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Document 52009IP0238

Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu der effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))

ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/7


Mittwoch, 22. April 2009
Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens

P6_TA(2009)0238

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu der effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))

2010/C 184 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 65 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 6. März 2008 zur effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (KOM(2008)0128),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung (KOM(2006)0618) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 25. Oktober 2007 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 3. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. September 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0252/2009),

A.

in der Erwägung, dass nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines gemeinschaftlichen Instruments im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug nur dann in Frage kommt, wenn nachgewiesen wird, dass es nicht möglich ist, auf einzelstaatlicher Ebene ein Hindernis zu beseitigen, das die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts verhindert,

B.

in der Erwägung, dass zu spät oder gar nicht geleistete Zahlungen die Interessen der Unternehmen wie die der Verbraucher gefährden, insbesondere wenn dem Gläubiger und den Vollstreckungsbehörden nichts über den Aufenthaltsort des Schuldners oder dessen Vermögen bekannt ist; in der Erwägung, dass dies durch das derzeitige wirtschaftliche Klima noch verschlimmert wird, in dem liquide Mittel für das Überleben von Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind,

C.

in der Erwägung, dass die Probleme, die sich bei der Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat stellen, den freien Verkehr von Mahnbescheiden innerhalb der Europäischen Union behindern und den Zugang zum Recht beeinträchtigen können; außerdem in der Erwägung, dass die Gerechtigkeit zusammen mit den Normen der Wirtschafts- und Arbeitsethik untergraben wird, wenn gerichtliche Entscheidungen nicht vollstreckt werden können,

D.

in der Erwägung, dass allgemein die Eintreibung von Forderungen ein großes Problem darstellt, das sich noch verschärft, wenn Forderungen grenzüberschreitender Art sind, insbesondere für kleine Unternehmen, die nicht über Fachanwälte oder Abteilungen für den Forderungseinzug verfügen und sich oft in der misslichen Lage befinden, für dieses Problem, anstatt für produktive Aktivitäten, Mitarbeiter einsetzen sowie knappe Finanzmittel und – vor allem – Zeit aufwenden zu müssen,

E.

in Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie (3) nicht in ausreichendem Maß beachtet wird oder bekannt ist; in der Erwägung, dass diese Richtlinie, wenn sie nun aktualisiert und ordnungsgemäß umgesetzt würde, sehr wirkungsvoll bei der Verringerung von Zahlungsverzug und Nichtzahlung sein könnte,

F.

in der Erwägung, dass es sehr große Unterschiede bei den verschiedenen Systemen nationalen Vertrags- und Insolvenzrechts gibt, was die Möglichkeiten betrifft, wie Gläubiger ihre Forderungen bei Vertragsschluss absichern dürfen, insbesondere durch die Verwendung von Eigentumsvorbehaltsklauseln oder anderen solchen Mechanismen, die zuweilen wegen dieser Unterschiede umgangen werden,

G.

in der Erwägung, dass die Annahme einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift zur wirksamen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen die gesamte Bandbreite der Schuldner betreffen muss, ohne vorab eine Unterscheidung zwischen zahlungswilligen und zahlungsunwilligen Schuldnern zu treffen,

H.

in der Erwägung, dass verweigerten oder zu spät oder gar nicht geleisteten Zahlungen oft dadurch Vorschub geleistet wird, dass die Parteien bei ihren vorvertraglichen und vertraglichen Verhandlungen nicht sorgfältig genug vorgehen; in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen stärkeren Schwerpunkt auf das wirtschaftliche Bewusstsein und die mögliche Verwendung von optionalen Klauseln „europäischer Art“ nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen (GRR) zu legen, was sicherstellen würde, dass die Parteien diese Fragen zu Beginn ihrer wirtschaftlichen Beziehung in angemessener Weise prüfen,

I.

in der Erwägung, dass das Parlament darauf hingewiesen wurde, dass es unter Umständen ein ernstes Problem in grenzüberschreitenden Fällen mit säumigen Schuldnern gibt, das heißt mit Personen, die ihre Schulden bezahlen und ihren Verpflichtungen nachkommen könnten, dies aber nicht tun, oder Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht bezahlen, was sie schulden, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung gegen sie ergangen ist; in der Erwägung, dass solche Personen wohl oft über beträchtliche Vermögenswerte in unterschiedlichen Einrichtungen oder über verschiedene Beauftragte und Treuhandgesellschaften verfügen und dass eine erfolgreiche Vollstreckung ohne die erforderlichen Informationen nicht möglich ist; in der Erwägung, dass es vielfach notwendig ist, solche Informationen zu erhalten, ohne dass der säumige Schuldner - der oft in der Lage sein wird, Vermögenswerte kurzfristig in ein anderes Land zu verlagern - davon erfährt,

