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Document 52016IP0020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC im Jahr 2016 (2015/3035(RSP))

ABl. C 11 vom 12.1.2018, p. 92–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/92


P8_TA(2016)0020

Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC 2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC im Jahr 2016 (2015/3035(RSP))

(2018/C 011/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum UNHRC,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen einschließlich seiner Entschließungen zu Debatten über Fälle von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1),

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass 2015 und 2016 Jahre sind, in die Jahrestage fallen, die für die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens und der Sicherheit von Bedeutung sind: der 70. Jahrestag der Gründung der Vereinten Nationen, der 50. Jahrestag des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), der 30. bzw. 20. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen zum Recht auf Entwicklung (1986) und der Aktionsplattform von Peking (1995) sowie der 15. Jahrestag der richtungweisenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) und der Millenniums-Entwicklungsziele (2000);

B.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Achtung der Menschenrechte, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion, Klasse, Kaste, Geschlecht oder Hautfarbe, eine Pflicht aller Staaten ist, in der Erwägung, dass es erneut betont, dass es für die Unteilbarkeit der Menschenrechte (unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt) eintritt, die miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen, und in der Erwägung, dass sich die Missachtung eines dieser Rechte unmittelbar und negativ auf die anderen auswirkt; in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

C.

in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass interne und externe Kohärenz im Bereich der Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU im Ausland von wesentlicher Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Verpflichtung, die Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts in ihrem außenpolitischen Handeln zu achten, verankert ist;

E.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte, die mit Frieden und Sicherheit, Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Investitionen, humanitärem Handeln, Klimawandel, Migration und Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen, da man sich mit diesen Themen nicht isoliert von der Achtung der Menschenrechte befassen kann;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Agenda 2030 angenommen und sich zu ihr verpflichtet haben, mit der eine Welt der universellen Achtung von Menschenrechten und der Würde des Menschen, der Rechtsstaatlichkeit, der Gerechtigkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung angestrebt wird;

G.

in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und das Sonderverfahren, das sich entweder mit Situationen in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befasst, zu den internationalen Bemühungen, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.

in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am massivsten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die kaum bei den Sonderverfahren der Vereinten Nationen mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nur eingeschränkt nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.

begrüßt die Ernennung von Botschafter Choi Kyong-lim zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für 2016;

2.

begrüßt den Jahresbericht des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, der die 28., 29. und 30. Tagung betrifft;

3.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten, und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, unter anderem Kriterien zu fördern, die auf der Einhaltung der Menschenrechte basieren und für jeden Staat gelten, der zum Mitglied des UNHRC gewählt werden soll; äußert seine Bedenken hinsichtlich Verletzungen der Menschenrechte in einigen neu gewählten Mitgliedstaaten des UNHRC; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nicht die Wahl von Ländern in den UNHRC unterstützen sollten, die nicht für die Achtung der Menschenrechte sorgen;

4.

betont, dass die Unterstützung der Unabhängigkeit und Integrität des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) wichtig ist, um sicherzustellen, dass er sein Mandat weiterhin wirksam und unparteiisch wahrnehmen kann; fordert in diesem Zusammenhang, dass dem OHCHR eine angemessene Unterstützung und Finanzierung gewährt wird; bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger wie etwa der Sonderberichterstatter, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben vollkommen unparteiisch wahrzunehmen, und fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass sie zu keiner Zusammenarbeit bereit sind;

5.

bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt seine Unterstützung für den zweiten Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt besonders die Umsetzung der im ersten Zyklus akzeptierten Empfehlungen steht; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;

6.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere die Zivilgesellschaft, an allen Aspekten der Arbeit des UNHRC teilnimmt, und äußert seine Sorge, dass starke Beschränkungen die Teilnahme der Zivilgesellschaft am Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung behindern; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich der EU-Mitgliedstaaten auf, die allgemeine regelmäßige Überprüfung als ein Mittel zu nutzen, um ihre eigene Menschenrechtslage einzuschätzen, und entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten;

7.

fordert die EU auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung in politischen Dialogen der EU mit den betreffenden Ländern weiterzuverfolgen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die Empfehlungen über Länder- und Regionalstrategien umgesetzt werden können;

8.

begrüßt die Initiative für Wandel des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit der die weltweite Präsenz von Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen durch die Einrichtung von acht regionalen Zentren verbessert und verstärkt werden soll, damit die Achtung der Menschenrechte dadurch geschützt und gefördert werden kann, dass man unmittelbar mit Partnern zusammenarbeitet, um die Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen in echte Veränderungen vor Ort überzuführen; fordert anlässlich des zehnten Jahrestages des UNHRC eine Einschätzung der Auswirkungen des Rates, auch in Bezug auf sein Mandat sowie die Umsetzung seiner Resolutionen und sonstigen Entscheidungen;

Bürgerliche und politische Rechte

9.

äußert seine Bedenken gegen die Verfassungsrevisionen, die in einigen Ländern stattgefunden haben und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Beschränkungen hinsichtlich der Amtszeit des Staatspräsidenten zu ändern, wobei es sich um ein Thema handelt, das in einigen Fällen im Zusammenhang mit Wahlen zu Gewalt geführt hat; betont erneut, dass die Achtung bürgerlicher und politischer Rechte einschließlich individueller und kollektiver Meinungsfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit die Indikatoren einer demokratischen, toleranten und pluralistischen Gesellschaft sind;

10.

bekräftigt, dass freie und echte Wahlen, die regelmäßig auf der Grundlage einer allgemeinen und gleichen Stimmabgabe durchgeführt werden, ein Grundrecht sind, das alle Bürger im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 21 Absatz 3) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 25) besitzen sollten; betont erneut, dass Meinungsfreiheit und ein günstiges Umfeld, in dem sich eine unabhängige und pluralistische Zivilgesellschaft entfalten kann, Vorbedingungen dafür sind, dass die Achtung der Menschenrechte gefördert werden kann;

