Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007XC1027(03)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… der Kommission vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 255 vom 27.10.2007, p. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/48


VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG (EG) Nr. …/… DER KOMMISSION

vom […]

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 255/19)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (3) durch die Kommission wurden Regeln zur Einbeziehung der von derartigen Verfahren betroffenen Parteien festgelegt.

(2)

Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre Haftbarkeit hinsichtlich ihrer Teilnahme einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten. Es sollte der Kommission möglich sein, diesen Parteien gegebenenfalls mitzuteilen, welche Beschwerdepunkte angesichts der Beweise in der Kommissionsakte gegen sie erwogen werden und welche Geldbußen sie wahrscheinlich zu erwarten hätten. Diese frühzeitige Weitergabe sollte die Parteien in die Lage versetzen, ihre Meinung zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit abzugeben.

(3)

Nachdem die Kommission die schriftlichen Vergleichsausführungen der Parteien in den Beschwerdepunkten übernommen hat, wäre von den Parteien in ihren Erwiderungen zu bestätigen, dass die Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Ausführungen zutreffend wiedergeben. Dies würde es der Kommission ermöglichen, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates unverzüglich zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 dieser Verordnung überzugehen

(4)

Ein Vergleichsverfahren sollte daher eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen mit den Parteien übereinzukommen und so Kartellfälle schneller zu bearbeiten

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die systematische Bereitstellung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer nachteilige Auswirkungen auf die Bereitwilligkeit der Parteien haben kann, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer sollten zwar weiterhin in das Verfahren eng einbezogen und über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert werden und ihre Auffassungen dazu schriftlich vorbringen können, es sollte jedoch Sache der Kommission sein, zu entscheiden, wie diese schriftlichen Informationen in einem bestimmten Fall zu erteilen sind

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wird wie folgt geändert.

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor dem Angebot an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet“.

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Wird in einem Fall eine Mitteilung von Beschwerdepunkten in Bezug auf eine Angelegenheit erlassen, die Gegenstand einer Beschwerde ist, setzt die Kommission den Beschwerdeführer schriftlich über die Art und den Gegenstand des Verfahrens in Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission kann dem Beschwerdeführer auch eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln“.

3.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission teilt den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt“.

4.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Vergleichsverfahren in Kartellfällen

1.   Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Abgabe von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.

Wenn zwei oder mehr Parteien, die zu einem Unternehmen gehören, gemäß Absatz 1 ihre Bereitschaft signalisieren, Vergleichsgespräche aufzunehmen, sollen diese Parteien einen gemeinsamen Vertreter benennen, der die Gespräche mit der Kommission in ihrem Namen führt.

2.   Die Kommission kann die zur Abgabe von Vergleichsausführungen bereiten Parteien über:

a)

die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte;

b)

die zugrunde liegenden Beweise; und

c)

die potenziellen Geldbußen

in Kenntnis setzen. Sollten die Vergleichsgespräche ein Stadium erreichen, in dem die genannten Informationen auf Ersuchen mitgeteilt oder den Parteien auf andere Weise bereitgestellt wurden, kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage schriftlicher Vergleichsausführungen anzunehmen, in dem die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV einschließlich ihrer Haftbarkeit anerkannt wird. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Vergleichausführungen zu berücksichtigen

3.   Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen, haben die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zu bestätigen, dass die ihnen zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht. Daraufhin kann die Kommission nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unverzüglich zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der genannten Verordnung übergehen“.

5.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört.“

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

2.   Bei der Vorlage ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

7.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 1a hinzugefügt:

„1a.   Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 soll die Kommission den Parteien gegebenenfalls die den erwogenen Beschwerdepunkten zugrunde liegenden Beweise mitteilen, um sie in die Lage zu versetzen, Vergleichsausführungen zu unterbreiten. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der Kommission, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

8.

Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 erhalten folgende Fassung

„1.   Bei der Festlegung der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 10a Absatz 2, Artikel 10a Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung“.

„3.   Die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen. Die in Artikel 10a Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens eine Woche“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 255 vom 27.10.2007, S. 48.

(3)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


Top