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Document 52005AE0133

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“(KOM(2004) 173 endg./3 — 2004/0055 (COD))

ABl. C 221 vom 8.9.2005, p. 77–86 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/77


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“

(KOM(2004) 173 endg./3 — 2004/0055 (COD))

(2005/C 221/16)

Der Rat beschloss am 6. April 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag.

Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beschloss, die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit den Vorarbeiten zu beauftragen.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss Herrn PEGADO LIZ zum Hauptberichterstatter und verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 9./10. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 73 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Gegenstand des Vorschlags

1.1

Mit diesem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ (1) führt die Kommission eine Reihe von Initiativen weiter, die darauf abzielen, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen und zu entwickeln, Schranken abzubauen und die Erleichterung der Abwicklung von Zivilverfahren in Europa voranzutreiben, wie sie es u.a. in ihrem Aktionsplan festgelegt hatte, der vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 verabschiedet wurde (2).

1.2

Dieser Vorschlag erfüllt eines der zentralen Ziele des Grünbuchs vom 20. Dezember 2002 (3); das andere Ziel, die Schaffung eines europäischen Verfahrens für Rechtssachen mit geringem Streitwert, wird von der Kommission getrennt behandelt.

1.3

Bei den Vorarbeiten zu einem europäischen Mahnverfahren hat die Kommission die Bemerkungen und Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum o.g. Grünbuch berücksichtigt und legt nun einen Verordnungsvorschlag mit dem Ziel vor, in der gesamten EU ein einheitliches Mahnverfahren einzuführen.

1.4

Sie begründet diese Initiative damit, dass zivilverfahrensrechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten übertrieben hohe Kosten und Verzögerungen verursachen, v.a. bei Verfahren zur Beitreibung unstrittiger Forderungen.

1.5

Die Kommission hat sich dafür entschieden, die Anwendung des einheitlichen Mahnverfahrens auch auf inländische Streitigkeiten auszudehnen, um Gleichbehandlung zwischen den Rechtssubjekten zu gewährleisten und keine Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen herbeizuführen; mit diesem Ansatz folgte sie der EWSA-Stellungnahme zum Grünbuch, war dabei jedoch auch bestrebt, die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeits- und dem Subsidiaritätsgrundsatz zu gewährleisten.

1.6

Der fakultative Charakter des europäischen Mahnverfahrens wird im Text deutlich gemacht; auch darin folgt die Kommission der Stellungnahme des EWSA, wobei der Gläubiger stets ein anderes, förmlicheres Verfahren nach seinem innerstaatlichen Recht wählen kann.

1.7

Bei der Formulierung der geplanten Verfahrensmechanismen hält sich die Kommission an folgende Grundprinzipien:

a)

möglichst einfaches Verfahren durch Verwendung von Standardformularen;

b)

keine inhaltliche Prüfung;

c)

keine Beweisstücke erforderlich;

d)

ausreichende Gewährleistung der Verteidigung des Beschuldigten;

e)

keine Berufung möglich;

f)

Vollstreckbarkeit;

g)

keine Anwaltspflicht.

1.8

Die Kommission garantiert die gegenseitige Unterrichtung über die für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Gerichte; diese Information wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

1.9

Der Ausschuss begrüßt, dass das Vereinigte Königreich und die Republik Irland die Möglichkeit erwägen, sich dieser Initiative anzuschließen, wie sie es schon bei ähnlichen Initiativen getan haben; hingegen hätte sich der Ausschuss um eines besseren Funktionierens des nun vorgeschlagenen Systems willen gewünscht, dass sich Dänemark nicht völlig von der Anwendung dieser Verordnung ausschlösse, und hofft, dass künftig die Sachzwänge überwunden werden, die eine uneingeschränkte Teilnahme des Landes am einheitlichen europäischen Rechtsraum erschweren.

1.10

Bei der Anwendung kann die Bestimmung des geografischen Geltungsbereichs des Vorschlags Schwierigkeiten bereiten. Um solchen Schwierigkeiten vorzubeugen, sollten die Besonderheiten bestimmter Gebiete, die in Artikel 299 EGV aufgeführt sind, sowie die von einigen Mitgliedstaaten diesbezüglich übernommene Verantwortung berücksichtigt werden. In diesem Sinne muss präzisiert werden, dass unabhängig von der konkreten Durchführung des Mahnverfahrens die Benennung der jeweils zuständigen Organe von der einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden muss, welche für die auswärtigen Beziehungen des Staates zuständig ist und somit die Legitimität dieser Organe bestätigt.

