokumenten durch Dritte, die sich in einigen Mitgliedstaaten als wesentlich erwiesen haben.

    2.   Kurzzusammenfassung des Inhalts und der Grundlage des Vorschlags

    2.1.

    In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Vierzehnter Fortschrittsbericht“ (1) beleuchtet die Kommission nicht nur zwei wichtige Säulen der europäischen Verteidigung: „Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie der Instrumente zu ihrer Unterstützung“ und „Stärkung der Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit gegen diese Bedrohungen“. Sie verweist darin neben anderen Maßnahmen (2) auch auf einen Legislativvorschlag zur Verbesserung der Sicherheit nationaler Personalausweise und Reisedokumente, der „es Terroristen und anderen Straftätern erschweren [soll], solche Dokumente zu missbrauchen oder zu fälschen, um in die EU einzureisen oder sich innerhalb der EU zu bewegen“.

    2.2.

    In dieser Mitteilung wird insbesondere festgestellt, dass „nationale Personalausweise mit schwachen Sicherheitsmerkmalen innerhalb der EU die am häufigsten missbräuchlich verwendeten Reisedokumente [sind]“, wie die Statistik der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache über gefälschte Dokumente zeigt. Als Teil der europäischen Reaktion auf die Fälschung von Reisedokumenten im Aktionsplan vom Dezember 2016 verabschiedete die Kommission zusammen mit dem Fortschrittsbericht einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Sicherheit von Personalausweisen, die für Unionsbürger ausgestellt werden, und von Aufenthaltsdokumenten, die für Unionsbürger und deren Familien ausgestellt werden. „Durch die Verbesserung der Sicherheitsmerkmale von Personalausweisen und Reisedokumenten wird es Straftätern erschwert, solche Dokumente zu missbrauchen oder zu fälschen, um sich innerhalb der EU zu bewegen oder die Außengrenzen der EU zu überqueren. Sicherere Personalausweise werden zur Stärkung der Verwaltung der EU-Außengrenzen beitragen (auch hinsichtlich der Herausforderung in Bezug auf zurückkehrende terroristische Kämpfer und deren Familienangehörige); gleichzeitig erleichtern es sicherere und zuverlässigere Dokumente den EU-Bürgerinnen und Bürgern, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen“, heißt es in dem Vorschlag.

    2.3.

    Der Vorschlag der Kommission, der auf einer Folgenabschätzung und einer öffentlichen Konsultation basiert, legt Mindeststandards für die Dokumentensicherheit bei nationalen Personalausweisen fest, wozu insbesondere ein biometrisches Foto und Fingerabdrücke gehören, die in einem Chip im Personalausweis gespeichert werden. In dem Vorschlag sind außerdem Mindestinformationen, die in den ausgestellten Aufenthaltsdokumenten von mobilen Unionsbürgern enthalten sein müssen, sowie eine vollständige Harmonisierung der Aufenthaltsdokumente von Familienmitgliedern aus Nicht-EU-Ländern vorgesehen. Die Kommission fordert die gesetzgebenden Organe auf, den Legislativvorschlag unverzüglich zu prüfen, um rasch zu einer Einigung zu gelangen.

    2.4.

    In diesem umfassenden Rahmen sollte auch der Vorschlag für eine Verordnung geprüft und bewertet werden, der insbesondere folgende Ziele beinhaltet:

    a)

    Verbesserung und Stärkung des Außengrenzenmanagements;

    b)

    Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie Aufbau einer echten Sicherheitsunion;

    c)

    Erleichterung der Mobilität der Unionsbürger bei der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts und der Möglichkeit, bei öffentlichen und privaten Stellen ihre Identität nachzuweisen, wenn sie von ihrem Recht auf Aufenthalt in einem anderen EU-Land Gebrauch machen;

    d)

    wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug und Verringerung des Fälschungs- und Dokumentenbetrugsrisikos;

    e)

    Verhütung von Missbrauch und Abwendung von Bedrohungen der inneren Sicherheit aufgrund von Mängeln bei der Dokumentensicherheit;

    f)

    Verhinderung von Reisen in Drittstaaten mit dem Ziel der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten sowie der ungestraften Rückkehr in die EU.

    2.5.

    Um diese Ziele zu erreichen, hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung veröffentlicht, die sie angesichts der Rechtsgrundlage (Artikel 21 Absatz 2 AEUV) für das geeignete Rechtsinstrument hält und ihrer Ansicht nach mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

    2.6.

