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Document 52001PC0624

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

/* KOM/2001/0624 endg. - COD 2001/0257 */

ABl. C 75E vom 26.3.2002, pp. 357–361 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0624

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen /* KOM/2001/0624 endg. - COD 2001/0257 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0357 - 0361


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(von der Kommission vorgelegt)

INHALT

1 Einleitung

2 Konsultation betroffener Kreise

3 Begründung des Vorschlags

3.1 Änderungen infolge des Unglücks von Baia Mare

3.2 Änderungen infolge des Unfalls von Enschede

3.3 Änderungen aufgrund von Studien über krebserregende und umweltgefährliche Stoffe

3.3.1 Krebserregende Stoffe

3.3.2 Umweltgefährliche Stoffe

3.4 Redaktionelle Änderungen des Anhangs I

3.4.1 Neuer Punkt 6 in der Einleitung

3.4.2 Teil 2 Anmerkung 1

3.4.3 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe b) Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich

3.4.4 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 2

3.4.5 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 3

3.4.6 Teil 2 Anmerkung 4

4 Rechtsgrundlage

BEGRÜNDUNG

1 Einleitung

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [1] (Seveso-II-Richtlinie) dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt und soll in der ganzen Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz gewährleisten.

[1] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

Die wichtigste Neuerung der jüngeren Richtlinie, die seit dem 3. Februar 1999 in den Mitgliedstaaten wirksam ist, besteht darin, dass die industriellen Betreiber verpflichtet sind, ein Sicherheits managementsystem einzurichten, das eine gründliche Risikoabschätzung auf der Grundlage der möglichen Unfall szenarien einschließt. Eine solche Risikoabschätzung spielt bei der Verhütung schwerer Unfälle eine Schlüsselrolle. Auch die Verpflichtung, die Öffentlichkeit über industrielle Risiken und das Verhalten bei Unfällen zu informieren, sind für die Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle von größter Bedeutung.

Angesichts der jüngsten Industrieunfälle in Baia Mare/Rumänien und Enschede/Niederlande und der Studien über krebs erregende und umweltgefährliche Stoffe, welche die Kommission auf Wunsch des Rates durchgeführt hat, muss der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert werden, damit die Richtlinienziele erreicht werden.

Die Kommission hat auch Überlegungen darüber angestellt, ob die Explosion in dem Chemiewerk von AZF am 21. September 2001 in Toulouse eine sofortige Änderung der Seveso-II-Richtlinie erforderlich macht. Das Werk fiel jedoch (anders als im Fall von Baia Mare und Enschede) voll unter die Vorschriften der Richtlinie. Zudem dürfte es mit Blick auf den Umweltschutz und die Sicherheit nicht sinnvoll sein, noch länger damit zu warten, Unternehmen, die so schnell wie möglich unter die Seveso-II-Richtlinie fallen sollten, in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.

Ein wesentlicher Faktor, der die Unfallfolgen sowohl in Toulouse als auch in Enschede noch verschlimmert hat, ist die Nähe der Werke zu Wohngebieten. Der neue Artikel 12 über Flächennutzungsplanung soll - auf lange Sicht - eine Trennung gefährlicher Industrieunternehmen von Wohngebieten und anderen von der Öffentlichkeit häufig besuchten Orten bewirken. Auch wenn die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Gemeinschafts recht zunächst einen großen Schritt vorwärts bedeutet, so müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten doch noch Erfahrung mit ihrer Anwendung sammeln. Um den Mitgliedstaaten bei der Anwendung zu helfen, wurde 1999 ein Leitfaden für die Flächen nutzungs planung veröffentlicht, und bereits vor dem Unfall in Toulouse wurde ein europäisches Seminar über Flächen nutzungs planung vorbereitet, das in Frankreich stattfinden sollte. Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in der nächsten Zeit verstärken, um eine angemessene legislative und/oder nicht legislative Reaktion auf die Unfälle in Bezug auf die Flächen nutzungs planung, die Harmonisierung allgemeiner Risikoabschätzungsmethoden, die kartografische Erfassung von Risiken und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Die Kommission wird die Ergebnisse bereits abgeschlossener Arbeiten und die Schlussfolgerungen verschiedener derzeit laufender Untersuchungen über die Explosion am AZF-Standort prüfen und daraufhin entscheiden, ob ihr Vorschlag geändert werden muss oder ob eine neue Änderung der Richtlinie vorzuschlagen ist, um den Unfall von Toulouse zu berücksichtigen.

2 Konsultation betroffener Kreise

Seitdem der Rat im Dezember 1996 die Seveso-II-Richtlinie erlassen hat, ist die Konsultation der betroffenen Kreise über die Durchführung der Richtlinie sowie mögliche Verbesserungen und Änderungen nicht abgerissen. So fanden mehrere internationale Konferenzen und Seminare sowie regelmäßige Sitzungen mit dem aufgrund der Seveso-II-Richtlinie eingesetzten Ausschuss der zuständigen Behörden statt, und es wurden technische Arbeitsgruppen ins Leben gerufen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Richtlinie befassen.

Von dem vorliegenden Vorschlag hat die Generaldirektion Umwelt der Kommission im April 2001 im Internet einen ersten Entwurf veröffentlicht [2]. Dieser Entwurf wurde auch den Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und den Beitrittsstaaten sowie nichtstaatlichen Umweltorganisationen, europäischen und einzelstaatlichen Wirtschaftsverbänden und einigen internationalen Organisationen mit der Bitte um eventuelle Weiterleitung zugeschickt.

