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Document 52012AE1594

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik]“ COM(2011) 804 final – 2011/0380 (COD)

ABl. C 299 vom 4.10.2012, p. 133–140 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/133


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik]“

COM(2011) 804 final – 2011/0380 (COD)

2012/C 299/24

Berichterstatter: Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 15. Dezember 2011 bzw. am 16. Januar 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik]"

COM(2011) 804 final — 2011/0380 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 26. Juni 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 482. Plenartagung am 11./12. Juli 2012 (Sitzung vom 11. Juli) mit 150 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission und teilt dessen Ziele und Prioritäten. In Bezug auf das erste Ziel sollte nach Ansicht des EWSA jedoch klargestellt werden, dass Fischerei und Aquakultur wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig und wettbewerbsfähig sein sollten. Gleichzeitig bemängelt der EWSA, dass bei der Beschreibung der Zielsetzung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ein expliziter Verweis auf den Verarbeitungs- und Vermarktungssektor der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse fehlt.

1.2   In Bezug auf die Definition der "kleinen Küstenfischerei" bekräftigt der EWSA seinen Standpunkt aus der Stellungnahme zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und fordert den Rat und das Parlament auf, den Kommissionsvorschlag entsprechend weiter zu fassen.

1.3   Der Ausschuss unterstützt das Ziel, eventuelle Überkapazitäten der Flotten abzubauen. Zu diesem Zweck hält er eine Beibehaltung der Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen für erforderlich, sofern dadurch eine tatsächliche Anpassung jedes Segments an die vorhandenen Fangmöglichkeiten ermöglicht wird.

1.4   Ebenso hält der EWSA es für notwendig, die Unterstützung einer vorübergehenden Einstellung der Flottentätigkeit beizubehalten.

1.5   Der Ausschuss hält die Unterstützung zur Förderung der Beziehungen und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, zur Förderung von Humankapital und sozialem Dialog, zur Erleichterung von Diversifizierungsbemühungen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Sicherheit an Bord für äußerst wichtig. Ferner sollten Maßnahmen vorgesehen werden, um junge Berufsinteressierte für den Fischereisektor zu gewinnen und so dazu beizutragen, den fehlenden Generationenwechsel abzufedern und der Schaffung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

1.6   Der EWSA befürwortet die Fördermittel für die Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, für die Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt, für Innovationen, für den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität, für die Bekämpfung des Klimawandels, für eine bessere Nutzung unerwünschter Fänge und für die Steigerung der Energieeffizienz.

1.7   Der Ausschuss ist mit der Unterstützung für die Binnenfischerei einverstanden. Er ist jedoch der Auffassung, dass Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden sollten, um Interferenzen zwischen der Süßwasseraquakultur und der Landwirtschaft einerseits und der Süßwasserfischerei andererseits zu vermeiden.

1.8   Der EWSA unterstützt die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur und der Fischwirtschaftsgebiete und unterbreitet in dieser Stellungnahme einige ihm wichtig erscheinende Verbesserungsvorschläge.

1.9   Der Ausschuss begrüßt die Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung. Er hält es jedoch für erforderlich, die den Erzeugerorganisationen gewährte Unterstützung zum Ausgleich für die Lagerung von Fischereierzeugnissen bis zum Ende des Durchführungszeitraums des EMFF beizubehalten. Desgleichen hält er eine Beibehaltung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch, der für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, für unerlässlich. Außerdem sollten folgende besondere Ziele hinzugefügt werden: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie; Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Produktqualität; Verringerung von Umweltschäden und Verbesserung der Energieeffizienz; bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen; Entwicklung, Erzeugung und Vermarktung neuer Produkte sowie Anwendung neuer Technologien und innovativer Produktionsmethoden; Marktöffnung und -entwicklung sowie Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerfortbildung.

1.10   Der EWSA begrüßt alle Vorschläge zur integrierten Meerespolitik (IMP).

2.   Hintergrund

2.1   Die Reform der GFP wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten (1).

2.2   Die Finanzausstattung der geltenden GFP ist in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (EFF) geregelt, der bis zum 1. Januar 2014 überarbeitet werden sollte.

2.3   Die IMP wurde zwischen 2008 und 2010 über verschiedene Pilotregelungen und vorbereitende Maßnahmen finanziert. Die Kommission hat für den Zeitraum 2012-2013 ein neues Finanzinstrument vorgeschlagen.

2.4   Die Reform der GFP und die Konsolidierung der IMP sollen mit Mitteln aus dem neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), der am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, unterstützt werden.

