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Document 52001PC0625

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

/* KOM/2001/0625 endg. */

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0625

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments /* KOM/2001/0625 endg. */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0045 - 0045


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde nicht verlängert, was dazu führte, dass die im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeiten der Fischereiflotten zwangsweise eingestellt wurden.

Vorläufige Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits am 1. Dezember 1999 für sechs Monate eingeführt. Sie wurden bis Dezember 2000 und anschließend bis Juni 2001 und bis Dezember 2001 [1] verlängert.

[1] Diese Ausgleichsmaßnahmen sind Entschädigungen, die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor vorgesehen sind (ABl. L 168 vom 23.06.2001, S.1.)

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza wurde am 7. Dezember 2000 gefordert, dass die Solidarität der Union mit den betroffenen Mitgliedstaaten über zusätzliche finanzielle Anstrengungen innerhalb des Rahmens der gegenwärtig geltenden Finanziellen Vorausschau zum Ausdruck kommen soll. Zu diesem Zwecke muss eine spezifische Aktion für die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte, die ihre Tätigkeit im Rahmen des Abkommens mit Marokko ausgeübt hat, eingeführt werden.

Die Kommission hat einen Vorschlag unterbreitet [2], der ähnliche Maßnahmen wie die über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanzierten Maßnahmen vorsieht und sich an die Interventionsmodalitäten des FIAF hält, wobei jedoch wegen des außergewöhnlichen Charakters dieser Aktion spezifische Anpassungen für die betroffenen Flotten vorgesehen werden. Diese Aktion fällt also unter die Teilrubrik "Strukturfonds" der Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau [3].

[2] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (KOM (2001) 384 endg. vom 18. Juli 2001).

[3] Gemäß der Vorlage des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für 2002 und dem in dem Vorschlag der Kommission enthaltenen Finanzbogen zu Rechtsakten.

Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der spezifischen Aktion - 281 Millionen Euro - und der im Rahmen der Strukturfonds für diese Art von Aktionen bereits verfügbaren Mittel hat die Kommission vorgeschlagen, dieser Aktion einen zusätzlichen Betrag von 197 Millionen Euro zuzuweisen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens lassen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den strukturpolitischen Maßnahmen keinen Spielraum innerhalb der Obergrenze der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau.

Unter Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vorgesehen. Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, "in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge (die jährliche Obergrenze ist auf 200 Millionen Euro festgesetzt) genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können". Die Kommission schlägt also vor, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die spezifische Aktion für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotten zu finanzieren.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [4], insbesondere auf Nummer 24,

[4] ABl. C 172 vom 18.06.1999, S.1.

auf Vorschlag der Kommission KOM (2001) 384 endgültig vom 18. Juli 2001 zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren,

nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen, die auf der im Rahmen der zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs 2002 - unter Teilnahme der Kommission - abgehaltenen Konzertierungssitzung vom 21. und 22. November 2001 zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments angenommen wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko nicht verlängert worden ist, wurde die Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza aufgefordert, Vorschläge für eine Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte, die ihre Tätigkeit in marokkanischen Gewässern ausgeübt hat, zu unterbreiten.

(2) Die von der Kommission am 18. Juli 2001 vorgeschlagene spezifische Aktion zur Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotte im Betrag von 197 Millionen Euro sieht ähnliche Maßnahmen wie die über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanzierten Maßnahmen vor und hält sich an die Interventionsmodalitäten des FIAF, wobei jedoch spezifische Anpassungen für die betroffenen Flotten vorgesehen werden.

(3) Diese Aktion fällt unter die Teilrubrik "Strukturfonds" der Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau und ergänzt die Ausgleichsmaßnahmen, die in diesem Kontext seit Januar 2000 eingeführt wurden.

(4) Gemäß Nummer 12 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens lassen die Mittelausstattungen, die für alle unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau fallenden Aktionen vorzusehen sind, keinen Spielraum mehr.

(5) Die in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung genannten Bedingungen für eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments sind also erfuellt.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Haushaltsplans 2002 wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 197 Millionen Euro für Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen.

Artikel 2

Dieser Betrag wird bei der neuen Haushaltslinie B2-200 N im Haushaltsplan 2002 für die Finanzierung der unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" fallenden spezifischen Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, eingesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird zeitgleich mit dem Haushaltsplan 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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