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Doiciméad 52004AE1445

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vertrag über eine Verfassung für Europa“

ABl. C 120 vom 20.5.2005, lgh. 123-128 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/123


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vertrag über eine Verfassung für Europa“

(2005/C 120/23)

Das Europäische Parlament beschloss am 29. September 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Vertrag über eine Verfassung für Europa“.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 411. Plenartagung am 15./16. September 2004, Herrn MALOSSE zum Hauptberichterstatter zu bestellen. Auf seiner 412. Plenartagung am 27./28. Oktober 2004 (Sitzung vom 28. Oktober) verabschiedete er mit 166 gegen 4 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

In seiner Stellungnahme vom 24. September 2003 (1) hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss den Entwurf des Verfassungsvertrags unterstützt. Dabei hob er hervor, dass es nach der gewünschten Einigung zwischen den Mitgliedstaaten vor allem darum gehen müsse, dass der Verfassungsvertrag von den Unionsbürgerinnen und -bürgern und von der Zivilgesellschaft der Mitgliedstaaten der Union stärker mitgetragen wird.

1.2

Wir befinden uns nunmehr in dieser Phase, denn die Debatte über die Ratifizierung des Vertrags hat unabhängig vom Verfahren für die Ratifizierung – Annahme durch das Parlament oder Referendum – in allen Staaten der Union begonnen.

1.3

Im Hinblick auf diesen entscheidenden Schritt für die Zukunft des europäischen Einigungswerks sollten die Bürgerinnen und Bürger darin bestärkt werden, von ihren persönlichen Interessen und von den Interessen ihrer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe, ihrer Kommune oder ihres Staates, einmal abzusehen: Der Vertrag muss unter dem Blickwinkel seiner politischen Bedeutung insgesamt in dem Prozess gesehen werden, den die Gründerväter der Europäischen Gemeinschaften vor nunmehr über 50 Jahren eingeleitet haben.

1.4

Der Ausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments, ihn um Stellungnahme zu dem Verfassungsvertrag zu ersuchen. Er beabsichtigt, die ihm dadurch gebotene Möglichkeit in vollem Umfang zu nutzen:

klare Botschaften an die organisierte Zivilgesellschaft über Inhalt und Tragweite des Verfassungsvertrags und

Empfehlungen zur Kommunikationsstrategie, die zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft für den Verfassungsvertrag anzunehmen ist.

2.   Klare Botschaften

2.1   Die Methode des Konvents - ein Schritt nach vorn bei der Demokratisierung des europäischen Einigungswerks

2.1.1

Die Art und Weise, wie der Verfassungsvertrag ausgearbeitet wurde, ist an sich ein Fortschritt und verdient, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hervorgehoben zu werden: die Verfassung wurde von einem Konvent erarbeitet, der sich mehrheitlich aus Vertretern der nationalen Parlamente und des Europaparlaments zusammensetzte. Die Bemühungen um die Einbeziehung der organisierten Zivilgesellschaft im Rahmen von Anhörungen, Konsultationen und der Mitwirkung von Beobachtern, die von den Sozialpartnern und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ausgewählt wurden, waren ein erheblicher Schritt nach vorn, auch gegenüber der üblichen Praxis in Verfassungsfragen in den meisten Mitgliedstaaten. Der EWSA hat im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 24. September 2003 (2) Anregungen dazu vorgelegt, wie die Zivilgesellschaft noch stärker einbezogen werden kann.

2.1.2

Zwar hat es einige Rückschritte gegeben, aber die Regierungskonferenz hat den vom Konvent vorgelegten Wortlaut des Vertrags nicht grundlegend geändert. Der Verfassungsvertrag beruht auf einem Konsens zwischen allen politischen Formationen: er ist das Ergebnis einer wahrhaft demokratischen Debatte.

2.1.3

Zwar hatte der Konvent keine verfassunggebende Gewalt, aber im Hinblick darauf, dass die Europäische Union nicht nur eine Union der Staaten, sondern auch der Völker Europas ist, stellt er doch einen entscheidenden Einschnitt gegenüber früheren Vorgehensweisen dar, bei denen die parlamentarische Vertretung und die Zivilgesellschaft in keiner Weise einbezogen wurden.