3.   Analyse des Vorschlags

3.1   Ziele und Prioritäten

3.1.1   Allgemein ist in dem Vorschlag eine Zuweisung der gewährten Mittel nach den Grundsätzen der "geteilten Mittelverwaltung" (vor allem für die GFP) und der "Direktverwaltung" (IMP und ergänzende Maßnahmen sowohl der GFP als auch der IMP) vorgesehen, so dass EU-Finanzmaßnahmen zur Anwendung in folgenden Bereichen geschaffen werden:

a)

GFP;

b)

einschlägige Maßnahmen zum Seerecht;

c)

nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete und der Binnenfischerei;

d)

IMP.

3.1.2   In Bezug auf die Definition der "kleinen Küstenfischerei" bekräftigt der EWSA den Standpunkt aus seiner Stellungnahme zu der Reform. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die reellen Gegebenheiten der Kleinfischereiflotte in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden und ein einziges, willkürliches Kriterium festgelegt wird, das zu Diskriminierung führen kann Deshalb fordert der EWSA zusätzlich zu den Abmessungen weitere Kriterien, um diese hoch diversifizierte Art der Fischerei abzugrenzen, wie zum Beispiel die auf See verbrachte Zeit, die Entfernung zur Küste, die Art der Fanggeräte oder der Bezug zu Küstenorten. Darüber hinaus müssten die Reusen- und Tonnare-Fischerei in die Definition der Kleinfischerei einbezogen werden.

3.1.3   Nach Auffassung des EWSA sollten die Begriffe "selbstständiger Fischer" und "angestellter Fischer" klarer gefasst werden, um die Begünstigten der verschiedenen Maßnahmen aus dem EMFF genau zu bestimmen, zumal der Begriff "Fischer" häufig zur Bezeichnung verschiedener Personengruppen verwendet wird, wie z.B. Schiffseigentümer, nicht angestellte selbstständige Fischer usw.

3.1.4   Mit dem EMFF werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur;

b)

Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der IMP ergänzend zur Kohäsionspolitik und zur GFP;

c)

Unterstützung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und

d)

Förderung der Umsetzung der GFP.

3.1.5   In Bezug auf das erste Ziel sollte nach Ansicht des EWSA klargestellt werden, dass Fischerei und Aquakultur wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig und wettbewerbsfähig sein sollten.

3.1.6   Gleichzeitig bemängelt der EWSA, dass sowohl bei der Beschreibung der Zielsetzung als auch der Prioritäten der EU ein expliziter Verweis auf den Vermarktungs- und Verarbeitungssektor fehlt, zumal dieser zu den Adressaten der in dem Vorschlag dargelegten Maßnahmen zählt. In dieser Hinsicht bedauert der Ausschuss, dass unter den Zielen nicht die Finanzierung von Investitionen genannt wird, die darauf ausgerichtet sind, die Genusstauglichkeit und Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten, die Arbeitsbedingungen und das Unternehmensumfeld zu verbessern sowie eine starke, innovative und langfristig tragfähige industrielle Grundlage zu fördern, die die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht und international wettbewerbsfähig ist.

3.1.7   Der geografische Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf Vorhaben, die auf dem Gebiet der EU durchgeführt werden, sofern in den Verordnungsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

3.2   Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben

3.2.1   Anträge von Betreibern, die Unregelmäßigkeiten im Rahmen des EFF oder des EMFF begangen haben, die einen schweren Verstoß im Sinne der Verordnung gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Verordnung) verübt haben, die auf der Liste von IUU-Schiffen geführt werden oder die andere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, die die nachhaltige Entwicklung der betreffenden Bestände ernsthaft gefährden, sind für einen bestimmten Zeitraum nicht zulässig.

3.2.2   Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;

b)

der Bau neuer Fischereifahrzeuge, die Stilllegung oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

c)

die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten,

d)

Versuchsfischerei;

e)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

f)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

3.2.3   Der EWSA hält es für erforderlich, die Unterstützung der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen beizubehalten, um eine grundlegende und tiefgreifende Umstrukturierung der EU-Flotte einzuleiten, sofern sie im Rahmen einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Fischerei eine tatsächliche Anpassung jedes Segments an die vorhandenen Fangmöglichkeiten erlaubt. Gleichermaßen sollten auch Maßnahmen zum Ausgleich einer Berufsaufgabe aufgrund der Stilllegung eines Fischereifahrzeugs aufgenommen werden, wie z.B. Vorruhestandsregelungen und Pauschalausgleichszahlungen.

3.2.4   Auf der Grundlage eines Berichts des Rechnungshofs, in dem analysiert wurde, ob die angenommenen Maßnahmen zur Anpassung der Flottenkapazität an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen haben, führt die Kommission als Argument für eine Streichung dieser Unterstützung an, dass damit das Problem der Überkapazitäten der Fangflotten der Union nicht gelöst werden konnte.

3.2.5   Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass in diesem Bericht die Unterstützung einer endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nicht in Frage gestellt, sondern eine Reihe von Empfehlungen an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtet wird.