    Es wurden drei Optionen bewertet: Beibehaltung des Status quo, umfassende Harmonisierung oder Festlegung von Mindestsicherheitsnormen für Personalausweise und gemeinsamen Mindestanforderungen für Unionsbürger ausgestellte Aufenthaltsdokumente, und bei Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, Verwendung einer einheitlichen Gestaltung für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige. Den Vorzug bekam die zuletzt genannte Option, bei der die Achtung der Grundrechte und insbesondere der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet sind.

    2.7.

    Der Vorschlag wird zudem von nicht verbindlichen Maßnahmen (auf dem Gebiet der Sensibilisierung und Bildung) im Hinblick auf eine reibungslose Umsetzung flankiert, die auf die jeweilige Situation und die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten ist. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

    a)

    ein Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung;

    b)

    die Mitgliedstaaten werden der Kommission ein Jahr nach dem Geltungsbeginn der Verordnung und danach jährlich einige Informationen übermitteln, die für ein wirksames Monitoring der Funktionsweise der Verordnung als wesentlich erachtet werden;

    c)

    eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts des aus dem Vorschlag resultierenden Rechtsrahmens durch die Kommission, und zwar frühestens sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung, um zu gewährleisten, dass genügend Daten vorliegen, und Konsultationen der Interessenträger, um Rückmeldungen zu den Auswirkungen der legislativen Änderungen und der umgesetzten nichtlegislativen Maßnahmen einzuholen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der EWSA begrüßt nachdrücklich die hier behandelte Initiative, auf deren Notwendigkeit er bereits in früheren Stellungnahmen hingewiesen hat. Er hält die Rechtsgrundlage angesichts des begrenzten Geltungsbereichs des Vorschlags für richtig, und stimmt auch dem gewählten Rechtsinstrument zu. Er ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie den Grundrechten im Einklang steht, und fordert seine möglichst baldige Annahme.

    3.2.

    Der EWSA unterstützt zudem die Pflicht zur Aufnahme eines Gesichtsbilds des Personalausweisinhabers und zweier Fingerabdrücke in interoperablen Formaten sowie die diesbezüglich vorgesehenen Ausnahmen und die Verpflichtung zur Trennung der biometrischen Daten von allen anderen Daten, die die Dokumente gegebenenfalls enthalten.

    3.3.

    Der EWSA verweist auf die Schlussfolgerungen des REFIT-Programms und der Bürgerkonsultationen, in denen Beispiele für die eindeutige Einschränkung der Freizügigkeit im europäischen Raum aufgezeigt wurden, insbesondere in Bezug auf Personalausweise, die von den Behörden nicht als gültige Reisedokumente anerkannt werden, unterschiedliche Geltungszeiträume, die die Anerkennung durch die Mitgliedstaaten erschweren, und Schwierigkeiten beim Zugang der Bürger zu Gütern und Dienstleistungen.

    3.4.

    Der EWSA vertritt jedoch die Auffassung, dass der Vorschlag hinter den Schlussfolgerungen des REFIT-Programms und der Bürgerkonsultationen zurückbleibt, da sowohl die Einführung von Personalausweisen im Hoheitsgebiet als auch die Festlegung des Geltungsbereichs, der Mindestangaben und der Art der Personalausweise dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

    3.5.

    Der EWSA verweist darauf, dass Personalausweise in der Regel als Hauptidentitätsnachweis des Inhabers ausgestellt werden, den Bürgern den Zugang zu Finanzdienstleistungen (insbesondere die Möglichkeit der Eröffnung eines Bankkontos), Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung gewähren und ihnen die Ausübung von gesetzlich verankerten und politischen Rechten ermöglichen.

    3.6.

    Der EWSA bringt zudem im Einklang mit der Studie des Europäischen Parlaments „The legal and political context for setting up a European identity document“ (Der rechtliche und politische Kontext der Einführung eines europäischen Ausweises) zum Ausdruck, dass die Kommission durchaus die etwaige Einführung eines europäischen Personalausweises hätte prüfen können, der es den europäischen Bürgern ermöglichen würde, ihr Wahlrecht ausschließlich über dieses Dokument auszuüben. Dies hätte allerdings eine andere Rechtsgrundlage erfordert.

    3.7.

    Der EWSA befürchtet darüber hinaus, dass die Verwaltungskosten für die neuen Ausweise in nicht begründeter Höhe auf die Bürger abgewälzt werden, da dieser Aspekt vollständig den Behörden der Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Daher hält es der EWSA für erforderlich, die Kosten der Auswirkungen dieses Vorschlags vorab zu schätzen und auf ihre Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen.

    3.8.

