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Document 52017AR1195

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer

ABl. C 54 vom 13.2.2018, p. 81–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/81


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Dienstleistungspaket: Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer

(2018/C 054/15)

Berichterstatter:

Jean-Luc Vanraes (BE/ALDE), Mitglied des Gemeinderats von Uccle

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

COM(2016) 824 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung … [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

COM(2016) 823 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung

COM(2016) 820 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Erwägungsgrund 7

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden.

Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden.

Änderungen der Maßnahmenentwürfe, die von gesetzgebenden Versammlungen oder nationalen, regionalen und lokalen Parlamenten während des parlamentarischen Verfahrens eingebracht werden, sollten nicht unter die Notifizierungspflicht gemäß dieser Richtlinie fallen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Notifizierungspflicht als erfüllt gelten, wenn der Maßnahmenentwurf umgesetzt und am Ende des parlamentarischen Verfahrens endgültig angenommen wurde.

Begründung

Der Vorschlag enthält kein Verfahren für Änderungen an den Maßnahmenentwürfen, die von gesetzgebenden Versammlungen eingebracht werden.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Erwägungsgrund 15

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass zu notifizieren, und/oder gegen die Verpflichtung, während dieses Zeitraums sowie gegebenenfalls während des Dreimonatszeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung auf den Erlass der notifizierten Maßnahme zu verzichten, sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden.

 

Begründung

Die Folge des Vorschlags der Kommission besteht darin, dass die Maßnahmenentwürfe, die nicht gemeldet wurden, nicht durchsetzbar sein werden. Dies wird erhebliche Folgen für die Durchsetzung der lokalen und regionalen Maßnahmen haben, da der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist und sich manchmal durch die Rechtsprechung des EuGH noch wandelt.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

2.   Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

 

a)

Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

b)

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Änderungen an einem bereits notifizierten Maßnahmenentwurf zu notifizieren, die während des parlamentarischen Verfahrens vorgenommen wurden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jedoch den Maßnahmenentwurf, der diese Änderungen enthält, sobald er angenommen wurde .

3.   Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

3.   Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

4.   Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

4.   Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

5.   Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente erhärtet werden.

5.   Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente erhärtet werden.

6.   In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf zugrunde liegt.

6.   In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf zugrunde liegt.

7.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

7.   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

8.   Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem verwendet.

8.   Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem verwendet.

Begründung

Der Vorschlag enthält kein Verfahren für Änderungen an den Maßnahmenentwürfen, die von gesetzgebenden Versammlungen eingebracht werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 4

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

 

Begründung

Die Folge des Vorschlags der Kommission besteht darin, dass die Maßnahmenentwürfe, die nicht gemeldet wurden, nicht durchsetzbar sein werden. Dies wird erhebliche Folgen für die Durchsetzung der lokalen und regionalen Maßnahmen haben, da der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sehr weit gefasst ist und sich manchmal durch die Rechtsprechung des EuGH noch wandelt.

Die vorgeschlagene Sanktion würde zu massiven Rechtsunsicherheiten führen, indem sogar inhaltlich unproblematische und materiell klar europarechtmäßige Vorhaben schon wegen geringfügigster formeller Verstöße bei der Notifizierung unanwendbar wären.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 3 Absatz 8

Neuer Artikel nach Artikel 3 Absatz 8:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 3 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat in kürzester Frist Maßnahmen zu erlassen hat, mit denen neue Genehmigungsregelungen oder Anforderungen eingeführt oder bestehende Genehmigungsregelungen geändert werden, wenn dringende Gründe, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und den Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt betreffen, dies erfordern;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 5 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Konsultation hindert den notifizierenden Mitgliedstaat nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen, die jedoch erst nach Ende des Konsultationszeitraums durchgeführt werden dürfen.

Begründung

Die vorgeschlagene Sperrfrist ist zu unflexibel. Sie würde zu unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen führen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die betreffenden Maßnahmen zu erlassen, sie dürften sie jedoch erst nach dem Ende des Konsultationszeitraums durchführen.

Änderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 6

Vorwarnung

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt.

1.   Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, eine Empfehlung gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt. In dieser Vorwarnung werden die Gründe für die Bedenken der Kommission und ggf. etwaige Änderungen am notifizierten Maßnahmenentwurf angegeben, die nach Auffassung der Kommission diese Bedenken in zufriedenstellender Weise ausräumen würden.

2.   Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird der notifizierende Mitgliedstaat die Maßnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Konsultationszeitraums nicht erlassen .

