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Document 52009XC0207(05)

    Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    ABl. C 31 vom 7.2.2009, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 31/20


    Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    (2009/C 31/13)

    Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

    Das Gebiet, auf das sich der Antrag bezieht, liegt in der Provinz Noord-Brabant und ist wie folgt begrenzt:

    a)

    durch die Gerade von Punkt P über Punkt A bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit der Linie, die die Mitte der Amer bildet, in der Nähe von Punkt B;

    b)

    weiter durch die Linie, die die Mitte der Amer bildet, und dann durch die Bergse Maas ab dem unter a angegebenen Schnittpunkt bis zum Punkt C, der in der Mitte der Bergse Maas liegt;

    c)

    weiter durch die Gerade zwischen den Punktepaaren C-D und D-E;

    d)

    weiter durch die Gerade von Punkt E über Punkt F bis zum Schnittpunkt mit der Linie, die die Mitte der Bergse Maas bildet, in der Nähe von Punkt F;

    e)

    weiter durch die Linie, die die Mitte der Bergse Maas bildet, ab dem unter d angegebenen Schnittpunkt bis zu dem Punkt, an dem diese Linie die Linie der Koordinate x = 137100,00 schneidet, in der Nähe von Punkt G.

    f)

    weiter durch die Provinzgrenze zwischen Gelderland und Noord-Brabant ab dem unter e angegebenen Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der Linie von Punkt J über Punkt I, in der Nähe von Punkt H;

    g)

    weiter durch die Gerade von dem unter f angegebenen Schnittpunkt bis zum Punkt I;

    h)

    weiter durch die Gerade von Punkt I über Punkt J bis zum Schnittpunkt mit der Linie zwischen den Punkten mit den Koordinaten x = 164000,00, y = 421000,00 und x = 189000,00, y = 373000,00, in der Nähe von Punkt K;

    i)

    weiter durch die Gerade von dem unter h angegebenen Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt der Geraden von Punkt N über Punkt M mit der Linie zwischen den Punkten mit den Koordinaten x = 164000,00, y = 421000,00 und x = 189000,00, y = 373000,00, in der Nähe von Punkt L;

    j)

    weiter durch die Gerade zwischen dem unter i angegebenen Schnittpunkt und dem Punkt M;

    k)

    weiter durch die Geraden zwischen den Punktepaaren M-N, N-O und O-P.

    Die Koordinaten der genannten Punkte sind:

    Punkt

    X

    Y

    A

    115338.00

    413290.00

    B

    115338.00

    413678.55

    C

    120700.00

    414650.00

    D

    120000.00

    418500.00

    E

    135000.00

    418500.00

    F

    136200.28

    416299.48

    G

    137100.00

    416580.00

    H

    153173.00

    419368.00

    I

    153329.00

    419368.00

    J

    162400.00

    419368.00

    K

    164850.00

    419368.00

    L

    187645.83

    375600.00

    M

    186939.00

    375600.00

    N

    151430.00

    375600.00

    O

    130074.00

    390264.00

    P

    115338.00

    390264.00

    Nicht zu dem oben beschriebenen Gebiet gehört das Gebiet, das durch die folgenden Punkte und die Geraden zwischen diesen begrenzt wird:

    Punkt

    X

    Y

    1

    130074.00

    416300.00

    2

    130074.00

    416300.00

    3

    130074.00

    393000.00

    4

    130074.00

    393000.00

    Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Katasteramt Rijksdriehoeksmeting (RD) verwendeten System.

    Die Oberfläche beträgt gemäß den mitgeteilten Grenzen 2 026 km2.

    Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das durch die vorstehend angegebenen Punkte und Koordinaten begrenzte Gebiet unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

    Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

    Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

    De Minister van Economische Zaken

    ter attentie van J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

    ALP A/562

    Bezuidenhoutseweg 30

    Postbus 20101

    2500 EC Den Haag

    Nederland

    Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

    Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

    Nähere Informationen sind erhältlich unter der Tel. (31-70) 379 77 62 (Kontaktperson: Herr Mag. Jur. E. J. Hoppel).


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