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Document 52014DC0572

BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER AUSSCHÜSSE IM JAHR 2013

/* COM/2014/0572 final */

52014DC0572

BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER AUSSCHÜSSE IM JAHR 2013 /* COM/2014/0572 final */


BERICHT DER KOMMISSION

ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER AUSSCHÜSSE IM JAHR 2013

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1] (Verordnung über Ausschussverfahren), legt die Kommission den Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2013 vor.

Der Bericht gibt eine Übersicht über Entwicklungen des Ausschusswesens im Jahr 2013 und enthält eine Zusammenfassung der Tätigkeit der Ausschüsse. Ihm liegt ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit einer detaillierten Statistik zur Arbeit der einzelnen Ausschüsse bei.

1.         Übersicht über die Entwicklungen des Ausschusswesens im Jahr 2013

1.1.      Allgemeine Entwicklung

Wie im Bericht von 2012[2] dargelegt, wurden – mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle – alle im „alten“ Beschluss über Ausschussverfahren[3] festgelegten Ausschussverfahren automatisch an die neuen in der Verordnung über Ausschussverfahren festgelegten Ausschussverfahren angepasst.

Demzufolge wurden die Ausschüsse 2013 entsprechend den in der Verordnung über Ausschussverfahren festgelegten Beratungsverfahren (Artikel 4), Prüfverfahren (Artikel 5) und Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses über Ausschussverfahren tätig.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über Ausschussverfahren abgegebenen Erklärung der Kommission[4], wonach sie für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle die Bestimmungen dieses Verfahrens auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Kriterien anpassen wird, hat die Kommission 2013 nach einer ersten Prüfung 2012 drei Vorschläge[5] zur Anpassung von insgesamt 200 Basisrechtsakten an die Artikel 290 und 291 AEUV angenommen. Diese Vorschläge durchlaufen derzeit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

1.2.      Prüfung der Geschäftsordnung des Berufungsausschusses

Die Geschäftsordnung des Berufungsausschusses, die am 29. März 2011[6] angenommen wurde, beinhaltet eine Überprüfungsklausel (Artikel 14), der zufolge die Kommission bis April 2014 prüfen muss, wie sich die Geschäftsordnung in der Praxis bewährt. Diese Überprüfung betrifft nur die Geschäftsordnung und nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 selbst, die bis zum 1. März 2016 zu überprüfen ist.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 am 1. März 2011 und bis Ende 2013 wurde der Berufungsausschuss vor allem zu einem Politikbereich, nämlich Gesundheit und Verbraucherschutz, und insbesondere zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futter‑ und Pflanzenschutzmitteln einberufen. Die Kommission befasste den Berufungsausschuss, der seit seiner Gründung 15 Mal zusammengetreten ist, mit 23 Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen. Zwei dieser Entwürfe betrafen nicht den Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz (sondern Zoll und Umwelt).

In den meisten Fällen wurde der Berufungsausschuss einberufen, weil der zuständige Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hatte. Ein Hauptgrund dafür ist in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden, demzufolge der Durchführungsrechtsakt nicht erlassen werden darf, wenn keine Stellungnahme im Bereich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen abgegeben wurde.[7] Wenn der Durchführungsrechtsakt für notwendig erachtet wird, besteht die Möglichkeit, demselben Ausschuss eine geänderte Fassung des Rechtsakts vorzulegen oder den Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb eines Monats dem Berufungsausschuss vorzulegen. In Fällen wie der Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln besteht kaum Spielraum für Änderungen, weshalb eine erneute Vorlage beim Ausschuss kaum ein anderes Ergebnis bringen würde. Daher entschieden sich die Kommissionsdienststellen dafür, den Durchführungsrechtsakt dem Berufungsausschuss vorzulegen. In den meisten Fällen gab auch der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, und die Kommission erließ die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

In der bisherigen Praxis ergaben sich in der Arbeit mit dem Berufungsausschuss Probleme bei der Festlegung von Sitzungsterminen und der Ebene der Vertretung, den Möglichkeiten zur Beförderung von Kompromissen und der Nutzung des schriftlichen Verfahrens.

1.2.1. Sitzungstermin und Ebene der Vertretung

Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht in Artikel 3 Absatz 7 Folgendes vor: „Der Vorsitz legt in enger Zusammenarbeit mit den Ausschussmitgliedern den Zeitpunkt für die Sitzung des Berufungsausschusses fest, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission für eine Vertretung auf angemessener Ebene sorgen können.“ Dem wird in Artikel 1 Absatz 5 der Geschäftsordnung Rechnung getragen, in dem von der Kommission verlangt wird, „die Mitgliedstaaten zu verschiedenen Optionen“ für den Sitzungstermin zu konsultieren, und von den Mitgliedstaaten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Ziel ist es, eine hinreichend hohe Ebene der Vertretung zu erreichen, die im Allgemeinen nicht unterhalb der Ebene der Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten liegen sollte, damit nicht einfach die Debatten erneut geführt werden, die schon im zuständigen Ausschuss stattgefunden haben.