2.   Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird die Kommission während eines Zeitraums von drei Monaten einen Dialog mit den zuständigen Stellen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — führen . Eine Vorwarnung der Kommission an einen Mitgliedstaat hindert den Mitgliedstaat nicht daran, den Maßnahmenentwurf zu erlassen, der jedoch erst nach Ablauf des Konsultationszeitraums durchgeführt werden darf.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten vollständig über die Bedenken der Kommission und die diesbezüglichen Gründe im Bilde sind und dass eine rechtzeitige und fundierte Rücksprache mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten stattfinden kann.

Änderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

COM(2016) 821 final

Artikel 7

Beschluss

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 7

Beschluss

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits erlassen wurde, aufzuheben .

Artikel 7

Empfehlung

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine unverbindliche Empfehlung erlassen, mit der die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie der betreffende Mitgliedstaat von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt wird, im Falles des Erlasses der Maßnahme beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Maßnahme mit der Richtlinie 2006/123/EG zu erheben .

Begründung

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss ist nicht hinnehmbar, da dies die Freiheit nationaler und regionaler Gesetzgeber ungebührlich einschränken würde. Eine unverbindliche Empfehlung zur Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anzufechten, so sie denn ergriffen wird, kann im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs ein besseres Mitteilungsverfahren sein, das wirksam ist und gleichzeitig die Befugnisse der nationalen und regionalen Gesetzgeber unbeschadet lässt.

Änderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 9

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur Substanziierung seiner Argumente begleitet werden.

Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der von den zuständigen Behörden in diesem Staat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur Substanziierung begleitet werden.

Begründung

Dies verursacht weiteren bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu dem möglichen Ergebnis steht.

Änderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 12

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Neuer Erwägungsgrund

es obliegt den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anhand der in der Richtlinie festgelegten Kriterien zu bewerten. Diese individuellen Bewertungen können in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen legitimen Ergebnissen führen;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 18

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die zuständigen Behörden sollten den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme , einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie den Auswirkungen auf das Recht auf Arbeit und den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union gebührend Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Analyse sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung innerhalb der Union im Verhältnis zu den angestrebten Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

Die zuständigen Behörden sollten den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt, der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen und der Folgen für den territorialen Zusammenhalt sowie den Auswirkungen auf das Recht auf Arbeit und den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union gebührend Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Analyse sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten insbesondere ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung innerhalb der Union im Verhältnis zu den angestrebten Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final/1

Erwägungsgrund 21

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bürger, repräsentative Verbände oder andere relevante n Interessenträger n vor der Einführung der neuen Maßnahmen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bürger, die Gebietskörperschaften, die Sozialpartner, repräsentative Verbände oder andere relevante Interessenträger vor der Einführung der neuen Maßnahmen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

COM(2016) 822 final

Artikel 6

Verhältnismäßigkeit

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Vor der Einführung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

1.   Vor der Einführung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2.   Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorschriften berücksichtigen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere

2.   Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorschriften berücksichtigen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere

(a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken für Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;

(a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher und weitere nicht gewerbliche Dienstleistungsempfänger , Berufsangehörige , die Sozialpartner, lokale und regionale Gebietskörperschaften und Dritte;

(b)

die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

(b)

die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

(c)

die Notwendigkeit der Vorschrift und insbesondere, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht hinreichend schützen;

(c)

die Notwendigkeit der Vorschrift und insbesondere, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht hinreichend schützen;

(d)

den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

(d)

den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

(e)

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation;

(e)

den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz einer spezifischen Berufsqualifikation, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, sowie die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation;

(f)

den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten sind, nämlich ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

(f)

den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten sind, nämlich ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

(g)

den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(g)

den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(h)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen können;

(h)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen können;

(i)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union;

(i)

die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union;

(j)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels;

(j)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels;

(k)

die kumulative Wirkung der Einschränkungen sowohl auf den Zugang zu einem Beruf als auch auf dessen Ausübung , insbesondere wie jede einzelne Anforderung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist .

(k)

die kumulative Wirkung der Einschränkungen sowohl auf den Zugang zu einem Beruf als auch auf dessen Ausübung.

 

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen wenden die zuständigen Behörden die Kriterien 2(a) bis 2(k) bedachtsam unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an. Sind sie der Auffassung, dass ein bestimmtes Kriterium nicht relevant ist, können sie es von der Bewertung ausschließen, müssen diesen Ausschluss jedoch begründen.

3.   Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j insbesondere, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten.

3.   Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j insbesondere, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten.

