This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52005AE1498
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Communication from the Commission — Consultation document on state aid for innovation (COM(2005) 436 final)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen (KOM(2005) 436 endg.)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen (KOM(2005) 436 endg.)
ABl. C 65 vom 17.3.2006, p. 86–91
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
17.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/86 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen“
(KOM(2005) 436 endg.)
(2006/C 65/16)
Die Kommission beschloss am 21. September 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen“.
Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit den Vorarbeiten.
Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 422. Plenartagung am 14./15. Dezember 2005 (Sitzung vom 14. Dezember) Herrn PEZZINI zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 80 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung und Empfehlungen
1.1 |
Der Ausschuss begrüßt das Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen, mit dem die Kommission die Schaffung eines verlässlichen rechtlichen Rahmens, die Formulierung von Kriterien für die Gewährung effizienter ausgerichteter Beihilfen sowie eine Rechtsvereinfachung anstrebt. |
1.1.1 |
Der EWSA stellt fest, dass mit dem Kommissionsdokument erstmals eine umfassende Debatte über eine Reihe überaus aktueller Themen eröffnet wird:
|
1.2 |
Die Antworten auf diese Fragen werden auch Einfluss auf den neuen rechtlichen Rahmen haben, den die Kommission vorschlagen wird und auf den die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen ausrichten müssen, um Entwicklung und Fortschritt mit der Einhaltung der Vorschriften und insbesondere mit den Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen. |
1.3 |
Die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der EU ist zum großen Teil auf einen schwach ausgeprägten Innovationsprozess zurückzuführen, was häufig mit einem Versagen des Marktes zusammenhängt. In diesen Fällen können staatliche Beihilfen Anreize dafür schaffen, dass die Marktteilnehmer mehr in die Innovation von Produkten und Verfahren investieren (1). |
1.4 |
Ohne Innovation droht der Europäischen Union der kulturelle und wirtschaftliche Niedergang. Der EWSA ist sich dieser Tatsache voll bewusst und setzt sich — gestützt auf seine Mitglieder, die in den einzelnen Sektoren der organisierten Zivilgesellschaft vertreten sind — dafür ein, dass folgende Ziele erreicht werden, ggf. auch durch einen zielgerichteten Einsatz staatlicher Beihilfen:
|
1.5 |
Bislang hat die Kommission keine spezifischen Vorschriften für staatliche Innovationsbeihilfen vorgelegt. Beihilfen zur Innovation wurden unter Berufung auf Art. 87 und Art. 88 des Vertrags im Rahmen anderer Beihilfearten wie Regionalbeihilfen, Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen, Beteiligung an Investitionskapital, Beschäftigungsbeihilfen, Beihilfen für KMU berücksichtigt. |
1.5.1 |
Die Innovation fiel gewissermaßen unter die Regelung für die staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (5), die vom 30. Juni 2002 bis zum 31.12.2005 verlängert worden ist (6). |
1.6 |
Zu vielen der von der Kommission angesprochenen Fragen hat sich der EWSA bereits in früheren, einstimmig oder mit großer Mehrheit verabschiedeten Stellungnahmen geäußert:
|
1.7 |
Der Ausschuss hat bereits bei früherer Gelegenheit betont, dass bei staatlichen Beihilfen zur Förderung von Investitionen in innovative KMU-Projekte auch die Größenentwicklung der Unternehmen sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden müssen:
|
2. Begründung
2.1 Wesentlicher Inhalt der Mitteilung
2.1.1 |
Die Kommission will eine Debatte mit dem Ziel der Verbesserung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Innovationsbeihilfen eröffnen. |
2.1.2 |
Die Kommission legt bereits im Voraus ihren Standpunkt in Bezug auf sechs allgemeine Bereiche dar:
|
2.1.3 |
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
|
2.2 Die gegenwärtige Situation
2.2.1 |
Der EWSA hat in seinen früheren Stellungnahmen stets die Bedeutung der Kontrolle der staatlichen Beihilfen für die Erreichung folgender Ziele der EU betont:
|
2.2.2 |
Zwar ist die Wettbewerbspolitik (9) von entscheidender Bedeutung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes, um zu gewährleisten, dass sich dieser frei von Einschränkungen durch diskriminierende Regelungen entwickeln kann, doch kann andererseits ein Eingreifen des Staates ratsam und notwendig sein, um die Grenzen und Defizite des Marktes auszugleichen. |