2.1.4

Den Verfassungsvertrag fallen zu lassen würde auch bedeuten, dass das Verfahren zu seiner Erarbeitung gescheitert wäre. Folglich ist es von fundamentaler Bedeutung, für eine dauerhafte Verankerung dieser Methode einzutreten (die im Übrigen in dem Verfassungsvertrag selbst vorgesehen ist).

2.1.5

Aus diesem Grunde unterstützt der an den Arbeiten des Konvents beteiligte EWSA die Legitimität dieses Vertrags, und er fordert alle Konventteilnehmer und Beobachter, die ihre Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt haben, auf, dies ebenfalls zu tun.

2.2   Eine Verfassung - eine „Revolution“ in der Geschichte des europäischen Einigungswerks

2.2.1

Die Verfassung bietet einen neuen Rahmen für die Tätigkeit der Union. Sie enthält drei Hauptteile, wobei die beiden ersten Teile eine absolute Innovation darstellen: im ersten Teil werden die Grundsätze und Werte definiert, auf die sich die Union stützt, im zweiten Teil die Grundrechte der Unionsbürgerinnen und -bürger. Im dritten Teil werden die in den früheren Verträgen verankerten Politikbereiche der Gemeinschaften übernommen.

2.2.2

Mit der Verfassung werden die geltenden Verträge durch einen einheitlichen und umfassenden Text ersetzt, sodass die Arbeitsweise der Union für alle verständlicher und leichter zugänglich wird.

2.2.3

Die Verfassung ersetzt nicht die nationalen Verfassungen, sondern tritt neben diese. Sie wird für das ganze Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten.

2.2.4

Der Inhalt der Verfassung ist zwar nicht wirklich „revolutionär“, aber dass es sich bei dem neuen Vertrag um eine Verfassung handelt, muss als ein Einschnitt im kollektiven Bewusstsein der europäischen Völker gelten, die sich nun um ein Ziel scharen und ein gemeinsames Schicksal haben. Der EWSA ist es sich schuldig, den Bürgerinnen und Bürgern diesen Fortschritt des europäischen Einigungswerkes nahe zu bringen.

2.3   Eine demokratischere Union, die die Bürgerinnen und Bürger als Souveräne des europäischen Einigungswerkes anerkennt (Teil I des Vertrags)

2.3.1

Der Zweck des Verfassungsvertrags wird klar genannt: es geht darum, eine politische Union im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas zu schaffen.

2.3.2

Die wichtigsten Erwartungen der Unionsbürgerinnen und –bürger werden in den Mittelpunkt der Leitsätze der Union gestellt. So werden „Vollbeschäftigung, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ ausdrücklich als Ziele der Union aufgeführt. Die Union soll zudem „den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“ fördern und den Bürgern einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ bieten.

2.3.3

Die demokratische Legitimität des europäischen Entscheidungsprozesses wird deutlich gestärkt:

2.3.3.1

Die Kompetenzen des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber werden ausgeweitet. Diese Entwicklung kann dazu beitragen, die Wahrnehmung der Bedeutung dieses EU-Organs durch die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

2.3.3.2

Die den nationalen Parlamenten übertragene neue Rolle bietet eine Gewähr gegen mögliche Exzesse bei der Regelung auf europäischer Ebene. Die Kommission ist verpflichtet, sie über jede neue Initiative zu unterrichten, und das „Frühwarnsystem“ verleiht ihnen die Befugnis zur Überwachung der Subsidiarität.

2.3.4

Die Bürgerinnen und Bürger werden sich von nun an über die Standpunkte informieren können, die ihre Regierung im Rat eingenommen hat, denn für den Rat wird eine Transparenzverpflichtung gelten, sobald er als Gesetzgeber tätig wird.

2.3.5

Erstmals wird die partizipative Demokratie als Grundsatz, als unverzichtbare Ergänzung zur repräsentativen Demokratie für die Arbeitsweise der Union anerkannt:

2.3.5.1

Durch die Pflege eines offenen und regelmäßigen Dialogs mit den repräsentativen Verbänden der Zivilgesellschaft dürften die Organe kohärenter und transparenter agieren. Vor allem besteht die Hoffnung, dass pedantische und vor Ort nicht praktikable Regelungen durch eine Konsultation der Betroffenen verhindert werden. Die Kommission wird zudem verpflichtet sein, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ihrer Vorschläge - auch auf regionaler und lokaler Ebene - besser abzuschätzen.