2.   Frühere und parallele Initiativen

2.1

Schon seit langem wurde in verschiedenen Dokumenten der EU-Institutionen, vom Europäischen Parlament (4) bis zum EWSA (5), das Anliegen deutlich, das Zivilverfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, um eine rasche und wirksame Anwendung des Rechts zu gewährleisten.

2.2

Auch die Kommission hat sich dieses hauptsächlich von den Unternehmen, Berufs- und Verbraucherverbänden vorgetragene Anliegen zu eigen gemacht und überlegt seit langem, welche Wege am besten eingeschlagen werden sollten, wobei die im Pionierbereich des Verbraucherrechts (6) erzielten Fortschritte von besonderem Interesse sind.

2.3

Es besteht aber kein Zweifel daran, dass die bei einer möglichen Rechtsetzungsinitiative zu lösenden Fragen erst mit dem „Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert“ (KOM(2002) 746) ausformuliert wurden.

2.4

Diese Initiative ist indes Teil einer Reihe außerordentlich wichtiger Maßnahmen, die in den letzten Jahren in der zivilrechtlichen Justizzusammenarbeit nach und nach getroffen worden sind (7).

2.5

Hervorhebung verdient insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004„zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen“ (8); dieser Text konnte im Übrigen bei der Erarbeitung der vorliegenden Bewertung des Kommissionsvorschlags nicht unbeachtet bleiben, da beide Texte zwei Aspekte derselben Realität widerspiegeln: der Notwendigkeit, die Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen in einem einheitlichen Rechtsraum einfach und wirksam zu machen.

3.   Rechtsinstrument und Rechtsgrundlage

3.1

Wie bei allen anderen in diesem Bereich ergriffenen Initiativen entschied sich die Kommission für eine Verordnung und gründete ihren Vorschlag auf Artikel 61 Absatz c und Artikel 65 des Vertrags.

3.2

Der EWSA hatte sich in seiner Stellungnahme offen und deutlich für den Erlass einer Verordnung ausgesprochen und kann daher die Entscheidung der Kommission nur befürworten.

3.3

Auch die Rechtsgrundlage ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses völlig richtig gewählt, da sie einer nicht rein formalistischen Auslegung der genannten Rechtsvorschriften entspricht und allein eine solche Auslegung dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums in der EU genügt.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der EWSA begrüßt die Vorlage dieses Verordnungsvorschlags, in dem wie gesagt all seine Bemerkungen aus seiner Stellungnahme zum „Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert“ (KOM(2002) 746 endg.) berücksichtigt werden und zu Recht versucht wird, dem in Artikel 47 der EU-Charta der Grundrechte verankerten Recht zur Durchsetzung zu verhelfen.

4.2

Der EWSA fordert die Kommission auf zu erwägen, ob dieser Verordnungsvorschlag auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet werden kann.

4.3

Dass ein europäisches Verfahren zur raschen Beitreibung unstrittiger Forderungen notwendig ist, ergibt sich deutlich aus den Antworten der Mitgliedstaaten auf das genannte Grünbuch, aus denen auch das Anliegen hervorgeht, mutmaßlichen Schuldnern angemessene Verteidigungsrechte zu garantieren.

4.3.1

Nach Ansicht des EWSA könnte der Kommissionsvorschlag indes verbessert und untermauert werden, indem statistische Angaben über die voraussichtliche Zahl grenzüberschreitender wie auch innerstaatlicher Streitigkeiten angefügt würden, auf die das nun vorgeschlagene neue Instrument Anwendung finden wird; auch sollte eine Kosten/Nutzen-Analyse seiner Umsetzung angefügt werden, die in der Begründung des Kommissionsdokuments fehlt.

4.4

Der EWSA erklärt in seiner Stellungnahme zum Grünbuch u.a., „Bei der Konzeption eines europäischen Bagatellverfahrens wird es vor allem darauf ankommen, geeignete Maßnahmen zur Beschleunigung von Bagatellstreitigkeiten zu finden, ohne zugleich die rechtsstaatlichen Garantien der Parteien in Frage zu stellen.“

4.5

Nach Ansicht des EWSA muss dieser Verordnungsvorschlag zwar noch gründlich und aufmerksam überarbeitet werden, um ihn besser auf die mit ihm verfolgten Ziele abzustimmen, doch wird er auf ausgewogene Weise diesen beiden Notwendigkeiten gerecht: rasche Eintreibung der Schulden und Gewährleistung der Verteidigungsrechte.