3.2.5.1   Der Kommission wird empfohlen, geeignetere Maßnahmen zur Erzielung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten anzunehmen, wirksame Grenzwerte für die Flottenkapazität festzulegen und zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für die Übertragung der Fangrechte zum Abbau überschüssiger Kapazitäten beitragen.

3.2.5.2   Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur Förderung von Investitionen an Bord nicht zur Erhöhung der Kapazitäten beitragen, dass sich die Stilllegungsprogramme positiv auf die Nachhaltigkeit der Zielfischbestände auswirken und dass die Zahlung öffentlicher Beihilfen für die Stilllegung inaktiver Fischereifahrzeuge verhindert wird.

3.2.6   Um das Problem der Überkapazitäten zu lösen, schlägt die Kommission ein System übertragbarer Fischereibefugnisse vor. Der EWSA lehnte dieses System in seiner Stellungnahme zur Reform ab und meinte, dass die Mittel zur Unterstützung der endgültigen Stilllegung beibehalten werden sollten, um eventuelle Überkapazitäten abzubauen.

3.2.7   Außerdem hält der EWSA die Beibehaltung der Unterstützung einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten für erforderlich, da diese Hilfen eine maßgebliche Rolle für die Erholung der Bestände, insbesondere in Schonzeiten, sowie gleichzeitig für den teilweisen Ausgleich der Einkommensausfälle der Fischer während einer solchen Einstellung der Fangtätigkeiten spielen.

3.2.8   Die Gewährung von Fördermitteln für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit ist in folgenden Fällen vollkommen gerechtfertigt:

a)

bei einer drastischen Verringerung der Fangquoten oder des Fischereiaufwands im Rahmen mehrjähriger Pläne zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

b)

Abbruch oder Beendigung von Fischereiabkommen;

c)

Umweltkatastrophen.

3.2.9   Nach Auffassung des Ausschusses sind diese Hilfen für die Erhaltung und Weiterentwicklung des sozioökonomischen Gefüges von Regionen, die in hohem Maße vom Fischfang abhängig sind, von besonderer Bedeutung, da sie sich sowohl an Reeder als auch an Besatzungsmitglieder richten und eine Kontinuität der Fangtätigkeit gewährleisten.

3.3   Haushaltsmittel in geteilter und direkter Mittelverwaltung

3.3.1   Die Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung belaufen sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 5 520 000 000 EUR und werden nach bestimmten, in dem Vorschlag dargelegten objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten verteilt. Die Haushaltsmittel in direkter Mittelverwaltung, einschließlich technischer Hilfe, belaufen sich auf 1047 Millionen Euro.

3.3.2   Um Zugang zu der im EMFF vorgesehenen Kofinanzierung zu erhalten, erstellt jeder Mitgliedstaat ein eigenes operationelles Programm zur Umsetzung der EU-Prioritäten. Die Kommission genehmigt die operationellen Programme der Mitgliedstaaten sowie diesbezügliche Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

3.4   In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

3.4.1   Nachhaltige Entwicklung der Fischerei

3.4.1.1   Die nach diesem Grundsatz vorgesehene Unterstützung trägt zur Verwirklichung der folgenden EU-Prioritäten bei:

Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Fischerei;

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur.

3.4.1.2   Als allgemeine Bedingung wird vorgeschrieben, dass Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung für den Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge zum Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang oder für Investitionen an Bord zur optimalen Nutzung von unerwünschten Fängen aus kommerziellen Beständen und zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile erhalten haben, das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Begünstigten nicht in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union überführen dürfen.

3.4.1.3   Nach Ansicht des EWSA muss die in Ziffer 3.4.1.2 beschriebene Bestimmung dahingehend umformuliert werden, dass die Eigner von Fischereifahrzeugen, die innerhalb der Frist von fünf Jahren ab Erhalt der Unterstützung ins Ausland verkauft werden, diese Unterstützung zeitanteilig zurückzahlen müssen.

3.4.1.4   Innovation. Aus dem EMFF können Vorhaben unterstützt werden, die der Entwicklung oder Einführung neuer oder im Vergleich zum derzeitigen Stand der Technik entscheidend verbesserter Erzeugnisse, Verfahren oder Verwaltungs- und Organisationssysteme dienen.

3.4.1.5   Der EWSA ist der Auffassung, dass der Begriff "derzeitiger Stand der Technik" näher bestimmt werden muss, und macht darauf aufmerksam, dass Innovation auch soziale Aspekte umfasst.

3.4.1.6   Auf dem Gebiet der Innovation finanzierte Vorhaben müssen in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.

3.4.1.7   Nach Auffassung des EWSA erfordern nicht alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Innovation zwangsläufig die Beteiligung einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle. Die Verbesserung der Wirtschaftsleistung, die die Fischereiunternehmen aufgrund dieser Maßnahmen erzielen, muss eine wichtigere Voraussetzung sein.