[2] http://europa.eu.int/comm/environment/seveso/consultation.htm

Es wurde um Stellungnahme bis zum 25. Mai 2001 gebeten, und am 31. Mai 2001 fand in Brüssel eine öffentliche Anhörung statt. Danach wurden die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen mit Genehmigung der Verfasser auch im Internet veröffentlicht.

Alle während des Konsultationsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft. In den folgenden Abschnitten ist dargelegt, welche Verbesserungen aufgrund der Vorschläge eingeführt wurden und aus welchen Gründen die Kommission andere Vorschläge verworfen hat.

3 Begründung des Vorschlags

3.1 Änderungen infolge des Unglücks von Baia Mare

Die Zyanidverseuchung der Theiß durch den Bruch eines Bergeteichdamms im rumänischen Baia Mare im Januar letzten Jahres und ein ähnliches Bergwerksunglück im spanischen Aznalcóllar im Jahre 1998, bei dem ein Dammbruch eine Umweltvergiftung im Nationalpark Coto Doñana zur Folge hatte, lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Politik der Gemeinschaft zur Verhütung solcher Katastrophen effizient ist. Sie machten deutlich, wie notwendig eine gezieltere Umweltpolitik in diesem Bereich ist.

Die Seveso-II-Richtlinie richtet sich in erster Linie an Chemiewerke und Lagereinrichtungen, in denen die vorhandenen gefährlichen Stoffe bestimmte Mengen überschreiten. Laut Artikel 4 Buchstabe e) sind die Tätigkeiten der mineralgewinnenden Industrien im Bereich der Erkundung und Gewinnung von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen und durch Bohrung von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Laut Artikel 4 Buchstabe f) sind auch Abfalldeponien ausgenommen.

Diese Ausnahmen gehen auf die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrie tätigkeiten [3] (die ursprüngliche Seveso-Richtlinie) zurück, die bereits den Abbau sowie sonstige Bergbautätigkeiten sowie Anlagen zur Beseitigung von giftigen und gefährlichen Abfällen, für die Gemeinschaftsregelungen gelten, sofern diese auf die Verhütung schwerer Unfälle abzielen, ausnahm.

[3] ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1.

In dem Vorschlag für die Seveso-II-Richtlinie [4], der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde, wird in der Begründung die Beibehaltung der genannten Ausnahmen damit gerechtfertigt, ,dass die betreffenden Bereiche zwar ein Potenzial für schwere Unfälle enthalten, sich aufgrund besonderer Erfordernisse oder besonderer Gefahren aber nicht ohne weiteres im Rahmen dieses Richtlinienvorschlags regeln lassen".

[4] ABl. C 106 vom 14.4 1994, S. 4.

In ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2000 über ,Sicherheit im Bergbau - Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen" [5] erläutert die Kommission einige Schritte, die sie angesichts der jüngsten Bergwerksunfälle unternehmen will und die sie bereits in ihrer Mitteilung vom 3. Mai 2000 über die ,Förderung der nachhaltigen Entwicklung der nichtenergetischen mineralgewinnenden Industrie der EU" [6] angekündigt hatte.

[5] KOM (2000) 664 endg.

[6] KOM(2000) 265 endg.

Die Mitteilung fasst den derzeitigen Stand der für den Bergbau geltenden Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft zusammen und beschreibt ausführlich drei vordringliche Maßnahmen zur Verbesserung der Bergbau sicherheit, die die Bewältigung industrieller Risiken, die Entsorgung von Bergbauabfällen und die Vermeidung und Verminderung der Umwelt verschmutzung betreffen:

- Änderung der Seveso-II-Richtlinie dahingehend, dass die Erzaufbereitung, insbesondere Bergeteiche oder Rückhaltedämme, die im Zusammenhang mit der Erzaufbereitung genutzt werden, eindeutig in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Auf diese Weise werden die entsprechenden industriellen Betreiber gezwungen sein, ein Sicherheits management system einzurichten, das eine gründliche Risikoabschätzung auf der Grundlage der möglichen Unfallszenarien einschließt. Man muss jedoch wissen, dass jede Bergbau tätigkeit nur unter die Richtlinie fällt, wenn dabei gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie im Spiel sind, und zwar in Mengen, die über den in der Richtlinie angegebenen Schwellen werten liegen.

- Maßnahme in bezug auf die Entsorgung von Bergbau abfällen unter Berücksichtigung der Umweltaspekte sowie der bewährten Verfahren, durch die sich Umweltschäden bei der Abfallentsorgung verhindern ließen.

- Ausarbeitung einer Referenzunterlage für die beste verfügbare Technologie (BREF) im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt verschmutzung [7] (IVU-Richtlinie), in der die besten Verfahren beschrieben sind, die zur Verringerung der täglichen Verschmutzung und zur Verhütung von Unfällen oder zur Begrenzung ihrer Folgen im NE-Metallbergbau zur Verfügung stehen.

[7] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S.1.

Die geplante Änderung der Seveso-II-Richtlinie und die Maßnahme bezüglich der Entsorgung von Bergbauabfällen sind auch in der Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt [8] vorgesehen. Die Baia Mare Task Force (BMFT), eine internationale Arbeitsgruppe, die nach dem Unglück eingesetzt wurde und herausfinden sollte, was warum geschehen ist und was getan werden sollte, um die Risiken in Zukunft zu verringern, hat in ihrem Abschlussbericht [9] die in der genannten Mitteilung vorgeschlagene allgemeine Vorgehensweise befürwortet. Auch das Europäische Parlament hat in seinem Bericht zu dieser Mitteilung [10] die geplante Ausweitung des Geltungs bereichs der Seveso-II-Richtlinie auf Risiken, die die Lagerung und Aufbereitung im Bergbau mit sich bringen, ausdrücklich begrüßt.