4.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe k prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere eine etwaige kumulative Wirkung folgender Anforderungen:

4.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe k prüfen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere eine etwaige kumulative Wirkung folgender Anforderungen:

(a)

Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen;

(a)

Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen;

(b)

Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

(b)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

(c)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

(c)

Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

(d)

Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

(d)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

(e)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

(e)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

(f)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

(f)

geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates anders reglementiert ist;

(g)

geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates anders reglementiert ist;

(g)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

(h)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

(h)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

(i)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

(i)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

(j)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

 

Begründung

Der Katalog der in Artikel 6 festgelegten Kriterien sollte als Anhaltspunkt angesehen werden, da nicht alle Kriterien anzuwenden sein bzw. nicht in jedem Einzelfall die gleiche Bedeutung haben werden; eine Einheitslösung wäre unverhältnismäßig und würde den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen unnötigen Aufwand verursachen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung und Dringlichkeit der Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen

1.

unterstreicht die Bedeutung des Binnenmarkts für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung der Investitionen, die Anhebung des Lebensstandards und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Städten und Regionen in der gesamten EU;

2.

betont die dringende Notwendigkeit der Vollendung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen, wie sie in der Binnenmarktstrategie dargelegt ist, und weist darauf hin, dass viele der wichtigsten noch verbleibenden wirtschaftlichen Hindernisse im Bereich der Dienstleistungen zu finden sind;

3.

unterstreicht, dass Dienstleistungen ein wichtiger Bestandteil der europäischen Wirtschaft sind, auf den rund 70 % des BIP und der Beschäftigung entfallen; weist jedoch darauf hin, dass sich der Dienstleistungssektor der EU durch ein schleppendes Produktivitätswachstum und einen schwachen Wettbewerb auszeichnet, was die Entfaltung seines Potenzials behindert; betont, dass der Abbau der Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, die sich hauptsächlich aufgrund von unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren ergeben, Dienstleistungserbringern und Kunden mehr Möglichkeiten zur Nutzung des gesamten Potenzials des Binnenmarktes bieten würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktivität im Dienstleistungssektor sowie den Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu erhöhen und die rechtlichen und verfahrenstechnischen Hemmnisse zu beseitigen, die die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen erschweren;

4.

betont, dass Dienstleistungen ein wichtiges Zwischenprodukt für die Wirtschaft sind und dass wettbewerbsfähige Dienstleistungen, insbesondere Unternehmensdienstleistungen, von wesentlicher Bedeutung für die Produktivität und Kostenwettbewerbsfähigkeit in anderen Sektoren wie etwa der verarbeitenden Industrie sind, die für die regionale und lokale Wirtschaft von vitaler Bedeutung sind;

5.

weist darauf hin, dass das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie zur Förderung des freien Verkehrs von Dienstleistungen zehn Jahre nach ihrer Annahme noch nicht voll ausgeschöpft wurde und dass Anbieter in einer Reihe von Dienstleistungssektoren nach wie vor mit einer Vielzahl von Hindernissen konfrontiert werden, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend anbieten wollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse zu ergreifen; nimmt zur Kenntnis, dass Schätzungen zufolge die Beseitigung der Hindernisse für grenzüberschreitenden Handel und Investitionen in Dienstleistungen im bereits von der Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmen das BIP der EU um 1,7 % ansteigen lassen könnte;

6.

begrüßt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, ungerechtfertigte bürokratische Hindernisse im Dienstleistungsverkehr abzubauen, und vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge einen Beitrag zur Schaffung eines echten Binnenmarktes für Dienstleistungen leisten können, was auch zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, der Investitionen und der Beschäftigung in den Regionen und Städten Europas führen würde; betont gleichwohl, dass bei der Umsetzung des Dienstleistungspakets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden müssen;

7.

betont die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Komponenten des Pakets und der Notwendigkeit, sie als Teil eines Gesamtpakets zu sehen und die Vorteile der einzelnen Vorschläge vor diesem Hintergrund zu bewerten;

8.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag für das Notifizierungsverfahren im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-320/16 Uber France SAS höchstwahrscheinlich geändert werden muss, zu dem der Generalanwalt am 4. Juli 2017 seine vorläufige Stellungnahme abgegeben hat, in der er erklärte, dass die „Mitgliedstaaten die illegale Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie Uberpop verbieten und ahnden können, ohne dass sie der Kommission den Gesetzesentwurf im Voraus melden müssen“;

Die elektronische Dienstleistungskarte

9.

