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Document 52009IP0373

    Neue Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (2008/2063(INI))

    ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 37–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 212/37


    Donnerstag, 7. Mai 2009
    Neue Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon

    P6_TA(2009)0373

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (2008/2063(INI))

    2010/C 212 E/08

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon), der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet wurde,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte vom 12. Dezember 2007,

    in Kenntnis der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union vom 15. Dezember 2001,

    unter Hinweis auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zu der Roadmap für den EU-Verfassungsprozess (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der Regierungskonferenz: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 des EU-Vertrags) (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Vertrag von Lissabon (3),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A6-0145/2009),

    Neue Politikbereiche

    Neue Ziele und horizontale Klauseln

    1.

    begrüßt den bindenden Charakter, den der Vertrag von Lissabon der Charta der Grundrechte verleiht, und die Anerkennung der in der Charta für alle Bürger und Gebietsansässige der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze; unterstreicht, dass das Parlament verpflichtet sein wird, für die vollständige Beachtung der Charta Sorge zu tragen;

    2.

    begrüßt die Stärkung der repräsentativen und partizipativen Demokratie, die sich unter anderem aus der Einführung der so genannten Bürgerinitiative (Artikel 11 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon („EUV“)) ergibt und Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Möglichkeit eröffnet, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen;

    3.

    begrüßt die Tatsache, dass dem Umweltschutz in allen EU-Politikbereichen ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird und dass in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) die Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene ausdrücklich genannt wird; betont, dass das Parlament die Europäische Union weiterhin drängen sollte, eine führende Rolle in allen mit der Bekämpfung des Klimawandels und der Erderwärmung zusammenhängenden Politikbereichen zu übernehmen;

    4.

    begrüßt die Tatsache, dass im AEUV die Bildung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit dem Schutz der Grundrechte und der Rechtsordnungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten verknüpft wird (Artikel 67 AEUV);

    5.

    nimmt insbesondere das Ziel zur Kenntnis, auf eine „in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinzuwirken (Artikel 3 Absatz 3 EUV), wodurch das Ziel der Vollendung des Binnenmarkts mit anderen Zielen verknüpft wird;

    6.

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Gleichheit von Frauen und Männern nunmehr zu den Werten der Union (Artikel 2 EUV) und ihre Gleichstellung zu den Zielen der Union (Artikel 3 Absatz 3 EUV) gehört;

    7.

    begrüßt den Umstand, dass es in Artikel 208 Absatz 1 AEUV heißt: „Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.“, wohingegen es im gegenwärtig geltenden Artikel 177 Absatz 1 des EG-Vertrags heißt, dass „die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit […] eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt“; unterstreicht, dass dies der Union eine größere Initiativfunktion bei der Politikgestaltung einräumt, was zu einer besseren Koordinierung und Arbeitsteilung unter den Gebern sowie zu einer besseren Wirksamkeit der Hilfe bei der „Bekämpfung und auf längere Sicht (der) Beseitigung der Armut“ im Rahmen der Millennium-Entwicklungsziele führen sollte, aber auch eine größere Verantwortung für das Parlament mit sich bringt;

    8.

    vertritt die Auffassung, dass die Aufnahme des territorialen Zusammenhalts in die Ziele der Union (Artikel 3 EUV) das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ergänzt und dass die Einführung von Rechtsgrundlagen in den betreffenden Gebieten die Befugnisse des Parlaments stärken wird, die territorialen Auswirkungen der wichtigsten Unionspolitiken zu beurteilen; stellt mit Genugtuung fest, dass der besondere Status der Gebiete in äußersten Randlage in den Artikeln 349 und 355 AEUV bestätigt wird;

    9.

    begrüßt die Einführung horizontaler Klauseln zu solchen Aspekten wie hohes Beschäftigungsniveau, sozialer Schutz, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes, Bekämpfung von Diskriminierung sowie Umweltschutz, die als allgemeinen Grundsätze der Politikgestaltung durch die Union fungieren werden (Artikel 9, 10 und 11 AEUV);

    10.

    begrüßt außerdem die Stärkung des Verbraucherschutzes als Querschnittsaufgabe bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken, da diese Querschnittsaufgabe sich mit Artikel 12 AEUV nun an deutlich prominenterer Stelle findet;

    11.

    begrüßt die in Artikel 122 AEUV enthaltene Solidaritätsklausel, die besagt, dass der Rat über angemessene Maßnahmen beschließen kann, falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten;

