This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0454
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Political Dialogue and Cooperation Agreement with the Republics of Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua and Panama
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit mit der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit mit der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama
/* COM/2012/0454 final - 2012/0219 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit mit der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama /* COM/2012/0454 final - 2012/0219 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika wurde am
15. Dezember 2003 in Rom unterzeichnet. Da es sich um ein gemischtes
Abkommen handelt, ist die Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten erforderlich.
Diese Phase wurde im Dezember 2011 mit der Hinterlegung der letzten beiden
ausstehenden Ratifikationsurkunden abgeschlossen. Nach den Bestimmungen des Abkommens tritt es
einen Monat nach Hinterlegung dieser Genehmigungsurkunde in Kraft. 2012/0219 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über
politischen Dialog und Zusammenarbeit mit der Republik Costa Rica, der Republik
El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik
Nicaragua und der Republik Panama DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss
14855/03 des Rates vom 8. Dezember 2003[1]
wurde das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit mit der Republik
Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der
Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik
Panama, vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens zu einem späteren
Zeitpunkt, am 15. Dezember 2003 unterzeichnet. (2) Nach Artikel 54 Absatz 1 tritt
das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander
den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Alle anderen Vertragsparteien
des Abkommens, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union, haben ihre
Ratifikationsurkunden hinterlegt. (4) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit mit der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador,
der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua
und der Republik Panama wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss
beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifikation des Abkommens im Namen der Europäischen Union
vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch das
Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN
ÜBER POLITISCHEN DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der
Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im
Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend
„Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK COSTA RICA, DIE REPUBLIK EL SALVADOR, DIE REPUBLIK GUATEMALA, DIE REPUBLIK HONDURAS, DIE REPUBLIK NICARAGUA, DIE REPUBLIK PANAMA andererseits, IN ANBETRACHT der traditionellen historischen
und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre
Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen; IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der
letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht, zur Verfolgung
gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und
dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen
Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren; IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Achtung der
Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, UNTER HINWEIS AUF ihr Eintreten für die
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung, GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen
Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler
Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und den
illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von
Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit anzugehen; UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine
Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele Besiegung der Armut, ausgewogene
und nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch
Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen
Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der zentralamerikanischen Länder
in die Weltwirtschaft; UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die
Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs
von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert
wurden; UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das
Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und
Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt
ist; IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der
wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die
Anstrengungen zur raschen Errichtung einer zentralamerikanischen Zollunion, das
Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und
die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrages über Investitionen und
Dienstleistungsverkehr, sowie die Anerkennung der Notwendigkeit zur verstärkten
Integration, Handelsliberalisierung und Wirtschaftsreform in Zentralamerika;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die
nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft
zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der
Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle
Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft
beteiligt sind; EINGEDENK der Notwendigkeit, eine
Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen; IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht
den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen
oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen
ist, als lege es diesen Standpunkt fest; UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von
beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der
Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von
Madrid bekräftigt wurde; und UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Erklärung von
Madrid vom Mai 2002, HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: TITEL I GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Artikel 1
Grundsätze (1) Die Wahrung der Grundsätze
der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des
Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der
Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. (2) Die Vertragsparteien
bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr
Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die
Bekämpfung der Korruption. Artikel 2
Ziele und
Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien bestätigen
ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und
Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen. (2) Die Vertragsparteien
bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen
Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken. (3) Die Vertragsparteien
bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen
hinzuarbeiten, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms
von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien
verpflichtet haben - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes
Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt
werden könnte. (4) Die Durchführung dieses
Abkommen dürfte zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die
politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft
und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika
eingedämmt wird. (5) Dieses
Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung
erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der
Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen
Handelsverhandlungen festgelegt. (6) Die Vertragsparteien
verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei
die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen. TITEL II POLITISCHER
DIALOG Artikel
3
Ziele (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog nach den Grundsätze der
Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklärungen
von San José (28./29. September 1984), Florenz (21. März 1996) und Madrid (18.