2.2.2.1 |
In der Lissabon-Strategie, die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rats im Jahr 2005 (10) überarbeitet und um einen neuen pragmatischen Ansatz ergänzt wurde, wird gefordert, besonderes Augenmerk auf Folgendes zu richten:
|
2.2.3 |
In den letzten Jahren sind die staatlichen Beihilfen leicht zurückgegangen (11) und wurden, was noch wichtiger ist, hauptsächlich auf horizontale Ziele ausgerichtet. Im Jahr 2003 machten die Beihilfen für horizontale Ziele 79 % des gesamten Beihilfevolumens aus; von diesem Prozentsatz wurden 14 % auf Forschung und Entwicklung (12) verwandt. Hiervon hat auch der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2005 Kenntnis genommen. Er betonte, dass in den Fällen, in denen sich die Beihilfen als für die Korrektur von Marktversagen erforderlich erweisen, entsprechende Ausnahmen zugelassen werden müssten. |
2.2.3.1 |
Auch das Europäische Parlament begrüßt in seiner Entschließung zu der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und den Auswirkungen des industriellen Wandlungsprozesses auf die Politik und die Rolle der KMU (13) die Verringerung des Gesamtvolumens an Beihilfen und unterstreicht den Nutzen der Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Ausbildung und die Beratung kleiner Unternehmen. |
2.2.4 |
Hinsichtlich der Reform der Beihilferegelung (14), zu der sich auch der EWSA geäußert hat (15), betont das Europäische Parlament die Notwendigkeit, im Bereich der Reform der staatlichen Innovationsbeihilfen — Innovation im weiteren Sinne, also nicht nur im Hinblick auf rein technologische Aspekte (16) — eine klare Aktionslinie festzulegen, die horizontal für alle Sektoren gilt — einschließlich des Handels- und des Dienstleistungssektors -, die einen aktiven Beitrag zur Lissabon-Strategie leisten können. |
2.2.5 |
Der EWSA betont, dass die Kommission 2004 mehrere strukturierte Vorschläge für eine allgemeine Reform im Beihilfenbereich unterbreitet hat, in denen die Unzulänglichkeiten der Märkte berücksichtigt wurden. Mit der Umsetzung dieser Vorschläge, die auch der Ausschuss begrüßte, wurde bereits in Form von Mitteilungen begonnen. |
2.2.6 |
Andererseits ist sich der EWSA durchaus bewusst, dass die Situation in diesem Bereich aufgrund der sich verändernden politischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und der Beschleunigung des Prozesses der Märkteglobalisierung eine große Dynamik aufweist. Daher sind entsprechende regelmäßige Anpassungen erforderlich (17), wobei jedoch Klarheit und Transparenz des rechtlichen Bezugsrahmens gewahrt bleiben müssen. |
2.2.7 |
Im Zusammenhang mit der Globalisierung der Märkte muss einerseits dem multilateralen Bezugsrahmen, den die WTO-Abkommen darstellen, und andererseits dem Rechtsrahmen der wichtigsten Handelspartner der EU besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
2.2.8 |
In den Vereinigten Staaten gewährt die United States Small Business Administration (SBA) kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen mehrerer öffentlicher, auf Bundesebene beschlossener Programme eine Reihe von Innovationsbeihilfen, zu denen neben der föderalen Initiative Small Business Innovation Research Program (SBIR) die von den einzelnen Bundesstaaten gewährten Beihilfen hinzukommen. |
2.2.8.1 |
Die SBA entwickelt eine ganze Reihe von Programmen:
|
2.2.8.2 |
Im Rahmen der SBIR-Initiative, bei der staatliche Beihilfen für Innovation und Forschung für kleinere Unternehmen bereitgestellt werden, ist der Einsatz von Startkapital für Durchführbarkeitsstudien in Höhe von bis zu 100 000 Dollar in der ersten Phase und in Höhe von bis zu 750 000 Dollar in der zweiten Phase (Entwicklung von Prototypen) vorgesehen. Für die dritte Phase (Marktreife) ist der Einsatz von Mitteln aus dem SBIR-Fonds zwar nicht vorgesehen, es wird aber Hilfestellung bei der Suche nach öffentlichen und privaten Finanzmitteln gegeben. |
2.2.9 |
In den jüngsten Empfehlungen von EURAB (beratendes Organ der Europäischen Kommission, in dem die europäische Wissenschaft und Industrie vertreten sind) wird betont, dass ein ähnlicher Mechanismus als Ergänzung zu den Maßnahmen des FTED-Rahmenprogramms sowohl auf der gemeinschaftlichen als auf der einzelstaatlicher Ebene eingeführt werden muss, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies eine Änderung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen erfordern könnte (18). |