3.4.1.8   Beratungsdienste. Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

Machbarkeitsstudien zur Beurteilung der Durchführbarkeit von Vorhaben;

fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

3.4.1.9   Nach dem Vorschlag der Kommission werden die Studien zur Machbarkeit von Vorhaben und die fachlichen Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 Euro von anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stellen durchgeführt.

3.4.1.10   Der EWSA ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck auch Privatunternehmen herangezogen werden können sollten, die strategische Pläne aus dem Unternehmens- und Handelsbereich konzipieren und entsprechende Beratungsleistungen erbringen können. Ferner sollte der Höchstbetrag heraufgesetzt werden. In jedem Fall sollte die Methode zur Bestimmung dieses Betrags bei der Aufstellung der Auswahlkriterien für die Vorhaben festgelegt werden.

3.4.1.11   Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern. Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

die Einrichtung eines Netzwerks unabhängiger wissenschaftlicher Einrichtungen und Fischern oder Zusammenschlüssen von Fischern;

die Arbeit dieses Netzwerks.

3.4.1.12   Der EWSA hält die Förderung der Beziehungen zwischen Forschern und Fischern für äußerst wichtig.

3.4.1.13   Förderung von Humankapital und sozialem Dialog. Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

Vernetzung und Erfahrungsaustausch zwischen einzelnen Interessenträgern, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und anderen einschlägigen Interessengruppen.

3.4.1.14   Der EWSA würdigt die Bemühungen der Kommission zur Berücksichtigung von Maßnahmen, die darauf abzielen, das Humankapital und den sozialen Dialog zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen sowie die Gesundheit und Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen zu verbessern. Einige Aspekte müssten nach Ansicht des Ausschusses allerdings klarer gefasst oder ergänzt werden. Zum einen möchte der EWSA klarstellen, dass der soziale Dialog ein Prozess ist, an dem die Sozialpartner, d.h. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, beteiligt sind. Daher sollten die "einschlägigen Interessengruppen" gestrichen werden, wenn es um die Förderung dieses Dialogs geht. Zum zweiten sollten nach Auffassung des Ausschusses neben den "Fischern" auch andere "Betreiber" zu den Begünstigten der Beihilfen zählen, damit auch andere in der Fischerei tätige Personen, die begleitende Arbeiten ausführen – wie z.B. Instandsetzen der Fanggeräte, Ausladen im Hafen usw. –, Unterstützung erhalten können. Ferner hält es der EWSA für sinnvoll, die Kofinanzierung europäischer Maßnahmen zu fördern, die von europäischen Organisationen aus dieser Branche durchgeführt werden, insbesondere Informationsveranstaltungen über die Entwicklungen in der GFP, die den Sozialpartnern zu einem besseren Verständnis der Rechtsvorschriften verhelfen und somit die Einhaltung der Vorschriften fördern und für eine optimale Mittelnutzung sorgen. Schließlich ist der EWSA der Ansicht, dass aus dem EMFF auch die Aus- und Weiterbildung von Fischern unterstützt werden sollte, damit sie sich für Arbeitsplätze in anderen Bereichen qualifizieren können. Diese finanzielle Unterstützung sollte einen Ausgleich für Einkommensausfälle während einer solchen Aus- bzw. Weiterbildung beinhalten.

3.4.1.15   Erleichterung von Diversifizierungsbemühungen und Schaffung von Arbeitsplätzen. Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

Unternehmensgründungen außerhalb des Fischereisektors und

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang.

3.4.1.16   Nach Ansicht des EWSA sollte der Verweis auf die handwerkliche Fischerei gestrichen werden, um den Umbau von Fischereifahrzeugen aller Art für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang zu fördern.

3.4.1.17   Auffällig ist, dass im Fischereisektor selbst keine Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen vorgesehen ist. Der EWSA hält Maßnahmen für erforderlich, um junge Berufsinteressierte für den Fischereisektor zu gewinnen und damit teilweise eines der großen Probleme dieser Branche zu lindern, nämlich den Generationenwechsel.

3.4.1.18   Gesundheit und Sicherheit an Bord. Aus dem EMFF können Fischer oder Eigner von Fischereifahrzeugen – pro Programmplanungszeitraum, Fischereifahrzeug oder Begünstigtem – Unterstützung für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungsteile erhalten, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen.

3.4.1.19   Nach Auffassung des EWSA sollte nicht nur auf Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen Bezug genommen werden, damit auch Fischer ohne Schiff sowie Personen, die begleitende Arbeiten ausführen, gefördert werden können. Darüber hinaus sollte die Gewährung solcher Fördermittel auch auf eine allgemeine Verbesserung der Bedingungen an Bord (d.h. Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz, Verbesserung der Arbeits- und Hygienebedingungen usw.) sowie auf Vorstudien zur Bewertung der Rentabilität der betreffenden Investitionen ausgeweitet werden.