    12.

    begrüßt die Tatsache, dass in Artikel 214 AEUV die humanitäre Hilfe als vollwertige Unionspolitik anerkannt wird; ist der Auffassung, dass Teil Fünf Titel III Kapitel 1 (Entwicklungszusammenarbeit) und Kapitel 3 (Humanitäre Hilfe) eine klare Rechtsgrundlage für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe liefern, auf die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet;

    13.

    begrüßt außerdem die Stärkung der Befugnis der Europäischen Union im Bereich des Zivilschutzes bei der Bereitstellung von Ad-hoc-Hilfe und Katastrophenhilfe in Drittländern (Artikel 214 AEUV);

    Neue Rechtsgrundlagen

    14.

    unterstreicht, dass die Ausweitung des auswärtigen Handelns der Union durch den Vertrag von Lissabon, einschließlich Bereitstellung neuer Rechtsgrundlagen und –instrumente für mit der Außenpolitik zusammenhängende Bereiche (auswärtiges Handeln sowie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik), ein neues interinstitutionelles Gleichgewicht erfordert, das eine angemessene demokratische Kontrolle durch das Parlament gewährleistet;

    15.

    begrüßt den Umstand, dass Energiefragen jetzt gesondert in Teil Drei Titel XXI behandelt werden und dass es somit für Maßnahmen in diesem Bereich eine Rechtsgrundlage gibt (Artikel 194 AEUV); bemerkt jedoch, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiemix weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sein werden, auch wenn in der Regel das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet wird, während steuerliche Maßnahmen in diesem Bereich wie bisher lediglich die Anhörung des Europäischen Parlaments erfordern werden;

    16.

    nimmt mit Genugtuung die gemeinsamen Werte der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Kenntnis und begrüßt die Rechtsgrundlage, die die Festlegung von Grundsätzen und Bedingungen für die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlaubt (Artikel 14 AEUV und Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse);

    17.

    ist der Ansicht, dass die mit dem Vertrag von Lissabon im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (GHP) eingeführten Änderungen (Artikel 206 und 207 AEUV) im Großen und Ganzen zur Stärkung ihrer demokratischen Legitimität und ihrer Wirksamkeit beitragen, insbesondere durch die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Forderung, dass für alle Abkommen Zustimmung einzuholen ist; stellt fest, dass alle der GHP unterliegenden Bereiche künftig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen werden, was bedeutet, dass es keine gemischten Handelsabkommen mehr geben wird, die sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden;

    18.

    bekundet seine Zufriedenheit über die Aufnahme einer Bestimmung zu einer europäischen Raumfahrtpolitik (Artikel 189 AEUV) und begrüßt den Umstand, dass Parlament und Rat die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Maßnahmen zur Erarbeitung eines europäischen Raumfahrtsprogramms zu beschließen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die in diesem Artikel erscheinende Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ zu Behinderungen bei der Umsetzung einer gemeinsamen Europäischen Raumfahrtpolitik führen kann;

    19.

    weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon eine neue Rechtsgrundlage enthält, die ein Mitentscheidungsverfahren bei der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentum vorsieht (Artikel 118 AEUV);

    20.

    begrüßt die Ausweitung des Geltungsbereichs von EU-Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik, die die Teilnahme von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa fördert (Artikel 165 AEUV);

    21.

    begrüßt die in Artikel 298 AEUV verankerte neue Rechtsgrundlage, die Folgendes vorsieht: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“, denn dies stellt die Grundlage für eine Verordnung über das Verwaltungsverfahren der Union dar;

    22.

    begrüßt die Stärkung der Rechtsgrundlage zur Annahme von Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten (Artikel 325 AEUV); betont den Umstand, dass durch den Vertrag von Lissabon die Bestimmung entfällt, die im derzeitigen Artikel 280 des EG-Vertrags enthalten ist und derzufolge „die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege (…) von diesen Maßnahmen unberührt (bleiben)“;

    23.

    weist darauf hin, dass die neuen Bestimmungen des Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen eine Rechtsgrundlage für die Annahme von Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung von Richtern und Justizbediensteten einschließen (Artikel 81 und 82 AEUV);

    24.

    betont, dass der Vertrag von Lissabon auch die mögliche Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorsieht (Artikel 86 AEUV);

    25.

    begrüßt die Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon rechtsverbindliche Vorschriften zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der innen- und außenpolitischen Ziele der Europäischen Union einführt (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 EUV);