11.

ist der Auffassung, dass die heutigen digitalen Technologien sowohl Vorzüge als auch Probleme hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und der Ausübung der Meinungsfreiheit im Internet in der ganzen Welt sowie hinsichtlich der Sicherheit mit sich bringen, da die heutigen digitalen Technologien als Mittel für extremistische und terroristische Propaganda und als Rekrutierungskanäle benutzt werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, dessen Mandat Themen der Überwachung und der Privatsphäre umfasst, die die Menschen online und offline betreffen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich der EU-Mitgliedsstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz umzusetzen, um die Ausbreitung von Hass und Aufstachelung aus rassistischen, ethnischen und fremdenfeindlichen Motiven über das Internet und Netzwerke der sozialen Medien zu bekämpfen, indem sie unter vollständiger Achtung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung geeignete legislative Maßnahmen ergreifen;

Menschenrechtsverteidiger

13.

verurteilt die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch staatliche Kräfte in einigen Drittländern; äußert seine Sorge über unfaire und restriktive Rechtsvorschriften einschließlich Beschränkungen ausländischer Finanzierung, die dazu führen, dass der Spielraum für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft kleiner wird; fordert alle Regierungen auf, die Freiheit der Medien, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, sich ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung zu betätigen;

14.

ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen dessen Glaubwürdigkeit untergräbt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Initiative auf der Ebene der Vereinten Nationen zu betreiben, um eine einheitliche und umfassende Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen zu entwerfen, denen Menschenrechtsaktivisten in den Bereichen Frauenrechte, Verteidigung von Umwelt- und Landrechten und den Rechten indigener Völker, Korruption und Straflosigkeit sowie Religion, Journalisten und andere Menschenrechtsaktivisten, die die Medien — darunter auch Online- und soziale Medien — nutzen, weltweit gegenüberstehen, und Morde an Menschenrechtsaktivisten systematisch anzuprangern;

15.

ist äußerst besorgt über die Zunahme der Angriffe auf humanitäre Helfer und medizinische Einrichtungen; erinnert daran, dass solche Angriffe nach dem humanitären Völkerrecht verboten sind, und fordert die Konfliktparteien auf, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten; betont, dass es wichtig ist, die Sicherheit humanitärer Helfer zu verbessern, um auf die Angriffe wirksamer zu reagieren;

Todesstrafe

16.

erinnert an die „Nulltoleranz“ der EU gegenüber der Todesstrafe und bekräftigt, dass es sich seit langem in allen Fällen und unter allen Umständen gegen die Todesstrafe, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe einsetzt; betont, wie wichtig es ist, dass die EU weiterhin für ein Moratorium bei der Todesstrafe eintritt, und betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe einen Beitrag zur Förderung der Menschenwürde leistet; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Unterstützung von Drittländern in der Rauschgiftbekämpfungspolitik, wie etwa finanzielle Unterstützung, technische Hilfe und Kapazitätenaufbau, nur möglich sein sollte, wenn es keine Todesstrafe für Drogendelikte gibt; erklärt seine Unterstützung für die Ernennung eines Sonderberichterstatters für Menschenrechte und Drogenbekämpfung;

17.

ist erfreut über die bislang erzielten substanziellen Fortschritte, aufgrund derer viele Länder die Todesstrafe ausgesetzt haben, während andere legislative Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe ergriffen haben; äußert allerdings sein Bedauern über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in einigen Ländern n den letzten Jahren; fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben oder in denen seit langem ein Moratorium für die Todesstrafe besteht, auf, ihre Zusagen einzuhalten und sie nicht wieder einzuführen;

Religionsfreiheit

18.

verweist darauf, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird; verweist ferner darauf, dass dieses Recht in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nicht theistischen oder atheistischen Glauben zu praktizieren, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu wechseln, aufzugeben oder dazu zurückzukehren, umfasst; ist besorgt darüber, dass einige Länder die Standards der Vereinten Nationen immer noch nicht einhalten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, indem sie staatliche Unterdrückung einsetzen, die körperliche Strafen, Haftstrafen, überzogene Geldstrafen und sogar die Todesstrafe umfassen kann; ist besorgt über die zunehmende Verfolgung von Minderheiten wegen ihrer Religion oder ihres Glaubens sowie über die rechtswidrige Beschädigung ihrer Versammlungsstätten; unterstützt den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit über Gewalttaten, die „im Namen der Religion“ begangen werden; fordert die EU auf, seine Empfehlungen zu Initiativen für den interreligiösen Dialog umzusetzen;

19.

begrüßt die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen Foren zu fördern und dazu unter anderem das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen zu diesem Thema im UNHRC und bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Führung zu übernehmen; fordert konkrete Maßnahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten, Nichtgläubigen, Apostaten und Atheisten, die Opfer von Gesetzen über Gotteslästerung sind; ist der Ansicht, dass sowohl in internationalen als auch in regionalen Foren Maßnahmen ergriffen werden sollten, durch die ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften nach Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufrechterhalten wird;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

20.

erkennt die Bemühungen des UNHRC an, durch die Ernennung von Mandatsträgern der Sonderverfahren im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten alle Menschenrechte als gleichrangig zu behandeln und sich ihnen mit der gleichen Entschiedenheit zu widmen; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum IPWSKR, mit dem Beschwerde- und Untersuchungsverfahren geschaffen werden;

21.

äußert seine tiefe Sorge über die Zunahme extremer Armut, die die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte gefährdet; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC zu extremer Armut und Menschenrechten (A/HRC/29/31) und unterstützt seine Vorschläge für die Beseitigung extremer Armut; hält es für wichtig, die zunehmende Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte zu fördern, indem insbesondere der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer Unterkunft erleichtert wird;

22.

ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht eine Bedrohung für die gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte sind und dass sie demokratische Prozesse, die Rechtsstaatlichkeit, die gerechte Rechtspflege sowie öffentlichen Versorgungsleistungen wie etwa Bildung und grundlegende Gesundheitsdienstleistungen untergraben; hält Maßnahmen, durch die die Achtung von Menschenrechten gewährleistet wird, insbesondere das Recht auf Information, auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf eine unabhängige Justiz und auf eine demokratische Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, für unabdingbar bei der Bekämpfung von Korruption;

23.

betont, dass Minderheitengruppen in Drittländern besondere Bedürfnisse haben und dass ihre Gleichstellung in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden sollte;

24.

fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich der EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf Fragen, die indigene Frauen und Mädchen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen betreffen, richten und diesbezüglich dem UNHRC Bericht erstatten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme indigener Völker an den Tagungen des UNHRC zu unterstützen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung eines systemweiten Aktionsplans für indigene Völker aufzustellen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Konsultation indigener Völker;

Wirtschaft und Menschenrechte

25.

unterstützt die wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und umzusetzen; ist der Ansicht, dass Handel und Menschenrechte Hand in Hand gehen können und die Geschäftswelt eine wichtige Rolle spielen muss, was die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie angeht; betont erneut, wie wichtig es ist, dass Unternehmen aus der EU und multinationale Unternehmen eine Führungsrolle bei der Förderung internationaler Standards im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte übernehmen;

26.

fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, auch multinationale und europäische Unternehmen auf das Thema der Landnahme und die Tatsache anzusprechen, dass Landrechtsaktivisten Repressalien ausgesetzt sind, etwa in Form von Drohungen, Schikanierung, willkürlicher Verhaftung, Anschlägen und Mord;

27.

begrüßt die Initiative der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das „Accountability and Remedy Project“ (Projekt für Rechenschaft und Rechtsbehelfe) auszubauen, um damit zu einem gerechteren und wirksameren System der nationalen Rechtsbehelfe beizutragen, insbesondere bei Fällen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft; fordert alle Staaten auf, in Bezug auf die Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte, den Zugang zu den Gerichten für Opfer, die sowohl praktische als auch rechtliche Probleme haben, auf nationaler oder internationaler Ebene Zugang zu Rechtsbehelfen zu erlangen, und angesichts von Menschenrechtsverletzungen im Bereich der Wirtschaft ihre Pflicht zu tun;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass eine aufgrund einer Resolution des UNHRC vom 26. Juni 2014 eingesetzte offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe mit dem Mandat, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zu transnationalen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte auszuarbeiten, ihre erste Sitzung im Juli 2015 abgehalten hat; fordert die EU auf, die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen in Einklang zu bringen, und empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, sich konstruktiv an der Debatte über ein internationales rechtsverbindliches Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen konstruktiv zu beteiligen;

Migration und Flüchtlinge

29.

ist zutiefst besorgt über die schwerste humanitäre Krise seit dem Zweiten Weltkrieg, die dadurch ausgelöst wurde, dass immer mehr Menschen wegen Verfolgung, bewaffneter Konflikte, allgemeiner Gewalt und des Klimawandels gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen und Schutz und ein besseres Leben zu suchen, und ihr Leben riskieren, indem sie gefährliche Reisen unternehmen; fordert wirksame und koordinierte internationale Maßnahmen, mit denen die Ursachen der Migration behoben werden; fordert außerdem mehr Anstrengungen auf der Ebene der Vereinten Nationen, um derzeitige und künftige Herausforderungen im Bereich der Migration dadurch zu bewältigen, dass eine angemessene Finanzierung des UNHCR, des WFP und anderer Einrichtungen der Vereinten Nationen sichergestellt wird, die an der Erbringung grundlegender Dienstleistungen für Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Konfliktgebieten beteiligt sind; unterstreicht die Bedeutung der Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte von Migranten, einschließlich seiner Empfehlungen;

30.

fordert alle Länder auf, ein auf den Menschenrechten basierendes Migrationskonzept zu verfolgen, bei dem die Rechte von Migranten und Flüchtlingen in der Migrationspolitik und -steuerung geschützt werden, und besonderes Augenmerk auf die Lage von Randgruppen und benachteiligten Gruppen unter den Migranten und Flüchtlingen, wie etwa Frauen und Kindern, zu legen; fordert alle Staaten auf, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekämpfen, und hebt hervor, dass Migrationspolitik unter einer geschlechtsspezifischen Perspektive gestaltet werden muss, um den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen gerecht zu werden;

31.

verweist darauf, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Menschenrechte aller Personen in ihrem Hoheitsgebiet unabhängig von deren Nationalität oder Herkunft und auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zu achten und zu schützen; erinnert daran, dass eine weltweite Strategie für Migration eng mit der Entwicklungspolitik und der Politik auf dem Gebiet der humanitären Hilfe verbunden ist und die Einrichtung von humanitären Korridoren sowie die Ausstellung humanitärer Visa umfasst; bekräftigt seine Forderung, dass jede Migrationszusammenarbeit und alle Rückübernahmeabkommen mit Ländern, die nicht der EU angehören, in Einklang mit dem Völkerrecht stehen; erinnert daran, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung der Rechte der Migranten durchgeführt werden, auf sachkundigen Entscheidungen beruhen und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz der Rechte der Migranten in ihrem Land gewährleistet ist; fordert die Staaten auf, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten ein Ende zu setzen; äußert seine Sorge über die Diskriminierung von Migranten und Flüchtlingen sowie über die Verletzungen ihrer Rechte; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, auf, das Recht, Asyl zu suchen und zu erhalten, zu achten;

Klimawandel und Menschenrechte

32.