Mai 2002) zu intensivieren. (2) Die Vertragsparteien kommen
überein, dass Gegenstand des politischen Dialogs alle Aspekte von
beiderseitigem Interesse und sonstige internationale Fragen sind. Der
politische Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer
Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie regionale
Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige
Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung,
Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und
Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten
Waffen. Er bildet auch die Grundlage für Initiativen und unterstützt
Anstrengungen zur Entwicklung von Initiativen, einschließlich Zusammenarbeit,
und Maßnahmen in ganz Lateinamerika. (3) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass ein intensiverer politischer Dialog einen umfassenden
Informationsaustausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf
internationaler Ebene bildet. Artikel 4
Mechanismen Die
Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu
führen: a) auf der Ebene der Staats- und
Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien
vereinbart wird, b) auf Ministerebene, insbesondere im
Rahmen der Ministertagung des Dialogs von San José, c) auf der Ebene hoher Beamter, c) auf Arbeitsebene, wobei die
Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle nutzen. Artikel 5
Zusammenarbeit im
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik Die
Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame
Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich
ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und
Sicherheitspolitik zusammen. TITEL III ZUSAMMENARBEIT Artikel
6
Ziele (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit
zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele
im Vordergrund: a) Förderung der politischen und
sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
verantwortliche Staatsführung; b) Vertiefung der regionalen
Integration der zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres
Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität
ihrer Völker; c) Eindämmung der Armut und Förderung
des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des
Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen
Entwicklung. (2) Die Vertragsparteien kommen
überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische
Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in
Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und
Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und
technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als
Querschnittsthema anzusehen ist, müssen die Kooperationsmaßnahmen auf
nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein. (3) Die Vertragsparteien kommen
überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika
und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien beitragen. Artikel
7
Methoden Die Vertragsparteien kommen überein,
zusammenzuarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien,
Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen,
Seminaren und Forschungsprojekten oder in jeder anderen Form, die von den
Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen
und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit
geltenden Normen und Vorschriften vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit
beteiligten Stellen müssen über eine transparente und verantwortungsbewusste
Mittelbewirtschaftung verfügen. Artikel
8
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte,
Demokratie und verantwortliche Staatsführung Die Vertragsparteien kommen überein, mit der
Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der
Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen: a) Förderung und Schutz der
Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der
Verwaltung von Wahlverfahren; b) Förderung der Rechtsstaatlichkeit
und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen
Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher,
regionaler und nationaler Ebene; und c) Stärkung der Unabhängigkeit und der
Effizienz der Gerichte. Artikel
9
Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende
Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den
demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert,
zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des
Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören.
Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruht,
ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler
Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische,
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller
gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität
gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen
Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von
Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und
organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die
bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt. (2) Die Zusammenarbeit kann sich
gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-,
Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von
Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von
Schützenabwehrminen erstrecken. (3) Die Vertragsparteien arbeiten
auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen
und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen
zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen
Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und
leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken. Artikel
10
Zusammenarbeit zur Unterstützung der Modernisierung
des Staates und der öffentlichen Verwaltung (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die
Modernisierung und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den
zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich der
Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in Zentralamerika
bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel der Zusammenarbeit ist es
allgemein, auf der Grundlage unter anderem der am besten geeigneten Methoden
der Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen
Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die
organisatorische Effizienz zu verbessern, die transparente Bewirtschaftung der
öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den
rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern. (2) Die Zusammenarbeit könnte
sich unter anderem auf Programme zur Qualifizierung für die Konzipierung und
Umsetzung von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse
erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans, Prävention und Bekämpfung von Korruption und
Stärkung der Justiz. Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der regionalen
Integration (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in
Zentralamerika und insbesondere die Errichtung eines gemeinsamen Marktes zu
fördern. (2) Mit der Zusammenarbeit wird
der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und
eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert. (3) Mit der Zusammenarbeit wird
ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung
des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die zentralamerikanischen
Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird;
dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll,
Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb und für die
Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der
Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen. (4) Im Einzelnen kann sie sich