4.6

Dennoch macht der EWSA darauf aufmerksam, dass darauf geachtet werden muss, dass das Mahnverfahren von bestimmten Unternehmen nicht dazu missbraucht wird, unlautere Vorgehensweisen zu vertuschen, insbesondere nicht als Druckmittel oder zur Eintreibung von Forderungen, die sich aus der Missachtung der Verbraucherschutzvorschriften ergeben; ebenso muss sichergestellt werden, dass durch das gewählte Modell keine geheimen Absprachen zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gefördert werden, die durch Vortäuschung unbestrittener Forderungen Transfers von Geldern aus zweifelhafter und/oder gar krimineller Quelle vornehmen, also ein legales Instrument zur Geldwäsche missbrauchen.

4.7

Außerdem macht der EWSA darauf aufmerksam, dass zahlreiche Beitreibungsverfahren, welche die Gerichte belasten und bei denen die Forderung womöglich gar unstrittig ist, mit aggressiver und/oder irreführender Werbung zusammenhängen, durch die Erzeugnisse auf eine Weise angepriesen werden, die dem Verbraucher die Überzeugung vermittelt, ihr Kauf, ihre Verwendung oder ihr Verbrauch verursachten dem Privathaushalt keine zusätzlichen oder zumindest nur geringe Kosten.

4.8

Nach Ansicht des EWSA spiegelt dieser Verordnungsvorschlag daher nur eine Seite eines umfassenderen und komplexeren Problems wider. Infolgedessen fordert er die Kommission erneut auf, einen Rechtsetzungsvorschlag vorzulegen, in dem die Verantwortung von Warenlieferanten/Dienstleistungserbringern für die von ihnen durch bestimmte, nicht ganz lautere Methoden mitverursachte Überschuldung der Privathaushalte festgelegt wird. (9)

4.9

Nach Ansicht der Kommission kann das nun vorgeschlagene europäische Mahnverfahren mit anderen, im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren ähnlicher Art und Zielsetzung koexistieren.

4.9.1

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass es künftig nur noch ein Mahnverfahren geben darf — nämlich jenes, das in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen und geregelt ist, um den es hier geht, und das per definitionem als das für die Situationen, auf die es Anwendung findet, geeignetste Verfahren betrachtet werden muss, da es sonst seine Daseinsberechtigung verliert -, so dass bei der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung die in einigen innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Mahnverfahren abzuschaffen wären.

4.9.2

Der fakultative Charakter des europäischen Mahnverfahrens sollte nur gegenüber anderen gewöhnlichen Verfahren zum Tragen kommen, nicht gegenüber anderen Mahnverfahren gleicher Art und Zielsetzung.

4.9.3

Daher muss sowohl die Begründung als auch Erwägungsgrund 8 so umformuliert werden, dass deutlich wird, dass das europäische Mahnverfahren nur zu anderen gewöhnlichen (abgekürzten oder ordentlichen) Verfahren komplementär ist, nicht zu einzelstaatlichen Mahnverfahren gleicher Art.

4.10

Im Verordnungsvorschlag wird oft der Ausdruck „Schuldner“ verwendet, wenn es um den Adressaten des europäischen Mahnverfahrens geht. Nach Ansicht des EWSA ist diese Bezeichnung nicht korrekt, da sie die Vorstellung vermittelt, der Adressat dieses Verfahrens stehe als Schuldner fest, wohingegen es strenggenommen solange keinen Schuldner gibt und auch nicht geben kann, bis das Mahnverfahren vollstreckbar wird.

4.10.1

Nach Ansicht des EWSA sollte daher der Ausdruck „Schuldner“ in allen Artikeln des Verordnungsvorschlags systematisch durch den Ausdruck „Antragsgegner“ ersetzt werden.

4.11

Alle in diesem Verordnungsvorschlag genannten Fristen sind in Tagen, nicht in Wochen auszudrücken, wobei genau anzugeben ist, nach welchen Regeln diese Frist berechnet, ausgesetzt oder unterbrochen wird (z.B. Gerichtsferien, Feiertage, Samstage und Sonntage usw.); dies ist aus offensichtlichen Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, und es wird angeregt, zu diesem Zwecke die Vorschriften in Artikel 80 ff. der Verfahrensordnung des EuGH anzuwenden.