[8] KOM (2001) 31 endg.

[9] Bericht der International Task Force for Assessing the Baia Mare Accident vom Dezember 2000.

[10] Europäisches Parlament, A5-0214/2001.

Die Seveso-II-Richtlinie lässt sich unter Umständen dahingehend interpretieren, dass die Aufbereitung von Mineralien und/oder die Berge entsorgungs einrichtungen ausgenommen sind. Die unterschiedliche Interpretation hängt davon ab, ob der gesamte Tätigkeitsbereich (Abbau, Aufbereitung und Lagerung) als ein Betrieb oder als zwei (oder mehrere) getrennte Betriebe betrachtet wird.

Laut Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Ziffer 1 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ,Betrieb" den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten, vorhanden sind.

Wird eine Bergeentsorgungseinrichtung als eine mit dem Bergbau und der Aufbereitung verbundene Infrastruktur einrichtung oder Tätigkeit betrachtet, stellt der gesamte Tätigkeitsbereich einen Betrieb dar. In diesem Fall könnte behauptet werden, dass die Ausnahme nach Artikel 4 Buchstabe e) alle Tätigkeits bereiche der mineralgewinnenden Industrien umfasst, während im anderen Fall behauptet werden könnte, der Begriff ,Gewinnung" schließe sowohl den Abbau als auch die Aufbereitung von Mineralien ein. In beiden Fällen wäre der gesamte Betrieb vom Geltungsbereich der Richtlinie aus genommen.

Wird eine Bergeentsorgungseinrichtung nicht als eine mit dem Abbau und der Aufbereitung verbundene Infrastruktur einrichtung oder Tätigkeit betrachtet (da sie kilometerweit davon entfernt sein kann), stellt die Berge entsorgungs einrichtung selbst einen getrennten Betrieb dar. In diesem Fall könnte behauptet werden, dass sie eine Abfalldeponie sei und daher nicht unter die Seveso-II-Richtlinie (Artikel 4 Buchstabe f) falle.

Um diese Zweideutigkeiten in der Richtlinie zu beseitigen, schlägt die Kommission eine Änderung des Artikels 4 Buchstabe e) und f) der Seveso-II-Richtlinie vor, so dass eine Aufbereitung unter Einsatz gefährlicher Stoffe und deren Lagerung sowie Entsorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten genutzt werden, unabhängig von Auslegungsfragen unter die Richtlinie fallen.

Der allgemeine Ansatz der Seveso-II-Richtlinie zielt darauf ab, die Gefahren gefährlicher Stoffe ungeachtet der besonderen Industrietätigkeit in den Griff zu bekommen. Dies lässt sich nicht mit einer generellen Ausnahme für alle Bergbautätigkeiten vereinbaren. Die Kommission schlägt daher vor, die in Artikel 4 Buchstabe e) vorgesehenen Ausnahmen auf die Gewinnung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen zu beschränken, ausgenommen diechemische und thermische Aufbereitung unter Einsatz gefährlicher Stoffe und die damit in Verbindung stehende Lagerung solcher Stoffe. Das bedeutet, dass Betreiber, die eine entsprechende Menge gefährlicher Stoffe in ein Bergwerk oder einen Steinbruch bringen, in Zukunft unter die Richtlinie fallen.Da gleichzeitig vorgeschlagen wird, die Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe f einzuschränken, bedeutet dies ferner, dass Bergeentsorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien genutzt werden, unter die Richtlinie fallen. Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass ihr Vorschlag nicht unbedingt Bergeentsorgungseinrichtungen erfasst, die zur mechanischen Aufbereitung genutzt werden, aber keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten als solche, die im natürlichem Zustand im Boden oder Unterboden vorhanden sind, wie etwa Schwermetalle. Deshalb schlägt sie vor, Sicherheitsaspekte solcher Einrichtungen im Rahmen der Initiative für die Bewirtschaftung von Bergbauabfällen zu regeln. Ferner gilt die Seveso II-Richtlinie nicht für die Offshore-Industrie, und die Kommission schlägt vor,daran nichts zu ändern.

Im Laufe der Konsultation wurden zwei wichtige Vorschläge gemacht:

- Bergbautätigkeiten, die bereits unter die 11. und 12. Einzelrichtlinie der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer fallen, sollten auch weiterhin vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein. Allerdings ist in Artikel 2 Absatz 2 der Seveso-II-Richtlinie klar und deutlich der Grundsatz der Komplementarität der Richtlinie und der Richtlinie 89/391/EWG verankert. Zudem gehen die Vorschriften der Seveso-II-Richtlinie (Sicherheits managementsysteme, Flächen nutzungs pläne, Information der Öffentlichkeit) deutlich über die der 11. und 12. Einzel richtlinie hinaus.

- Der Einschluss von Bergbautätigkeiten sollte sich auf die Gewinnung und Aufbereitung von Metallerzen beschränken. Es ist zwar richtig, dass sich die beiden genannten Unfälle in Metall aufbereitungs anlagen ereignet haben, aber die Kommission ist der Auffassung, dass es dem Vorbeugeprinzip widerspricht, wenn der Geltungsbereich von Sicherheits vorschriften erst nach Eintreten von Unfällen schrittweise erweitert wird, und dass agiert statt reagiert werden muss. Dieser Meinung ist auch das Europäische Parlament, das in seinem Bericht über die genannte Mitteilung die Ausweitung des Geltungs bereichs der Seveso-II-Richtlinie auf Bergbau tätigkeiten begrüßt und den Vorschlag, diese Ausweitung auf die Metall erz aufbereitung zu beschränken, abgelehnt hat.