    26.

    begrüßt die Einbeziehung des Tourismus als neuen Titel in den Vertrag von Lissabon (Artikel 195 AEUV), der vorsieht, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Fremdenverkehrssektor ergänzt; begrüßt ferner die Bestimmung, dass für die Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen im Rahmen dieses Titels das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet;

    27.

    begrüßt den Umstand, dass im Vertrag von Lissabon der Sport in die Bereiche einbezogen wurde, die eine Rechtsgrundlage vorsehen (Artikel 165 AEUV); betont insbesondere, dass die Union endlich Maßnahmen zur Entwicklung des Sports und namentlich seiner europäischen Dimension ergreifen und bei der Durchführung anderer europäischer Politikbereiche den besonderen Charakter des Sports gebührend berücksichtigen kann;

    Neue Befugnisse für das Parlament

    Neue Mitentscheidungsbefugnisse

    28.

    begrüßt die Tatsache, dass die demokratische Legitimität der Europäischen Union durch die Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse des Parlaments im Vertrag von Lissabon wesentlich gestärkt wird;

    29.

    begrüßt den Umstand, dass der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in vollem Maße in den AEUV integriert ist (Artikel 67 bis 89), womit die dritte Säule formal wegfällt; begrüßt die Tatsache, dass bei den meisten Entscheidungen in den Bereichen Zivilrecht, Asyl, Einwanderung und Visapolitik sowie justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden wird;

    30.

    vertritt die Auffassung, dass mit der Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die demokratische Rechenschaftspflicht der Europäischen Union gestärkt wird, da das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesetzgebung entscheiden wird; betont, dass für alle Rechtsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft das Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV gelten wird und dass dies insbesondere die vier wesentlichen sektorübergreifenden Rechtvorschriften im Bereich der Landwirtschaft (die einheitliche gemeinsame Marktordnung, die Verordnung über Direktzahlungen, die Verordnung zur ländlichen Entwicklung und die Finanzierung der GAP) betreffen wird; weist ferner darauf hin, dass auch die Rechtsvorschriften über Qualität, den ökologischen Landbau und Förderung in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen werden;

    31.

    betont, dass jede Befugnis des Rates, Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV zu erlassen, nach Maßgabe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der vorherigen Annahme eines Rechtsakts gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV unterliegt, in dem die Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die dem Rat übertragenen Befugnisse festgelegt sind; vertritt die Auffassung, dass Artikel 43 Absatz 3 AEUV keine Rechtsgrundlage oder eigenständige Befugnis begründet, die die Annahme oder Abänderung eines Rechtsakts des Rates, wie er zur Zeit im Bereich der GAP in Kraft ist, zulassen würde; fordert den Rat auf, von Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Konsultation des Parlaments abzusehen;

    32.

    stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) grundlegende Veränderungen im Beschlussfassungsprozess bedeutet und auch deren demokratische Rechenschaftspflicht stärken wird; begrüßt den Umstand, dass Parlament und Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Bestimmungen festlegen werden, die für die Verwirklichung der Ziele der GFP notwendig sind (Artikel 43 Absatz 2 AEUV); vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass alle anderen Bereiche, die formell in die jährliche Verordnung aufgenommen wurden und nicht die Festlegung von Fangmöglichkeiten und die Aufteilung von Quoten betreffen, wie etwa Fragen, die technische Maßnahmen oder den Fischereiaufwand oder die Eingliederung von Abkommen betreffen, die im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen geschlossen wurden, dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, da sie eine eigene Rechtsgrundlage besitzen;

    33.

    begrüßt die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für die Zwecke der Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung (Artikel 121 Absatz 6 AEUV); dies dürfte die wirtschaftliche Koordinierung stärken;

    34.

    vertritt die Auffassung, dass die Anerkennung der Europäischen Zentralbank (EZB) als Organ deren Verantwortung, über ihre geldpolitischen Beschlüsse zu berichten, stärkt; begrüßt die Tatsache, dass mehrere Bestimmungen in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB nach Anhörung des Parlaments gemäß Artikel 40.2 der Satzung von ESZB und EZB geändert werden können; bekräftigt, dass dies keine Beschränkung der Unabhängigkeit der EZB im Bereich der Währungspolitik oder bei den im Vertrag dargelegten Prioritäten bedeutet;

    35.