4.12

Im Verfahrensrecht sind das „gewöhnliche“ und das „ordentliche Verfahren“ unterschiedliche Begriffe. In verschiedenen Mitgliedstaaten besteht die grundlegende Unterscheidung zwischen dem „gewöhnlichen“ und dem „besonderen Verfahren“. Um ein „besonderes Verfahren“ handelt es sich, wenn gesetzlich ein spezifisches Verfahren für bestimmte Arten von Streitigkeiten vorgesehen ist; um ein „gewöhnliches Verfahren“ in allen anderen Fällen. Das „gewöhnliche Verfahren“ kann je nach Streitwert ein „ordentliches“, ein „abgekürztes“ oder ein „Eilverfahren“ sein.

4.12.1

Im Verordnungsvorschlag wird der Ausdruck „ordentliches Verfahren“ nicht mit dieser Genauigkeit verwendet: In Artikel 2 Absatz 2 wird der Begriff „ordentliches Verfahren“ im Gegensatz zu „abgekürztes Verfahren“ gebraucht. In Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 12 wird unter „ordentliches Verfahren“ hingegen ein „gewöhnliches Verfahren“ verstanden.

4.12.2

In Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 12 des Verordnungsvorschlags sollte der Begriff „ordentliches Verfahren“ daher durch „gewöhnliches Verfahren“ ersetzt werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Zu Artikel 2 „Europäisches Mahnverfahren“

5.1.1

Der Ausdruck „unbestrittener bezifferter Geldforderungen, die (...) fällig sind“ muss ersetzt werden durch den Ausdruck „unbestrittener liquider Geldforderungen in bestimmter Höhe, die (...) fällig sind“.

5.1.2

Damit eine bestimmte Forderung vollstreckbar werden kann, muss sie nämlich in bestimmter Höhe bestehen, liquide und fällig sein. Diese Definition wird in den verschiedenen Rechtsordnungen sehr genau vorgenommen und muss daher im Sinne größerer Rechtssicherheit bei der Anwendung des Rechts beibehalten werden.

5.2   Zu Artikel 4 „Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“

5.2.1

In Artikel 4 Absatz 1 muss der Ausdruck „ob die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind“ geändert werden, da sich die Artikel 1 und 2 nicht wirklich auf die Voraussetzungen beziehen. In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, in Artikel 2 das durch die Verordnung geschaffene Verfahren festgelegt.

5.2.1.1

Daher schlägt der EWSA folgende Formulierung vor: „ob die jeweils in Artikel 1, 2 bzw. 3 genannten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind“.

5.2.2

Laut Artikel 4 Absatz 2 „kann das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit geben, seinen Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen“.

5.2.2.1

Der EWSA fordert die Kommission auf zu untersuchen, welche Vorteile es hätte, daraus eine Verpflichtung zu machen („muss“ statt „kann“), zumindest in offensichtlichen Fällen grober Fehler bei unvollständigem oder fehlerhaftem Ausfüllen der Formulare; dies würde die Rechtssicherheit und die Verfahrensökonomie erhöhen.

5.2.2.2

Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag eine bestimmte, notwendigerweise kurze, Frist vorsehen, innerhalb deren der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts nachkommen muss. Lässt der Antragsteller diese Frist verstreichen, ohne den Antrag korrekt auszufüllen, wird dieser vorläufig abgelehnt.

5.3   Zu Artikel 5 „Zurückweisung des Antrags“

5.3.1

Verfahrensmäßig könnte gegen den Beschluss zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls im Allgemeinen Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel eingelegt werden. Laut Artikel 5 Absatz 2 soll jedoch „kein Rechtsmittel eingelegt werden“ können, unabhängig von der gewählten Verfahrensart.

5.3.2

Angesichts der Art und Weise, wie dieses Verfahren konzipiert wurde, und seines fakultativen Charakters stehen auch andere Rechtswege offen, daher sind Rechtsmittel unnötig.

5.3.3

Infolgedessen sollte Artikel 5 Absatz 2 am Ende lauten „kann keine Beschwerde und kein anderes Rechtsmittel eingelegt werden“, um die Bestimmungen in Artikel 5 mit den Ausführungen in der Begründung in Einklang zu bringen.

5.4   Zu Artikel 6 „Europäische Zahlungsaufforderung“

5.4.1

Aus Artikel 6 Absatz 2 geht hervor, dass „Zustellungsarten ohne persönliche Empfangsbestätigung durch den Antragsgegner“ zulässig sind, wenn die Anschrift des Antragsgegners „zweifelsfrei bekannt ist“ (wie hier sollte es im gesamten Text „Antragsgegner“ statt „Schuldner“ heißen).