    Der EWSA weist jedoch darauf hin, dass gemäß der Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag viele der Ausweise ausstellenden Mitgliedstaaten nach wie vor nicht die Aufnahme biometrischer Daten zulassen (Italien, Frankreich, Rumänien, Kroatien, Tschechien, Finnland, Malta, die Slowakei und Slowenien). Daher sollten ermittelt werden, wie sich die geplanten Maßnahmen auf finanzieller und technischer Ebene konkret auf die Bürger und die jeweiligen Behörden auswirken werden.

    3.9.

    Der EWSA betont ferner, dass mit dem vorliegenden Vorschlag geklärt werden muss, dass der Personalausweis ein legitimes Instrument ist, das seinen Inhaber berechtigt, eine Reihe von Handlungen in jedem beliebigen Mitgliedstaat vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Freizügigkeit im Schengen-Raum und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen, vor allem Finanzdienstleistungen.

    3.10.

    Der EWSA weist zudem auf die im Zusammenhang mit Aufenthaltsdokumenten aufgetretenen Probleme hin, insbesondere die Vielzahl dieser Dokumente und die Fälle, in denen die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Zugang zu Waren und Dienstleistungen der Grundversorgung verweigert wird, und befürchtet, dass der Vorschlag nicht ausreicht, um hier Abhilfe zu schaffen.

    3.11.

    Er betont aber auch, dass der Grundsatz der möglichst geringfügigen Verarbeitung der Daten beachtet und zugleich gewährleistet werden muss, dass die biometrischen Daten zu klaren, transparenten, rechtmäßigen und klar umrissenen Zwecken erhoben werden.

    3.12.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission die von ihr gewählte legislative Option nicht hinreichend begründet und nicht die Gründe darlegt, die sie darin gehindert haben, eine umfassendere Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit der sie ein wirklich einheitliches System von Identitätsdokumenten mit den offenkundigen Sicherheitsvorteilen wie einfachen und schnellen Kontrollen und einheitlichen Verfahren und damit ein System von unbestreitbarem Nutzen für die Bürger hätte schaffen können. Er versteht nicht, warum diese Harmonisierung nicht wenigstens als mittelfristiges Ziel genannt wird. Im Übrigen findet diese Option breite Unterstützung, wie aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018) 111 final (3)) klar hervorgeht: „Eine Mehrheit der befragten EU-Bürger sprach sich für eine stärkere Harmonisierung der nationalen Personalausweise auf EU-Ebene (ID 2) und für insgesamt harmonisierte Aufenthaltsdokumente aus (RES 3).“

    3.13.

    Der EWSA kann nicht nachvollziehen, warum nicht, so wie im Falle der Aufenthaltsdokumente für Unionsbürger, die im Anhang zur Folgenabschätzung vorgesehenen obligatorischen Elemente berücksichtigt wurden, d. h. Titel des Dokuments, Name, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Ort der Ausstellung, Unterschrift und Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Dokuments.

    3.14.

    Der EWSA hält es für notwendig, die Kontrollen zur Bekämpfung von Betrugsfällen — insbesondere im Luft-, Land- und Seeverkehr — zu verstärken und die Grenzbehörden mit entsprechenden personellen, logistischen und technischen Kapazitäten auszustatten, um sicherzustellen, dass die Dokumente aller Mitgliedstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch stärker kontrolliert werden.

    3.15.

    In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Umsetzung dieses Vorschlags von der Europäischen Kommission begleitet und überwacht wird, um zu garantieren, dass die in dem Vorschlag geregelten Ausweise als Reisedokumente und den Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen gewährende Dokumente eindeutig anerkannt werden.

    3.16.

    Nach Ansicht des EWSA hätten auch andere zusätzliche Elemente, mit denen die Mitgliedstaaten die genannten Ausweisdokumente versehen, gegebenenfalls in der Regelung behandelt und soweit zweckmäßig vereinheitlicht werden können, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Dokumente als auch ihrer Verwendung durch die Betroffenen selbst oder durch Dritte.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Artikel 1 — Angesichts des Geltungsbereichs des hier untersuchten Vorschlags ist der EWSA der Ansicht, dass unter „Gegenstand“ auch die vorgeschriebenen Mindestangaben genannt werden sollten.

    Der EWSA betont, dass klar festgehalten werden muss, dass die Verordnung dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit entspricht und die Grundsätze der Echtheit, Richtigkeit, Eindeutigkeit und Sicherheit der zur Identifizierung der Bürger verwendeten Daten beachtet werden.

    4.2.