Da die Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Befassung des Berufungsausschusses stattfinden muss, kann es in der Praxis schwierig sein, einen passenden Sitzungstermin zu finden, doch in allen Fällen wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden. Hinsichtlich der Ebene der Vertretung haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass die Vertretung auf Ministerebene nicht die Regel ist; üblich ist die Ebene der Ständigen Vertreter. Die Mitgliedstaaten entscheiden über ihren Vertreter im Berufungsausschuss, und die Formulierung von Artikel 1 Absatz 5 der Geschäftsordnung bietet genügend Spielraum, um die Ebene der Vertretung an die jeweilige Sachlage anzupassen.

1.2.2. Förderung von Kompromissen

Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht eindeutig vor, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts dem Berufungsausschuss vorgelegt werden muss. Deshalb ist es nicht möglich, eine geänderte Fassung vorzulegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann jedoch bis zur Abgabe einer Stellungnahme jedes Mitglied des Berufungsausschusses Änderungen am Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorschlagen, und der Vorsitz kann beschließen, ihn zu ändern bzw. nicht zu ändern. Dem wird in Artikel 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung Rechnung getragen. Deshalb besteht derzeit die Möglichkeit, dass der Vorsitz einen Kompromiss erleichtert, indem er beispielsweise Änderungen während der Sitzung akzeptiert oder vorschlägt.

1.2.3 Schriftliches Verfahren

In bestimmten Politikbereichen, wie etwa gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futter‑ und Pflanzenschutzmittel, fand der Berufungsausschuss aufgrund des Wesens der Thematik keine Kompromisse. Die Sitzungen des Berufungsausschusses sind oft kurz und gehen ebenso aus wie im zuständigen Ausschuss, also ohne Abgabe einer Stellungnahme. Für solche speziellen Fälle wurde daher vorgeschlagen, gelegentlich von Beginn an das schriftliche Verfahren zu nutzen. Die Möglichkeit und Voraussetzungen dafür sind in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geregelt; darauf Bezug nehmend besagt Artikel 7 der Geschäftsordnung, dass der Vorsitz insbesondere dann auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen kann, wenn der Entwurf zuvor bereits in einer Sitzung des Berufungsausschusses erörtert wurde. Mit dieser Formulierung ist die Nutzung des schriftlichen Verfahrens von Beginn an in begründeten Fällen nicht ausgeschlossen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 muss allerdings eine Sitzung einberufen werden, wenn ein Ausschussmitglied dies verlangt, und bisher ist dies immer geschehen.

1.2.4. Fazit

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Berufungsausschuss bestätigen, dass die Geschäftsordnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hinreichend Rechnung trägt, dass sie eine effiziente Grundlage für die Arbeit des Berufungsausschusses bildet und dass deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Änderung der Geschäftsordnung besteht. Sollte sich daran etwas ändern, bietet die geplante Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im Jahr 2016 Gelegenheit, dies aufzugreifen.

1.3.      Entwicklung der Rechtsprechung

Mit seinem Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, „Biozid“-Rechtssache), äußerte sich der Gerichtshof erstmals zu einem Fall der Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Mit ihrer Klage in der Biozid-Rechtssache beantragte die Europäische Kommission die Nichtigerklärung einer Bestimmung für den Erlass von Maßnahmen, mit denen die an die Europäische Agentur für chemische Stoffe zu entrichtenden Gebühren mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dies durch delegierte Rechtsakte geschehen sollte. Der Gerichtshof wies die Klage der Kommission als unbegründet ab. Zwar stellte der Gerichtshof offenbar nicht in Frage, dass Artikel 290 und 291 AEUV jeweils einen eigenen Geltungsbereich haben, doch erkennt er an, dass der Gesetzgeber über ein Ermessen verfügt, wenn er entscheidet, der Kommission eine delegierte Befugnis nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV oder eine Durchführungsbefugnis nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV zu übertragen. Daher, so der Gerichtshof, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler.

Mit zwei Urteilen des Gerichtshofs von 2013 wurden bestimmte Aspekte des Regelungsverfahrens gemäß Beschluss 1999/468/EG[8] geklärt. Die Rechtssachen betrafen Situationen, in denen der Regelungsausschuss vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 abgestimmt hatte, weshalb das Verfahren als laufend im Sinne von Artikel 14 der Verordnung anzusehen und gemäß den Vorschriften des Beschlusses 1999/468/EG abzuschließen war.