5.4.1.1

Der EWSA macht die Kommission darauf aufmerksam, dass der Ausdruck „wenn die Anschrift des Antragsgegners (nicht) zweifelsfrei bekannt ist“ zu ungenau ist und große Rechtsunsicherheit mit unangenehmen Folgen für die Antragsgegner erzeugen kann.

5.4.1.2

In verschiedenen Mitgliedstaaten gilt die Regel des vertraglichen Wohnsitzes, der zufolge eine Zustellung, die von einer Vertragspartei an den vertraglichen Wohnsitz gesandt wird, als empfangen gilt, ohne dass eine Empfangsbestätigung erforderlich wäre. Kann eine vertragliche Festlegung des Wohnsitzes jedoch als ausreichend gelten, um die Voraussetzung „zweifelsfrei bekannt“ zu erfüllen? Wohl nicht.

5.4.1.3

Wenn die Vorschrift, dass bei einer Zustellung kein Beweis des Empfangs durch den Antragsgegner erforderlich ist, mit der Bestimmung zusammentrifft, dass Gegenstände im Rahmen der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Pfändungsschuldner gepfändet werden können, kann es leicht vorkommen, dass der Antragsgegner erst dann vom Mahnbescheid erfährt, wenn seine Güter im Zuge der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.

5.4.1.4

Diese schwerwiegende und unangenehme Situation der Pfändung ohne vorherige Möglichkeit, sie zu verhindern, muss nach Ansicht des EWSA vermieden werden. (10) Daher schlägt der EWSA im Anschluss an seine deutlichen Aussagen in der Stellungnahme zum o.g. Grünbuch vor, keine Zustellungsarten zuzulassen, bei denen kein Nachweis des Empfangs durch den Schuldner erbracht werden kann, und daher den Halbsatz „wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht zweifelsfrei bekannt ist“ am Ende von Artikel 6 Absatz 2 zu streichen.

5.4.2

Die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) genannte dreiwöchige Frist sollte in Tagen ausgedrückt werden, um die Berechnung der Frist zu erleichtern.

5.4.3

Es muss spezifiziert werden, um welche Art von Frist es in Artikel 6 Absatz 5 geht. Der EWSA schlägt vor, in allen Sprachfassungen wie im Deutschen „Verjährungsfrist“ und nicht nur „Frist“ zu schreiben.

5.4.4

In seiner Stellungnahme zum o.g. Grünbuch empfahl der EWSA der Kommission, „in dem Rechtsinstrument eine Regelung der Folgen einer unterlassenen Belehrung vorzunehmen“.

5.4.4.1

Da im Verordnungsvorschlag nichts dergleichen vorgesehen ist, fordert der EWSA die Kommission erneut auf, eine solche Regelung vorzunehmen.

5.5   Zu Artikel 8 „Wirkung der Verteidigungsanzeige“

5.5.1

Nach Ansicht des EWSA wird in dem Verordnungsvorschlag nicht klar, dass das Verfahren ohne weiteres Tätigwerden der Beteiligten gemäß den Zivilprozessregeln des jeweiligen Mitgliedstaats weitergeführt wird, sobald eine Verteidigungsanzeige vorliegt.

5.5.2

Daher sollte in Artikel 8 Absatz 1 der Ausdruck „gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt“ wie folgt ergänzt werden: „automatisch und ohne weiteres Tätigwerden der Beteiligten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt“.

5.6   Zu Artikel 9 „Europäischer Zahlungsbefehl“

5.6.1

Analog zu Artikel 6 ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 Satz 2, dass eine Zustellungsart ohne persönliche Empfangsbestätigung durch den Antragsgegner zulässig ist, wenn die Anschrift des Antragsgegners zweifelsfrei bekannt ist (wobei es wie gesagt in allen Sprachen „Antragsgegner“ statt „Schuldner“ heißen sollte).

5.6.2

Der EWSA macht die Kommission darauf aufmerksam, dass der Ausdruck „wenn die Anschrift des Antragsgegners (nicht) zweifelsfrei bekannt ist“ so vage ist, dass große Rechtsunsicherheit mit unangenehmen Folgen für die Antragsteller entstehen kann.

5.6.3

Daher ist der EWSA der Auffassung, dass an dieser Stelle genau dasselbe gilt wie zu Artikel 6 vorgeschlagen, d.h. es sollten keine Zustellungsarten zulässig sein, bei denen kein Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner vorgesehen ist; der Ausdruck „wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht zweifelsfrei bekannt ist“ in Artikel 9 Absatz 2 sollte daher gestrichen werden.