J.

in der Erwägung, dass das Parlament darüber hinaus darauf hingewiesen wurde, dass bestimmte souveräne Staaten gerichtliche und schiedsgerichtliche Entscheidungen eines anderen Staates nicht vollziehen, was zum Entstehen sogenannter Geier-Fonds („vulture funds“) geführt hat, die diese staatlichen Schuldtitel erheblich unter dem Nennwert erwerben und dann versuchen, durch die Vollstreckung einen Gewinn zu erzielen; in der Erwägung, dass es wohl besser und fairer wäre, den ursprünglichen Gläubigern die Mittel an die Hand zu geben, das zu erhalten, was ihnen zusteht,

K.

in der Erwägung, dass angeführt wird, dass es wenige Staaten gibt, die über keinerlei Vermögenswerte außerhalb ihrer eigenen Grenzen verfügen, und dass eine effektive Rechtsdurchsetzung dann, wenn der Gläubiger nicht davon ausgehen kann, dass er eine Vollstreckung (nur) in seinem eigenen Mitgliedstaat oder in dem betreffenden Staat erlangen kann, nur durch ausländische Gerichte, insbesondere durch die Gerichte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, möglich ist,

L.

in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat nach der Brüssel I-Verordnung (4) über seine eigenen einstweiligen Maßnahmen, die seinem einzelstaatlichen Recht angepasst sind und diesem unterfallen, verfügt und dass eine in einem einseitigen Verfahren ergangene Anordnung nach der genannten Verordnung nicht der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung unterliegt; in der Erwägung, dass einer in einem kontradiktorischen Verfahren ergangenen Anordnung, die bei einem Gericht eingeht, von diesem mit dem ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium eine möglichst gleichwertige Wirkung verliehen wird,

M.

in der Erwägung, dass zu den einstweiligen Maßnahmen gehören: (i) Anordnungen zur Offenlegung von Informationen über Vermögenswerte, die für Maßnahmen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung infrage kommen, und (ii) Anordnungen zur Sicherung von Vermögenswerten während der Vollstreckung; diese Maßnahmen können auch (iii) die Form der Anordnung einer vorläufigen Zahlung haben, wodurch der Gläubiger eine sofortige Zahlung erhält, bevor die zu Grunde liegende Streitigkeit endgültig entschieden ist,

N.

in der Überzeugung, dass einstweilige Maßnahmen nur unter Bedingungen erlassen werden sollten, die denjenigen ähnlich sind, die vom Gerichtshof angewendet werden, d. h. der Gläubiger müsste die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs gegenüber dem Gericht glaubhaft machen (ein vollstreckbarer Titel in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder einer Urkunde oder eines prima facie-Beweises für das Bestehen des Anspruchs – „fumus boni iuris“) und nachweisen, dass Eile geboten ist (konkrete Gefährdung der Vollstreckung seiner Forderung, wenn die Pfändung nicht bewilligt wird („Gefahr im Verzug“)), und in der Erwägung, dass der Erlass solcher Maßnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann,

O.

in der Erwägung, dass in kleinen Fällen, insbesondere wenn die Prozesskosten andernfalls unverhältnismäßig hoch sein könnten, verzögerte Gerechtigkeit verweigerte Gerechtigkeit ist und dass in größeren Fällen der Mangel an Informationen über Vermögenswerte zum größten Hindernis werden kann; in der Erwägung, dass deshalb der Rückgriff auf die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in beiden Fallgestaltungen wohl eine zweckmäßige Lösung darstellen könnte,

P.

außerdem in der Erwägung, dass jedes Tätigwerden der Gemeinschaft zur Ermittlung von Informationen im Kontext dieser Fallgestaltungen, in denen der Mangel an Informationen zu einer beträchtlichen Ungerechtigkeit führt, auch geprüft werden muss; in der Erwägung, dass der Gläubiger nur dann in der Lage sein wird, eine gerichtliche Entscheidung vollstrecken zu lassen, wenn er über Informationen über die Vermögenswerte eines Schuldners (und vor allem eines säumigen Schuldners), auf die im Wege einer Vollstreckung Zugriff genommen werden kann, verfügt,

Q.

in der Erwägung, dass in der Praxis das Problem nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die nicht vollzogen wurde: es kann auch auftreten, bevor Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen,

R.