3.2 Änderungen infolge des Unfalls von Enschede

Durch eine Reihe von Explosionen in dem Unternehmen Fireworks S.E., das in der Innenstadt von Enschede in den Niederlanden Feuerwerkskörper zusammensetzte und lagerte, starben am 13. Mai 2000 22 Menschen und fast 1000 weitere wurden verletzt. Die Explosion verursachte große Schäden in der unmittelbaren Umgebung der Fabrik, in der auch ein Wohngebiet und die Grolsch-Brauerei (mit einem ausgedehnten Ammoniumkühlsystem) liegen. Die Oosting-Kommission, die die niederländische Regierung mit der Untersuchung dieses Unfalls beauftragt hatte, hat ihren Bericht [11] im Februar 2001 veröffentlicht.

[11] De vuurwerkramp, Eindrapport, ISBN: 90-71082-67-9, 90-71082-68-7, 90-71082-69-5, 90-71082-70-9.

Während dieser Bericht die Frage aufwirft, ob der Betreiber die Auflagen seiner Betriebserlaubnis beachtet hat und ob die Durchsetzungs verfahren voll angewandt wurden, zeigt die Schwere des Unfalls deutlich, welche Gefahren mit der Aufbereitung und Lagerung explosions gefährlicher und pyro technischer Stoffe verbunden sind.

Die Einsicht in diese Gefahren hat dazu geführt, dass erstmals explosions gefährliche und pyro technische Stoffe mit einer Mengen schwelle von 10/50 bzw. 50/200 Tonnen in zwei Kategorien in die Seveso-II-Richtlinie aufgenommen wurden. Allerdings treffen die in der Richtlinie verwendeten Gefahren hinweise nicht immer zu und spiegeln unter Umständen die erheblichen Unterschiede im Risikopotenzial verschiedener Explosiv stoffe nicht wider. Vor allem die Einstufung pyrotechnischer Stoffe in eine einzige Kategorie wird dem Zweck nicht gerecht. Zudem lässt die Richtlinie einen gewissen Interpretations spielraum, was das Verhältnis des Bruttogewichts von Feuerwerks körpern zur Menge des explosions gefährlichen Materials betrifft.

Dies hat dazu geführt, dass S.E. Fireworks als ein Unternehmen betrachtet werden könnte, das nicht unter die Seveso-II-Richtlinie fällt, obwohl es eine Betriebserlaubnis für eine große Menge Feuerwerkskörper besitzt.

Nach diesem und andern Unfällen mit Feuerwerkskörpern veranstaltete der aufgrund der Seveso-II-Richtlinie eingesetzte Ausschuss der zuständigen Behörden im September 2000 ein Seminar, um diese schweren Unfälle zu untersuchen. Zur Verhütung solcher Unfälle sollte das Seminar auch verstehen helfen, wie die Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten aufgebaut sind, welche Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung entstehen können und welche Verbesserungsmöglichkeiten es gibt. Das Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB) mit Sitz in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in Ispra/Italien hat über das Seminar einen Bericht verfasst [12].

[12] Seminar über explosionsgefährliche und pyrotechnische Stoffe vom 27. September 2000, Marseille/Frankreich, Bericht und Schlussfolgerungen

Bei dem Seminar hat sich gezeigt, dass der Geltungsbereich und der Aufbau von Rechtsvorschriften für pyrotechnische Stoffe in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, wobei die größten Unterschiede bei den Mengen schwellen und den Methoden zur Einstufung explosionsgefährlicher und pyrotechnischer Stoffe bestehen. In sechs Mitgliedstaaten (Finnland, Frankreich, Deutschland, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich) fallen sehr viel mehr pyrotechnische Betriebe unter die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, als nach der Seveso-II-Richtlinie vorgeschrieben ist.

Im März fand beim MAHB ein weiteres Seminar statt, bei dem sich die Einstufung von Feuerwerkskörpern als entscheidende Frage heraus kristallisierte. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten Mitglied staaten für die Lagerung von Explosiv stoffen stützen sich auf die Einstufungs systematik des Europäischen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR). Die Seveso-II-Richtlinie unterscheidet zwischen den explosions gefährlichen Stoffen auf der Grundlage der Gefahren hinweise, wie sie in den EG-Rechts vorschriften über die Einstufung, Etikettierung und Verpackung gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. Die Gefahren hinweise beziehen sich nur auf die Explosivität (Entzündbarkeit) von Stoffen. Die UN/ADR-Systematik unterscheidet zwischen den Explosiv stoffen hingegen nach der Gefahr, die sie darstellen und die von einer Massen explosions gefahr bei Explosiv stoffen der Gefahrenunterklasse 1.1 bis zu einer Brandgefahr bei Stoffen der Gefahrenunterklasse 1.4 reichen kann. Diese Unterscheidung ist vor allem bei pyrotechnischen Stoffen von Bedeutung, wird jedoch in der derzeitigen Richtlinie, in der diese Stoffe als eine einzige Gruppe behandelt werden, nicht gemacht.

Nach Ansicht der Teilnehmer des Ispra-Seminars ließen sich durch die Übernahme der UN/ADR-Einstufungs systematik in die Seveso-II-Richtlinie die Gefahren der verschiedenen Arten von Explosiv stoffen, insbesondere von Feuer werks körpern, erheblich besser darstellen. Auch wenn Feuer werks körper der Gefahrenunterklasse 1.4 (im Wesentlichen Konsum feuer werks körper) eine Gefahr darstellen und daher unter die Richtlinie fallen sollten, so ist die Gefahr doch wesentlich geringer als bei anderen Feuer werks körpern und Explosiv stoffen und sollte deshalb anders behandelt werden.