5.7   Zu Artikel 11 „Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl“

5.7.1

Wenn die Kommission den Vorschlag des EWSA aufgreift, keine Zustellungsarten ohne Empfangsbestätigung durch den Antragsgegner zuzulassen, muss Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) (i) gestrichen werden.

5.7.2

Der Ausdruck „bei sofortigem Tätigwerden“ in Artikel 11 Absatz 4 letzter Satz (11) ist sehr vage und kann ganz unterschiedlich ausgelegt werden.

5.7.2.1

Daher und zur Stärkung der Rechtssicherheit schlägt der EWSA vor, die Kommission möge eine äußerste Frist für die Ausübung der in Artikel 11 Absatz 4 vorgesehenen Rechte festlegen.

5.8   Zu Artikel 12 „Wirkung des Widerspruchs“

5.8.1

Wie schon zu Artikel 8 erklärt, wird in diesem Verordnungsvorschlag nicht klar, dass das Verfahren ohne weiteres Tätigwerden der Beteiligten gemäß den Zivilprozessregeln des jeweiligen Mitgliedstaats weitergeführt wird, sobald eine Verteidigungsanzeige vorliegt.

5.8.2

Daher sollte in Artikel 12 Absatz 1 der Ausdruck „gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt“ wie folgt ergänzt werden: „automatisch und ohne weiteres Tätigwerden der Beteiligten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt“.

5.9   Zu Artikel 13 „Rechtliche Vertretung“

5.9.1

Nach Ansicht des EWSA sollte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend sein, wenn der Streitwert so niedrig ist, dass die Hinzuziehung solcher Fachleute wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist.

5.9.2

Im Verordnungsvorschlag werden jedoch (im Gegensatz zu den Vorschriften einiger Mitgliedstaaten) keine Höchstwerte für Mahnverfahren festgelegt; daher kann dieses Verfahren zur Eintreibung hoher Beträge verwendet werden, die z.B. nach den Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten bei Vorliegen eines Widerspruchs ein ordentliches Verfahren erfordern.

5.9.3

In diesen Fällen hat es keinen Sinn, dass die Vertretung durch einen Rechtsbeistand nur beim Übergang zu einem ordentlichen Zivilprozess zwingend ist. Vom Antragsgegner wird nämlich beim Ausfüllen des Antwortformulars nicht nur verlangt, dass er erklärt, ob er die Schuld anerkennt, sondern auch, ob er Widerspruch gegen die Gesamtforderung, nur gegen die Hauptforderung, nur gegen die Zinsforderung oder nur gegen die Verfahrenskosten einlegt. Beim Ausfüllen dieses Formulars kann der Antragsteller jedoch unabsichtlich der Verteidigung schaden, die der Anwalt entwickeln würde, wenn er von Beginn des Mahnverfahrens an hinzugezogen würde.

5.9.4

Dass die Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht zwingend ist, kann jedoch auch von Nachteil sein, wenn sehr unterschiedliche Parteien beteiligt sind (Verbraucher gegen Geschäftsleute, Großunternehmen gegen Kleinunternehmen/Familienbetriebe).

5.9.5

Daher rät der EWSA der Kommission zu erwägen, von einem bestimmten Betrag an (z.B. 2.500 €) die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand zwingend vorzuschreiben.

5.10   Zu Artikel 14 „Kosten“

5.10.1

Nach Ansicht des EWSA sollte ein Artikel 14 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt werden: „Das europäische Mahnverfahren ist kostenfrei, sofern keine Verteidigungsanzeige bzw. kein Widerspruch vorliegt.“

5.10.2

Da das Mahnverfahren, wenn es unstrittig ist, ohne Gerichtsverfahren erfolgt, wird vorgeschlagen, eine einheitliche vorherige Gebühr in geringer Höhe festzulegen, unabhängig von der Höhe der Geldforderung.

5.10.3

Wenn die Kommission diesen Vorschlag nicht übernimmt, muss in der Verordnung klargestellt werden, dass auf dieses Verfahren die innerstaatlichen Bestimmungen jedes Mitgliedstaats Anwendung finden, die von der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG vom 27.1.2003 über die Prozesskostenhilfe (12) herrühren.

5.11   Zu den Anhängen

5.11.1

Das gesamte nun vorgeschlagene System beruht auf der Verwendung der Formulare in den Anhängen 1 bis 3 des Verordnungsvorschlags (13). Das wirksame Funktionieren der vorgeschlagenen Verfahren hängt also davon ab, inwiefern die Formulare den Anforderungen genügen.