    Artikel 2 — Zusätzlich zu dem Geltungsbereich und unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG weist der EWSA auf die Notwendigkeit hin, den Begriff „Personalausweis“ in dem Vorschlag zu definieren, um sicherzustellen, dass es sich um ein in allen Mitgliedstaaten harmonisiertes Dokument handelt.

    4.3.

    Artikel 3 Absatz 2 — Der EWSA hinterfragt die Bestimmung, wonach der Titel des Dokuments in „einer weiteren Amtssprache“ eingetragen sein muss, da dies im Hinblick auf die einfachere grenzüberschreitende Anerkennung nicht angemessen und geeignet scheint.

    4.4.

    Artikel 3 Absatz 10 — Nach Ansicht des EWSA sollte die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise in der Verordnung für jede Altersgruppe einheitlich festgelegt werden.

    4.5.

    Artikel 5 — Die Frist für das Auslaufen nicht mehr gültiger Personalausweise sollte drei und nicht fünf Jahre betragen.

    4.6.

    Artikel 6

    4.6.1.

    Die Aufenthaltsdokumente sollten außerdem folgende Angaben enthalten:

    Name des Vaters, Name der Mutter,

    Staatsangehörigkeit,

    Geburtsort,

    Geschlecht,

    Größe,

    Augenfarbe,

    Unterschrift.

    4.6.2.

    Im Hinblick auf den Vor- und Nachnamen des Inhabers sollte der vollständige Name entsprechend den Eintragungen in der Geburtsurkunde und unter Beachtung der offiziellen Schreibweise angegeben werden, um die individuelle Identitätsfeststellung der Bürger zu gewährleisten.

    4.7.

    Artikel 8 Absatz 2 — Die Frist für das Auslaufen nicht mehr gültiger Karten sollte drei und nicht fünf Jahre betragen.

    4.8.

    Artikel 10 — Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sollten nach Ansicht des EWSA spezifische Bestimmungen in Bezug auf folgende Aspekte in den Vorschlag aufgenommen werden: Verwendungszweck der Datenbank, Art der Erfassung und Aktualisierung, Weitergabe, Einsichtnahme und Zugang zu den Daten sowie Vorratsspeicherung personenbezogener Daten.

    4.9.

    Artikel 12 Absatz 1 — Der Bericht über die Durchführung der Verordnung sollte im Einklang mit Erwägungsgrund 21 nicht nach vier, sondern nach drei Jahren vorgelegt werden.

    4.10.

    Artikel 12 Absatz 2 — Der Bewertungsbericht sollte nicht nach sechs, sondern nach fünf Jahren vorgelegt werden.

    4.11.

    Nach Ansicht des EWSA wäre es ratsam, in der Verordnung eine Frist nach der Geburt festzulegen, innerhalb derer eine Identitätskarte beantragt werden muss (zum Beispiel 30 Tage).

    4.12.

    In der Verordnung sollte auch festgelegt werden, dass eine öffentliche oder private Stelle, die die Identität einer Person mittels eines gültigen Personalausweises überprüft, bei der Vorlage des Ausweises diesen nur in absolut notwendigen Fällen einziehen oder einbehalten darf — nämlich dann, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit und die Verteidigung des betreffenden Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten. Ebenso wenig darf der Ausweis ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers fotokopiert oder auf andere Weise reproduziert werden, es sei denn, dies erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aus offensichtlichen Gründen der Sicherheit oder der Betrugs- oder Missbrauchsbekämpfung, und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre.

    4.13.

    Außerdem sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass im Falle von Verlust, Diebstahl, Raub oder Ersatz von Ausweisen die entsprechenden Daten unmittelbar gelöscht werden müssen, um eine betrügerische Verwendung der amtlichen Dokumente zu verhindern.

    Brüssel, den 11. Juli 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Luca JAHIER


    (1)  COM(2018) 211 final vom 17.4.2018.

    (2)  Besonders hervorzuheben sind: neue Instrumente zum Sammeln elektronischer Beweismittel in Strafverfahren; die Vereinfachung des Einsatzes von Finanzdaten zur Prävention, Erkennung, Untersuchung und Verfolgung von schweren Straftaten; strengere Vorschriften für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die zur Selbstherstellung von Explosivstoffen verwendet werden; verbesserte Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels; Bekämpfung terroristischer Inhalte im Internet; Interoperabilität von Informationssystemen und verbesserter Datenaustausch; Schutz gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen und Schutz des öffentlichen Raums; Bekämpfung der Cyberkriminalität und Verbesserung der Cybersicherheit.

    (3)  Zusammenfassung der Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden.


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