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Document 52013XC0130(01)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

    ABl. C 28 vom 30.1.2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 28/12


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

    2013/C 28/06

    1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die untengenannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

    3.   Frist

    Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Tag des (Außerkrafttretens) (3)

    Sulfanilsäure

    Indien

    Ausgleichszoll

    Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3)

    18.10.2013

     

     

    Verpflichtung

    Beschluss 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52)

     


    (1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (2)  Tel. +32 22956505.

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


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