3.4.1.20   Auch sollte die Beschränkung, dass die Unterstützung nur einmal pro Programmplanungszeitraum gewährt werden kann, aufgehoben werden.

3.4.1.21   Unterstützung für GFP-Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse. Die Kommission schlägt die Gewährung von Unterstützung für die Einrichtung oder Änderung der im Rahmen der GFP vorgesehenen Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse vor. Der EWSA hält es für sinnvoll, solche Fördermittel in dem Fall zu gewähren, dass dieses System schließlich tatsächlich in die GFP aufgenommen wird.

3.4.1.22   Der EMFF sieht die Gewährung von Unterstützung für die Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt, für Innovationen im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze sowie für den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten vor. Der EWSA befürwortet diese Maßnahmen und betont, dass die wichtige Rolle, die die Fischer selbst bei der Sauberhaltung und Erhaltung der Meeresumwelt spielen können, anerkannt werden muss.

3.4.1.23   Bekämpfung des Klimawandels. Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels können aus dem EMFF Investitionen an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes sowie Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne unterstützt werden. Hingegen schlägt die Kommission vor, die Unterstützung für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen einzustellen.

3.4.1.24   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Gewährung von Fördermitteln für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gestattet werden sollte, sofern dadurch nicht die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge erhöht wird. Ansonsten könnte die Sicherheit der Fischereifahrzeuge und ihrer Besatzung gefährdet werden, und es wäre nicht möglich, die Energieeffizienz zu verbessern und zur Verringerung der Verschmutzung beizutragen.

3.4.1.25   Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge. Aus dem EMFF können Investitionen an Bord zur Verbesserung der Qualität des gefangenen Fischs und zur besseren Nutzung von unerwünschten Fängen unterstützt werden. Die Unterstützung kann pro Fischereifahrzeug und Begünstigtem nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt werden. Ebenso können Fördermittel für Fischereihäfen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen bereitgestellt werden, wenn diese Gelder dazu dienen, die Energieeffizienz zu erhöhen, zum Umweltschutz beizutragen, die Arbeitsicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie Schutzeinrichtungen zu bauen oder zu modernisieren, mit denen die Sicherheit der Fischer verbessert wird.

3.4.1.26   Der EWSA hält die beschriebenen Maßnahmen für Fischereihäfen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen für sinnvoll, ist jedoch der Ansicht, dass sie auf die Unterstützung von Investitionen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen und deren Versteigerung, auf das Betanken, auf Schiffsversorgungsleistungen (Wasser, Eis, Strom etc.) sowie auf die Informatisierung der Fischauktionshallen ausgeweitet werden sollten.

3.4.1.27   Binnenfischerei. Um die Folgen der Süßwasserfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren und die Arbeitssicherheit und -bedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF Fischereifahrzeuge unterstützt werden, die in Binnengewässern operieren. Ferner kann die Diversifizierung in der Binnenfischerei sowie die Mitwirkung von Binnenfischern an der Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Betreuung der Natura-2000-Gebiete gefördert werden. Der EWSA befürwortet die vorgeschlagenen Maßnahmen, die Kommission sollte jedoch – wie bereits in der Stellungnahme zur Reform der GFP gefordert – Maßnahmen einleiten, die dazu beitragen, Interferenzen zwischen der Süßwasseraquakultur und der Landwirtschaft einerseits und der Süßwasserfischerei andererseits zu vermeiden.

3.4.1.28   In den nördlicheren Regionen der EU wird im Winter in einer Saison, die bis zu sechs Monate dauern kann, sowohl auf Seen als auch in Küstennähe unter der Eisschicht Fischfang betrieben. Motorschlitten und die besondere Ausrüstung für die Winterfischerei sollten für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht kommen.

3.4.2   Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

3.4.2.1   Die nach diesem Grundsatz vorgesehene Unterstützung trägt zur Verwirklichung der folgenden EU-Prioritäten bei:

Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur und

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Aquakultur.

3.4.2.2   Der EWSA betrachtet die Bereitstellung von Fördermitteln für Aquakulturunternehmen unabhängig von ihrer Größe (Kleinstunternehmen, KMU, Großbetriebe) als sinnvoll, hält die Kürzungen im Sinne von Anhang I für große Aquakulturunternehmen jedoch für unangemessen.

3.4.2.3   Nach dem Vorschlag sind Fördermittel für folgende Bereiche vorgesehen: Innovation; Investitionen in Off-shore- und Non-food-Aquakultur zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial; Investitionen, mit denen die Aquakulturunternehmen in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Erzeugnisse selbst zu übernehmen; die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen sowie die Förderung von Humankapital und Vernetzung.

