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Document 52013XG1224(04)

    Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    ABl. C 378 vom 24.12.2013, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/33


    Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    2013/C 378/19

    Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass die Unternehmen Northsun Italia SpA (alleiniger Vertreter), Petrorep Italiana SpA und Aleanna Resources LLC mit Anteilen von jeweils 75 %, 15 % bzw. 10 % eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (mit der Bezeichnung „ZANZA“) in einem Gebiet beantragt haben, das in der Provinz Ferrara (Region Emilia Romagna) liegt und durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:

    Scheitelpunkte

    Geografische Koordinaten

    Westliche Länge — Monte Mario

    Nördliche Breite

    a

    – 0°37′

    44°51′

    b

    – 0°35′

    44°51′

    c

    – 0°35′

    44°50′

    d

    – 0°37′

    44°50′

    Die oben genannten Koordinaten wurden anhand der Karte des nationalen Instituts für Militärgeografie (IGM) erstellt — Maßstab der Italienkarte: 1:100 000, Blatt 76.

    Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 4,89 km2.

    Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, dem Ministerialdekret vom 4. März 2011 und dem Direktorialdekret vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten eingegrenzten Gebiet zu stellen.

    Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.

    Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten sind in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:

    Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

    Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

    Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Ministero dello sviluppo economico

    Dipartimento per l’energia

    Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

    Divisione VI

    Via Molise 2

    00187 Roma RM

    ITALIA

    Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.

    Gemäß dem Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010, Anlage A, Nummer 2 darf das Verfahren zur Vergabe der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage dauern.


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