unter anderem in Form von handelbezogener technischer Hilfe auf folgende
Bereiche erstrecken: a) Unterstützung bei der Intensivierung
der Errichtung und Festigung einer funktionierenden zentralamerikanischen
Zollunion; b) Unterstützung bei der Verringerung
und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels; c) Zusammenarbeit bei der
Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und
Versandverfahren sowie Unterstützung bei der Entwicklung von
Rechtsvorschriften, Normen und beruflichen Ausbildungslehrgängen; und d) Unterstützung bei der Intensivierung
der Errichtung und Festigung eines regionalen gemeinsamen Marktes. Artikel
12
Regionale Zusammenarbeit Die
Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Kooperationsinstrumente
einzusetzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit
beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika
sowie - ohne die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
beeinträchtigen - zwischen Zentralamerika und anderen Ländern oder Regionen
Lateinamerikas und der Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern:
Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung
von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, technische und technologische
Forschung, Energie, Verkehr, Telekommunikationsinfrastruktur, Kultur,
Regionalentwicklung und Raumordnung. Artikel 13
Handelspolitische
Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich die Integration der
zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der
Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene technische Hilfe den Ausbau
und die Diversifizierung des regionalen Handels und des Handels mit der
Europäischen Union in möglichst hohem Maße zu fördern. (2) Die Vertragsparteien kommen
überein, eine integrierte Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich
umzusetzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie möglich zu
nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen aus dem Handel zieht, zu
erweitern, einschließlich der Entwicklung von Mechanismen zur Bewältigung des
zunehmenden Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techniken
auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vorteile des Handels zu
beschleunigen. (3) Im Hinblick auf die Umsetzung
der Agenda für die Zusammenarbeit und auf die Maximierung der Möglichkeiten,
die bilaterale, regionale oder multilaterale Handelsverhandlungen und
-übereinkünfte bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen
Kenntnisse in der Region auszubauen. Artikel
14
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich (1) Die Vertragparteien kommen
überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich im Einklang mit dem
Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu
verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der Dienstleistungen für die
Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel
der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des
Dienstleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbessern, die mit
den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht. (2) Die Vertragsparteien legen
die Dienstleistungssektoren fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert.
Die Maßnahmen betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem die
internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt werden, und den Zugang zu
Finanzierungsmöglichkeiten und Technologie. Artikel
15
Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den
Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative
Tätigkeiten und damit zusammenhängende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang
und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam
zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und
sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der
Rechte an geistigem Eigentum auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten
internationalen Normen entspricht. Artikel
16
Zusammenarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten
diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies
vereinbaren, offene[2]
Verfahren gegebenenfalls auf allen Ebenen des öffentlichen Beschaffungswesens
zu fördern. Artikel
17
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und Anwendung
wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbreitung entsprechender Informationen
zu fördern, damit für Unternehmen, die auf den Märkten Zentralamerikas und der
Europäischen Union tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit
geschaffen wird. Artikel
18
Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,
Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu
entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der
Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu
erleichtern. (2) Nach Vereinbarung der
Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende
Bereiche erstrecken: a) Vereinfachung und Harmonisierung der
Einfuhr- und Ausfuhrpapiere auf der Grundlage der internationalen Normen,
einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen; b) Verbesserung der Zollverfahren durch
Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung
der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers und Nutzung des
elektronischen Datenaustausches und automatisierter Systeme; c) Maßnahmen zur Erhöhung der
Transparenz und Verbesserung der Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von
Entscheidungen und Beschlüssen im Zollbereich; d) Mechanismen zur Förderung der
regelmäßigen Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen
und -verfahren. (3) Im institutionellen Rahmen
dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden. Artikel
19
Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften
und Konformitätsbewertung (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische
Vorschriften und Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine
Schlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regionalen Handel. (2) Nach Vereinbarung der
Vertragsparteien wird mit der Zusammenarbeit Folgendes gefördert: a) die Bereitstellung von Programmen
für technische Hilfe in Zentralamerika, um sicherzustellen, dass Systeme und
Strukturen für Normen, Akkreditierung, Zertifizierung und Messwesen vereinbar
sind mit: - internationalen Normen, - wesentlichen Anforderungen bezüglich
Gesundheitsschutz und Sicherheit, Tier- und Pflanzenschutz, Verbraucherschutz
und Umweltschutz. (b) das Ziel der Zusammenarbeit in
diesem Bereich, den Marktzugang zu erleichtern. (3) In der Praxis besteht die
Zusammenarbeit in Folgendem: (a) organisatorische und technische
Unterstützung beim Aufbau regionaler Netze und Stellen zu leisten und die
Koordinierung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept für die
Anwendung internationaler und regionaler Normen auf technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln; b) Förderung von Maßnahmen, mit denen
das Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen
Konformitätsbewertung und Normung ausgeglichen werden soll; und c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die
Transparenz, die am besten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung von
Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken verbessert werden sollen. Artikel
20
Industrielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und
Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu
unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen
der Schutz der Umwelt gefördert wird. (2) Bei den Maßnahmen der
industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten
Prioritäten berücksichtigt. Dabei wird den regionalen Aspekten der
industriellen Entwicklung Rechnung getragen und gegebenenfalls werden
länderübergreifende Partnerschaften gefördert. Mit den Maßnahmen wird
insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um das
Management-Fachwissen zu verbessern und die Transparenz der Märkte und der
Bedingungen für Wirtschaftsunternehmen zu fördern. Artikel
21
Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere
Unternehmen und Kleinstunternehmen Die Vertragsparteien kommen überein, günstige
Rahmenbedingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und
Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen Gebieten, zu fördern, und zwar
insbesondere durch a) Förderung von Kontakten zwischen den
Wirtschaftsbeteiligten sowie gemeinsamen Investitionen, Jointventures und
Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme; b) Erleichterung des Zugangs zu
Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der
Innovation. Artikel
22 Zusammenarbeit
in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie
Gesundheits- und Pflanzenschutz (1) Die Vertragsparteien
vereinbaren eine Zusammenarbeit im Agrarbereich, mit der die nachhaltige
Landwirtschaft, die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
die Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung
und die Nahrungsmittelsicherung in den zentralamerikanischen Länder gefördert
wird. (2) Die Zusammenarbeit
konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur und des
Technologietransfers und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen: a) Maßnahmen in den Bereichen
Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter
Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im
Einklang mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen internationalen
Organisationen; b) Diversifizierung und
Umstrukturierung des Agrarsektors; c) Informationsaustausch, unter anderem
über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien; d) technische Hilfe bei der Erhöhung
der Produktivität und Austausch alternativer Anbautechnologien; e) wissenschaftliche und technologische
Versuche; f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände
und Unterstützung der Absatzförderung; g) Ausbau der Kapazitäten zur
Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,
um den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen Gesundheitsschutz nach
den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu
gewährleisten. Artikel
23
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur Die Vertragsparteien kommen überein, die
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und
Aquakultur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung,
Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammenarbeit muss auch die verarbeitende
Industrie und die Erleichterung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im
Fischereisektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte
zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Gemeinschaft und einem oder
mehreren zentralamerikanischen Länder und/oder zum Abschluss multilateraler
Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragsparteien führen. Artikel
24
Zusammenarbeit im Bergbau Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass sich die Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umweltschutzaspekt
Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes konzentriert: a) Förderung der Beteiligung von
Unternehmen aus den Vertragsparteien an der Exploration, Gewinnung und
nachhaltigen Nutzung von Mineralien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften; b) Förderung des Austausches von Informationen,
Erfahrung und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewinnung von
Bodenschätzen; c) Förderung des Austausches von
Fachleuten und gemeinsame Forschung zur Unterstützung der technologischen
Entwicklung; d) Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung
in diesem Bereich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen
zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten; e) Entwicklung von Maßnahmen zur
Förderung des Umweltschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in diesem
Bereich. Artikel
25
Zusammenarbeit im Energiebereich (1) Die Vertragsparteien sind
sich über ihr gemeinsames Ziel einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in
Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare
Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des ländlichen Raums und
regionale Integration der Energiemärkte sowie in anderen von den
Vertragsparteien festgelegten Bereichen im Einklang mit den internen
Rechtsvorschriften zu fördern. (2) Diese Zusammenarbeit kann
sich auch auf Folgendes erstrecken: a) Formulierung und Planung der
Energiepolitik, einschließlich des Verbunds der Infrastruktur von regionaler
Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und
Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Erleichterung der
Durchleitung, Übertragung und Verteilung innerhalb der zentralamerikanischen
Länder; b) Management und Ausbildung im
Energiebereich und Transfer von Technologie und Know-how; c) Förderung des Energiesparens, der
Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der
Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt; d) Förderung der Anwendung des
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von
Initiativen zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen; e) Frage der umweltverträglichen und
friedlichen Nutzung der Kernenergie. Artikel
26
Zusammenarbeit im Bereich Verkehr (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die
Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der
Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie
die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt
konzentriert, indem das Verkehrsmanagement in betrieblicher und administrativer
Hinsicht weiterentwickelt wird und hohe Betriebsstandards gefördert werden. (2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes
umfassen: a) den Informationsaustausch über die
jeweilige Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Stadtverkehr und
den Verbund und die Interoperabilität von multimodalen Verkehrsnetzen sowie
über andere Themen von beiderseitigem Interesse, b) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen
und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden; c) Kooperationsprojekte für den
Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem
und den öffentlichen Nahverkehr. d) Verbesserung der Sicherheits- und
Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen
internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der
internationalen Normen zu gewährleisten. Artikel
27
Zusammenarbeit in den Bereichen
Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass Informationstechnologie und Telekommunikation in einer
modernen Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeutung für
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen
Übergang zur Informationsgesellschaft sind. Die Zusammenarbeit in diesem
Bereich trägt zur Verringerung der digitalen Kluft und zur Entwicklung des
Humankapitals bei. (2) Mit der Zusammenarbeit in
diesem Bereich wird angestrebt, Folgendes zu fördern: a) Dialog über alle Aspekte der
Informationsgesellschaft; b) Dialog über die politischen und
Regulierungsaspekte von Informationstechnologie und Telekommunikation,