2.2.10 |
In Japan bietet die Agentur für kleine und mittlere Unternehmen verschiedene Arten öffentlicher Innovationsförderung:
|
2.2.11 |
In den multilateralen WTO-Abkommen wird die „spezifische staatliche Beihilfe“ als Zuschuss definiert, der nur einem Unternehmen, einer Industrie oder einer Gruppe miteinander verbundener Industrien gewährt wird, die sich in dem Land befinden, das den Zuschuss gewährt. Die WTO-Regeln finden nur auf solche Beihilfen Anwendung (mit Ausnahme des Agrarsektors). Dabei gibt es zwei unterschiedliche Kategorien: verbotene Beihilfen und anfechtbare Beihilfen. |
2.2.12 |
Verboten sind direkte Beihilfen zur Förderung des Exports bzw. zur Bevorzugung nationaler gegenüber importierten Waren, weil dadurch der internationale Handel verzerrt und der Handel anderer Länder behindert wird. Die WTO überprüft solche Beihilfen in einem beschleunigten Verfahren darauf hin, ob die entsprechenden Maßnahmen abzuschaffen sind oder ob das geschädigte Land bzw. die geschädigten Länder Gegenmaßnahmen in Form von Zöllen ergreifen können. |
2.2.13 |
In Bezug auf die anfechtbaren Beihilfen muss ein Land, das gegen eine in einem anderen Land gewährte Beihilfe Einspruch erhebt, auf der Grundlage von drei Arten von „Schaden“ (19) beweisen, dass sich diese Beihilfe negativ auf seine berechtigten Interessen auswirkt. Im entgegengesetzten Fall darf die staatliche Beihilfe gewährt werden. Im Falle eines vom Streitbeilegungsorgan nachgewiesenen und anerkannten Nachteils muss das entsprechende Land die gewährte Beihilfe zurückziehen. Ansonsten kann das geschädigte Land Ausgleichszölle erheben. |
2.3 Allgemeine Bemerkungen
2.3.1 |
Der Ausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag, in dem die bestehende (und verbesserungsfähige) Beziehung zwischen den staatlichen Beihilfen und der Innovation in Europa beleuchtet wird. Die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der EU im Vergleich zu anderen Weltwirtschaftsräumen ist zum großen Teil auf einen schwach ausgeprägten Innovationsprozess zurückzuführen, der von den Globalisierungsprozessen noch mehr untergraben wird. |
2.3.1.1 |
Der Ausschuss begrüßt ferner, dass die Problematik des Zusammenhangs zwischen staatlichen Beihilfen und Innovation Gegenstand einer öffentlichen Anhörung ist, bei der die Meinung unmittelbar betroffener Akteure zu diesem heiklen Thema eingeholt werden kann. |
2.3.1.2 |
Die in der Mitteilung enthaltenen Fragen sind umfangreich, aber präzise formuliert; sie lassen fast keines der Probleme aus — angefangen vom Marktversagen bis hin zu der Möglichkeit einer Vereinfachung der Verfahren. Aufgrund des Zeitmangels und fehlender Diskussionsmöglichkeiten in den Studiengruppen kann der Berichterstatter nicht auf die einzelnen Fragen gesondert eingehen und auch keine begründeten Antworten zu jeder einzelnen Frage liefern. |
2.3.2 |
Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Problem der Wettbewerbsfähigkeit der EU mithilfe der staatlichen Innovationsbeihilfen allein nicht gelöst werden kann. In zahlreichen Gemeinschaftsdokumenten und verschiedenen Stellungnahmen des Ausschusses wurden die Grenzen aufgezeigt, auf die die Europäische Union bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen stößt:
|
2.3.3 |
Dies hat zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt, die nur mithilfe einer eingehenden Prüfung der Grenzen und Möglichkeiten der staatlichen Beihilfen in diesem Sektor behoben werden kann. |
2.3.4 |
Die Innovation von Produkten und Verfahren (21) wirkt sich letztendlich mit all ihren Aspekten auf den Markt aus und kann folglich Aktivitäten beeinflussen, die einen erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Handel haben können. |
2.3.5 |
Um also Vorabgenehmigungen erteilen zu können, muss im Rahmen einer Partnerschaft und einer proaktiven Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein spezifischer, transparenter und von allen mit getragener Bezugsrahmen festgelegt werden. |
2.3.6 Die Definition der Innovation und der Innovationsprozess
2.3.6.1 |
Der Ausschuss ist sich bewusst, dass die Definition der Innovation, die seinerzeit im Grünbuch festgelegt wurde, unter Berücksichtigung der Veränderungen der letzten zehn Jahre aktualisiert werden sollte. Andererseits muss auch ausführlicher auf die Phasen zwischen den Innovationsprozessen und dem Beginn der kommerziellen Nutzung eingegangen werden, um einer übermäßigen Verzerrung der Wettbewerbsregeln vorzubeugen. |
2.3.6.2 |