2.         Überblick über Tätigkeiten

2.1.      Zahl der Ausschüsse und Sitzungen

Es ist wichtig, zwischen Komitologie-Ausschüssen und anderen Gremien – insbesondere von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen – zu unterscheiden. Während die Sachverständigengruppen der Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung politischer Maßnahmen ihr Fachwissen zur Verfügung stellen[9], unterstützen die Komitologie-Ausschüsse die Kommission bei der Ausübung der ihr durch die Basisrechtsakte übertragenen Durchführungsbefugnisse. Der vorliegende Bericht befasst sich ausschließlich mit Komitologie-Ausschüssen. Die Zahl der Komitologie-Ausschüsse wurde nach Tätigkeitsbereichen mit Stand zum 31. Dezember 2013 ermittelt (siehe Tabelle I). Die Vorjahreszahlen (Stand: 31. Dezember 2012) sind vergleichshalber ebenfalls angegeben. Abteilungen und Beratungsgruppen werden nicht gesondert gezählt, da diese zu einem übergeordneten Ausschuss gehören.

TABELLE I – Gesamtzahl der Ausschüsse (2013)

Politikbereich || 2012 || 2013

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) || 15 || 20

Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) || 1 || 1

Haushalt (BUDG) || 2 || 2

Klimapolitik (CLIMA) || 4 || 4

Kommunikation (COMM) || 1 || 1

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (CNECT) || 6 || 6

Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid (DEVCO) || 6 || 6

Wirtschaft und Finanzen (ECFIN) || 1 || 2

Bildung und Kultur (EAC) || 7 || 8

Beschäftigung, Soziales und Integration (EMPL) || 3 || 4

Energie (ENER) || 16 || 18

Erweiterung (ELARG) || 4 || 4

Unternehmen und Industrie (ENTR) || 30 || 33

Umwelt (ENV) || 31 || 33

Gesundheit und Verbraucher (SANCO) || 24 || 26

Inneres (HOME) || 11 || 13

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) || 2 || 3

Informatik (DIGIT) || 1 || 1

Binnenmarkt (MARKT) || 15 || 15

Justiz (JUST) || 14 || 17

Maritime Angelegenheiten und Fischerei (MARE) || 4 || 4

Mobilität und Verkehr (MOVE) || 31 || 32

Regionalpolitik (REGIO) || 1 || 2

Forschung (RTD) || 6 || 8

Generalsekretariat (SG) || 2* || 2*

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) || 4 || 4

Statistik (ESTAT) || 7 || 7

Steuern und Zollunion (TAXUD) || 11 || 13

Handel (TRADE) || 11 || 13

INSGESAMT: || 271 || 302

* einschließlich Berufungsausschuss (im Register der Ausschüsse ist der Berufungsausschuss als dem SG unterstehender Ausschuss verzeichnet; praktisch untersteht er den betroffenen Dienststellen)

2013 kann die Klassifizierung der Ausschüsse generell anhand des von ihnen angewandten Verfahrens erfolgen (Beratungsverfahren, Prüfverfahren, Regelungsverfahren mit Kontrolle – siehe Tabelle II). Einige Ausschüsse, die mehrere Verfahren anwandten, wurden von den Ausschüssen getrennt, die lediglich nach einem Verfahren tätig wurden.

TABELLE II – Zahl der Ausschüsse nach Verfahren (2013)

|| Verfahrensart ||

Beratendes Verfahren || Prüfverfahren || Regelungsverfahren mit Kontrolle || Mehrere Verfahren || INSGESAMT:

