Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IP0022

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 zur Inhaftierung estnischer und britischer Seeleute in Indien (2016/2522(RSP))

    ABl. C 11 vom 12.1.2018, p. 116–117 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/116


    P8_TA(2016)0022

    In Indien inhaftierte EU-Bürger, insbesondere estnische und britische Seeleute

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 zur Inhaftierung estnischer und britischer Seeleute in Indien (2016/2522(RSP))

    (2018/C 011/12)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 14,

    unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS),

    gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass am 12. Oktober 2013 die 35 Mann starke Besatzung (darunter 14 estnische, sechs britische sowie indische und ukrainische Staatsbürger) des US-amerikanischen, unter der Flagge von Sierra Leone fahrenden Privatschiffs MV Seaman Guard Ohio wegen illegalen Waffenbesitzes in indischen Gewässern im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verhaftet wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass die Schiffsbesatzung offensichtlich an einer Mission zur Bekämpfung der Piraterie beteiligt war, keine aggressiven Handlungen gegen indische Staatsbürger unternommen und jegliches Fehlverhalten fortwährend bestritten hat;

    C.

    in der Erwägung, dass die Anklage kurz darauf aufgehoben wurde, woraufhin die indischen Behörden Beschwerde einlegten und der Oberste Gerichtshof entschied, das Verfahren fortzusetzen; in der Erwägung, dass die Betroffenen Indien nicht verlassen und folglich während dieser Zeit nicht arbeiten konnten;

    D.

    in der Erwägung, dass zwischen den indischen Staatsorganen und ihren britischen und estnischen Pendants ein umfassender und regelmäßiger Austausch auf höchster Ebene — darunter auch auf Minister- und Premierministerebene — stattgefunden hat; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang unter anderem die vorzeitige Rückkehr der 14 estnischen und sechs britischen Besatzungsmitglieder unter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten und das seelische Leid ihrer Familien gefordert wurde;

    E.

    in der Erwägung, dass am 12. Januar 2016 jeder der 35 See- und Wachleute zu einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft mit Arbeitspflicht und zu einer Geldstrafe in Höhe von 3 000 INR (umgerechnet ca. 40 EUR) verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sich die Männer zum jetzigen Zeitpunkt im Gefängnis von Palayamkottai in Tamil Nadu befinden; in der Erwägung, dass sie es in Betracht ziehen, innerhalb der vorgegebenen 90 Tage Berufung gegen dieses Urteil einzulegen;

    F.

    in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse vielerorts für Verwunderung und Bestürzung gesorgt haben;

    1.

    achtet die Souveränität des indischen Staates über sein Hoheitsgebiet und seine Gerichtsbarkeit und erkennt die Integrität des indischen Rechtssystems an;

    2.

    teilt die begründete Besorgnis und Empfindlichkeit Indiens im Zusammenhang mit Terrorismus, die sich auf die jüngsten Erfahrungen stützen;

    3.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die betroffenen Besatzungsmitglieder Berichten zufolge im Bereich der Bekämpfung der Piraterie tätig waren und dass sich die Anwesenheit von Schutzteams an Bord eines Schiffes als wirksamste Maßnahme zur Abwehr von Piraten erwiesen hat und daher die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, einschließlich Indiens, verdient;

    4.

    fordert die indischen Staatsorgane auf, sicherzustellen, dass der Fall der Besatzung des MV Seaman Guard Ohio unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der gesetzlichen Rechte der Angeklagten behandelt wird und dass dabei die in den einzelnen Chartas, Verträgen und Übereinkommen, die Indien im Bereich der Menschenrechte unterzeichnet hat, enthaltenen Verpflichtungen eingehalten werden;

    5.

    fordert die indischen Staatsorgane mit Nachdruck auf, in diesem Fall wohlwollend zu handeln, die rechtlichen Verfahren schnellstmöglich abzuschließen und alle betroffenen Besatzungsmitglieder bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren freizulassen, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Familien so gering wie möglich zu halten;

    6.

    empfiehlt, dass Indien die Unterzeichnung des Montreux-Dokuments vom 18. September 2008 in Erwägung zieht, in dem unter anderem festgelegt ist, wie das Völkerrecht auf die Tätigkeit privater Militär- und Sicherheitsunternehmen anzuwenden ist;

    7.

    hebt die langjährigen hervorragenden Beziehungen zwischen der EU und seinen Mitgliedstaaten und Indien hervor; fordert Indien und die betroffenen europäischen Staaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich dieser Vorfall nicht nachteilig auf andere Bereiche ihrer Beziehungen auswirkt; hält eine enge wirtschaftliche, politische und strategische Zusammenarbeit zwischen Indien und den EU-Mitgliedstaaten sowie der EU in ihrer Gesamtheit für ausgesprochen wichtig;

    8.

    fordert die EU und Indien auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich der maritimen Sicherheit und bei der Bekämpfung der Piraterie zu stärken und hierfür insbesondere eine internationale Doktrin und Standardverfahren zu entwickeln, um das Potenzial, das die Rolle Indiens in der Region bietet, umfassend auszuschöpfen; ist ferner der festen Überzeugung, dass diese Maßnahmen dazu beitragen werden, ähnliche strittige Fälle künftig zu verhindern;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und dem Parlament Indiens zu übermitteln.


    Top