    erachtet Artikel 182 AEUV als Verbesserung, weil für das darin genannte mehrjährige Rahmenprogramm und die darin erwähnte Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten wird; bemerkt jedoch, dass über die in diesem Artikel aufgezählten spezifischen Programme im Wege eines besonderen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wird, das lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments erfordert (Artikel 182 Absatz 4 AEUV);

    36.

    begrüßt, dass das Europäische Parlament durch den Vertrag von Lissabon in Fragen der Durchführung der Strukturfonds dem Rat gleichgestellt wird, indem das zurzeit geltende Verfahren der Zustimmung durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ersetzt wird,; erachtet dies im Hinblick auf die Strukturfonds in der Zeit nach 2013 als besonders wichtig, werden doch dadurch die Transparenz und die Rechenschaftspflicht dieser Fonds gegenüber den Bürgern erhöht;

    37.

    nimmt zur Kenntnis, dass Rechtsvorschriften, die Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbieten, künftig einem besonderen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und der Zustimmung des Parlaments bedürfen (Artikel 19 AEUV);

    38.

    begrüßt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, und zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung in den Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einbezogen werden (Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV);

    39.

    begrüßt die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf den Bildungsbereich einschließlich Sport (Artikel 165 Absatz 4 AEUV);

    40.

    begrüßt die Tatsache, dass nunmehr für das Statut der Beamten der Europäischen Union das Mitentscheidungsverfahren gilt (Artikel 336 AEUV), da das Parlament jetzt gleichberechtigt mit dem Rat an der Anpassung dieser Bestimmungen teilnehmen kann;

    Neue Haushaltsbefugnisse

    41.

    stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon einen grundlegenden Wandel im Bereich der Finanzen der Union bedeutet, insbesondere im Hinblick auf die interinstitutionellen Beziehungen und die Beschlussfassungsverfahren;

    42.

    stellt heraus, dass sich der Rat und das Parlament innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel über die Ausgabenplanung verständigen müssen, die rechtlich bindenden Charakter erlangt (Artikel 312 AEUV); begrüßt die Tatsache, dass Parlament und Rat in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen gemeinsam den Haushaltsplan beschließen müssen; begrüßt die Abschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben (Artikel 314 AEUV); begrüßt den Umstand, dass die Annahme der Verordnung über die Haushaltsordnung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen wird (Artikel 322 AEUV);

    43.

    verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (4);

    Neues Zustimmungsverfahren

    44.

    begrüßt die Tatsache, dass das vereinfachte Änderungsverfahren in Bezug auf die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für einen bestimmten Bereich in Titel V des EUV oder im AEUV der Zustimmung des Parlaments bedarf;

    45.

    nimmt die Aufnahme einer „Austrittsklausel“ für die Mitgliedstaaten zur Kenntnis (Artikel 50 EUV); hebt hervor, dass das Abkommen, das die Einzelheiten für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union regelt, erst geschlossen werden darf, wenn das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

    46.

    begrüßt, dass die Unterzeichnung einer breiten Palette internationaler Abkommen durch die Union der Zustimmung des Parlaments bedarf; unterstreicht seine Absicht, den Rat gegebenenfalls aufzufordern, Verhandlungen über internationale Abkommen erst aufzunehmen, nachdem das Parlament seinen Standpunkt dargelegt hat, und dem Parlament zu erlauben, auf der Grundlage eines vom zuständigen Ausschuss erarbeiteten Berichts Empfehlungen in jeder beliebigen Phase der Verhandlungen anzunehmen, die vor dem Abschluss der Verhandlungen zu berücksichtigen sind;

    47.

    dringt darauf, dass sämtliche künftigen „gemischten“ Abkommen, die nicht die GASP betreffende Elemente wie auch GASP-Elemente umfassen, normalerweise anhand einer einzigen Rechtsgrundlage behandelt werden müssen, die direkt mit dem Hauptgegenstand des Abkommens zusammenhängen; stellt fest, dass das Parlament das Recht auf Anhörung haben wird, wobei die Teile ausgenommen sind, die ausschließlich die GASP betreffen;

    Neue Kontrollbefugnisse

    48.

    begrüßt, dass der Präsident der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Rates vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt wird; verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (5);

    49.

    begrüßt die Tatsache, dass sich der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments und einem Vorschlag, eine Rüge erteilt zu bekommen, stellen und als solches dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind;

    50.