begrüßt das Pariser Übereinkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das die Bereiche Anpassung, Eindämmung, Entwicklung und Transfer von Technologien sowie Kapazitätsaufbau umfasst; fordert alle Vertragsstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen; bedauert, dass im UNFCCC die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nicht erwähnt wird, und fordert, dass alle Strategien und Maßnahmen im Rahmen des UNFCCC die Menschenrechte als Grundlage haben sollten;

33.

erinnert daran, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine aktuelle und möglicherweise irreversible weltweite Bedrohung für die umfassende Wahrung der Menschenrechte darstellen und dass sich der Klimawandel in erheblicher Weise auf schutzbedürftige Gruppen, deren Menschenrechtslage bereits prekär ist, auswirkt; verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass durch den Klimawandel ausgelöste Ereignisse wie etwa der Anstieg des Meeresspiegels und extreme Wetterereignisse, die zu Trockenperioden oder Überschwemmungen führen, vermutlich noch mehr Todesopfer, Abwanderungen großer Bevölkerungsgruppen und Engpässe bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser verursachen werden;

34.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich mit den rechtlichen Mängeln des Begriffs „Klimaflüchtling“ zu befassen, einschließlich seiner möglichen weltweiten Definition;

Frauenrechte

35.

begrüßt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem angenommene Resolution 2242 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, sich mit den weltweiten Herausforderungen zu befassen, zu denen auch zunehmender gewalttätiger Extremismus, Klimawandel, Migration, nachhaltige Entwicklung sowie Frieden und Sicherheit gehören; ist erfreut über die Ergebnisse der globalen Studie der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der betont wurde, wie wichtig die führende Rolle und die Teilnahme von Frauen bei der Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung ist und dass ihre Einbeziehung die humanitäre Hilfe verbessert, die Aktivitäten der Friedenstruppen gestärkt, den Abschluss von Friedensgesprächen gefördert und dazu beigetragen habe, dem gewalttätigen Extremismus entgegenzutreten; fordert die Vereinten Nationen und alle ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Autonomie von Frauen und ihre sinnvolle Einbeziehung in die Verhütung und Lösung von Konflikten und in den Prozess von Friedensverhandlungen und Friedenskonsolidierung dadurch zu gewährleisten, dass sie ihre Vertretung auf allen Entscheidungsebenen, wie etwa nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Verfahren, ausbauen;

36.

äußert seine Bestürzung über die Tatsache, dass die Gewalt gegen Frauen seit dem Auftreten gewalttätiger extremistischer Gruppen, wie etwa von Da'esh in Syrien und im Irak und von Boko Haram in Westafrika, in eine neue Dimension eingetreten ist, da sie untrennbar mit den Zielen, der Ideologie und den Einnahmequellen dieser extremistischen Gruppen verbunden ist und die internationale Gemeinschaft vor ein kritisches neues Problem gestellt hat; fordert alle Staaten und die Institutionen der Vereinten Nationen auf, sich engagierter für die Bekämpfung dieser abscheulichen Verbrechen und die Wiederherstellung der Würde der Frauen einzusetzen, damit ihnen Gerechtigkeit und Wiedergutmachung widerfährt und ihnen angemessene Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt werden;

37.

ist der Auffassung, dass die Gewährleistung von Autonomie für Frauen durch die Bekämpfung der zugrunde liegenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern, die dazu führen, dass Frauen und Mädchen während Konflikten schutzbedürftig sind, ein Weg ist, dem Extremismus entgegenzutreten; betont, dass Mädchen, die in Flüchtlingslagern untergebracht sind, in Konfliktregionen, die von extremer Armut und extremen Umweltbedingungen, wie Dürre und Überschwemmungen, betroffen sind, ununterbrochenen Schulunterrichts bedürfen;

38.

betont, dass der „Besitzstand“ der Aktionsplattform von Beijing im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht ausgehöhlt werden darf; betont, dass der allgemeine Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu einer Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit beiträgt; stellt fest, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern, der problemlose Zugang zu Verhütungsmitteln und Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit wichtig sind, damit Frauen das Leben gerettet, und ihnen geholfen wird, nach einer Vergewaltigung wieder ins Leben zurückzufinden; hebt hervor, dass diese politischen Maßnahmen zum Herzstück der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern gemacht werden müssen;

39.

betont die Bedeutung von Maßnahmen zur Stärkung der Führungsrolle und der Teilnahme von Frauen auf allen Entscheidungsebenen; fordert die Staaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen gleichberechtigt in öffentlichen Institutionen und im öffentlichen Leben vertreten sind, und auch der Inklusion von Frauen, die Minderheiten angehören, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

40.

legt der Kommission, dem EAD und der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin (HR/VP) nahe, die politische und wirtschaftliche Stärkung von Frauen und Mädchen durch die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei allen ihren außenpolitischen Maßnahmen und Programmen, einschließlich strukturierter Dialoge mit Drittländern, durch die öffentliche Debatte über Themen im Zusammenhang mit der Gleichstellung und durch die Gewährleistung ausreichender Ressourcen für diesen Zweck weiterhin zu fördern;

Rechte des Kindes

41.

unterstützt die Bemühungen der EU zur Förderung der Rechte des Kindes, indem insbesondere dazu beigetragen wird, dass der Zugang von Kindern zu Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sichergestellt wird, indem die Resozialisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert wurden, gewährleistet werden, indem Kinderarbeit, Folter, Hexereibezichtigungen, Menschenhandel, der Kinderehe und sexueller Ausbeutung ein Ende gesetzt wird und indem Kindern in bewaffneten Konflikten geholfen sowie ihr Zugang zu Bildung in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern sichergestellt wird;

42.

erinnert daran, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das 1989 angenommen wurde und der weltweit von den meisten Ländern ratifizierte Menschenrechtsvertrag ist, einige Rechte von Kindern festschreibt, darunter das Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf Bildung und auf Spielen, das Recht auf Familienleben und das Recht, vor Gewalt und Diskriminierung geschützt zu werden, sowie das Recht darauf, dass ihre Ansichten gehört werden; fordert alle Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags auf, ihren Pflichten nachzukommen;