weist darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten zwar zur Verringerung der administrativen Hindernisse verpflichtet, die Dienstleistungserbringer von grenzübergreifenden Tätigkeiten abhalten, dass sie diesbezüglich aber ihre Wirkung noch nicht in vollem Umfang entfalten konnte;

10.

begrüßt die neue elektronische Dienstleistungskarte als hilfreichen Beitrag zur Förderung der Mobilität der Dienstleistungserbringer, hält jedoch eine Klärung der Frage für nötig, inwieweit die neue elektronische Dienstleistungskarte mit bereits bestehenden Systemen wie dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) und dem Europäischen Berufsausweis zusammenhängt; ist überzeugt, dass die elektronische Dienstleistungskarte zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Anbieter grenzüberschreitender Dienste bei der Erfüllung der Verwaltungsformalitäten beitragen kann; die KMU, die das Rückgrat der lokalen und regionalen Wirtschaft bilden, sind am stärksten vom Verwaltungsaufwand bei grenzübergreifenden Tätigkeiten betroffen;

11.

spricht sich gegen den Ansatz aus, dem Herkunftsmitgliedstaat die Hauptverantwortung für das Verfahren zu übertragen, da dies im Widerspruch zu dem die Dienstleistungsrichtlinie bestimmenden Aufnahmelandprinzip steht. Die elektronische Dienstleistungskarte darf nicht die Kontrollen verhindern oder erschweren, die die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat bezüglich der in dessen Hoheitsgebiet ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten durchführen müssen. Der Vorschlag für eine elektronische Dienstleistungskarte, wie er von der Kommission vorgelegt wurde, würde es den Dienstleistungserbringern aber erlauben, sich ausschließlich an den Herkunftsmitgliedstaat als Ansprechpartner zu wenden, so dass die Angleichung des Datenaustauschs auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips erfolgen würde;

12.

fragt sich, welche Auswirkungen der Vorschlag für eine europäische elektronische Dienstleistungskarte auf die in manchen Branchen bereits existierenden, von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten oder den Sozialpartnern initiierten Sozialausweise haben wird;

13.

stellt fest, dass in dem Vorschlag nicht präzisiert wird, welche Elemente der Herkunftsmitgliedstaat prüfen muss, um zu erklären, dass ein Dienstleister rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, während in der Richtlinie 2014/67/EU die tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, anhand derer zu bestimmen ist, ob ein Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt;

14.

weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass die Ausstellung der PD-A1-Formulare im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern bereits potenzielle Fallstricke offenbart hat, da es ausschließlich dem Herkunftsmitgliedstaat obliegt, die Daten über neue Dienstleister zu validieren, insbesondere im Fall von Scheinselbstständigkeit. In der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern heißt es diesbezüglich, dass die Richtigkeit der Informationen in den portablen Dokumenten A1 u. a. wegen fehlender amtlicher Kontrollen durch die Behörden der Entsendeländer nicht gewährleistet werden könne (1);

15.

verweist darauf, dass bestimmte Merkmale der elektronischen Dienstleistungskarte — wie z. B. der Einmaligkeitsgrundsatz für die Übermittlung von Informationen, ihre unbefristete Geltungsdauer, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die auf der elektronischen Dienstleistungskarte enthaltenen Informationen zu nutzen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Korrektheit der jeweiligen Information zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, und die restriktiven Verfahren für ihren Entzug, die unter Umständen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erfordern — die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Gesetze und die Durchsetzung der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte gefährden könnten;

16.

stellt fest, dass die Europäische Elektronische Dienstleistungskarte Auskünfte über den Versicherungsschutz umfassen soll. Angesichts der unbegrenzten Geltungsdauer der Karte ist aber davon auszugehen, dass die Auskünfte nur ein einziges Mal übermittelt werden müssen, was die Wirksamkeit von Inspektionen und Kontrollen in den Aufnahmemitgliedstaaten beeinträchtigen könnte;

17.

unterstreicht, dass die elektronische Dienstleistungskarte sowohl den Anbietern, die vorübergehend grenzüberschreitende Dienste anbieten, als auch denjenigen zur Verfügung gestellt würde, die Dienstleistungen durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung, einer Vertretung oder eines Büros in einem anderen Mitgliedstaat anbieten;

18.

hält es für wichtig, dass die elektronische Dienstleistungskarte, deren Zurverfügungstellung durch die Mitgliedstaaten obligatorisch ist, für die Dienstleistungserbringer freiwillig ist, unabhängig davon, ob es sich um Selbstständige oder Unternehmen handelt;

19.

