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Document 52006AE1165

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung) KOM(2006) 116 endg. — 2006/0038 (CNS)

ABl. C 318 vom 23.12.2006, p. 122–122 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/122


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Glukose und Laktose“ (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 116 endg. — 2006/0038 (CNS)

(2006/C 318/22)

Der Rat beschloss am 2. Mai 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 11. Juli 2006 an. Berichterstatter war Herr DONNELLY.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 429. Plenartagung am 13./14. September 2006 (Sitzung vom 13. September) mit 187 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ unterstützt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Kommission in ihrem Bemühen, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürgerinnen und Bürger besser verständlich und zugänglich wird, so dass sich ihnen neue Möglichkeiten eröffnen und sie die spezifischen Rechte, die ihnen das Gemeinschaftsrecht zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

2.2

Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass bei der Kodifizierung das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten ist.

Brüssel, den 13. September 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


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