5.11.2

Der EWSA hegt begründete Zweifel daran, dass die Anwendung der Formulare auf grenzüberschreitende Streitigkeiten praktikabel ist bzw. wirksam sein kann.

5.11.3

Man stelle sich folgendes Beispiel vor: Ein italienisches Unternehmen beantragt bei einem italienischen Gericht ein Mahnverfahren gegen einen polnischen Verbraucher. In welcher Sprache wird der polnische Verbraucher die europäische Zahlungsaufforderung erhalten? Auf italienisch? Auf polnisch? Inwiefern ist im ersten Fall gewährleistet, dass der Verbraucher den Inhalt der Aufforderung versteht und somit entscheiden kann, ob er eine Verteidigungsanzeige stellt? Und wer ist im zweiten Fall für die Übersetzung der Aufforderung zuständig?

5.11.4

Hinzu kommt, dass auf diesen Formularen nicht nur Felder angekreuzt, sondern auch Texte eingetragen werden müssen. Wer ist für die Übersetzung dieser Texte zuständig? Und wer bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung?

5.11.5

Die „Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“ bietet keine Lösung dieser Fragen, weil das vorgeschlagene europäische Mahnverfahren nicht stark formalisiert und zugleich rasch ist.

5.11.6

Denn selbst wenn der genannte hypothetische polnische Verbraucher die europäische Zahlungsaufforderung in seiner Sprache erhält: in welcher Sprache wird er dann antworten? Wer soll aus dem Polnischen ins Italienische übersetzen? Wenn er die Zahlungsaufforderung jedoch nicht auf polnisch erhält, kann er sie im Einklang mit dem geltenden Recht ablehnen. Jedenfalls werden durch diese Situationen Hindernisse geschaffen, die ein rasches europäisches Mahnverfahren erschweren.

5.11.7

Daher fordert der EWSA die Kommission auf, sich darüber Gedanken zu machen, wie am wirksamsten gewährleistet werden kann, dass die Erreichung der Ziele — rasche Eintreibung von Schulden und Recht des Antragsgegners auf Verteidigung — bei der Verwendung der Formulare bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht beeinträchtigt wird.

5.11.8

Des Weiteren ist der EWSA der Auffassung, dass abgesehen von den Antwortformularen sämtliche Formulare zu kompliziert sind, um von Personen ohne juristische Ausbildung ausgefüllt zu werden.

5.11.9

Denn Begriffe wie „gesetzlicher Zinssatz“, „% über dem Basissatz der EZB“, „Anspruchsgrundlage“, „Zahlungsbefehl“, „Vollstreckbarkeit“ sind für Laien nicht leicht zu verstehen, und da die Kommission vorschlägt, dass die Vertretung durch einen Anwalt in diesem Verfahren nicht zwingend sein soll (was nach dem Dafürhalten des EWSA nur bis zu einem bestimmten Streitwert der Fall sein sollte), muss dafür Sorge getragen werden, dass die eigentlichen Nutzer die fraglichen Formulare verstehen und selbst ausfüllen können.

5.11.10

Andererseits gibt es zumindest im Portugiesischen zwei verschiedene Begriffe für „Mietvertrag“ bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Immobilien werden gemietet/gepachtet, Mobilien gemietet/geliehen. Daher müsste zumindest in der portugiesischen Fassung unter Ziffer 8.2 des „Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls“ und unter Ziffer 9.3 der „Europäischen Zahlungsaufforderung“ und des „Europäischen Zahlungsbefehls“ der richtige Begriff für „Mietvertrag — bewegliche Sachen“ gewählt werden. Entsprechende Sorgfalt bei der Verwendung juristischer Terminologie müsste die Kommission in allen Sprachfassungen des Vorschlags walten lassen, im Einklang mit den zivilrechtlichen Begriffen des jeweiligen Mitgliedstaats.

5.11.11

Und schließlich sind Ziffer 11 des „Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls“ und Ziffer 12 der „Europäischen Zahlungsaufforderung“ und des „Europäischen Zahlungsbefehls“ für Nichtjuristen sehr schwer auszufüllen. Der EWSA regt an, diese Frage vor Gericht anhand des Wohnsitzes des Antragstellers und des Antragsgegners zu untersuchen.

Brüssel, den 9. Februar 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  KOM(2004) 173 endg. vom 19.3.2004.

(2)  In ABl. C 19 vom 23.1.1999.

(3)  KOM(2002) 746 endg. vom 20.12.2002; hierzu gab der EWSA die Stellungnahme ab, Berichterstatter: Herr FRANK von FÜRSTENWERTH (ABl. C 220 vom 16.9.2003).