weist darauf hin, dass — als freiwilliges Instrument — die Inanspruchnahme der elektronischen Dienstleistungskarte von ihrem offensichtlichen Mehrwert für die Dienstleistungserbringer abhängen wird und damit auch von den Anstrengungen der Geschäftswelt und der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene) zur größtmöglichen Bekanntmachung der elektronischen Dienstleistungskarte und der damit verbundenen Vorteile;

20.

sieht die stillschweigende Zustimmung für den Fall, dass auf einen Antrag eines Dienstanbieters auf eine elektronische Dienstleistungskarte innerhalb der festgelegten Fristen keine Antwort von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erfolgt, kritisch; eine entsprechende Genehmigungsfiktion sollte ersatzlos gestrichen oder zumindest angemessene Prüf- und Bearbeitungsfristen gewählt werden;

21.

bedauert, dass wichtige Aspekte der elektronischen Dienstleistungskarte, etwa die Einzelheiten der Informationen, die in dem Standard-Antragsformular und den als Nachweise beizufügenden Unterlagen enthalten sind, nicht im Legislativentwurf angegeben werden, sondern von der Kommission in delegierten Rechtsakten präzisiert werden sollen; weist darauf hin, dass dies eventuell die Mitsprachemöglichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen wichtigen Fragen beschneidet; fordert, dass der Europäische Ausschuss der Regionen sämtliche Dokumente zu diesen delegierten Rechtsakten zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und des Rates erhält und Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission hat, damit er rechtzeitig etwaige notwendige Bemerkungen übermitteln kann;

22.

weist darauf hin, dass der Geltungsbereich der elektronischen Dienstleistungskarte in einer ersten Phase auf Unternehmens- und Baudienstleistungen begrenzt ist, d. h. Sektoren von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, die jedoch nur begrenzt grenzüberschreitenden Handel betreiben und grenzüberschreitende Investitionen tätigen und die eine geringe Produktivitätssteigerung aufweisen, weshalb sie von mehr grenzübergreifendem Wettbewerb profitieren könnten;

23.

betont, dass das reibungslose Funktionieren des Systems der elektronischen Dienstleistungskarte auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems beruhen wird, das die regionalen und lokalen Behörden einschließt, was eine intensivere Nutzung der Plattform durch die Behörden und mehr Investitionen in ihre Entwicklung erfordert; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für die Anpassung der Plattform zur Unterstützung der notwendigen Verfahren vorzulegen, da auch daran gedacht werden muss, dass die Umsetzung weiterer wichtiger Elemente des Dienstleistungspakets — insbesondere des Notifizierungsverfahrens — von ihrer Wirksamkeit abhängen wird;

24.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das System zur Bearbeitung der elektronischen Dienstleistungskarte mit den in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Systemen für elektronische Verfahren kompatibel ist und dass die Interoperabilität mit den Mitgliedstaaten erleichtert wird;

25.

ruft die Europäische Kommission auf, den Anwendungsbereich der europäischen Dienstleistungskarte auszuweiten, damit sie in Zukunft möglichst vielen Branchen zur Verfügung steht, einschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie innovativen und wachstumsstarken Unternehmen;

26.

unterstützt den Ansatz, dass von Dienstleistungserbringern Gebühren für die Ausstellung einer elektronischen Dienstleistungskarte erhoben werden, sofern die Höhe der Gebühren nicht unverhältnismäßig hoch sind; empfiehlt, dass die Kommission die Höhe der von den Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren genau überwacht und entsprechend Bericht erstattet, da diese ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme der elektronischen Dienstleistungskarte als freiwilliges Instrument sein könnten;

27.

ist der Ansicht, dass ein zentrales Merkmal der elektronischen Dienstleistungskarte aus der Sicht der Dienstleistungserbringer die Bestimmung ist, nach der die Behörden der Mitgliedstaaten von einem Inhaber einer elektronischen Dienstleistungskarte nicht verlangen können, Informationen zur Verfügung zu stellen, die bereits in der elektronischen Dienstleistungskarte enthalten sind, was auch für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einen Ideenwettbewerb oder eine Konzession, die Gründung von Tochtergesellschaften oder die Eintragung von Zweigniederlassungen gemäß dem Gesellschaftsrecht oder die Registrierung bei sozialen Pflichtversicherungen gilt, denn dies senkt generell die Kosten für die Einhaltung administrativer Anforderungen durch den Dienstleistungserbringer, macht dadurch die Karte attraktiv und fördert ihre Inanspruchnahme;

28.