43.

begrüßt die geplante weltweite Studie, die von den Vereinten Nationen in Auftrag gegeben werden soll, um durch eine Analyse im Wege der Überwachung und Evaluierung aufzuzeigen, wie geltende internationale Gesetze und Standards vor Ort umgesetzt werden, und die konkreten Möglichkeiten von Staaten einzuschätzen, ihre politischen Maßnahme und ihre Reaktionen zu verbessern; fordert alle Staaten auf, diese Studie zu unterstützen und aktiv an ihr teilzunehmen;

44.

verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass 2015 weltweit Personen aufgrund von Straftaten, die sie vor ihrem 18. Geburtstag begangen haben, zum Tode verurteilt und hingerichtet wurden, obwohl die Anwendung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes untersagt wurde;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI)

45.

ist besorgt darüber, dass es in mehreren Ländern weiterhin diskriminierende Gesetze und Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität gibt; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen in Ländern ein, in denen vor kurzem gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze eingeführt wurden; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch in europäischen Ländern eingeschränkt werden;

46.

bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der insbesondere mittels Erklärungen, Berichten und der Kampagne für Freiheit und Gleichheit dauerhaft auf die Förderung und den Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen hinwirkt; legt dem Hohen Kommissar nahe, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen; ist besorgt über die Einschränkung der Grundfreiheiten von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten, und fordert die EU auf, diese Personen stärker zu unterstützen; weist darauf hin, dass es wahrscheinlicher wäre, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen geachtet werden, wenn diese Menschen Zugang zu allen Rechtsinstituten hätten;

Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU und Kohärenz

47.

fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

48.

fordert die EU erneut auf, ein auf Rechten beruhendes Konzept zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in die Investitionspolitik, in öffentliche Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen; betont auch, dass mit der Menschenrechtspolitik der EU dafür gesorgt werden sollte, dass ihre Innen- und Außenpolitik im Einklang mit den Pflichten nach dem EU-Vertrag kohärent sind;

49.

betont außerdem, wie wichtig es ist, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und an dem UNHRC, beteiligt; nimmt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf sowie der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, für mehr Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen auf der Ebene der Vereinten Nationen durch eine rechtzeitige und substantielle Konsultation zu sorgen und mit einer Stimme zu sprechen; fordert die EU auf, sich noch mehr Gehör zu verschaffen, indem sie unter anderem die immer häufiger angewandten regionenübergreifenden Initiativen intensiviert und in Bezug auf Resolutionen eine unterstützende und führende Rolle einnimmt; wiederholt seine Forderung nach öffentlichkeitswirksamerem Handeln der EU in allen multilateralen Foren;

50.

verlangt von dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, im Rahmen des UNHRC die Wirksamkeit, Kohärenz und Öffentlichkeitswirkung der EU-Menschenrechtspolitik weiter zu verbessern und die enge Zusammenarbeit mit dem OHCHR und in Bezug auf die Sonderverfahren auszubauen;

51.

betont nachdrücklich, dass die Vorbereitung und die Abstimmung der Standpunkte der EU für die Tagungen des UNHRC verbessert werden müssen und dass man sich mit der Frage der Kohärenz zwischen der Außenpolitik und der internen Menschenrechtspolitik der EU befassen muss;

52.

erinnert daran, wie wichtig es ist, die institutionalisierte Praxis, parlamentarische Delegationen zum UNHRC und zur Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, beizubehalten;

53.

fordert ein stärker prinzipiengeleitetes und nichtselektives Engagement der EU-Mitgliedstaaten im UNHRC;

Drohnen und autonom funktionierende Waffen

54.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung beizumessen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht sowie den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; besteht darauf, dass die Menschenrechte in allen Dialogen mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung angesprochen werden sollten;

Terrorismusbekämpfung

55.

begrüßt den Leitfaden zur Terrorismusbekämpfung, der vom EAD und von der Kommission ausgearbeitet wurde, um bei der Planung und der Umsetzung von Hilfsprojekten mit Drittländern zur Terrorismusbekämpfung die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten die Grundlage für eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist, zu der auch der Einsatz digitaler Überwachungstechnologien gehört; betont, dass wirksame Kommunikationsstrategien entwickelt werden müssen, um der Propaganda und den Rekrutierungsmethoden von Terroristen und Extremisten, insbesondere im Internet, entgegenzutreten;

Demokratisierung

56.

empfiehlt der EU, ihre Bemühungen um die Erarbeitung eines umfassenderen Konzepts für die Demokratisierungsprozesse zu verstärken, wobei freie und faire Wahlen nur ein Aspekt sind, damit konkret zur Stärkung demokratischer Institutionen beigetragen wird; ist der Auffassung, dass der Austausch bewährter Transformationsverfahren im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik dazu genutzt werden sollte, andere Demokratisierungsprozesse weltweit zu unterstützen und zu konsolidieren;

Entwicklung und Menschenrechte

57.

betont die Bedeutung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 zu Frieden und Gerechtigkeit der Agenda 2030, das eine der Prioritäten für alle externen und internen Maßnahmen sein sollte, insbesondere wenn es um die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit geht;

Sport und Menschenrechte

58.

ist ernsthaft besorgt darüber, dass manche groß angelegten Sportveranstaltungen von autoritären Staaten ausgerichtet werden, in denen gegen die Menschenrechte verstoßen wird; fordert die Vereinten Nationen und die EU-Mitgliedstaaten auf, dieses Thema anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft die Frage zu erörtern, unter welchen Umständen ihre Teilnahme an solchen Veranstaltungen möglich ist, wobei auch die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018 und in Katar im Jahr 2022 sowie die Olympischen Spiele 2022 in Peking im Blickpunkt stehen sollten;

Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

59.