Einst war die Entwicklung der Gesellschaft zu langsam, als dass sie im Verlauf eines Lebens hätte wahrgenommen werden können. Heute ist sie so schnell, dass sie kaum nachvollziehbar ist. In allen Gesellschaften, doch insbesondere in den Unternehmen, Verwaltungen und Dienstleistungen vollziehen sich heutzutage massive Veränderungen, was häufig dazu führt, dass die erworbenen Kenntnisse in Frage gestellt werden. |
2.3.6.3 |
Die Innovation wird dadurch zu einem gesellschaftlichen Prozess, bei dem diejenigen Bürger, Körperschaften und Organe, die über das größte Wissen verfügen, weil sie sich mit dessen Erforschung beschäftigen, den „anderen“ dabei helfen, die entsprechenden Folgen wahrzunehmen und sie auf ihre berufliche Tätigkeit und auf die gegenseitigen Beziehungen zu übertragen. |
2.3.6.4 |
Wenn Utopie etwas ist, was in der Zukunft verwirklicht wird, so ist „der Fortschritt die Verwirklichung aller Utopien“ (22). |
2.3.6.5 |
Im Anschluss an das Grünbuch hat die Kommission die Innovation passenderweise als eine erfolgreiche Erzeugung, Integration und Nutzung von Neuerungen in Wirtschaft und Gesellschaft definiert (23). |
2.3.6.6 |
Die Innovation ist ein komplexer Prozess. Neben der Entwicklung von Forschungsaktivitäten und einer besseren Technologieanwendung kann das Zusammenwirken zahlreicher anderer, bisweilen unbeständiger Faktoren und Bedingungen zur Innovation beitragen. Dazu gehören unter anderem:
|
2.3.6.7 |
Der Ausschuss hat bereits darauf hingewiesen, dass Innovation ein gesellschaftlicher Prozess (24) ist, der auf der Forschung aufbaut und sich unter Wettbewerbsbedingungen und bei einer vorherrschenden positiven Einstellung zu Veränderungen und Risikobereitschaft entfaltet. Das Ergebnis ist eine größere Wettbewerbsfähigkeit, ein stärkerer Zusammenhalt und eine höhere Lebensqualität in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. |
2.3.6.8 |
Um sich auf objektive Kriterien stützen zu können, ruft der Ausschuss die Kommission auf, mithilfe der zivilgesellschaftlichen Organisationen und unter der Koordinierung von Eurostat zu präzisieren, welche Produktions- und Dienstleistungsaktivitäten heute als innovativ bezeichnet werden können. Es wäre nämlich ungemein nützlich, über Leitlinien für diesen komplexen und in ständiger Entwicklung befindlichen Bereich zu verfügen. |
2.3.6.9 |
Innovationsbeihilfen (nach der Definition des Grünbuchs (25)). Wie bereits betont (26), sollte nach Auffassung des Ausschusses der bestehende Rahmen auf neue Beihilfearten ausgeweitet werden, die von den derzeit gültigen Leitlinien nicht abgedeckt sind. Außerdem sollten weitere Kompatibilitätskriterien aufgestellt werden, die einen größeren Spielraum für Maßnahmen der Mitgliedstaaten ohne Meldepflicht lassen. |
2.3.6.10 |
In der Mitteilung wird der Schwerpunkt auf die spezifischen Bedürfnisse der KMU gelegt, die im Übrigen auch schon in Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates, des EWSA und der Kommission aufgeführt wurden. Auch der EWSA ist überzeugt, dass insbesondere innovative, konkrete und gezielte Maßnahmen, die sich an Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen richten, der Wettbewerbsfähigkeit einen wahren Impuls geben können. |
2.3.6.11 |
Innovationsprozesse setzen in kleinen wie in großen Unternehmen die Beteiligung aller Mitarbeiter und ein Engagement auf den verschiedenen Ebenen voraus. Dies kann nur in einem für Zusammenarbeit empfänglichen Umfeld erreicht werden, in dem die Bereitschaft besteht, den Innovationsanreizen mit Interesse zu folgen. Lebenslanges Lernen ist zu diesem Zweck von wesentlicher Bedeutung. |
2.3.6.12 |
Nach Auffassung des EWSA müssen sich alle Mitgliedstaaten verstärkt darum bemühen, die Wissenschaft verständlicher zu machen und mehr junge Menschen für sie zu interessieren (27). Fernsehprogramme könnten ebenfalls einen großen Beitrag zur Innovationskultur liefern (28). Mithilfe der Bildung (auch unter Einsatz des Fernsehens) können die Kommunikationsfähigkeiten verbessert werden, was zu einer besseren Information, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit führt. Gezielte, verständliche Informationen tragen zu einer größeren Sensibilisierung der Bürger für die Wissenschaft und zur Erzeugung von Innovation bei. |
Brüssel, den 14. Dezember 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Der Anteil der EU-25 am Exportmarkt für Hochtechnologieerzeugnisse betrug im Jahr 2003 17,8 % – im Vergleich zu 22,7 % für Japan und 26,9 % für die USA (Quelle: Eurostat, Wissenschaft und Technologie, 8/2005).