3.4.2.4   Der EWSA unterstützt diese Vorschläge. Um den Beschäftigten der Aquakulturunternehmen die Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, schlägt der EWSA jedoch in Bezug auf den letzten Punkt vor, besondere Fördermittel vorzusehen, um die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen der Arbeitnehmer in Aquakulturanlagen sowohl auf See als auch für Arbeitsplätze auf Hilfsschiffen der Aquakultur und auf dem Festland zu verbessern.

3.4.2.5   Der EWSA schlägt vor, große Unternehmen nicht von der Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen lebenslanges Lernen, Verbreitung von Kenntnissen und innovativen Praktiken usw. auszunehmen, da angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen Beschränkungen aufgrund der Unternehmensgröße nicht gerechtfertigt sind. Vorrang sollte allerdings den kleinen und mittleren Unternehmen gegeben werden.

3.4.2.6   Zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturgebieten können aus dem EMFF die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete, der Ausbau der Infrastruktur sowie Maßnahmen unterstützt werden, die darauf ausgerichtet sind, erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden.

3.4.2.7   Der EWSA hält es für erforderlich, Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Häfen, in denen marine Aquakultur betrieben wird, oder von Anlandestellen zu unterstützen; ebenso sollten Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfällen und Rückständen gefördert werden.

3.4.2.8   Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur. Aus dem EMFF kann die Gründung von Kleinstunternehmen der Aquakultur durch neue Fischzüchter unterstützt werden, wenn diese beim Neueinstieg in den Aquakultursektor angemessene Qualifikationen und Kompetenzen besitzen, zum ersten Mal als Unternehmensinhaber ein Aquakultur-kleinstunternehmen gründen und für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

3.4.2.9   Der EWSA schlägt vor, die Gewährung solcher Fördermittel für alle Aquakulturunternehmen an die Nettoarbeitsplatzschaffung zu koppeln – unabhängig davon, ob es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt oder nicht.

3.4.2.10   Zur Förderung einer möglichst umweltschonenden Aquakultur können aus dem EMFF bestimmte Investitionen unterstützt werden. Nach Auffassung des EWSA sollten ebenso wie in der Fischerei Investitionen zur Reduzierung des Schadstoff- bzw. Treibhausgasausstoßes sowie Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne gefördert werden.

3.4.2.11   Desgleichen können Fördermittel für eine Umstellung auf Umweltmanagement und Öko-Auditsysteme sowie auf eine ökologische Aquakultur, für die Erbringung von Umweltdienstleistungen durch den Aquakultursektor und für Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zugunsten des Tierschutzes gewährt werden.

3.4.2.12   Der EWSA ist der Ansicht, dass die Tiergesundheit ein Schlüsselfaktor für die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors ist, und hält es daher für notwendig, diesen Bereich stärker aus dem EMFF zu unterstützen. In diesem Sinne schlägt er den Auf- und Ausbau von Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes in der Aquakultur nach dem Vorbild erfolgreicher Beispiele aus der Viehzucht vor.

3.4.2.13   Im Kommissionsvorschlag ist die Möglichkeit zur Gewährung von Fördermitteln für eine Versicherung von Aquakulturbeständen vorgesehen, mit der Verluste aufgrund bestimmter Ereignisse abgedeckt werden können. Nach Auffassung des EWSA sollten hierbei auch Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Tieren berücksichtigt werden, die in dem Betrieb durch natürliche Ursachen, Unfälle usw. eingegangen sind, ebenso wie Ausgaben für das Schlachten und Vergraben im eigenen Betrieb aus tierseuchenrechtlichen Gründen und nach vorheriger behördlicher Genehmigung.

3.4.3   Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

3.4.3.1   Die unter diesem Kapitel vorgesehene Unterstützung soll zur Erreichung der EU-Priorität beitragen, eine ausgewogene und integrative territoriale Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete zu fördern und so für mehr Beschäftigung und einen besseren territorialen Zusammenhalt zu sorgen. Diese Unterstützung kann für Fischereigebiete gewährt werden, die von ihrer Ausdehnung her unterhalb der NUTS-III-Ebene (2) liegen.

3.4.3.2   Der EWSA sieht es als diskriminierend an, dass Küstengemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, denn dass eine Flotte von einem bestimmten Fischereihafen aus operiert, hat nichts mit der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes zu tun.

3.4.3.3   Die Kommission schlägt vor, die lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) auf den neuesten Stand zu bringen und ihre Position zu stärken. Die FLAG schlagen eine integrierte Strategie für die lokale Entwicklung vor, in der sich die sozioökonomische Zusammensetzung des jeweiligen Gebiets durch eine ausgewogene Vertretung des Privatsektors, des öffentlichen Sektors und der Zivilgesellschaft widerspiegelt.

3.4.3.4   Um die bisherigen Arbeitsergebnisse dieser der Dynamisierung der Küstengebiete dienenden Gruppen objektiv bewerten zu können, hält es der EWSA für entscheidend, dass die Kommission eine solche Bewertung noch durchführt, bevor die für diese Gruppen vorgesehenen Fördermittel in die neuen Fonds aufgenommen werden.