Unter Berücksichtigung der Seminarergebnisse sowie der Ansicht der Industrie und der Mitglied staaten, die diese bei der Konsultation geäußert haben, schlägt die Kommission vor, die Begriffs bestimmungen im Anhang I Teil 2 der Richtlinie dahingehend zu ändern, dass sie die Gefahren der verschiedenen Arten von Explosiv stoffen widerspiegeln. Sie schlägt insbesondere vor, sich bei der Änderung der Begriffs bestimmung von explosions gefährlich auf die Einstufungs systematik der UN/ADR zu stützen, die durch die Richtlinie 94/55/EG des Rates in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden ist, und die höheren Mengenschwellen auf Explosiv stoffe der Gefahrenunterklasse 1.4 - im wesentlichen Konsum feuerwerkskörper - zu beschränken.

Die Kommission hatte aufgrund der Empfehlungen des Seminars von Ispra geplant, für explosions gefährliche Stoffe eine dreiteilige Klasse mit erheblich niedrigeren Mengenschwellen (5/20 Tonnen) für die gefährlichsten Explosiv stoffe vorzuschlagen. Die öffentliche Anhörung und die Gespräche mit der Industrie haben ebenso wie die Folgen abschätzungen der Mitgliedstaaten die Kommission dazu bewogen, ihren Vorschlag zu ändern.

Wenn Betriebe wie S.E. Fireworks unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, sollten die Vorschriften über Sicherheits managementsysteme, externe Notpläne und Flächen nutzungs planung nach Auffassung der Kommission dazu beitragen, die Folgen von Unfällen wie des eingetretenen zu begrenzen oder gar zu vermeiden. Auf der anderen Seite ist auch klar, dass die Gesetze den angestrebten Schutz nur bewirken können, wenn sich die industriellen Betreiber und/oder die für ihre Durchsetzung zuständigen Behörden daran halten.

3.3 Änderungen aufgrund von Studien über krebserregende und umweltgefährliche Stoffe

Die Liste der im Anhang I Teil 1 der Seveso-II-Richtlinie namentlich aufgeführten Stoffe enthält eine Reihe ,krebserregender Stoffe", für die als Mengenschwelle 1 kg angegeben ist. Zudem wurde in den Anhang I Teil 2 der Richtlinie die Kategorie ,umweltgefährlich" für Stoffe aufgenommen, die nach allgemeiner Auffassung die ,Gefahr eines schweren Unfalls" für Gewässer in sich bergen. Diese Stoffe sind sehr giftig für Wasserorganismen (Gefahrenhinweis R 50) oder giftig für Wasserorganismen (Gefahrenhinweis R 51) und können in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben (Gefahrenhinweis R 53).

Während der Diskussionen im Rat über die Seveso-II-Richtlinie wurden Fragen nach der wissenschaftlichen und praktischen Grundlage der Liste der namentlich aufgeführten Stoffe und der entsprechenden Mengenschwellen sowie nach den Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe laut. Bei Erlass der Richtlinie forderte der Rat daher die Kommission auf, diesen Fragen nachzugehen und Berichte ggf. mit Änderungsvorschlägen für die Richtlinie vorzulegen.

Auf diese Aufforderung hin hat die Kommission nach Anhörung des im Rahmen der Seveso-Richtlinie eingesetzten Ausschusses der zuständigen Behörden zwei technische Arbeitsgruppen (TAG 7 ,Umweltgefährliche Stoffe" und TAG 8 ,Krebserregende Stoffe") gegründet, die beide jeweils vier Sitzungen im MAHB abgehalten haben. Die technischen Arbeitsgruppen haben ihre Schlussberichte im April abgeliefert [13], [14]. In den Berichten wird empfohlen, die Liste der krebserregenden Stoffe mit den entsprechenden Mengenschwellen zu erweitern und die Mengenschwellen für umwelt gefährliche Stoffe merklich zu senken.

[13] Schlussbericht ,Carcinogens in the context of Council Directive 96/82/EC - Report by Technical Working Group 8", herausgegeben von Michalis Christou, Büro für die Gefahren schwerer Unfälle, Institut für Systeme, Informatik und Sicherheit der Gemeinsamen Forschungsstelle, April 2000

[14] Schlussbericht "Substances dangerous for the environment in the context of Council Directive 96/82/EC - Report by Technical Working Group 7", herausgegeben von Michalis Christou, Büro für die Gefahren schwerer Unfälle Institut für Systeme, Informatik und Sicherheit der Gemeinsamen Forschungsstelle, April 2000

3.3.1 Krebserregende Stoffe

Die TAG 8 beschloss, ihre Aufmerksamkeit vor allem hochgradig krebserregenden Stoffen zu widmen und sich mit krebserregenden Stoffen nur dann zu beschäftigen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie möglicherweise schon bei einmaliger Exposition eine Wirkung haben. Die Arbeitsgruppe untersuchte auch Stoffe mittlerer Karzinogenität, die in der EU in großen Mengen produziert werden. Dementsprechend schlug die TAG 8 vor, folgende Stoffe in die Liste der ,krebserregenden Stoffe" des Anhangs I Teil 1 der Seveso-II-Richtlinie aufzunehmen:

Akrylamid

1,2-Dibrom-3-Chloropropan

1,2-Dimethylhydrazin

Dimethylsulphat

Diethylsulphat

Benzotrichlorid

Hydrazin

1,2-Dibromäthan

Außerdem schlug die TAG 8 vor, die Mengenschwelle für die gesamte Gruppe der ,krebserregenden Stoffe" von 1 kg auf 0,5 Tonnen für die Anwendung der Artikel 6 und 7 und auf 2 Tonnen für die Anwendung des Artikels 9 herauf zusetzen. Diese Erhöhung der Mengenschwellen scheint ein angemessenes Verhältnis zu der Mengenschwelle für TCDD (1 kg) herzustellen, dessen Gefahrenpotenzial sehr viel größer als das aller anderen krebserregenden Stoffe ist. Wollte man das Schadens ausmaß zu Grunde legen, müssten die gleichen Mengenschwellen wie für ,sehr giftige" Stoffe vorgeschlagen werden, d. h. 5 und 20 Tonnen. Doch angesichts der Besorgnis der Öffentlichkeit über krebserregende Stoffe und aus Gründen der Vorsicht bei Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Daten hielt man es für angebracht, die Mengenschwellen um eine Größenordnung niedriger als bei ,sehr giftigen" Stoffen festzusetzen.

Die Heraufsetzung hat den Vorteil, dass einige Betriebe (wie Krankenhäuser oder Forschungsinstitute), die ursprünglich bei der Aufstellung der Liste krebserregender Stoffe nicht zur Zielgruppe gehörten, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgnommen sind.

Die Kommission hatte ursprünglich die Absicht, diesen Empfehlungen zu folgen, hat aber nach den öffentlichen Anhörungen und aufgrund weiterer wissenschaftlicher Beweise Folgendes beschlossen:

- Nach Abwägung der Argumente bezüglich des Wirkungsgrades und der Karzinogenität bei einmaliger Exposition und angesichts der Tatsache, dass die neurologische Wirkung von Akrylamid - die bereits durch die Einstufung als giftig abgedeckt ist - in der Praxis der Hauptgrund zur Sorge bei einem Unfall wäre, wird Akrylamid von der vorgeschlagenen Liste gestrichen.

- Für alle krebserregenden Stoffe in Lösung wird eine Mindest konzentrations grenze von 5 % eingeführt. Ohne diese Grenze wären solche Lösungen bis hinunter zu einer Konzentrations grenze von 0,1 % dem reinen Stoff gleichgestellt, was zu einer Überschätzung der wirklichen Gefahr führen würde. Die Verzerrung der Verhältnisse wäre besonders groß im Fall von Hydrazin, das sehr viel in Wasser behandlungs anlagen meist in einer 1 %igen Lösung verwendet wird.

3.3.2 Umweltgefährliche Stoffe

Die Untersuchung von Unfällen mit umweltgefährlichen Stoffen und andere wissenschaftliche Überlegungen haben die TAG 7 zu folgenden Schlüssen gebracht:

- Umweltgefährliche Stoffe, die als R 50, R 50/53 oder R 51/53 eingestuft sind, waren an vielen Unfällen mit schwerwiegenden Umwelt auswirkungen beteiligt. Der Bericht enthält Beispiele von Unfällen sowie Lehren, die aus den Untersuchungen gezogen wurden.

- Relativ kleine Mengen solcher Stoffe bewirken häufig schwere Umweltschäden.

- Erdölerzeugnisse sind zwar häufiger als andere umweltgefährliche Stoffe an Unfällen mit Umweltauswirkungen beteiligt, verursachen jedoch bei einer gegebenen Menge einen geringeren Schaden.

Die TAG 7 untersuchte auch die Folgen verschiedener Szenarien mit unterschiedlichen Mengen schwellen für umweltgefährliche Stoffe und nennt in ihrem Bericht die geschätzte Zahl der Betriebe, die bei den verschiedenen Szenarien unter die Richtlinie fallen würden.

Außerdem hat sich die TAG 7 mit den möglichen Folgen der derzeitigen Einstufung von Erdölerzeugnissen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Gewässer befasst. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass die besonderen Überlegungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen und die notwendige Sicherheit und Konsequenz in der Anwendung der Richtlinie eine gesonderte Behandlung der Erdölerzeugnisse rechtfertige und dass sich dies am besten durch eine Änderung des im Anhang I Teil 1 namentlich aufgeführten Stoffs ,Motor- und sonstige Benzine" erreichen ließe.

Aufgrund dieser Schlussfolgerungen schlägt die TAG 7 Folgendes vor:

- Senkung der Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe im Anhang I Teil 2 Einstufung 9 Ziffer i) (Gefahrenhinweis R 50, der laut Festlegung auch R 50/53 einschließen sollte) von 200 auf 100 Tonnen für die Anwendung der Artikel 6 und 7 und von 500 auf 200 Tonnen für die Anwendung des Artikels 9,

- Senkung der Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe im Anhang I Teil 2 Einstufung 9 Ziffer ii) (Gefahrenhinweis R 51/53) von 500 auf 200 Tonnen für die Anwendung der Artikel 6 und 7 und von 2 000 auf 500 Tonnen für die Anwendung des Artikels 9,

- Änderung des namentlich aufgeführten Stoffs ,Motor- und sonstige Benzine" im Anhang I Teil 1, so dass Mittelöldestillate eingeschlossen sind und gleichzeitig die Mengenschwelle von 5 000 auf 2 000 für die Anwendung der Artikel 6 und 7 und von 50 000 auf 5 000 Tonnen für die Anwendung des Artikels 9 gesenkt wird.