(2) Vgl. INT. 268, Ziffer 6.2.
(3) Das Ziel besteht darin, die paradoxe Situation zu überwinden, dass Europa in der Forschung zwar eine Spitzenposition einnimmt, bei der wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsergebnisse jedoch hinterherhinkt.
(4) Vgl. Grünbuch zur sozialen Verantwortung der Unternehmen.
(5) ABl. C 45 vom 17.2.1996, geändert durch ABl. C 48 vom 13.2.1998.
(7) Vgl. finanztechnische Umsetzung und soziale Funktion des Kredits.
(8) Vgl. INT. 268.
(9) EG-Vertrag, Titel VI, Abschnitt II: Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften.
(10) KOM(2005) 24 endg. vom 2.2.2005: „Die Mitgliedstaaten sollten staatliche Beihilfen reduzieren und umlenken, um Marktversagen in Sektoren mit hohem Wachstumspotenzial auszugleichen und die Innovationstätigkeit anzuregen“.
(11) Im Zeitraum 1999–2001 machten sie 0,61 % des BIP der EU aus, im Zeitraum 2001-2003 0,59 %. KOM(2005) 147 endg. vom 20.4.2005.
(12) Quelle: KOM(2005) 147 endg. vom 20.4.2005, Tabelle 7: 23 % entfallen auf Umwelt und Energieeinsparungen, 21 % auf die regionale Entwicklung, 13 % auf die KMU, 3 % auf die Ausbildung, 3 % auf die Beschäftigung und 2 % auf Kultur und Denkmalschutz.
(13) Entschließung PE_6TA(2005)0230 (Bericht des EP Nr. A6-0148/2005 vom 12.5.2005, Ziffer 36).
(14) KOM(2005) 107 endg. „Aktionsplan staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen - Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“.
(15) INT. 268.
(16) Siehe Fußnote 5, Entschließung EP, Ziffer 50.
(17) Vgl. SEK(2005) 795 vom 7.6.2005.
(18) EURAB - European Research Advisory board, 02.053 final „Improving innovation“, 2005.
(19) In der WTO-Vereinbarung werden drei Arten von Schaden unterschieden. Die Beihilfen eines Staates können der einheimischen Wirtschaft im Land des Importeurs schaden. Sie können Exporteuren aus einem anderen Land schaden, wenn beide Unternehmen auf Drittmärkten konkurrieren. Und schließlich können in einem Land gewährte Beihilfen Exporteuren schaden, die auf dem Markt des subventionierenden Landes konkurrieren wollen.
(20) EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Stellungnahme für die Kommission ITRE A-6 0148/2005, Ziffer 4.
(21) Vgl. Grünbuch zur Innovation, KOM(1995) 688 endg.
(22) Oscar Wilde.
(23) KOM(2003) 112 endg.: „[...] in Wirtschaft und Gesellschaft Neuerungen hervorbringen, adoptieren und erfolgreich nutzen“.
(24) Vgl. Stellungnahme zum Grünbuch zur Innovation, Sirkeinen, Konitzer, ABl. C 212/1996.
(25) KOM(1995) 688 endg.
(26) INT. 268.
(27) In der EU-25 waren im Jahr 2003 27 % der erwerbstätigen Bevölkerung (rund 50 Millionen Menschen) als wissenschaftlich-technische Fachkräfte oder Techniker (HRSTO) tätig. (Quelle: Eurostat, Wissenschaft und Technologie, 11/2004).
(28) Nach den vorliegenden statistischen Daten informieren sich 7 von 10 Personen über das Fernsehen.