    begrüßt das neue Verfahren für die Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs und des Gerichts, wie es in Artikel 255 AEUV vorgesehen ist, wonach vor dem Beschluss der Regierungen eine Stellungnahme über die Eignung des Bewerbers für die Ausübung des Amts von einer Gruppe von sieben Sachverständigen abgegeben werden muss, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird;

    51.

    unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und demokratischer Kontrolle beim Aufbau des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach Maßgabe von Artikel 27 Absatz 3 EUV und erinnert an sein Recht auf Anhörung bei dessen Einrichtung; ist der Meinung, dass der EAD verwaltungsmäßig an die Kommission angegliedert sein sollte;

    52.

    erwartet größere Klarheit im Hinblick auf die Kriterien für die EU-Sonderbeauftragten sowie für deren Ernennung und Bewertung, einschließlich der Definition und des Zwecks ihrer Aufgaben, der Dauer ihres Mandats sowie der Koordinierung und Komplementarität mit den künftigen Delegationen der Union;

    53.

    unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) und in Bezug auf ihre Tätigkeiten, namentlich durch Gewährleistung eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen dem Hauptgeschäftsführer der EVA und dem zuständigen Ausschuss im Europäischen Parlament;

    54.

    begrüßt die neue beratende Funktion, die das Parlament nach Maßgabe von Artikel 40.2 des Statuts des ESZB und der EZB bei Veränderungen in der Zusammensetzung des EZB-Rates haben wird;

    55.

    begrüßt die Tatsache, dass Agenturen, vor allem Europol und Eurojust, einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterliegen werden (Artikel 85 und 88 AEUV); vertritt deshalb die Auffassung, dass das vorgesehene Konsultationsverfahren für die Gründung gemeinsamer Unternehmen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung (Artikel 187 und 188 AEUV) nicht dem Geist der Rechtsakte der Union zur Gründung von Agenturen entspricht;

    Neue Rechte auf Unterrichtung

    56.

    fordert den Präsidenten des Europäischen Rates auf, das Parlament in vollem Umfang über die Vorbereitung von Tagungen des Europäischen Rates zu unterrichten und über die Ergebnisse der Ratstagungen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen (sofern für eine besondere Sitzung des Parlaments verlangt) Bericht zu erstatten;

    57.

    fordert den Präsidenten der turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes auf, das Parlament über die Programme des Vorsitzes und die erzielten Ergebnisse zu informieren;

    58.

    appelliert an den künftigen Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit dem Parlament angemessene Verfahren zur umfassenden Unterrichtung und Anhörung im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Europäischen Union unter gebührender Beteiligung aller parlamentarischer Ausschüsse mit Zuständigkeit für Bereiche, die in die Verantwortung des Hohen Vertreters fallen, zu vereinbaren;

    59.

    betont, dass die Kommission in Bezug auf die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Übereinkünfte gesetzlich verpflichtet sein wird, das Parlament ebenso wie den in Artikel 218 AEUV genannten Sonderausschuss des Rates über den Fortgang der Verhandlungen zu informieren; fordert, dass diese Informationen im selben Umfang und zur gleichen Zeit wie dem zuständigen Ausschuss des Rates gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt werden;

    Neue Initiativrechte

    60.

    begrüßt die neue Rolle des Parlaments bei der Einbringung von Vorschlägen zu Änderungen der Verträge; wird von diesem Recht Gebrauch machen und neue Ideen zur Zukunft Europas einbringen, wenn neue Herausforderungen dies erfordern;

    61.

    begrüßt die Tatsache, dass das Parlament das Initiativrecht im Hinblick auf Vorschläge zu seiner eigenen Zusammensetzung unter Achtung der in den Verträgen verankerten Grundsätze haben wird (Artikel 14 EUV);

    62.

    nimmt zur Kenntnis, dass durch den Vertrag von Lissabon ein besonderes Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Bestimmungen zur Festlegung der Modalitäten und Befugnisse von nichtständigen Untersuchungsausschüssen eingeführt wird (Artikel 226 AEUV);

    Neue Verfahren

    Kontrolle durch die nationalen Parlamente

    63.

    begrüßt die neuen Rechte, die den nationalen Parlamenten hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei allen Rechtsvorschriften der Union übertragen werden; vertritt die Ansicht, dass eine verstärkte Kontrolle europäischer Politiken durch die nationalen Parlamente auch zu einer stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Tätigkeiten der Union führen wird;