2.3.5.2

Eine der wichtigen Neuerungen der Verfassung ist die Einführung eines Initiativrechts für die Bürgerinnen und Bürger. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können nunmehr die Europäische Kommission auffordern, einen ihren Erwartungen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen.

2.3.6

Die Rolle der Sozialpartner wird als ein Schlüsselelement des demokratischen Lebens der Union unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit beim sozialen Dialog anerkannt.

2.3.7

Die Aufnahme dieses neuen Teils (I) sollte es ermöglichen, das demokratische Defizit in einer sich erweiternden Union zu verringern.

2.4   Eine Union, die die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Union besser schützt (Teil II des Vertrags)

2.4.1

Die Charta der Grundrechte der Union wurde von einem Konvent ausgearbeitet, dessen demokratische Legitimität allgemein anerkannt wurde. Die Beiträge der Organisationen der Zivilgesellschaft waren von großer Bedeutung für den Wortlaut der Charta.

2.4.2

Die Charta ist als ein Fortschritt zu werten, denn sie umfasst alle Arten individueller und kollektiver Rechte: die bürgerlichen und politischen Rechte sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte; und mit der Verfassung wird insofern eine Neuerung eingeführt, als den Bürgerinnen und Bürgern „zeitgemäßere“ Rechte zuerkannt werden (im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, dem Verbraucherschutz, der Gleichheit von Männern und Frauen, der Bioethik, dem Schutz personenbezogener Daten usw.).

2.4.3

Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Union sind Bestandteil des Verfassungsvertrags und nicht in einer Präambel niedergelegt.

2.4.4

Diese Aufnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Vertrag, die von zahlreichen europäischen Organisationen der Zivilgesellschaft gefordert wurde, hat enorme Bedeutung, denn damit wird die Charta rechtlich bindend.

2.4.5

In der Praxis bedeutet dieser Fortschritt, dass die Bürgerinnen und Bürger einen besseren Rechtsschutz genießen werden. So werden sie sich vor jedem einzelstaatlichen Gericht auf die Charta berufen können, wenn sie gegen Entscheidungen klagen, die von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts getroffen wurden.

2.4.6

Der EWSA war an der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beteiligt und er betrachtet deren Aufnahme in den Vertrag als einen erheblichen Fortschritt für den Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen.

2.5   Eine Union, die mit der Gemeinschaftsmethode und den gemeinschaftlichen Politikbereichen den Erwartungen ihrer Bürgerinnen und Bürger besser entsprechen kann (Teil III des Vertrags)

2.5.1

Die geltenden Verträge und insbesondere die Gemeinschaftsmethode haben sich bestens bewährt. Daher werden in Teil III des Verfassungsvertrags die wichtigsten Bestimmungen der derzeit geltenden Verträge über die gemeinschaftlichen Politikbereiche der Union aufgenommen, wobei die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf 20 Bereiche ausgedehnt wird, in denen bisher Einstimmigkeit vorgeschrieben war. Zudem wird in der Verfassung das Mitentscheidungsverfahren als „das ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ bezeichnet, und die Befugnisse des Europäischen Parlaments werden so gestärkt. Die meisten Beschlüsse der Union werden folglich in den gemeinschaftlichen Politikbereichen effizienter und demokratischer gefasst werden können.

2.5.2

In Teil III werden die allgemeinen Grundsätze für diejenigen Bereiche aufgestellt, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Mittel zusammenzulegen oder aber zusammenzuarbeiten. Der Inhalt der Politikbereiche wird jedoch nicht festgeschrieben: er ist abhängig von den Beschlüssen und somit vom Willen der Regierungen und der Mehrheiten im Europäischen Parlament.