(4)  Siehe die Entschließungen des EP A2-152/86 vom 13.3.1987, A3-0212/94 vom 22.4.1994 und A-0355/96 vom 14.11.1996.

(5)  Dabei sei v.a. an die Stellungnahme zum „Grünbuch: Zugang der Verbraucher zum Recht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt“ (Berichterstatter war das ehemalige Mitglied Ataíde Ferreira; in ABl. C 295 vom 22.10.1994) und die Stellungnahme CES 1309/95 zum Thema „Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes“ (Berichterstatter war Herr Ceballo Herrero; ABl. C 39 vom 12.2.1996) erinnert.

(6)  Siehe dazu folgende Dokumente:

Memorandum der Kommission zum Zugang der Verbraucher zum Recht (KOM(84) 692 endg. vom 12.12.1984) und die „Ergänzende Mitteilung der Kommission über den Zugang der Verbraucher zum Recht“ (KOM(87) 210 endg. vom 7.5.1987) in der „Beilage zum Bulletin der Europäischen Gemeinschaften“ 2/85;

Mitteilung der Kommission über neue Impulse für die Verbraucherpolitik (KOM(85) 314 endg. vom 23.7.1985, in ABl. C 160 vom 1.7.1985);

Aktionsplan der Kommission vom 14. Februar 1996 (KOM(96) 13 endg.);

Mitteilung der Kommission „Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union“ (KOM(97) 609 endg. vom 22.12.1997, in ABl. C 33 vom 31.1.1998);

Grünbuch „Zugang der Verbraucher zum Recht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt“ (KOM(93) 576);

„Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht“ (KOM(2002) 196 endg. vom 19.4.2002).

(7)  Darunter v.a. folgende Dokumente:

Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 1995„über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr“ (in ABl. L 127 vom 10.6.1995) und die diesbezügliche Mitteilung der Kommission (in ABl. C 144 vom 10.6.1995);

„Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (in ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51);

„Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ (ABl. L 200 vom 8.8.2000);

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ („Brüssel I“, in ABl. L 12 vom 16.1.2001); die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Malosse) wurde im ABl. C 117 vom 26.4.2000 veröffentlicht;

„Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen“, in ABl. L 174 vom 27.6.2001; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Bataller) wurde im ABl. C 139 vom 11.5.2001 veröffentlicht;

„Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, in ABl. C 12 vom 15.1.2001;

„Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren“, in ABl. L 160 vom 30.6.2000; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Ravoet) wurde im ABl. C 75 vom 15.3.2001 veröffentlicht;

„Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten“, ebenda; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Braghin) wurde im ABl. C 368 vom 20.12.1999 veröffentlicht;

„Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“, ebenda; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Bataller) wurde im ABl. C 368 vom 20.12.1999 veröffentlicht;

„Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen“, in ABl. L 174 vom 27.6.2001; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Retureau) wurde im ABl. C 139 vom 11.5.2001 veröffentlicht;

Mitteilung der Kommission „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ (KOM(2003) 718 endg. vom 2.12.2003); die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Ravoet) wurde im ABl. C 302 vom 7.12.2004 veröffentlicht.

(8)  KOM(2002) 159 endg., in ABl. C 203 vom 27.8.2002; die Stellungnahme des EWSA zu diesem Thema (Berichterstatter: Herr Ravoet) wurde im ABl. C 85 vom 8.4.2003 veröffentlicht.

(9)  Vgl. Informationsbericht und Stellungnahme des EWSA zum Thema „Überschuldung privater Haushalte“ (Berichterstatter: Herr Ataíde Ferreira, in ABl. C 149 vom 21.6.2002).

(10)  Die „Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen“ sieht in Artikel 14 die Möglichkeit der „Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“ vor, betrachtet diese jedoch als „nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann“. Sowohl in der vorliegenden Stellungnahme als auch in der Stellungnahme zum diesbezüglichen Grünbuch beziehen sich die Einwände des EWSA lediglich auf die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Umstände.

(11)  Anm. d. Übers.: Im Portugiesischen „bei raschem Tätigwerden“.

(12)  In ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.

(13)  Anhang 1 gilt für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 3 des Verordnungsvorschlags. Anhang 2 gilt für die Europäische Zahlungsaufforderung nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags und das diesbezügliche Antwortformular nach Artikel 7. Anhang 3 gilt für den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 9 des Verordnungsvorschlags und das diesbezügliche Antwortformular nach Artikel 11.


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