bekräftigt, dass er den IStGH uneingeschränkt bei der Aufgabe unterstützt, der Straffreiheit derjenigen ein Ende zu setzen, die für die schwerwiegendsten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, verantwortlich sind, und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; achtet auch in Zukunft auf alle Versuche, die Legitimität oder Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auszuhöhlen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihn auch im Rahmen der Vereinten Nationen in entschiedener Weise diplomatisch, politisch und finanziell zu unterstützen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Sonderbeauftragten auf, den IStGH, den Vollzug seiner Entscheidungen und die Bekämpfung der Straffreiheit für Verbrechen nach dem Römischen Statut auch dadurch aktiv zu unterstützen, dass seine Beziehung zum Sicherheitsrat gestärkt und ausgebaut wird und dass eine allgemeine Ratifizierung des Römischen Statuts und der Änderungen von Kampala gefördert wird;

Länder, die einer allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterliegen

Georgien

60.

begrüßt die Mitgliedschaft Georgiens im UNHRC und die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Georgien aus jüngster Zeit; nimmt die legislativen Reformen zur Kenntnis, die zu einem gewissen Fortschritt und zu einigen Verbesserungen hinsichtlich der Justiz und des Strafvollzugs, der Staatsanwaltschaft, der Bekämpfung von Misshandlung, der Rechte von Kindern, des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich der Binnenvertriebenen geführt haben;

61.

stellt allerdings fest, dass weitere Anstrengungen bezüglich der vollständigen Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere in Untersuchungshaft erfolgten Misshandlungen und der Rehabilitierung von Opfern, im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbehörden, bezüglich Untersuchungen von durch Staatsbeamte in der Vergangenheit begangene Rechtsverletzungen und im Hinblick auf die Rechte von Minderheiten und von Frauen notwendig sind; betont die Verantwortung des Staats, alle Kinder nach den internationalen Menschenrechtsnormen vor Gewalt zu schützen, und fordert eine Kontrolle aller gemeinnützigen Einrichtungen für Kinder; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Opfer zu rehabilitieren; erklärt sich weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind, und fordert die Regierung von Georgien auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt werden;

Libanon

62.

lobt den Libanon für seine offene Grenz- und Aufnahmepolitik, die das Land schon seit Jahren hinsichtlich Flüchtlingen aus Palästina, Irak und Syrien verfolgt, betont, dass dieses Land, in dem ein Viertel der Bevölkerung Flüchtlinge sind, weltweit die höchste Konzentration von Flüchtlingen im Verhältnis zur Einwohnerzahl aufweist, und fordert die Europäische Union auf, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen und mit den libanesischen Behörden eng zusammenzuarbeiten, um dem Land dabei zu helfen, weiterhin die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu schützen; äußert sich in diesem Zusammenhang besorgt über die Berichten zufolge beträchtliche Zahl von Kinder- bzw. Zwangsehen unter syrischen Flüchtlingen; empfiehlt der libanesischen Regierung, eine Reform des Gesetzes zur Regelung der Einreise in den Libanon, des Aufenthalts im Land und der Ausreise aus dem Land in Erwägung zu ziehen;

63.

unterstützt die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Maßnahmen gefordert hat, um ausländische weibliche Hausangestellte im Rahmen des CEDAW-Übereinkommens, dem der Libanon als Vertragspartei angehört, über ihre Menschenrechte zu informieren; betont insbesondere, dass das „Kafala-System“ abgeschafft und ein wirksamer Zugang zu den Gerichten für ausländische weibliche Hausangestellte auch dadurch sichergestellt werden muss, dass ihre Sicherheit und ihr Aufenthalt während der rechtlichen und administrativen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Status gewährleistet werden;

Mauretanien

64.

betont, dass die mauretanische Regierung bei legislativen Maßnahmen, durch die jegliche Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken bekämpft werden soll, zwar Fortschritte erzielt hat, dass aber der Mangel an einer wirksamen Umsetzung dazu beiträgt, dass es weiterhin solche Praktiken gibt; fordert die Behörden auf, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Sklaverei zu erlassen, mit der landesweiten, systematischen und regelmäßigen Erhebung aufgeschlüsselter Daten zu allen Formen der Sklaverei zu beginnen und eine gründliche faktengestützte Studie über Geschichte und Wesen der Sklaverei durchzuführen, um diese Praxis zu beseitigen;

65.

fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß den internationalen Verträgen und mauretanischem Recht Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren; fordert ferner die Freilassung von Biram Dah Abeid, Bilal Ramdane und Djiby Sow, damit sie ihre gewaltfreie Kampagne gegen den Fortbestand der Sklaverei ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung fortführen können;

Birma/Myanmar

66.

begrüßt die Tatsache, dass am 8. November 2015 Wahlen durchgeführt wurden, an denen konkurrierende Parteien teilgenommen haben, was einen wichtigen Meilenstein für den Übergang des Landes zur Demokratie darstellt; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Wähler in Birma/Myanmar ihre Unterstützung für eine weitere Demokratisierung des Landes ausgedrückt haben; nimmt allerdings besorgt den verfassungsrechtlichen Rahmen dieser Wahlen zur Kenntnis, nach dem 25 % der Parlamentssitze den Streitkräften vorbehalten sind; erkennt den Fortschritt an, der bislang hinsichtlich der Menschenrechtslage erzielt wurde, wenn es auch einige Bereiche gibt, die weiterhin Anlass zu großer Sorge geben, wie etwa die Rechte von Minderheiten sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlungen;

67.