2.5.3

Dies ist beispielsweise in der Sozialpolitik der Fall: Hier wurde eine allgemeingültige Bestimmung (sogenannte „Sozialklausel“) aufgenommen, der zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen „den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes“ Rechnung tragen muss. Gleiches gilt für den Kampf gegen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung, für die Anerkennung der Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union sowie für die – im Vertrag bereits verankerte – Einbeziehung der Umweltaspekte und der Erfordernisse des Verbraucherschutzes.

2.5.4

Die Schwierigkeit, den Bürgerinnen und Bürgern den Verfassungsvertrag zu vermitteln, liegt gerade darin, dass sie es gewohnt sind, zu geplanten Maßnahmen oder zu einem politischen Vorhaben konsultiert zu werden, nicht aber zu Rahmenbestimmungen über die Arbeitsweise. Damit sie mobilisiert werden können, muss eine Debatte darüber eingeleitet werden, was die Bürgerinnen und Bürger und die Mitgliedstaaten vorhaben, nun da die Grundsätze, die Wertvorstellungen, die Ziele und die Regeln für die Arbeitsweise in der Verfassung klar vorgegeben sind.

2.5.5

Deshalb wünscht der EWSA in dieser Phase eine Verbindung zwischen dem Verfassungsvertrag und der Lissabon-Strategie herzustellen, deren Halbzeitüberprüfung binnen kurzem erfolgen wird. In den Debatten sollte diese Strategie vorgestellt werden, denn sie gibt jeder einzelnen Bürgerin, jedem Bürger eine Zukunftsperspektive: Wettbewerbsfähigkeit, Vollbeschäftigung, geteiltes Wissen, Investitionen in Humankapital und Wachstum aber auch Erhaltung des Umfelds und der Lebensqualität im Wege einer nachhaltigen Entwicklung. Derzeit liegt diese Strategie brach, denn es fehlt an den Instrumenten zu ihrer Umsetzung, und es besteht ein chronischer Mangel hinsichtlich der Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft. Ein neuer Impuls mit neuen Gemeinschaftsinitiativen ist daher in dieser Phase unverzichtbar, um das wirtschaftliche und soziale Projekt der Union glaubhaft zu machen.

2.5.6

In seiner an den Europäischen Rat gerichteten Stellungnahme (3) fordert der EWSA, die Halbzeitüberprüfung solle den Bürgerinnen und Bürgern und den Akteuren der Zivilgesellschaft die Lissabon-Strategie wieder in die eigenen Hände geben. Diese Gelegenheit sollte unbedingt wahrgenommen werden, um ihnen eine klare politische Botschaft zum Inhalt des Projekts der Union zu vermitteln.

2.5.7

Den Bürgerinnen und Bürgern muss bewusst gemacht werden, dass ihnen durch die demokratischen Fortschritte in der Verfassung Mittel an die Hand gegeben wurden, um selbst über den Inhalt der Politikbereiche und der Maßnahmen zu entscheiden, die die Union zur Erfüllung ihrer Erwartungen treffen muss. „Nein“ zum Verfassungsvertrag zu sagen, hieße nichts anderes, als die Verträge in ihrem jetzigen Zustand erstarren zu lassen.

2.6   Mobilisierung der europäischen Zivilgesellschaft für die Fortschritte im Verfassungsvertrag, um dessen Mängel zu überwinden

2.6.1

Es kann nicht darum gehen, die Mängel des Verfassungsvertrags in dem angenommenen Wortlaut zu verschweigen. Eine große Zahl Forderungen der Zivilgesellschaft wurden bei den Arbeiten des Konvents und noch weniger im Rahmen der Arbeiten der Regierungskonferenz berücksichtigt. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2003 (4), hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine ganze Reihe von Schwächen in dem Verfassungsvertrag herausgehoben, unter anderem:

2.6.1.1

Das Fehlen geeigneter Bestimmungen, um den Grundsatz der partizipativen Demokratie umzusetzen. Die Rolle des EWSA wurde nämlich nicht ausreichend gestärkt, um einen wirksamen zivilen Dialog zu gewährleisten.

2.6.1.2

Das Fehlen von Bestimmungen im Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, in denen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung dieses Prinzips (insbesondere der funktionalen Subsidiarität) anerkannt wird.