einschließlich Normen, im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien; c) Informationsaustausch über Normung,
Konformitätsbewertung und Typengenehmigung; d) Verbreitung neuer Informations- und
Telekommunikationstechnologien; e) gemeinsame Forschungsprojekte im
Bereich Informations- und Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für
Anwendungen für die Informationsgesellschaft; f) Zusammenschaltung und
Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste; g) Austausch und Ausbildung von
Spezialisten; h) Entwicklung von Anwendungen für
elektronische Behördendienste. Artikel 28
Zusammenarbeit im
audiovisuellen Bereich Die Vertragsparteien kommen überein, die
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen
durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwicklungs-, Produktions-
und Vertriebsmaßnahmen unter anderem im kulturellen und im Bildungsbereich zu
fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen
nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen
Übereinkünften. Artikel
29
Zusammenarbeit im Tourismusbereich Die Vertragsparteien kommen überein, mit der
Zusammenarbeit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeigneten
Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des
Tourismus in Zentralamerika zu gewährleisten. Ziel der Zusammenarbeit
ist es, Strategien zu entwickeln, um die Region in Europa besser zu
positionieren und für sie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu
werben. Artikel 30
Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen Die
Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer
Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den
Finanzinstitutionen zu fördern. Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für
Investitionen beider Seiten zu fördern. (2) Die Zusammenarbeit kann
folgendes umfassen: a) Förderung von Mechanismen für den
Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften
und Investitionsmöglichkeiten; b) Schaffung günstiger rechtlicher
Rahmenbedingungen für Investitionen beider Seiten, gegebenenfalls durch
Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und den zentralamerikanischen Ländern; c) vereinfachte Verwaltungsverfahren; d) Entwicklung von Mechanismen für
Jointventures. Artikel
32
Gesamtwirtschaftlicher Dialog (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über
ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie des
Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im
Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben. (2) Die Vertragsparteien streben
ferner an, den Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen zu
intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie
Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche
Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann. Artikel
33
Zusammenarbeit im Bereich Statistik (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass es Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,
bessere statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter anderem für
die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Indikatoren zu erarbeiten,
die zwischen den Vertragsparteien besser verglichen werden können, damit die
Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die
unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht
kommen. (2) Diese Zusammenarbeit könnte
sich u. a. erstrecken auf: den technischen Austausch zwischen den
statistischen Instituten in Zentralamerika und den statistischen Instituten in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Eurostat; die Entwicklung
besserer und gegebenenfalls einheitlicher Methoden der Datensammlung, -analyse
und -auswertung und Organisation von Seminaren, Arbeitsgruppen und
Ausbildungsprogrammen. Artikel
34
Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und
so weit wie möglich Folgendes umfasst: a) bessere Verständigung über den
Verbraucherschutz, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern,
gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten; b) Förderung des
Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme. Artikel
35
Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten
zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu
fördern. (2) Die Vertragsparteien kommen
ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten
zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender
Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr
personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten. Artikel
36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, in Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und im
Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen
zusammenzuarbeiten: a) Austausch wissenschaftlicher und
technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere
hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen; b) Förderung der Entwicklung des
Humankapitals; c) Förderung der Verbindungen zwischen
den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien; d) Förderung der Beteiligung der
Wirtschaft der Vertragsparteien an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und
Technologie, insbesondere an der Innovationsförderung; e) Förderung der Innovation und des
Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien, unter anderem im Hinblick
auf Technologien für elektronische Behördendienste und saubere Technologien. (2) Die Vertragsparteien kommen
überein, Wissenschaft, Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu
fördern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren
und produktivem Sektor, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf
beiden Seiten zu unterstützen. (3) Die Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten, Forschungsinstituten und
dem produktiven Sektor beider Regionen wird gefördert, einschließlich
Stipendien und Programmen für den Austausch von Studenten und Spezialisten. (4) Die Vertragsparteien kommen
überein, die Zusammenarbeit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und
Innovation tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den
Transfer von Technologie zu verstärken. Artikel
37
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt
werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu
diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, indigenen Völkern und
anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika und Senioren zu Bildung,
einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und
Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen
Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet. (2) Die Vertragsparteien kommen
überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und
die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern,
um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern. (3) Die Vertragsparteien kommen
ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und
Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger
Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und
dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen
Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit
auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die
auf die spezifischen Bedürfnisse der zentralamerikanischen Länder ausgerichtet
sind. (4) Die Vertragsparteien fördern
die Bildung der indigenen Völker, unter anderem in deren eigenen Sprachen. Artikel
38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische
Vielfalt (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich die
Förderung des Umweltschutzes im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung ist.