verurteilt die schwere und weitverbreitete Diskriminierung der Rohingya, die noch durch die Tatsache verschlimmert wird, dass diese Gemeinschaft keinen Rechtsstatus hat und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya und ist der Auffassung, dass die vom Parlament im Jahr 2015 angenommenen vier Gesetze, durch die „die Rasse und Religion geschützt werden“ sollen, diskriminierende Aspekte hinsichtlich des Geschlechts aufweisen; wiederholt seine Forderung und verleiht seiner Sorge darüber Ausdruck, dass dem Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) noch nicht gestattet wurde, ein Büro in dem Land einzurichten; betont, dass eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt werden muss, bevor die Verhandlungen über das Investitionsabkommen zwischen der EU und Myanmar abgeschlossen werden;

Nepal

68.

begrüßt es, dass die neue Verfassung von Nepal, die die Grundlagen für die künftige politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung des Landes legen sollte, am 20. September 2015 in Kraft getreten ist; hofft, dass die noch bestehenden Anliegen hinsichtlich der politischen Vertretung von Minderheiten, einschließlich der Dalit, und der Gesetze über die Staatsbürgerschaft in naher Zukunft in Angriff genommen werden;

69.

bedauert, dass die Verantwortlichen für Menschenrechtsverstöße, die von beiden Seiten während des Bürgerkriegs begangen wurden, nur selten zur Rechenschaft gezogen werden, obwohl im Mai 2014 das Gesetz über Wahrheit und Versöhnung sowie Fälle des Verschwindenlassens verabschiedet wurde; fordert die Regierung von Nepal nachdrücklich auf, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten; verurteilt die Einschränkungen der Grundfreiheiten tibetischer Flüchtlinge; fordert Indien nachdrücklich auf, seine inoffizielle Blockade der Wirtschaft von Nepal aufzuheben, die zusammen mit dem katastrophalen Erdbeben vom April 2015 eine humanitäre Krise verursacht und fast 1 Million mehr Nepalesen in eine durch Armut bedingte ausweglose Lage manövriert hat;

Oman

70.

begrüßt die Einsetzung der staatlichen Nationalen Menschenrechtskommission in Oman und die Einladung, die den bahnbrechenden Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im September 2014 ermöglicht hat; drückt seine Hoffnung aus, dass diese konstruktiven Schritte dazu führen werden, dass Oman intensiveren Kontakt zu Menschenrechtsvertretern der Vereinten Nationen und unabhängigen Menschenrechtsorganisationen pflegen wird;

71.

empfiehlt Oman, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das abzubauen, was ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen als ein überall spürbares Klima der Angst und der Einschüchterung in dem Land beschrieben hat; ist weiterhin besorgt über das Verbot aller politischer Parteien und fordert die Regierung auf, dieses einer erneuten Prüfung zu unterziehen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, fachliche Hilfe und rechtliche Unterstützung anzubieten, um Oman dabei zu helfen, sichere und förderliche Bedingungen für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schaffen;

Ruanda

72.

äußert seine Sorge über die Menschenrechtslage in Ruanda, etwa über die Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, den abnehmenden demokratischen Klimas für Oppositionsparteien und für unabhängige Aktivitäten der Zivilgesellschaft, und über die Tatsache, dass die Justiz in einem Umfeld arbeitet, das ihrer Unabhängigkeit nicht zuträglich ist; fordert die Regierung von Ruanda auf, für ein demokratisches Klima zu sorgen, in dem sich alle Teile der Gesellschaft frei betätigen können;

73.

ist besorgt über die Verfassungsänderungen in jüngster Zeit, durch die es dem amtierenden Präsidenten ermöglicht wird, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren; fordert die Regierung von Ruanda auf, sich an die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu halten;

Südsudan

74.

begrüßt das von den kriegführenden Parteien am 28. August 2015 unterzeichnete Friedensabkommen zur Beendigung des Bürgerkriegs, in dem die gemeinsame Machtausübung während einer Übergangszeit, Sicherheitsvereinbarungen und die Einrichtung eines gemischten Gerichts, das sich mit allen seit Beginn des Konflikts begangenen Straftaten befassen soll, vorgesehen sind; erinnert daran, dass der Konflikt bereits Tausende Menschenleben gefordert und dazu geführt hat, dass Hunderttausende vertrieben wurden und geflohen sind;

75.

fordert alle Parteien auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen;

76.

begrüßt die Entschließung des UNHRC vom Juni 2015 und die Entsendung einer OHCHR-Mission, die die Menschenrechtslage im Südsudan beobachten und darüber Bericht erstatten soll; fordert den Menschenrechtsrat auf, die Ernennung eines Sonderberichterstatters für den Südsudan zu unterstützen, dessen Mandat es sein soll, Menschenrechtsverletzungen zu beobachten und über sie öffentlich Bericht zu erstatten, die Regierung dabei zu unterstützen, die von der OHCHR-Mission zu unterbreitenden Empfehlungen umzusetzen und Empfehlungen auszusprechen, wie wirksam für Rechenschaftspflicht gesorgt werden kann;

Venezuela

77.

äußert seine Besorgnis über die katastrophale Menschenrechtslage im Land, die das Ergebnis eines wirtschaftlichen, politischen und sozialen Klimas ist, das sich in den letzten Jahren verschlechtert hat; betont erneut, dass Meinungsfreiheit, eine unabhängige Justiz und Rechtsstaatlichkeit wesentliche Bestandteile jeder demokratischen Gesellschaft sind; fordert die staatlichen Stellen Venezuelas auf, unverzüglich die Oppositionsführer und alle friedlichen Demonstranten freizulassen, die willkürlich in Haft genommen wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihre Grundrechte wahrgenommen haben;

78.

begrüßt, dass am 6. Dezember 2015 eine neue Nationalversammlung gewählt wurde; verurteilt alle Versuche, den vollständigen Vollzug der Wahlergebnisse, die Ausdruck des Willens des venezolanischen Volkes sind, zu beeinträchtigen, wie etwa die Suspendierung einiger demokratisch gewählter Mitglieder; erinnert daran, dass die neue Regierung zahlreiche Menschenrechtsprobleme lösen muss, wie etwa Straflosigkeit, Rechenschaftspflicht für außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, faire Verfahren, die Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Medienfreiheit; betont, dass die Mitgliedschaft Venezuelas im UNHRC für ein dreijähriges Mandat, das am 1. Januar 2016 begann, eine besondere Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte mit sich bringt;