2.6.1.3

Die Schwäche des Regierens auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie das Fehlen von Vorschriften, in denen eine Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWSA in diesen Bereichen vorgesehen ist, welche die Akteure der Zivilgesellschaft ganz unmittelbar betreffen.

2.6.1.4

Das Fehlen einer obligatorischen Befassung des EWSA in den Bereichen Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik sowie auch Kultur, trotz des in diesen Bereichen im EWSA vorhandenen Sachverstands.

2.6.2

Sollte deshalb der Vertrag abgelehnt werden? Der EWSA ist der Auffassung, dass ein solcher fataler Schritt ein negatives Signal für das europäische Einigungswerk geben würde, sowohl nach innen als auch außerhalb der Union, wo eine solche Niederlage feindlich gesinnten bzw. im Wettbewerb mit der Union stehenden Kräften in jedem Falle Genugtuung bereiten würde. Seiner Ansicht nach sollte es ganz im Gegenteil möglich sein, den vorgeschlagenen institutionellen Rahmen positiv zu nutzen und ihn durch konkret umsetzbare Maßnahmen zu verbessern:

2.6.2.1

Die Bestimmungen über die partizipative Demokratie sollten Gegenstand einer Reihe von Mitteilungen werden, in denen die Verfahren für die Anhörung und die Rolle des EWSA festgelegt werden.

2.6.2.2

Der Inhalt des Europäischen Gesetzes zur Festlegung der Verfahren für die Verwirklichung des Initiativrechts für die Bürgerinnen und Bürger sollte Gegenstand von Anhörungen der Zivilgesellschaft werden. Der EWSA könnte damit im Rahmen eines Ersuchens um Abgabe einer Sondierungsstellungnahme befasst werden. Er könnte des Weiteren aus der Zivilgesellschaft kommende Initiativen unterstützen.

2.6.2.3

Den Grundsatz der partizipativen Demokratie sollte auf die großen Strategien der Union angewandt werden, um Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung zu fördern!

2.6.3

Im Übrigen kommt es auch darauf an, die Bürgerinnen und Bürger - auch hier wieder im Rahmen des angenommenen Verfassungsvertrags - über die Mechanismen zu unterrichten, die Flexibilität ermöglichen und den Weg zu Fortschritten ohne Änderung dieses Vertrags eröffnen können:

2.6.3.1

Diejenigen Mitgliedstaaten, die im Prozess der europäischen Integration weiter voranschreiten wollen, können leichter als bisher eine verstärkte Zusammenarbeit untereinander einleiten.

2.6.3.2

Wird ein politischer Wille aller Mitgliedstaaten deutlich, so wird es möglich sein, die Integration in sensiblen Bereichen zu vertiefen, in denen die Einstimmigkeit beibehalten wurde, wie etwa im Steuerrecht oder in der Sozialpolitik. Mit einer „Brückenklausel“ kann die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit nämlich auf solche Bereiche ausgedehnt werden.

2.6.4

Die Zivilgesellschaft wird, indem sie sich für eine engagierte, kritische und konstruktive Haltung entscheidet, zu einer guten Information der Bürger beitragen und den Druck gegenüber den Regierungen aufrechterhalten. Das Schlimmste, was passieren könnte, wäre eine Bestätigung der in der Politik leider weit verbreiteten Idee, dass das europäische Einigungswerk die Bürgerinnen und Bürger nicht interessiert. Dieser Gedanke ist völlig falsch, denn die Bürgerinnen und Bürger erwarten viel von Europa, vor allem einen Beitrag zur Verbesserung ihres alltäglichen Lebens, indem ihnen eine Zukunftsperspektive gegeben wird.

2.6.5

Nach Auffassung des EWSA ist die Annahme des Verfassungsvertrags kein Selbstzweck. Er ebnet den Weg für eine Stärkung der partizipativen Demokratie. Den Vertrag ablehnen hieße, auf die Fortschritte verzichten, die die Zivilgesellschaft durch die konventionelle Methode erreicht hat.