allerdings unter Hinweis auf die Tatsache, dass es unbedingt notwendig ist, dass vorgeschlagene Maßnahmen verhältnismäßig sind; außerdem in der Erwägung, dass solche Maßnahmen nicht lediglich eine Reproduktion dessen sein sollten, was durch bestehende einzelstaatliche Maßnahmen bereits erreicht werden kann, dass sie auf grenzüberschreitende Ansprüche beschränkt werden sollten und dass eine unnötige und unzweckmäßige Harmonisierung vermieden werden sollte,

S.

unter Hinweis darauf, dass die Befürchtung geäußert wurde, dass einige der Konzepte für eine effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union durch Transparenz des Schuldnervermögens Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre (Datenschutz), verletzen, Verfahrensgarantien untergraben und den Verfassungstraditionen vieler Mitgliedstaaten zuwiderlaufen könnten,

T.

in der Erwägung, dass jeder Vorschlag kosteneffizient und in andere Bereiche gemeinschaftlicher Politik integriert sein muss, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

1.

begrüßt das vorstehend erwähnte Grünbuch der Kommission vom 6. März 2008, da es zur Lissabon-Strategie beiträgt;

2.

stellt fest, dass die Undurchsichtigkeit der Informationen, die notwendig sind, um den Schuldner zu zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, gegen die gemeinsamen Grundsätze der Ehrlichkeit und der vermögensrechtlichen Verantwortung verstößt; betont, dass mangelnde Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder die mangelnde Wirksamkeit dieser Vorschriften die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarkts behindern und ungerechtfertigte Kosten verursachen kann;

3.

weist darauf hin, dass Zahlungsverzögerungen, Zahlungsausfälle und Schwierigkeiten bei der Beitreibung von Forderungen die Interessen der Gläubiger als Unternehmen oder Verbraucher schädigen, das Vertrauen in den Binnenmarkt mindern und die Handlungsfähigkeit der Justiz schwächen;

4.

befürwortet eine integrierte und effiziente Strategie gemäß den Prinzipien einer „besseren Rechtsetzung“ und vertritt die Auffassung, dass das Ziel der Beitreibung von Forderungen unter Ausschluss von Diskriminierung und unter Gewährleistung des Schutzes sensibler Daten sowie der rechtlichen Garantien erreicht werden muss, wobei auf angemessene Maßnahmen zurückzugreifen ist, die die notwendige Transparenz schaffen und die Informations- und Verwaltungskosten erheblich verringern;

5.

stellt fest, dass der Gläubiger neben den öffentlich zugänglichen Informationen auch Zugang zu den notwendigen Daten haben sollte – unter Überwachung oder mit Unterstützung einer zuständigen Behörde –, um das Vollstreckungsverfahren einzuleiten und die Beitreibung seiner Forderung zu erzielen, wobei Verfahren, die im gesamten Binnenmarkt einfach verfügbar sind, zur Verfügung stehen sollten;

6.

stimmt der Kommission darin zu, dass die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen durch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ein großes Problem des Binnenmarktes ist; ist aber der Auffassung, dass an den Lösungen, die von der Kommission zur Diskussion gestellt werden, weitere Arbeiten nötig sind, um sich mit dem schwierigsten Problem zu befassen, nämlich dem säumiger Schuldner;

Der Vorschlag, ein Handbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten zu erstellen

7.

stellt fest, dass die Erstellung und Aktualisierung eines solchen Handbuchs aufwändig und teuer sein könnte und dass es für Einzelpersonen, die rechtlicher Hilfe bedürfen, wohl einfacher wäre, sich nur mit einem System auseinandersetzen zu müssen, und dass die Gläubiger in den meisten Fällen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in dem betreffenden ausländischen Staat brauchen werden; ist der Auffassung, dass dennoch eine gestraffte Version nützlich sein könnte, solange es kein funktionsfähiges grenzüberschreitendes System gibt;

8.

ist fest davon überzeugt, dass die Veröffentlichung nationaler Verzeichnisse ausländischer Rechtsanwälte, die ihre Binnenmarktrechte nach den Richtlinien 77/249/EWG (5) und 98/5/EG (6) ausüben, nützlich wäre; weist darauf hin, dass solche nationalen Verzeichnisse mit einer Website der Kommission verbunden werden und das Handbuch ergänzen könnten;

Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs

9.

ist dagegen, dass ein ungerechtfertigter, unterschiedsloser und willkürlicher Zugang zu allen möglichen Daten in Melde-, Sozialversicherungs- und Steuerregistern gewährt wird, und spricht sich für einen angemessenen und verhältnismäßigen Rahmen aus, durch den die wirksame Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union sichergestellt werden soll;

10.

führt an, dass der Zugang zu Melderegistern (wo sie existieren) hilfreich dabei sein könnte, solche unglückseligen Privatleute aufzuspüren, die Unterhaltszahlungen nicht leisten oder Personalkredite nicht zurückzahlen, und Missbräuche zu vermeiden;