Die vorgeschlagene Änderung der Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe würde auch die Bestimmungen der Richtlinie mit denen des UN/ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen in Einklang bringen.

Die Kommission hat beschlossen, den Empfehlungen der TAG 7 zu folgen, dabei aber angesichts der Konsultations ergebnisse drei Änderungen vorzunehmen:

- Änderung der vorgeschlagenen Definition für den geänderten, namentlich aufgeführten Stoff, um sicherzustellen, dass der Begriff eindeutig und präzise das einschließt, was beabsichtigt ist, nämlich Ottokraftstoffe, Naphta, Kerosine und Gasöle,

- Heraufsetzung des Schwellenwerts für die ,untere Klasse" bei diesem namentlich aufgeführten Stoff von 2 000 auf 2 500 Tonnen und für die ,obere Klasse" von 5 000 auf 25 000 Tonnen, um dem Einwand zu begegnen, der vorgeschlagene Schwellenwert bedeute eine übermäßige Belastung für die Industrie und die zuständigen Behörden,

- Trennung bei der Additionsregel von toxischen und umwelttoxischen Gefahren, da diese Gefahren unterschiedlich sind und befürchtet wird, dass bei einer Zusammenfassung beider Arten bei der Addition übermäßig viele Betriebe darunter fallen, vor allem angesichts der derzeit laufenden Einstufung von Stoffen.

Die Kommission glaubt, dass ihr Vorschlag sowohl wissenschaftliche als auch pragmatische Überlegungen berücksichtigt und somit ein angemessenes Verhältnis zwischen zusätzlichem Umweltschutz und administrativer Durchführbarkeit in den Mitgliedstaaten schafft.

3.4 Redaktionelle Änderungen des Anhangs I

Der Anhang I der Seveso-II-Richtlinie enthält einige geringfügige Ungenauigkeiten oder Zweideutigkeiten. Bei Änderung der Richtlinie bieten sich daher einige redaktionelle Korrekturen oder Klarstellungen an. Diese Änderungen berühren nicht den Geltungs- und Anwendungs bereich der Richtlinie.

3.4.1 Neuer Punkt 6 in der Einleitung

Im Anhang I wird der Begriff ,Gas" ohne Definition gebraucht, was bei Stoffen mit Siedepunkt im Bereich der Umgebungs temperatur zu Unsicherheiten führen könnte. Daher wird vorgeschlagen, in die Einleitung des Anhangs I eine weit benutzte wissenschaftliche Definition einzufügen.

3.4.2 Teil 2 Anmerkung 1

Die Neuformulierung betrifft Verschiedenes: Die Hinweise auf aufgehobene oder ersetzte Richtlinien werden korrigiert, eine mögliche Konfusionsquelle bezüglich des Schwellenwerts wird beseitigt, der Anwendungsbereich der Stoffliste, die die Kommission festlegen muss, wird genauer abgesteckt, und das Verfahren für ihre Aktualisierung wird geändert.

3.4.3 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe b) Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich

Bei der Übernahme dieses Satzes aus der ursprünglichen Seveso-Richtlinie wurden versehentlich die ,Zubereitungen" ausgelassen. Natürlich sollen Stoffe und Zubereitungen erfasst werden.

3.4.4 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 2

Ein Teil des derzeitigen Textes dieser Anmerkung ist redundant, da er durch den im Anhang I Teil 1 namentlich aufgeführten Stoff ,hochentzündliche verfluessigte Gase (einschließlich LPG) und Erdgas" mit einer Mengenschwelle von 50 bzw. 200 Tonnen abgedeckt ist. Daher muss jede Möglichkeit eines Missverständnisses ausgeräumt und klar gestellt werden, dass die Mengenschwellen für hochentzündliche Stoffe im Anhang I Teil 2 nur für Stoffe im gasförmigen Zustand gelten.

Eine andere Frage, die in der ursprünglichen Richtlinie nicht angeschnitten wurde, betrifft den überkritischen Zustand, auf den die meisten Merkmale eines Gases zutreffen, für den aber gewöhnlich der Begriff ,gasförmig" nicht benutzt wird. Diese Zweideutigkeit sollte durch die Angabe beseitigt werden, dass auch dieser Zustand darunter fällt.

3.4.5 Teil 2 Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 3

Im Vorschlag für die Seveso-II-Richtlinie wurde versehentlich zu Beginn der Anmerkung das Wort ,entzündlich" ausgelassen, das aber eindeutig gemeint war. Nicht korrigiert, würde dies bedeuten, dass überhitztes Wasser als ,hochentzündlich" gälte, was natürlich nicht beabsichtigt ist.

3.4.6 Teil 2 Anmerkung 4

Bezüglich der Additionsregel in dieser Anmerkung gab es viele Fragen und Missverständnisse. Darum wird vorgeschlagen, sie praktischer und klarer zu fassen. Außerdem wird vorgeschlagen, Addieren toxische und umwelttoxische Gefahren getrennt zu addieren - s. Abs. 3.3.2.

4 Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag (Mitentscheidungs verfahren), der die besondere Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der Gemeinschaft bildet.

2001/0257 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [15],

[15] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [16],

[16] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [17],

[17] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [18],

[18] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [19] dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt und soll in der ganzen Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz gewährleisten.

[19] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(2) Angesichts der jüngsten Industrieunfälle sowie der Studien über krebs erregende und umweltgefährliche Stoffe, welche die Kommission auf Wunsch des Rates durchgeführt hat, muss der Geltungsbereich der Richtlinie 96/82/EG erweitert werden.