3.   Eine effizientere Kommunikation

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Auffassung, dass die Qualität der Kommunikationsstrategie entscheidend dafür sein wird, ob der Verfassungsvertrag von den Völkern der Union angenommen wird. Es empfiehlt sich daher ein pragmatisches und professionelles Herangehen, um die Wirksamkeit dieser Strategie zu gewährleisten. Der EWSA empfiehlt, die Kommunikationsstrategie in die vier folgenden Maßnahmen zu gliedern.

3.1   Schaffung der Instrumente: Mittel für Information und Finanzierung

3.1.1

Die Komplexität des Verfassungsvertrags macht es erforderlich, Informationsinstrumente zu schaffen, die noch vor dem Prozess der Kommunikation selbst eingesetzt werden, um Kampagnen einzuleiten bzw. Debatten zu organisieren.

3.1.2

Es wäre somit Sache der Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Informationsbüros des Europäischen Parlaments und der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten diese Informationsinstrumente zu konzipieren und sie zugänglich zu machen.

3.1.3

Diese Instrumente könnten in Form von Rastern für die Lektüre des Verfassungsvertrags an die Erwartungen der einzelnen Bevölkerungsschichten in jedem Mitgliedstaat angepasst werden. Je besser die Instrumente auf diese Erwartungen zugeschnitten sind, umso wirksamer werden sie von den Medien, den Organisationen der Zivilgesellschaft, den politischen Parteien und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden können, um Informationen zu verbreiten und die Bürgerinnen und Bürger zu mobilisieren.

3.1.4

Die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel ist erforderlich, um eine Kommunikationsstrategie umzusetzen, die den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger entspricht.

3.2   Einleitung von Kommunikationskampagnen gestützt auf die Medien und die den Bürgern nahe stehenden Kommunikationsträger

3.2.1

Sobald ihnen diese Mittel zur Verfügung stehen, werden die Medien, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die politischen Parteien und die Organisationen der zivilen Gesellschaft in der Lage sein, ihre Aufgabe bei der Weitergabe von Informationen zu erfüllen. Sie werden klare Botschaften abgeben können, die auf die Erwartungen ihrer Zielgruppen vor Ort hinsichtlich der Tragweite des Verfassungsvertrags zugeschnitten sind.

3.2.2

Zunächst wird es zweckmäßig sein, für jeden Mitgliedstaat zu ermitteln, wie der Verfassungsvertrag von den einzelnen Bevölkerungsschichten aufgenommen wird, um anschließend über den Inhalt der zu bringenden Botschaften nachzudenken. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieser Analyse werden die Botschaften dazu dienen, bei den Bürgern bestehende Befürchtungen abzubauen und ihnen Antworten auf die jeweiligen Fragen zu liefern.

3.2.3

Auch die Überbringer der Botschaften und die Kommunikationsträger müssen sehr sorgfältig ausgewählt werden. In die Kampagne müssen verschiedenartige Akteure eingebunden werden, um ihren Pluralismus zu gewährleisten. Zudem wird die Nähe der Akteure zu den Bürgerinnen und Bürgern der Glaubwürdigkeit der Botschaften förderlich sein und ihre Akzeptanz begünstigen. Deshalb ist es wichtig, dass Aktionen auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden.

3.2.4

Der EWSA empfiehlt dem Europäischen Parlament die Einrichtung von Arbeitsgruppen mit Fachleuten der Kommunikation zu institutionellen Fragen in jedem Mitgliedstaat. Diese Arbeitsgruppen sollten den Regierungen konkrete Vorschläge zu den Aktionen und Instrumenten vorlegen, die zur Einleitung einer effizienten Kommunikationskampagne in den Mitgliedstaaten benötigt werden. Der EWSA ist bereit, sein eigenes Sachwissen auf diesem Gebiet und die Unterstützung durch seine Schaltstellen in den Mitgliedstaaten, in den nationalen Wirtschafts- und Sozialräten und in vergleichbaren Einrichtungen einzubringen.

3.3   Einleitung von Debatten, die den Bürgerinnen und Bürgern offen stehen, in denen Ideen ausgetauscht und Überzeugungen geschmiedet werden können

3.3.1

Die Kommunikationskampagnen dürften zur Einleitung eines echten Dialogs mit den Bürgerinnen und Bürgern führen. Diese müssen die Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen und mit unterschiedlichen Argumenten konfrontiert zu werden, um sich ihre eigene Meinung bilden und zum Ausdruck bringen zu können.