11.

ist der Auffassung, dass ein besserer Zugang zu Sozialversicherungs- und Steuerregistern zwar in bestimmten Ländern eine erfolgreiche Innovation ist, dass aber die Regeln über Datenschutz und Vertraulichkeit auch eingehalten werden müssen; weist darauf hin, dass dies für die Öffentlichkeit ein sensibles Thema ist; stellt darüber hinaus fest, dass es durchaus möglich ist, dass es rechtliche Probleme bei der Nutzung von Informationen für andere Zwecke als für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt wurden, geben kann;

12.

ist sich außerdem der Tatsache bewusst, dass in vielen Mitgliedstaaten Steuererklärungen und Sozialversicherungsdateien vertraulich sind und dass das Konzept eines Registers mit all seinen Gefahren des Verlusts von Dateien dort nicht willkommen wäre und als ein Missbrauch von Exekutivbefugnissen gesehen würde;

13.

bleibt dabei, dass der Vorschlag, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stünde, missbraucht werden und eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre darstellen könnte;

Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden

14.

meint, dass die Idee einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Vollstreckungsorganen wohl weiter untersucht werden sollte; weist allerdings darauf hin, dass es solche Einrichtungen nicht in allen Mitgliedstaaten gibt;

Die Offenbarungsversicherung des Schuldners

15.

ist der Meinung, dass die Offenbarungsversicherung des Schuldners dann ein nützlicher Teil des Verfahrens zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung sein kann, wenn sie mit Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht einhergehen kann;

16.

ist der Auffassung, dass es keinen Bedarf an einem Tätigwerden der Gemeinschaft in diesem Bereich gibt, solange nicht nachgewiesen ist, dass die bestehenden Instrumente der Mitgliedstaaten unwirksam sind;

Sonstige Maßnahmen

17.

schlägt vor, die Idee der Einführung einer Art gemeinschaftlicher einstweiliger Maßnahme, die zu denjenigen einzelstaatlicher Gerichte hinzukommt, zu prüfen; meint, dass dies in Form eines einfachen, flexiblen Verfahrens geschehen könnte, dem Wirksamkeit in der gesamten Europäischen Union verliehen werden könnte, wodurch Verzögerungen und unnötige Ausgaben vermieden würden; ist der Auffassung, dass dies auch für Dritte effizient und fair wäre;

18.

schlägt vor, dass eine solche Maßnahme auch für Ansprüche aus Schiedsverfahren gelten und auch im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Brüssel I-Verordnung berücksichtigt werden könnte;

19.

fordert die Kommission auf, das Thema vorrangig zu behandeln und a) eine ausführliche Einschätzung des Problems, b) eine Durchführbarkeitsstudie möglicher Gemeinschaftsinstrumente und c) eine auf grenzübergreifende Aspekte beschränkte Folgenabschätzung möglicher gemeinschaftlicher Abhilfemaßnahmen durchzuführen; ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Untersuchung auch die geeignete Rechtsgrundlage aller vorgeschlagenen Gemeinschaftsinstrumente ermitteln und ordnungsgemäß begründen sollte, die auf grenzüberschreitende Fälle beschränkt sein sollten und die rein nationale Abhilfemaßnahmen in diesem Bereich ergänzen und nicht in ihre Anwendung eingreifen sollten;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, diejenigen vorvertraglichen und vertraglichen Maßnahmen eingehend zu prüfen, die mit der Entwicklung des GRR verknüpft werden könnten, sowie etwaige hiervon ausgehenden optionalen Instrumente, um sicherzustellen, dass die Parteien von europäischen grenzübergreifenden Verträgen Fragen der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung beim Vertragsschluss prüfen;

21.

erwartet ungeduldig die Überarbeitung der Zahlungsverzugsrichtlinie und fordert die Kommission nachdrücklich auf, angesichts des derzeitigen Wirtschaftsklimas in dieser Sache so rasch wie möglich fortzuschreiten;

22.

schlägt vor, eine Studie über die unterschiedlichen nationalen rechtlichen Ansätze beim Eigentumsvorbehalt und anderen ähnlichen Mechanismen mit dem Ziel durchzuführen, ihre gegenseitige Anerkennung sicherzustellen;

23.

schlägt vor, dass der Erwerber von durch einen Gerichtsbeschluss anerkannten vermögensrechtlichen Ansprüchen von seinem Recht unter den gleichen Bedingungen wie der Zedent Gebrauch machen können sollte;

*

* *

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 655.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0637.

(3)  Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

(6)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).


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