AGRI || 0 || 15 || 0 || 5 || 20

BUDG || 1 || 1 || 0 || 0 || 2

CLIMA || 0 || 0 || 0 || 4 || 4

CNECT || 0 || 2 || 0 || 4 || 6

COMM || 0 || 1 || 0 || 0 || 1

DEVCO || 0 || 5 || 0 || 1 || 6

DIGIT || 0 || 1 || 0 || 0 || 1

EAC || 1 || 2 || 0 || 5 || 8

ECFIN || 1 || 0 || 0 || 1 || 2

ECHO || 0 || 2 || 0 || 1 || 3

ELARG || 1 || 3 || 0 || 0 || 4

EMPL || 0 || 0 || 2 || 2 || 4

ENER || 3 || 8 || 1 || 6 || 18

ENTR || 6 || 6 || 4 || 17 || 33

ENV || 0 || 6 || 5 || 22 || 33

ESTAT || 0 || 3 || 0 || 4 || 7

FPI || 0 || 4 || 0 || 0 || 4

HOME || 1 || 6 || 0 || 6 || 13

JUST || 3 || 4 || 4 || 6 || 17

MARE || 0 || 4 || 0 || 0 || 4

MARKT || 0 || 2 || 4 || 9 || 15

MOVE || 3 || 7 || 4 || 18 || 32

OLAF || 0 || 0 || 0 || 1 || 1

REGIO || 0 || 0 || 0 || 2 || 2

RTD || 0 || 6 || 0 || 2 || 8

SANCO || 1 || 9 || 1 || 15 || 26

SG || 0 || 2 || 0 || 0 || 2

TAXUD || 1 || 11 || 0 || 1 || 13

TRADE || 3 || 6 || 0 || 4 || 13

INSGESAMT: || 25 || 116 || 25 || 136 || 302

* einschließlich Berufungsausschuss

Die Zahl der Ausschüsse ist nicht der einzige Indikator für die auf Ausschussebene durchgeführten Tätigkeiten. Die Zahl der Sitzungen sowie die Zahl der schriftlichen Verfahren[10] im Jahre 2013 geben Aufschluss über die Intensität der Ausschussarbeit im Allgemeinen, sowohl in einzelnen Bereichen als auch in Ausschüssen (Tabelle III).

TABELLE III – Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren (2013)

|| Zahl der Ausschüsse || Sitzungen || Schriftliche Verfahren

2012 || 2013 || 2012 || 2013

AGRI || 20 || 134 || 132 || 3 || 3

BUDG || 2 || 5 || 6 || 0 || 1

CLIMA || 4 || 16 || 13 || 0 || 3

CNECT || 6 || 26 || 16 || 7 || 12

COMM || 1 || 1 || 2 || 2 || 4

DEVCO || 6 || 24 || 20 || 28 || 48

DIGIT || 1 || 2 || 2 || 0 || 0

EAC || 9 || 14 || 9 || 53 || 59

ECFIN || 2 || 1 || 0 || 0 || 0

ECHO || 3 || 4 || 5 || 6 || 5

ELARG || 4 || 5 || 4 || 22 || 10

EMPL || 4 || 2 || 2 || 6 || 15

ENER || 18 || 27 || 33 || 9 || 2

ENTR || 33 || 51 || 56 || 25 || 29

ENV || 33 || 46 || 42 || 14 || 18

ESTAT || 7 || 12 || 12 || 6 || 4

FPI || 4 || 7 || 4 || 7 || 7

HOME || 13 || 31 || 21 || 40 || 15

JUST || 17 || 7 || 4 || 18 || 11

MARE || 4 || 11 || 8 || 8 || 15

MARKT || 15 || 11 || 9 || 7 || 6

MOVE || 32 || 50 || 52 || 22 || 16

OLAF || 1 || 4 || 2 || 0 || 0

REGIO || 2 || 7 || 7 || 6 || 3

RTD || 8 || 56 || 23 || 227 || 240

SANCO || 26 || 144 || 127 || 354 || 403

SG || 2 || 3* || 7* || 0 || 0

TAXUD || 13 || 81 || 81 || 14 || 32

TRADE || 13 || 15 || 19 || 5 || 9

INSGESAMT: || 302 || 797 || 718 || 889 || 970

* einschließlich sieben Sitzungen des Berufungsausschusses.

2.2.      Zahl der Stellungnahmen und Durchführungsrechtsakte/‑maßnahmen

Wie immer werden auch in diesem Bericht die Gesamtzahlen der förmlichen Stellungnahmen der Ausschüsse und die daraufhin von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte/‑maßnahmen aufgeführt[11]. Diese Zahlen geben die konkrete „Leistung“ der Ausschüsse wieder (vgl. Tabelle IV).

TABELLE IV – Zahl der Stellungnahmen und erlassenen Durchführungsrechtsakte/‑massnahmen (2013)

|| Stellungnahmen || Erlassene Rechtsakte || Unter Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassene Maßnahmen