3.4.4   Vermarktung und Verarbeitung

3.4.4.1   Die Kommission schlägt einige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermarktung und Verarbeitung vor, insbesondere für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen der Erzeugerorganisationen.

3.4.4.2   Der EWSA befürwortet zwar diese Maßnahme, die zum langfristigen Bestand der Ressourcen und zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen wird, hält es jedoch auch für erforderlich, in den Plänen einen Flexibilitätsmechanismus vorzusehen, da sich die Bedingungen für Angebot und Nachfrage auf den heutigen globalisierten Märkten jederzeit ändern können.

3.4.4.3   In dem Vorschlag ist zum Ausgleich für die Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung über die GMO (Gemeinsame Marktorganisation) genannte Fischereierzeugnisse lagern, eine Unterstützung vorgesehen. Die Unterstützung soll schrittweise verringert und ab 2019 nicht länger gewährt werden.

3.4.4.4   Der EWSA lehnt eine schrittweise Verringerung dieser Unterstützung und ihre endgültige Abschaffung 2019 ab, da diese Fördermittel einen besonderen Beitrags zur Stabilisierung der Märkte leisten; daher hält der Ausschuss ihre Beibehaltung bis 2020 für erforderlich.

3.4.4.5   Der Ausschuss hat festgestellt, dass die bisher im Rahmen der GMO vorgesehene Ausgleichsentschädigung für Thunfisch, der für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, gestrichen wurde.

3.4.4.6   Diese Entschädigungen dienten als Ausgleich für die vollständige und dauerhafte Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für ganzen, für die Verarbeitungsindustrie bestimmten Thunfisch aus Drittländern. Nach Ansicht des Ausschusses würde die Abschaffung der Ausgleichsentschädigung die EU-Erzeuger klar benachteiligen, da sie mit Erzeugnissen konkurrieren müssten, die weniger strengen Hygiene- und Gesundheitsstandards genügen müssen als die EU-Erzeugnisse. Daher plädiert der EWSA für die Beibehaltung der Ausgleichsentschädigung.

3.4.4.7   Der EWSA ist der Auffassung, dass die in dem Vorschlag vorgesehene Unterstützung für die private Lagerhaltung angesichts des Verfalls der Preise für Thunfisch auf dem EU-Markt ein angemessenes Einkommen für die Thunfischerzeuger weder ersetzt noch gewährleistet. Genau dafür war das System der Ausgleichsentschädigungen aber geschaffen worden.

3.4.4.8   In dem Vorschlag ist die Gewährung bestimmter Fördermittel für Vermarktungsmaßnahmen vorgesehen.

3.4.4.9   Der EWSA hält es für notwendig, diese Unterstützung auf die Entwicklung und Einleitung von Kommunikationskampagnen auszuweiten, die darauf ausgerichtet sind, das Image der Fischerei und der Aquakultur zu verbessern. Desgleichen schlägt der EWSA die Aufnahme neuer Absätze vor, in denen es z.B. um die Organisation von und Beteiligung an Fachmessen und kommerziellen Veranstaltungen des Sektors, Aktivitäten zur Erleichterung des Zugangs der Unternehmen zur Innovation, Fortbildungsmaßnahmen zum neuesten Stand der Technik und neue bzw. optimierte Verfahren oder Organisationssysteme geht.

3.4.4.10   Aufgrund der wichtigen Rolle der Branchenverbände bei der Förderung und Verbesserung der Produktvermarktung hält es der Ausschuss für sinnvoll, nicht nur die Gründung solcher Verbände zu unterstützen, sondern auch zu ihrem Funktionieren beizutragen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

3.4.4.11   Ferner können aus dem EMFF bestimmte Investitionen in die Verarbeitung der Erzeugnisse unterstützt werden. Nach Auffassung des Ausschusses sollten folgende besonderen Ziele hinzugefügt werden: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie; Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Produktqualität; Verringerung von Umweltschädigungen und Verbesserung der Energieeffizienz; bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen; Entwicklung, Erzeugung und Vermarktung neuer Produkte sowie Anwendung neuer Technologien und innovativer Produktionsmethoden; Marktöffnung und -entwicklung; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerfortbildung.

3.4.5   Gebiete in äußerster Randlage

3.4.5.1   In dem Vorschlag ist der Ausgleich von Mehrkosten vorgesehen, die bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion als Gebieten in äußerster Randlage entstehen. Die Kommission sollte nach Meinung des Ausschusses ausführlich darlegen, wie sie die Mittelaufschlüsselung für die einzelnen Gebiete in äußerster Randlage berechnet hat, und zudem erläutern, warum die Mittel für die Kanarischen Inseln gekürzt wurden, während die Mittel für die übrigen Gebiete aufgestockt wurden.