In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt und die
Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt als wichtig angesehen. Mit
der Zusammenarbeit ist auch die wirksame Beteiligung an internationalen
Umweltübereinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Vielfalt,
Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern. (2) Die Zusammenarbeit kann sich
unter anderen auf Folgendes konzentrieren: a) Verhinderung der Umweltzerstörung;
zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers
umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen; b) Förderung der Erhaltung und der
nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der
biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen); c) Förderung der Überwachung der
biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene; d) Informations- und
Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über in beiden Regionen
auftretende Umweltprobleme; e) Förderung der Harmonisierung des
Umweltrechts in Zentralamerika; f) Ausbau der Umweltpflege in allen
Bereichen und auf allen Ebenen der Verwaltung; g) Förderung der Umwelterziehung,
Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung; h) Förderung gemeinsamer regionaler
Forschungsprogramme. Artikel
39
Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung
Zentralamerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen Kapazitäten
in den Bereichen Forschung, Planung, Überwachung, Prävention, Bewältigung und
Wiederaufbau, Harmonisierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der
Koordinierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unterstützung zu
verringern. Artikel
40
Kulturelle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und
die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen
auszubauen. (2) Ziel ist es, die kulturelle
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu
berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen. (3) Die Zusammenarbeit erfolgt im
Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den
internationalen Übereinkünften. (4) Die Zusammenarbeit kann alle
Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende: a) Übersetzung literarischer Werke; b) Erhaltung, Restaurierung,
Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes; c) kulturelle Veranstaltungen und damit
zusammenhängende Tätigkeiten und Austausch von Künstlern und im kulturellen
Bereich Tätigen; d) Förderung der kulturellen Vielfalt,
insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in
Zentralamerika; e) Jugendaustausch; f) Bekämpfung und Prävention des
illegalen Handels mit Kulturgütern; g) Förderung des Kunsthandwerks und des
Kulturgewerbes. Artikel
41
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen
zu unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der
Armen zugeschnittenen Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind, und gerechte
Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung
und die Nahrungsmittelsicherung für Arme verbessern. (2) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass in die Primärprävention auch andere Bereiche wie
Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müssen. In
diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an, zur Verwirklichung der
Millennium-Entwicklungsziele, insbesondere Bekämpfung von AIDS, Malaria,
Tuberkulose und anderen Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu
stärken, die über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit der
Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch erforderlich, um
unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen
Gesundheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge
Menschen aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte
Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht den rechtlichen
Rahmen und die kulturelle Empfindlichkeit der Länder verletzen. Artikel
42
Zusammenarbeit im Sozialbereich (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, bei der Förderung der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog
über Lebens- und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in die
Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Notwendigkeit Rechnung zu
tragen, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit
legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu
vermeiden. (2) Die Vertragsparteien erkennen
die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen
Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungsbau
und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und ihren
verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Förderung der in den
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze
und Rechte am Arbeitsplatz (der sogenannten "Kernarbeitsnormen")
Vorrang einzuräumen. (3) In den genannten Bereichen
können die Vertragsparteien in jeder Frage von beiderseitigem Interesse
zusammenarbeiten. (4) Die Vertragsparteien können
den Dialog in diesem Bereich gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung
mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem
zentralamerikanischen Pendant führen. Artikel 43
Beteiligung der
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien erkennen
die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum
Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der
Zivilgesellschaft zu fördern. (2) Vorbehaltlich der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft a) im politischen Entscheidungsprozess
auf Länderebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden; b) über die Entwicklungs- und
Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie
betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet
und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden; c) Finanzmittel erhalten, soweit dies
nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig
ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt werden, d) an der Durchführung der
Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden. Artikel
44
Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte,
Programme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleichberechtigte
Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen des
politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens
gewährleistet, verbessert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich
positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichterung des
Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten
Ausübung ihrer Grundrechte benötigen. Artikel
45
Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und
der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika (1) Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt,
zur Verwirklichung der Ziele Eindämmung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung
der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der
kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und
anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende
Organisationen zu unterstützen. (2) Neben der systematischen
Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen
in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen
die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre
politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie
vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der
Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den
nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu
verstärken. Artikel
46
Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen
und der aus der Armee entlassenen Soldaten (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, mit ihrer Zusammenarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der
Grundbedürfnisse entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in
der Zeit zwischen dem Auslaufen der humanitären Hilfe und der längerfristigen
Regelung ihrer Situation zu leisten. (2) Die Zusammenarbeit kann unter
anderem folgende Maßnahmen umfassen: a) Förderung der Selbstversorgung und
der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter
Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten; b) Unterstützung der aufnehmenden
örtlichen Gemeinschaften in den Wiederansiedlungsgebieten, um die Akzeptanz und
Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der entlassenen Soldaten
zu fördern; c) Unterstützung der Menschen, die
freiwillig zurückkehren und sich in ihrem Herkunftsland oder einem Drittland
niederlassen wollen, sofern die Umstände dies zulassen; d) Unterstützung der Menschen bei der
Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der
gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen; e) Ausbau der institutionellen
Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder; f) Unterstützung bei der
Wiedereingliederung in das politische, gesellschaftliche und Erwerbsleben,
gegebenenfalls auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses. Artikel
47
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
und der damit zusammenhängenden Straftaten (1) Gestützt auf den Grundsatz
der gemeinsamen Verantwortung sind sich die Vertragsparteien darüber einig,
dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen zur
Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen
und des Handels mit illegalen Drogen zu koordinieren und zu verstärken. Die
Vertragsparteien kommen überein, sich um die Bekämpfung der mit dem
Drogenhandel zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem im Rahmen
der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien.
Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit kommen die
Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoordinations- und
-kooperationsmechanismus zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und dem
karibischen Raum für diesen Zweck zu nutzen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten
in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen: a) Programme zur Verhinderung des
Drogenmissbrauchs insbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen; b) Projekte in den Bereichen Bildung,
Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre
Wiedereingliederung in die Gesellschaft; c) Projekte zur Förderung der
Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in
Zentralamerika; d) gemeinsame Forschungsprogramme; e) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur
Unterstützung einer alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler
Kulturen von Kleinerzeugern; f) Maßnahmen zur Bekämpfung des
Handels mit Grundstoffen und anderen für die Drogenherstellung unbedingt
erforderlichen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen
internationalen Gremien gleichwertig sind; g) Maßnahmen zur Verringerung
des Angebots an illegalen Drogen, einschließlich der Ausbildung in
administrativen Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemischer
Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammenhängenden Straftaten. Artikel
48
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche
und der damit zusammenhängenden Straftaten (1) Die Vertragsparteien kommen
überein zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum
Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im
Besonderen missbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit umfasst
Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung
einschlägiger Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen
und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den
Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur
Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem
Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on
Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die
Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert. Artikel
49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration (1) Die Vertragsparteien
bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der
Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der
Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle
mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale
Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Flüchtlingsströme.
Migrationsfragen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der
Migranten einzubeziehen. (2) Mit der Zusammenarbeit wird
anerkannt, dass es sich bei der Migration um ein Phänomen handelt und dass
verschiedene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, damit diese
Frage im Einklang mit den einschlägigen internationalen,
gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften angegangen werden kann.
Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) Hauptursachen der Migration; b) Ausarbeitung und Anwendung
nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den
internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer
Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls
von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen
Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung gewährleisten; c) Zulassungsregelung und Rechte und
Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für
alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die
Menschenrechte der Migranten betreffen; d) Festlegung einer wirksamen Politik zur
Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Netze
und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und
ihre Opfer geschützt werden können; e) Rückführung von Personen, die sich
illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und
ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3; f) im Visumbereich: Fragen, an denen
ein beiderseitiges Interesse besteht; g) im Bereich der Grenzkontrollen:
Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten
Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie
gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten
Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss. 3. Die Vertragsparteien kommen
überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der
illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem
Zweck wird Folgendes vorgesehen: - rückübernimmt jedes zentralamerikanische
Land auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht
seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die
für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen; - rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Union auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich
illegal im Hoheitsgebiet eines zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht
seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die
für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen. Die Vertragsparteien kommen überein, auf
Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der zentralamerikanischen Länder
im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen
wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und
Staatenloser behandelt. "Vertragsparteien" sind für diese
Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die zentralamerikanischen
Länder. Artikel
50
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien
bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus
beimessen, und kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen
internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und mit ihren Gesetzen und
sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer
Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie kooperieren insbesondere a) bei der vollständigen Umsetzung der
Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen
einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte; b) durch einen Informationsaustausch
über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit
dem Völkerrecht und dem internen Recht, und c) durch einen Meinungsaustausch über
Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im
technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über
Terrorismusprävention. TITEL IV ALLGEMEINE
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel
51
Mittel (1) Um zur Verwirklichung der in
diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten
sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen
Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln. Zu
diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
und des Entwicklungsstands der zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit
ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest. (2) Die Vertragsparteien treffen
geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen
Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach
deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu
erleichtern. (3) Nach den Rahmenabkommen
zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen zentralamerikanischen Ländern
gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und
Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen
der Zusammenarbeit. Artikel 52
Institutioneller Rahmen (1) Die Vertragsparteien kommen
überein, dass der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen mit
Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von
1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt. (2) Der Gemischte Ausschuss ist
für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er
Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mitgliedsländern der
zentralamerikanischen Vertragspartei. (3) Die Tagesordnung des
Gemischten Ausschusses wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit
und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben,
und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein. (4) Ein Gemischter Beratender
Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des
Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, wird mit der Aufgabe
eingesetzt, den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den
wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu
unterstützen. (5) Die Vertragsparteien fordern
das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN)
auf, im Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden
verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Interparlamentarischen Ausschuss
einzusetzen. Artikel
53
Bestimmung des Begriffs
"Vertragsparteien" Für die Zwecke
dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft, ihre
Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El
Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua
und die Republik Panama im Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das
Abkommen gilt auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behörden
im Gebiet der Vertragsparteien. Artikel
54
Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben. (2) Die Notifikationen sind dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer
dieses Abkommens ist. (3) Dieses Abkommen ersetzt ab
dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Artikel 55
Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die
Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung
vom 17. Mai 2002. (2) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere
Vertragspartei wirksam. Artikel
56
Erfüllung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien treffen
die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass
sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. (2) Ist die eine Vertragspartei
der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem
Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor
Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb
von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen,
um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten
behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss
notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von
Konsultationen im Gemischten Ausschuss. (3) Abweichend von Absatz 2 kann
eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen
treffen im Falle a) einer nach den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens, b) eines Verstoßes der anderen
Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen
Bestandteile des Abkommens. Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen,
dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden
Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für
die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Artikel
57
Künftige Entwicklungen (1) Die Vertragsparteien können
dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen
Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen
Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im
Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen. (2) Kein Bereich, der für eine
Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die
Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine
Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen. (3) Im Hinblick auf die
Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung
der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der
Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten. Artikel
58
Datenschutz Die Vertragsparteien kommen überein, bei der
Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu
gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist. Artikel
59
Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach
Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik
Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik
Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits. Artikel
60
Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ANHANG EINSEITIGE
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION ================================================================== 1. Erklärung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Union zur Klausel
über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten (Artikel 49 des
Abkommens) Artikel 49 lässt die interne Verteilung der
Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt. ================================================================== 2. Erklärung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Union zur Klausel
über die Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien" (Artikel 53 des
Abkommens) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den
Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland
als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft,
bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der zentralamerikanischen
Vertragspartei notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über
die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das
Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im
Anhang zu diesen Verträgen. =================================================================== [1] ABl. L ... vom ..., S. ... . [2] Nach Artikel 2 Absatz 5 ist „offen“ nicht im Sinne von
„Zugang“ auszulegen.