    64.

    betont, dass die neuen Vorrechte der nationalen Parlamente ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend beachtet werden müssen;

    65.

    begrüßt die Tatsache, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität verpflichtet sind; verweist auf das Recht des Ausschusses der Regionen, Klage beim Gerichtshof einzureichen, wenn seines Erachtens das Subsidiaritätsprinzip verletzt wurde (Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2);

    Delegierte Rechtsakte

    66.

    würdigt die Verbesserungen durch die neuen Bestimmungen zu Rechtsakten und zur Hierarchie der Rechtsnormen, insbesondere die Schaffung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV), die es ermöglichen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen; weist darauf hin, dass Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung vom Parlament und dem Rat in dem Gesetzgebungsakt eindeutig festgelegt werden müssen;

    67.

    begrüßt insbesondere die Bestimmungen des Artikels 290 Absatz 2 AEUV, denen zufolge vorgesehen ist, dass das Parlament (und der Rat) über das Recht verfügt, eine Übertragung von Befugnissen zu widerrufen und gegen einzelne delegierte Rechtsakte Einwände zu erheben;

    68.

    nimmt zur Kenntnis, dass der AEUV keine Rechtsgrundlage für eine Rahmenmaßnahme zu delegierten Rechtsakten bietet; schlägt aber vor, dass sich die Institutionen auf eine Standardformulierung für derartige Delegierungen einigen, die von der Kommission selbst regelmäßig in Gesetzgebungsvorschläge eingefügt werden könnte; betont, dass dies die Freiheit des Gesetzgebers wahren würde;

    69.

    fordert die Kommission auf darzulegen, wie sie die Erklärung 39 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der die Annahme des Vertrags von Lissabon erfolgte, auszulegen gedenkt, die die Konsultation von Experten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen betrifft, und wie sie diese Auslegung neben den Bestimmungen zu delegierten Rechtsakten im AEUV anzuwenden beabsichtigt;

    Durchführungsrechtsakte

    70.

    bemerkt, dass der jetzige Artikel 202 des EG-Vertrags über die Durchführungsbefugnisse durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben wird und stattdessen in Artikel 291 AEUV ein neues Verfahren – „Durchführungsrechtsakte“ – eingeführt wird, das die Möglichkeit bietet, der Kommission Durchführungsbefugnisse in den Fällen zu übertragen, in denen es „einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union“ bedarf;

    71.

    stellt fest, dass das Parlament und der Rat nach Maßgabe von Artikel 291 Absatz 3 AEUV durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festlegen müssen, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren;

    72.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon keine Grundlage für das derzeitige Komitologieverfahren mehr enthält, und dass anhängige Gesetzgebungsvorschläge, die nicht vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, geändert werden müssen, damit sie den Erfordernissen der Artikel 290 und 291 AEUV genügen;

    73.

    ist der Meinung, dass mit dem Rat eine Zwischenlösung für die Anfangszeit ausgehandelt werden könnte, damit keine Probleme aufgrund einer möglichen Rechtslücke entstehen und die neue Verordnung vom Gesetzgeber nach ordnungsgemäßer Prüfung der Kommissionsvorschläge angenommen werden könnte;

    Prioritäten in der Übergangsphase

    74.

    ersucht die Kommission, den Mitgesetzgebern sämtliche anhängigen Vorschläge zu übermitteln, für die neue Rechtsgrundlagen und Änderungen in den Gesetzgebungsverfahren gelten;

    75.

    verweist darauf, dass das Parlament über seinen Standpunkt zu Stellungnahmen entscheiden wird, über die bereits im Wege von Konsultationsverfahren in Bezug auf Angelegenheiten entschieden wurde, bei denen eine Umstellung auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgt, wobei es sich sowohl um die Bestätigung des bisherigen Standpunkts als auch um die Annahme eines neuen Standpunkts handeln kann; hebt hervor, dass das Parlament über die Bestätigung von Stellungnahmen als Standpunkt des Parlaments in erster Lesung erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abstimmen kann;

    76.

    besteht auf dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung, die die Annahme anhängiger Gesetzgebungsvorschläge zum „dritten Pfeiler“ mit einer die Grundrechte betreffenden Dimension bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausschließt, so dass eine umfassende gerichtliche Prüfung derartiger Angelegenheiten möglich ist, während Maßnahmen, die keine oder nur begrenzte Auswirkungen auf die Grundrechte haben, auch vor dem Inkrafttreten des Vertrags beschlossen werden können;