3.3.2

Ein solcher Dialog wird nur möglich sein, wenn die Debatten dezentral stattfinden. Die so den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar nahe gebrachten Informationen werden deren Erwartungen entsprechen, ihre Fragen besser beantworten und so den demokratischen Charakter der Debatten gewährleisten.

3.3.3

Solche Initiativen müssen seitens der nationalen und europäischen Institutionen logistische Unterstützung erfahren. Die nationalen Wirtschafts- und Sozialräte bzw. die vergleichbaren Einrichtungen könnten die Debatten auf nationaler Ebene koordinieren, indem sie einen Zeitplan der Veranstaltungen erstellen und als Schaltstelle zum EWSA fungieren. Der EWSA könnte ihnen Dokumentation bereitstellen und sie mit Referenten in Verbindung setzen.

3.3.4

Im Sinne einer gewissen Kohärenz zwischen diesen Initiativen ersucht der EWSA das Europäische Parlament und die Europäische Kommission, den Initiativen der Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft die gleiche Unterstützung wie den gewählten Vertretern der Organe auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Rahmen der Maßnahme „1 000 Debatten über Europa“ zuteil werden zu lassen. Der Zivilgesellschaft darf ihre Mitwirkung nicht versagt werden.

3.3.5

Der EWSA ersucht das Europäische Parlament, einen Großteil der Haushaltsmittel für Kommunikation der Union für die Debatten über den Verfassungsvertrag einzusetzen und so die Ressourcen der staatlichen Stellen und der Kommunen sowie die eigenen Mittel der Organisationen der Zivilgesellschaft zu ergänzen.

3.4   Den Debatten und der Ratifizierung eine europäische Dimensionen verleihen!

3.4.1

Unbedingt zu verhindern ist eine einseitige Beeinflussung der Annahme des Verfassungsvertrags durch die Völker der Union durch innenpolitische Fragen.

3.4.2

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EWSA, den Debatten und der Ratifizierung des Verfassungsvertrags eine echte transnationale Dimension zu verleihen:

3.4.2.1

Zum Einen sollten die EU-Institutionen einen Beitrag zur Koordinierung der Kommunikationsmaßnahmen der politischen Bewegungen, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft leisten. So wäre es angebracht, den Austausch über die besten Verfahren in diesem Bereich zu fördern und sich in den Anstrengungen gegenseitig zu unterstützen. Der EWSA könnte beispielsweise den Austausch über die besten Verfahren (und das Know-how) auf europäischer Ebene zwischen den Organisationen der Zivilgesellschaft, die Kommunikationsmaßnahmen treffen, erleichtern. Er könnte weiterhin ein System für den Rückfluss der Informationen einführen, um eine Bewertung der Anregungen, Kritiken und Empfehlungen auf europäischer Ebene zu ermöglichen, die von den Bürgern im Rahmen der von der Zivilgesellschaft veranstalteten Debatten vorgebracht werden. Er könnte schließlich auch grenzüberschreitende bzw. multinationale Initiativen unterstützen.

3.4.2.2

Des Weiteren unterstützt der EWSA den Vorschlag des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments, die Ratifizierung so weit wie möglich um ein symbolisches Datum (etwa den 8. bzw. 9. Mai) zu konzentrieren.

3.4.3

Der EWSA spricht sich folglich für eine aktivere Mitwirkung der EU-Institutionen bei der Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie zum Verfassungsvertrag aus. Es ist wichtig, ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig zu werden und den Bürgern von Europa aus ein starkes und positives Signal zu geben.

3.4.4

Der EWSA erklärt sich seinerseits bereit, der europäischen Zivilgesellschaft klare Botschaften zu den demokratischen Fortschritten des Verfassungsvertrags, insbesondere zur Unionsbürgerschaft und zur Partizipation zu übermitteln.

Brüssel, den 28. Oktober 2004

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Siehe ABl. C 10 vom 14.1.2004, Seite 43.

(2)  Siehe die Fußnote auf S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie (Nr.1438/2004).

(4)  Siehe die Fußnote auf S. 1.


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