betont, dass dies praktische Auswirkungen für organisatorische und elektronische Verfahren haben wird, z. B. für die öffentliche Auftragsvergabe in regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, wobei Übergangsfristen nötig sein können, um eine reibungslose Anpassung der Systeme an die neuen Anforderungen zu ermöglichen;

29.

unterstützt die Bestimmungen zur Erleichterung der Einhaltung der Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Personal und zur Förderung des Versicherungsschutzes für grenzüberschreitend geleistete Dienste, da dies die elektronische Dienstleistungskarte ebenfalls für Diensteanbieter attraktiver machen und ihre Inanspruchnahme fördern wird;

30.

betont, dass die Rechtsvorschriften im Einklang mit den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie keinen Einfluss auf die Definition oder die Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse haben und nicht für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten, die häufig auf lokaler und regionaler Ebene erbracht werden, und dass sie keine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht oder die Beschäftigungsbedingungen haben;

31.

fordert die Kommission auf, wirksame Systeme zur Kontrolle der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte einzuführen, um unlauteren Wettbewerb und betrügerische Praktiken zu verhindern. Die Durchführung strenger Kontrollen nicht nur auf der Basis der Kontrolle der elektronischen Daten würde Sozialdumping und möglicher Schwarzarbeit vorbeugen;

32.

weist darauf hin, dass es zweifelhaft ist, ob sich der mit der Einführung der elektronischen Dienstleistungskarte für Dienstleistungserbringer verbundene Nutzen und der daraus für die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, resultierende Verwaltungsaufwand die Waage halten. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass bereits derzeit in allen Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner für etwaige Fragen und Probleme mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen und ein Austausch der mitgliedstaatlichen Behörden über IMI möglich ist; bedauert außerdem, dass in dem Vorschlag nicht genau angegeben wird, welche administrativen Pflichten der Dienstleistungserbringer für die Inhaber einer elektronischen Dienstleistungskarte gegenstandslos werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der AdR die elektronische Dienstleistungskarte aus Verhältnismäßigkeitssicht problematisch;

Notifizierungsverfahren für die verbesserte Mitteilung von Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften zu Dienstleistungen

33.

unterstützt die Grundsätze, dass bestimmte nationale Vorschriften, welche die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen dürfen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen sowie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen;

34.

unterstützt Schritte zur Verbesserung des Notifizierungsverfahrens für Dienstleistungen, da aus den Erfahrungen mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hervorgeht, dass das bestehende Verfahren nicht greift, da der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht nicht eindeutig ist, sie von den Mitgliedstaaten entsprechend unterschiedlich gehandhabt wird und Interessenträger keinen Zugriff auf Mitteilungen haben;

35.

ist der Ansicht, dass jegliche Reform das Recht der Mitgliedstaaten auf Regulierung des Dienstleistungssektors in ihrem Hoheitsgebiet vorbehaltlich der Einhaltung der in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Grundsätze wahren sollte;

36.

weist darauf hin, dass die von der Europäischen Kommission aufgeworfenen Probleme, wie z. B. nicht vollständige Meldung aller Regelungen, auch durch eine Verbesserung des derzeitigen Notifizierungssystems gemäß Dienstleistungsrichtlinie vermieden werden könnten. Der Mehrwert des neuen, in der Umsetzung aufwändigeren und den nationalen Gesetzgeber, auch auf regionaler und lokaler Ebene, stärker einschränkenden Notifizierungsverfahrens ist vor dem Hintergrund der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu hinterfragen;

37.

begrüßt die Klarstellung der konkreten Maßnahmen, die Mitgliedstaaten mitteilen, sowie der Informationen, die sie in dieser Hinsicht vorlegen müssen;

38.

unterstützt eine größere Transparenz, vertritt jedoch die Ansicht, dass die spezifischen Möglichkeiten, die den Interessenträgern für die Übermittlung von Bemerkungen während des Konsultationszeitraums eingeräumt werden würden, expliziter ausgeführt werden sollten;

39.

fordert, dass Rechtsetzungsakte mit lediglich lokalem Bezug vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden;

40.

vertritt die Auffassung, dass die Konsultation den Mitgliedstaat nicht daran hindern sollte, die betreffende Maßnahme zu erlassen;

41.

ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Vorwarnung nach Artikel 6 Absatz 1 die Gründe ausführlich darlegen sollte, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf der entsprechenden Maßnahme nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist, und etwaige Vorschläge für Änderungen am Entwurf der Maßnahme angeben sollte, mit denen ihre Bedenken ausgeräumt würden; schlägt eine entsprechende Änderung des Richtlinienentwurfs vor;

42.

ist der Ansicht, dass die Kommission verpflichtet sein sollte, nach einer Vorwarnung den Dialog mit den zuständigen Stellen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu suchen;

43.

ist besorgt darüber, dass der vorgeschlagene Beschluss unter Artikel 7 die Freiheit des Gesetzgebers auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ungebührlich einschränken würde; ist der Auffassung, dass dies stattdessen eine unverbindliche Empfehlung sein sollte, durch die die nationalen und regionalen Gesetzgeber nicht daran gehindert werden würden, das Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission abzuschließen; stellt fest, dass die Kommission befugt ist, die Rechtmäßigkeit erlassener Rechtsvorschriften vor dem Europäischen Gerichtshof anzufechten, und dass dies eine erhebliche mögliche Sanktion ist, die die nationalen und regionalen Gesetzgeber, die von der Kommission eine Vorwarnung/Empfehlung bezüglich der Unvereinbarkeit erhalten haben, sicher berücksichtigen würden;

44.

hält die Klarstellungen im Richtlinienentwurf in Bezug auf die Reichweite der zu notifizierenden Maßnahmen und der zu übermittelnden Informationen, zusammen mit einer verstärkten Konsultation, einem Warnmechanismus und einer Empfehlung der Kommission bezüglich der Unvereinbarkeit, für ausreichend, um ein besseres Notifizierungsverfahren vorzusehen, dass wirksam ist und gleichzeitig die Befugnisse der nationalen und regionalen Gesetzgeber wahrt;

45.

schlägt vor, dass die Kommission Schätzungen der jährlichen Zunahme der Zahl der Meldungen vornimmt, die sie aufgrund des neuen Notifizierungsverfahrens erwartet, so dass sie erforderlichenfalls die Kapazität planen kann, die sie für die effektive Bearbeitung der erwarteten Mengen binnen der im Entwurf der Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen braucht;

Verhältnismäßigkeitsprüfung (Bewertung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Vorschriften für reglementierte Berufe)

46.

betont, dass reglementierte Berufe wirtschaftlich sehr bedeutend sind — auf sie entfallen 22 % der Erwerbstätigen in der EU, was 47 Millionen Arbeitsplätzen entspricht;

47.

betont, dass die Regulierung der freiberuflichen Dienstleistungen ist nach wie vor eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist und dass es Sache der Mitgliedstaaten (sei es auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) ist, darüber zu entscheiden, ob und wie sie einen Beruf innerhalb der Grenzen der Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit regulieren;

48.

stellt fest, dass die Regulierung der freiberuflichen Dienstleistungen in Form staatlicher Regulierung oder einer Selbstregulierung durch Berufsverbände erfolgen kann, und dass die Regulierung in vielen Fällen auf regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten erfolgt, was zu einer sehr komplexen und heterogenen Regulierungslandschaft führt, in der die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung einer Bewertung der Verhältnismäßigkeit nachkommen müssen, und zwar auch im Hinblick auf die Einbindung aller unmittelbar beteiligten Interessengruppen;

49.

erkennt an, dass die Prüfung der Regulierung von Berufen in der EU derzeit uneinheitlich durchgeführt wird, was sich negativ auf die Dienstleistungserbringung und die Mobilität der Dienstleistungserbringer auswirkt; erkennt an, dass es wünschenswert ist, einen kohärenteren Rechtsrahmen auf EU-Ebene für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit neuer oder geänderter Vorschriften über den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten;

50.

hält es für wichtig, dass gemäß dem Vorschlag die Entscheidung, was reguliert wird und wie dies geschieht, den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Stellen auf regionaler und lokaler Ebene überlassen bleiben würde, wobei jedoch sichergestellt sein sollte, dass diese Entscheidungen faktengestützt sind und nach einer transparenten und objektiven Bewertung getroffen werden, die unter den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und festgestellte Ziele des öffentlichen Interesses berücksichtigt;

51.

ist der Ansicht, dass der umfassende Katalog der in Artikel 6 festgelegten Kriterien als Anhaltspunkt angesehen werden sollte, da wahrscheinlich nicht alle Kriterien anzuwenden sein bzw. nicht in jedem Einzelfall die gleiche Bedeutung haben werden; vertritt die Auffassung, dass die Bewertungen der Verhältnismäßigkeit einerseits sorgfältig, objektiv und evidenzbasiert, anderseits aber auch in angemessener Weise durchgeführt werden sollten, da eine Einheitslösung in vielen Fällen einen unnötigen Aufwand verursachen würde; zudem sind die Anforderungen des Artikels 6 aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität überschießend;

