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Document 52009AP0053

Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zu der Initiative der Tschechischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (10985/2009 – C7-0099/2009 – 2009/0805(CNS))

ABl. C 265E vom 30.9.2010, p. 68–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 265/68


Donnerstag, 22. Oktober 2009
Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

P7_TA(2009)0053

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zu der Initiative der Tschechischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (10985/2009 – C7-0099/2009 – 2009/0805(CNS))

2010/C 265 E/31

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Tschechischen Republik (10985/2009),

in Kenntnis des Rechtsaktes des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1), insbesondere des Artikels 44,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0099/2009),

gestützt auf die Artikel 100 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0040/2009),

1.

billigt die Initiative der Tschechischen Republik;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Tschechischen Republik entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Tschechischen Republik zu übermitteln.


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.


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