AGRI || 189 || 202 || 1

BUDG || 9 || 9 || 0

CLIMA || 11 || 5 || 8

CNECT || 45 || 45 || 1

COMM || 4 || 4 || 0

DEVCO || 127 || 127 || 0

DIGIT || 1 || 1 || 0

EAC || 75 || 55 || 0

ECFIN || 0 || 1 || 0

ECHO || 6 || 7 || 0

ELARG || 35 || 39 || 0

EMPL || 14 || 14 || 0

ENER || 17 || 3 || 7

ENTR || 49 || 29 || 21

ENV || 60 || 36 || 25

ESTAT || 13 || 4 || 13

FPI || 6 || 6 || 0

HOME || 21 || 19 || 0

JUST || 11 || 12 || 0

MARE || 29 || 29 || 0

MARKT || 7 || 4 || 8

MOVE || 56 || 39 || 7

OLAF || 0 || 0 || 0

REGIO || 4 || 5 || 0

RTD || 250 || 250 || 0

SANCO || 709 || 605 || 80

SG || 9* || 8 || 0

TAXUD || 105 || 106 || 0

TRADE || 54 || 52 || 0

TOTAL: || 1 916 || 1 716 || 171

* einschließlich neun Stellungnahmen des Berufungsausschusses

2.3.      Sitzungen des Berufungsausschusses

Der Berufungsausschuss trat 2013 siebenmal zusammen. Er erörterte neun Entwürfe von Durchführungsrechtsakten (in den Bereichen Gesundheit und Verbraucher, Zoll und Umwelt), die von der Kommission vorgelegt worden waren. In allen neun Fällen gab der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, und die Kommission beschloss, acht dieser Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

2.4.      Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle (RPS)

Wie unter Punkt 1 erwähnt, blieb das Regelungsverfahren mit Kontrolle (RPS) von der Reform des Ausschusswesens von 2011 unberührt. Das RPS kann nicht mehr für neue Rechtsvorschriften angewandt werden; es kommt jedoch in zahlreichen bestehenden Basisrechtsakten noch vor und wird entsprechend angewandt, bis diese Rechtsakte angepasst werden. Im Jahr 2013 wurden 171 Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen (siehe Tabelle IV). Vom Vetorecht wurde in einem Fall Gebrauch gemacht (GD ENV). Zum Vergleich: 2012 wurde vom Vetorecht kein Gebrauch gemacht.

TABELLE V – Zahl der unter Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassenen Durchführungsrechtsakte (RPS) (2013)

|| Unter Anwendung des RPS erlassene Maßnahmen || Vom EP im Rahmen des RPS abgelehnte Maßnahmenentwürfe || Vom Rat im Rahmen des RPS abgelehnte Maßnahmenentwürfe

AGRI || 1 || 0 || 1

BUDG || 0 || 0 || 0

CLIMA || 8 || 0 || 0

CNECT || 1 || 0 || 0

COMM || 0 || 0 || 0

DEVCO || 0 || 0 || 0

DIGIT || 0 || 0 || 0

EAC || 0 || 0 || 0

ECFIN || 0 || 0 || 0

ECHO || 0 || 0 || 0

ELARG || 0 || 0 || 0

EMPL || 0 || 0 || 0

ENER || 7 || 0 || 0

ENTR || 21 || 0 || 0

ENV || 25 || 1 || 0

ESTAT || 13 || 0 || 0

FPI || 0 || 0 || 0

HOME || 0 || 0 || 0

JUST || 0 || 0 || 0

MARE || 0 || 0 || 0

MARKT || 8 || 0 || 0

MOVE || 7 || 0 || 0

OLAF || 0 || 0 || 0

REGIO || 0 || 0 || 0

RTD || 0 || 0 || 0

SANCO || 80 || 0 || 0

SG || 0 || 0 || 0

TAXUD || 0 || 0 || 0

TRADE || 0 || 0 || 0

INSGESAMT: || 171 || 1 || 1

3.         Detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten der Ausschüsse

Das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das diesem Bericht beiliegt, enthält detaillierte Informationen zu den Tätigkeiten der einzelnen Ausschüsse im Jahr 2013, aufgeschlüsselt nach Generaldirektionen.

[1]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[2]               Bericht der Kommission über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2012, COM(2013) 701 final.

[3]               Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 4).

[4]               Diese Erklärung wurde zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19).

[5]               COM(2013) 451, 452 und 751.

[6]               ABl. C 183 vom 24.6.2011, S. 13.

[7]               Dies gilt unbeschadet des Erlasses von Durchführungsrechtsakten in Ausnahmefällen, der in Artikel 7 geregelt ist.

[8]               Urteil vom 26. September 2013, Pioneer Hi-Bred International, Inc./Kommission (T-164/10) und Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10).

[9]               Weitere Einzelheiten: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?Lang=DE.

[10]             Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt in einer ordentlichen Ausschusssitzung oder, gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung über Ausschussverfahren, in hinreichend begründeten Fällen im schriftlichen Verfahren.

[11]             Die Zahl der Stellungnahmen und die Zahl der Durchführungsmaßnahmen in den jeweils angegebenen Jahren können voneinander abweichen. Die Gründe hierfür werden in der Einleitung des beiliegenden Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen erläutert.

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