Syrien

79.

ist besorgt über die dramatische Sicherheitslage und die ebenso dramatische humanitäre Lage in Syrien; hebt den Stellenwert der Arbeit hervor, die die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien leistet; verurteilt, dass gezielt Gewalttaten gegen Zivilisten, wahllose und unverhältnismäßige Übergriffe sowie Angriffe auf Zivilisten und geschützte Kulturerbegegenstände verübt werden und dass Belagerungen und Blockaden als Sanktionen angewandt werden; hebt hervor, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, sowie Frauenorganisationen und ihrer Mitwirkung an humanitärer Hilfe und Konfliktlösung besonderes Augenmerk und besondere Unterstützung zuteil werden sollte; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass die Untersuchungskommission über angemessene Finanzmittel verfügt, um ihr Mandat wahrzunehmen, das darin besteht, die Tatsachen und Umstände aller schweren Menschenrechtsverletzungen festzustellen und, soweit möglich, die Verantwortlichen zu ermitteln, damit diejenigen, die Verstöße begangen haben — einschließlich solcher, die unter Umständen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen –, zur Verantwortung gezogen werden, was auch durch die Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs erfolgen kann;

80.

bekräftigt seine Überzeugung, dass eine nachhaltige Lösung der Krise in Syrien nur durch eine alle Beteiligten einbeziehende politische Einigung erreicht werden kann, die zu einem echten politischen Wandel führt, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt und den Menschen ermöglicht, unabhängig und demokratisch über ihre eigene Zukunft zu bestimmen; begrüßt die Schlusserklärung vom 30. Oktober 2015 zu den Ergebnissen der Gespräche über Syrien in Wien; begrüßt die Annahme der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2015;

81.

ist bestürzt über die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien, die gezwungen werden, zu konvertieren oder Abgaben zu zahlen, und die allein wegen ihres Glaubens angegriffen, verletzt, versklavt oder ihrer Organe beraubt werden;

Burundi

82.

ist zutiefst besorgt über die gezielten Übergriffe auf Menschenrechtsverfechter, Journalisten und ihre Angehörigen; verurteilt entschieden politische Gewalt, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren und sonstige Menschenrechtsverletzungen; fordert die Staatsorgane Burundis nachdrücklich auf, diesen Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen entschieden und unverzüglich ein Ende zu setzen sowie unparteiische und unabhängige Untersuchungen durchzuführen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Opfer zu entschädigen;

83.

ist weiterhin ernstlich besorgt über die humanitären Auswirkungen der Krise auf die Zivilbevölkerung in dem Land und in der gesamten Region; fordert die EU auf, weiterhin auf ein einvernehmliches Ergebnis zwischen der Regierung und der Opposition hinzuarbeiten, um ein alle Beteiligten einbeziehendes und demokratisches politisches System wiederherzustellen;

84.

begrüßt, dass der Menschenrechtsrat am 17. Dezember 2015 eine Sondersitzung über vorbeugende Maßnahmen gegen eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage in Burundi abgehalten hat, bedauert jedoch, dass diese Sondersitzung erst verspätet stattfand; fordert, dass unverzüglich eine Mission unabhängiger Sachverständiger eingesetzt wird, und fordert die Staatsorgane Burundis nachdrücklich auf, umfassend mit dieser Mission zusammenzuarbeiten;

Saudi-Arabien

85.

ist weiterhin äußerst besorgt über die systematische Verletzung der Menschenrechte in dem Land; ist ernstlich besorgt über die alarmierend hohe Zahl von Todesurteilen, die im Jahr 2015 in Saudi-Arabien ergangen sind und vollstreckt wurden; verurteilt die Massenhinrichtungen, die in den letzten Wochen durchgeführt wurden; fordert Saudi-Arabien auf, die Vollstreckung der Todesstrafe auszusetzen;

86.

fordert die saudischen Behörden auf, alle politischen Gefangenen, darunter den Sacharow-Preisträger von 2015, Raif Badawi, freizulassen; fordert die EU auf, diesen besonderen Fall genau zu verfolgen;

87.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die für die Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sorgen, was derzeit in Saudi-Arabien nicht der Fall ist; fordert die saudischen Behörden auf, umfassend mit den Sonderverfahren des UNHRC und dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte zusammenzuarbeiten;

Belarus

88.

begrüßt die Freilassung der verbliebenen politischen Gefangenen im August 2015 und fordert die belarussische Regierung auf, die freigelassenen politischen Gefangenen zu rehabilitieren und ihnen ihre bürgerlichen und politischen Rechte vollständig zurückzugeben; äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Schikanierung von unabhängigen Journalisten und von Journalisten der Opposition sowie die Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverfechtern; fordert Belarus nachdrücklich auf, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe dem weltweiten Moratorium für deren Vollstreckung anzuschließen; fordert die Regierung auf, uneingeschränkt mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die Reformen zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen umgesetzt werden, die vom Sonderberichterstatter und anderen Menschenrechtsmechanismen unterbreitet wurden;

Nahost-Friedensprozess

89.

nimmt die Schlussfolgerungen der HR/VP und des Rates vom 18. Januar 2016 zum Friedensprozess im Nahen Osten zur Kenntnis; stimmt dem Rat uneingeschränkt zu, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle, einschließlich der Rechenschaftspflicht, ein Eckpfeiler für Frieden und Sicherheit ist und dass die Siedlungen Israels nach dem Völkerrecht rechtswidrig sind und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung beeinträchtigen; bedauert zutiefst, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in den Palästinensergebieten, Makarim Wibisono, sein Amt aufgegeben hat;

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90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.


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