    Vorschläge

    77.

    fordert die anderen Organe auf, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen, die folgende Aspekte betrifft:

    a)

    die wichtigsten Ziele, die die Europäische Union nach 2009 erreichen muss, z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung über ein Arbeitsprogramm für die 2009 beginnende Wahlperiode des Parlaments und der Kommission;

    b)

    die Durchführungsmaßnahmen, die zu beschließen sind, damit der neue Vertrag für die Organe und die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein Erfolg wird;

    78.

    ersucht um eine Aktualisierung der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament und Rat über die Festlegung ihrer Arbeitsbeziehungen im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen auf der Grundlage der Artikel 14 und 36 EUV sowie des Artikels 295 AEUV;

    79.

    fordert den Rat und die Kommission auf, die Aushandlung einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Parlament zu prüfen, die dem Parlament eine fundierte Definition seiner Einbeziehung in jede Phase mit Blick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft liefert;

    80.

    ersucht in Anbetracht der neuen Bestimmungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (Artikel 312 AEUV) und über die Haushaltsordnung (Artikel 322 AEUV) um eine Überprüfung der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung;

    81.

    ist der Meinung, dass alle erforderlichen Schritte zur Schaffung einer europäischen Informations- und Kommunikationspolitik unternommen werden sollten, und betrachtet die gemeinsame politische Erklärung der drei Organe zur Kommunikation als nützlichen ersten Schritt auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels;

    82.

    ersucht die Kommission, unverzüglich eine Initiative zur Umsetzung der „Bürgerinitiative“ mit klaren, einfachen und nutzerfreundlichen Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Bürgerrechts zu unterbreiten; verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 in der es die Kommission auffordert, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative zu unterbreiten (6);

    83.

    fordert die Kommission auf, Verordnungen zur Durchführung von Artikel 298 AEUV (gute Verwaltung) zu erlassen und damit auf die seit langem vom Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten erhobene Forderung nach einer gemeinsamen Verwaltungsrechtsordnung für die europäische Verwaltung zu reagieren;

    84.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan der Union zulässt , wodurch die demokratische Legitimation eines bedeutenden Teils der Entwicklungspolitik der Europäischen Union verstärkt werden wird; fordert den Rat und die Kommission auf, die notwendigen Schritte für den Haushaltsplan der Europäischen Union im Zuge der 2008/2009 anstehenden Halbzeitüberprüfung zu unternehmen;

    85.

    empfiehlt dringend die Überprüfung und Verstärkung des Status der Union in internationalen Organisationen, nachdem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten und die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaften getreten ist;

    86.

    fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit dem Parlament über eine Strategie zu verständigen, die Kohärenz zwischen erlassenen Rechtsvorschriften und der Charta der Grundrechte sowie den Vertragsbestimmungen gewährleistet, die Maßnahmen wie die Verhinderung von Diskriminierung, den Schutz von Asylbewerbern, die Verbesserung der Transparenz, den Datenschutz, die Rechte von Minderheiten sowie die Rechte von Verbrechensopfern und Verdächtigen betreffen;

    87.

    ersucht den Rat und die Kommission, einen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen zwischen europäischen und nationalen Behörden zu leisten, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Justiz;

    88.

    fordert den Rat und die Kommission auf, den Aufbau einer effizienten gemeinsamen Energiepolitik in die Wege zu leiten mit dem Ziel einer wirksamen Koordinierung der Energiemärkte der EU-Mitgliedstaaten sowie einer Weiterentwicklung dieser Märkte, und dabei externe Aspekte mit Schwerpunkt auf den Energieressourcen und den Wegen der Energieversorgung mit einzubeziehen;

    89.

    ersucht den Rat, in Absprache mit dem Parlament Überlegungen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 127 Absatz 6 AEUV anzustellen, die es dem Rat erlauben, der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben „im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen“ zu übertragen;

    90.

    verpflichtet sich dazu, seine interne Organisation anzupassen und dazu die Ausübung der neuen Zuständigkeiten, die ihm vom Vertrag übertragen werden, zu optimisieren und zu rationalisieren;

    *

    * *

    91.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 125E vom 22.5.2008, S. 215.

    (2)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 347.

    (3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0055.

    (4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0374.

    (5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0387.

    (6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0389.


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