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Document 52009DP0353
The petitions process (amendment of Title VIII of the Rules of Procedure) European Parliament decision of 6 May 2009 on revision of the Rules of Procedure with regard to the petitions process (2006/2209(REG))
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))
ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 140–144
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 212/140 |
Mittwoch, 6. Mai 2009
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren
P6_TA(2009)0353
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))
2010/C 212 E/25
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 20. Juli 2006,
gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0027/2009),
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; |
2. |
erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung betreffend Artikel 193a (neu), die am ersten Tag nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des Vertrags wirksam wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
DERZEITIGER WORTLAUT |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 2 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 2 b (neu) |
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Abänderung 3 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 3 |
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Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt ist ; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage . Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist. |
Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist. |
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Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen. |
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Abänderung 4 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 5 |
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Abänderung 5 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 6 |
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Abänderung 6 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 7 |
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entfällt |
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Abänderung 7 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 8 |
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Abänderung 8 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 8 a (neu) |
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Abänderung 9 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 191 – Absatz 8 b (neu) |
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Abänderung 10 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz -1 (neu) |
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Abänderung 11 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 1 |
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Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen. |
Gemäß Artikel 46 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist . |
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Abänderung 12 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 2 |
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Abänderung 13 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 3 |
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Abänderung 14 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 4 |
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Abänderung 15 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 5 |
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Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt . |
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Abänderung 16 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 192 – Absatz 7 |
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Abänderung 17 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 193 a (neu) |
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Artikel 193 a Bürgerinitiative Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der Petitionsausschuss, ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis. |