52.

begrüßt die Bestimmungen, die den Interessenträgern die Gelegenheit bieten, ihre Standpunkte zu neuen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beschränkung des Zugangs zu oder der Ausübung reglementierter Berufe zu äußern, und ist der Ansicht, dass Transparenz und die Einbindung aller Beteiligten von entscheidender Bedeutung für eine gute Regulierung sind;

53.

weist darauf hin, dass die neuen Vorschriften zur Verhältnismäßigkeit, die beinhalten, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften regelmäßig überwacht und umfassende, objektive und faktengestützte Verhältnismäßigkeitsprüfungen auch unter Einbeziehung unabhängiger Kontrollausschüsse und mittels einer umfassenden Einbeziehung der Interessenträger durchgeführt werden, zu einer Steigerung des Arbeitsaufwands und der Kosten für die Behörden der Mitgliedstaaten auch auf regionaler und lokaler Ebene führen werden; dies gilt insbesondere für Artikel 4, wonach nicht nur die Einführung neuer, sondern auch die Änderung jeglicher bestehender Berufsreglementierungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen ist, was als überschießend zu werten ist;

Leitlinien zur Reform und Verringerung der Zahl reglementierter Berufe

54.

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, dafür zu sorgen, dass die Regulierung der Berufe zweckgerecht ist, indem die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, zu prüfen, ob ihre beruflichen Vorschriften notwendig sind, um die Ziele der nationalen Politik zu erreichen;

55.

begrüßt die Leitlinien für nationale Reformen bei der Reglementierung von Berufen, die sehr nützlich sein könnten, damit die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Rahmen für Berufe mit hohem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial anpassen, insbesondere für Architekten, Rechtsanwälte, Buchhalter, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer;

56.

stellt fest, dass die Leitlinien als Ergänzung zur Bewertung im Europäischen Semester gedacht sind, und vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig sein kann, sie in den Prozess des Europäischen Semesters zu integrieren;

Fragen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

57.

ist der Ansicht, dass einige Aspekte der Vorschläge im Dienstleistungspaket wichtige Fragen in Bezug auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aufwerfen (2); weist darauf hin, dass mehrere nationale und regionale Parlamente begründete Stellungnahmen zu Fragen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben haben, darunter auch Bedenken über potenzielle Eingriff in nationale Gesetzgebungsverfahren;

Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskapazität

58.

ist besorgt darüber, dass die Vorschläge für die elektronische Dienstleistungskarte, das Notifizierungsverfahren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, führen werden, was sich auf die entsprechenden Verwaltungskapazitäten und die Haushaltsmittel auswirken wird.

Brüssel, den 11. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  SWD(2016) 52 final, S. 8.

(2)  Mehrere nationale und regionale Parlamente haben darauf hingewiesen, dass die in den Richtlinien vorgeschlagenen Maßnahmen für das Notifizierungsverfahren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung über das Maß hinausgehen, das die gewählte Rechtsgrundlage ermöglicht. Mehrere nationale und regionale Parlamente haben begründete Stellungnahmen zu Fragen der Subsidiarität im Zusammenhang mit dem Notifizierungsverfahren abgegeben, da die Kommission und andere Mitgliedstaaten möglicherweise in nationale Gesetzgebungsverfahren eingreifen könnten, ebenso wie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, da die vorgeschlagenen Maßnahmen über die angegebene Rechtsgrundlage hinausgehen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen und nicht erforderlich sind, und auch zur elektronischen Dienstleistungskarte, da ihre Einführung in der vorgeschlagen Form keinen ausreichenden Mehrwert generiert. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, sind mehrere nationale und regionale Parlamente der Auffassung, dass eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich ist und weniger bindende Empfehlungen angemessener wären, dass der Kriterienkatalog unverhältnismäßig ist und der Vorschlag nicht genügend Spielraum für nationale Entscheidungen lässt, um die angestrebten Ziele zu erreichen. In Bezug auf die elektronische Dienstleistungskarte sind die Parlamente der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand für die Gewährleistung der Einhaltung eines komplexen Verfahrens wahrscheinlich erheblich zunehmen wird und die strikten Fristen unverhältnismäßig sind, dass die vorgeschlagenen Regeln zur Einführung des Herkunftslandsprinzips führen würden, dass elektronische Dienstleistungskarten aufgrund der kurzen Fristen für die Bewertungen ohne vorherige Kontrollen ausgestellt werden könnten und dass die Vorschläge über das zur Erreichung der angestrebten Ziele Notwendige hinausgehen.


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