3.4.6   Begleitende Maßnahmen für die GFP

3.4.6.1   Für die Durchführung der EU-Fischereikontrollregelung sowie für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Primärdaten gemäß der GFP-Verordnung kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden. Der EWSA hält diese Unterstützung für wesentlich, um eine EU-weite Überwachung und Erhebung von Daten, auch in Bezug auf die Arbeitsaufsicht, zu gewährleisten.

3.4.6.2   Für viele der oben genannten Maßnahmen ist in dem Vorschlag die Beschränkung vorgesehen, dass sie nur einmal pro Programmplanungszeitraum und Fischereifahrzeug gewährt werden können. Diese Beschränkung sollte aufgehoben werden.

3.4.6.3   Nach Auffassung des EWSA sollte die Einrichtung eines "Krisenfonds" erwogen werden, der es ermöglicht, einen punktuellen Bedarf des Sektors zu decken, damit flexible Notmaßnahmen eingeleitet werden können, um auf bestimmte Ausnahmesituationen zu reagieren, wie z.B. Flottenumstellungen aufgrund der Aussetzung oder Nichtverlängerung eines Fischereiabkommens, jäher Anstieg der Betriebskosten, Naturkatastrophen usw.

3.5   In direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

3.5.1   Integrierte Meerespolitik

3.5.1.1   In dem Vorschlag sind verschiedene Hilfen vorgesehen, mit denen zur Konzipierung und Umsetzung einer integrierten Meerespolitik der EU beigetragen werden soll, deren Ziel es ist, eine integrierte Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich zu fördern; zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen beizutragen, von denen verschiedene maritime Sektoren und Politikbereiche gleichermaßen profitieren; nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und neue Technologien innerhalb neu entstehender und künftiger maritimer Wirtschaftszweige in Küstenregionen zu unterstützen und den Schutz der Meeresumwelt, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete, sowie eine nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern. Der EWSA begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen.

3.5.1.2   Ferner sind verschiedene Hilfen vorgesehen, um die Durchführung der GFP und der IMP zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf wissenschaftliche Empfehlungen im Rahmen der GFP, spezifische Durchsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, Beiräte, Marktuntersuchung und Kommunikation. Der EWSA hält diese Unterstützung für angemessen.

3.5.1.3   Der Ausschuss erkennt an, dass die regionalen Beiräte, an denen alle interessierten Kreise beteiligt sind, als Beratungsorgane der Kommission eine wichtige Rolle bei der Behandlung der verschiedenen Themen mit Bezug zur GFP spielen. Daher sollte die Unterstützung nach Ansicht des Ausschusses ausreichend hoch sein, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Gremien sicherzustellen und eine Beteiligung all ihrer Mitglieder, u.a. von Wissenschaftlern, gewährleisten zu können.

3.5.1.4   Der EWSA ist der Auffassung, dass aus dem EMFF der künftige Sektorausschuss für Beschäftigung und Kompetenzen finanziert werden sollte, der den Zielen der GFP-Reform, der Europa-2020-Strategie und der Mitteilung "Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen" (3) entspricht. Ebenso sollte der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur der EU weiterhin finanziert werden; für den Fall, dass dieser Ausschuss irgendwann aufgelöst werden sollte, plädiert der EWSA für die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für Industrie, Märkte und allgemeine Angelegenheiten.

3.5.1.5   In Bezug auf die Marktuntersuchung begrüßt der Ausschuss alle Hilfen, die der Verbreitung und Entwicklung von Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur dienen.

3.5.2   Technische Hilfe

3.5.2.1   In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass auf Initiative der Kommission Unterstützung für technische Hilfe, für die Durchführung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der EU in regionalen Fischereiorganisationen sowie für die Einrichtung eines europäischen FLAG-Netzwerks gewährt werden kann. Der EWSA hält diese Unterstützung für grundlegend wichtig.

3.6   Durchführung

3.6.1   Abschließend wird in dem Vorschlag sehr ausführlich die Durchführung der Förderprogramme sowohl in geteilter als auch in direkter Mittelverwaltung beschrieben. Eingegangen wird dabei auf Durchführungsverfahren, Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie auf Monitoring, Evaluierung, Information und Informationsaustausch.

3.6.2   Der EWSA befürwortet die Durchführungsverfahren zu beiden Formen der Mittelverwaltung, da sich darin die Erfahrung der Kommission mit allen erforderlichen Formalitäten zur Einleitung, Durchführung, Überwachung und zum Abschluss der in der GFP und der IMP vorgesehenen Förderprogramme widerspiegelt.

Brüssel, den 11. Juli 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Stellungnahme CESE, ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183-195.

(2)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(3)  Siehe die Stellungnahme des EWSA zu der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen", COM(2008) 868 final, ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 74.


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