(3) Die Zyanidverseuchung der Donau infolge des Unfalls vom Januar 2000 in Baia Mare in Rumänien hat gezeigt, dass bestimmte Lagerungs- und Aufbereitungsverfahren im Bergbau schwerwiegende Folgen haben können. In den Mitteilungen der Kommission über Sicherheit im Bergbau [20] und zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt [21] wurde daher auf die Notwendigkeit einer Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 96/82/EG hingewiesen. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Juli 2001 zu der Kommissionsmitteilung über die Sicherheit im Bergbau die Einbeziehung der durch die Lagerung und Aufbereitung im Bergbau entstehenden Risiken in den Geltungsbereich dieser Richtlinie begrüßt.

[20] KOM (2000) 664 endg.

[21] KOM (2001) 31 endg.

(4) Der Unfall mit Feurwerkskörpern vom Mai 2000 in Enschede in den Niederlanden hat gezeigt, wie groß die Gefahr bei der Lagerung und Herstellung pyrotechnischer Stoffe sein kann. Darum muss die Definition dieser Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG geklärt und vereinfacht werden.

(5) Studien, die die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat, sprechen dafür, die Liste der krebserregenden Stoffe mit den entsprechenden Mengenschwellen zu erweitern und die Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe in der Richtlinie 96/82/EG merklich zu senken.

(6) Gleichzeitig sollten bestimmte Passagen in der Richtlinie 96/82/EG geklärt und korrigiert werden.

(7) Die Richtlinie 96/82/EG sollte daher dementsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung der betroffenen Parteien -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (96/82/EG) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Buchstabe e) und f) erhalten folgende Fassung:

,e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, ausgenommen diechemische und thermische Aufbereitung unter Einsatz gefährlicher Stoffe im Sinne von Anhang I dieser Richtlinie und und die damit in Verbindung stehende Lagerung solcher Stoffe; Gefahren bei der Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien;"

,f) Abfalldeponien, ausgenommen Bergeentsorgungseinrichtungen, die gefährliche Stoffe enthalten, die in Anhang I dieser Richtlinie definiert sind und in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden."

2. Anhang I wird wie im Anhang dieser Richtlinie angegeben geändert.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu........am.......,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

Anhang I der Richtlinie96/82/EG wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird folgende Anmerkung angefügt:

6. Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas ein Stoff, der bei 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.

2. Im Teil 1 erhält die Eintragung, die mit den Worten ,Die folgenden KREBSERREGENDEN STOFFE:" beginnt, folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Im Teil 1 erhält die Eintragung "Motor- und sonstige Benzine" folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Im Teil 2 erhalten die Eintragungen 4 ,EXPLOSIONSGEFÄHRLICH" und 5 ,EXPLOSIONSGEFÄHRLICH" folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Im Teil 2 erhält die Eintragung 9 ,UMWELTGEFÄHRLICH" folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 1 folgende Fassung:

1. Stoffe und Zubereitungen werden nach den folgenden Richtlinien und ihrer derzeitigen Anpassung an den technischen Fortschritt eingestuft:

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [22],

[22] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S.90).

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [23],

[23] ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an den technischen Fortschritt (UN/ADR-Systematik) [24].

[24] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S.7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 43).

Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht nach einer der genannten Richtlinien als gefährlich eingestuft wurden, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden oder wahrscheinlich vorhanden sind und unter den in dem Betrieb herrschenden Bedingungen die gleichen Eigenschaften hinsichtlich der Gefahr eines schweren Unfalls besitzen oder wahrscheinlich besitzen, sind die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie anzuwenden.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie der niedrigste Schwellenwert. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets der Schwellenwert zu nehmen, der der jeweiligen Einstufung entspricht.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die Kommission eine Liste der Stoffe auf, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem Laufenden.

7. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 2 folgende Fassung:

,Explosionsgefährlich" bezeichnet einen Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 oder nach der UN/ADR-Einstufungs systematik in eine der Gefahrenunterklassen 1.1 bis 1.6 eingestuft worden ist. Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll.

Die betreffenden Gefahrenunterklassen und Gefahrenhinweise sind folgende:

1.1: 'Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.)'

1.2: 'Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.'

1.3: 'Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.'

1.4: 'Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.'

1.5: 'Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.'

1.6: 'Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.'

R 2: 'Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich'

R 3: 'Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich'

Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die in dem Gegenstand enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

8. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 3 Buchstabe b) Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

- Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55° C haben und die unter Druck in fluessigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr eines schweren Unfalls entstehen kann;

9. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 2 folgende Fassung:

2. Gase, die bei Umgebungsdruck und -temperatur in Kontakt mit Luft entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und

10. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 3 Buchstabe c) Ziffer 3 folgende Fassung:

3. entzündliche fluessige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

11. Im Teil 2 erhält die Anmerkung 4 folgende Fassung:

4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff und keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.

Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe

q1/QU + q2/ QU + q3/ QU + q4/ QU + q5/ QU + ... größer oder gleich 1 ist,

wobei qx die Menge der gefährlichen Stoffe x (oder der gefährlichen Stoffe derselben Kategorie) ist, die unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fallen,

und QU die in der Spalte 3 des Teils 1 oder 2 angegebene relevante Mengenschwelle ist.

Diese Richtlinie ist - mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 - anzuwenden, wenn die Summe

q1/QL + q2/ QL + q3/ QL + q4/ QL + q5/ QL + ... größer oder gleich 1 ist,

wobei qx die Menge der gefährlichen Stoffe x (oder der gefährlichen Stoffe derselben Kategorie) ist, die unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fallen,

und QL die in der Spalte 2 des Teils 1 oder 2 angegebene relevante Mengenschwelle ist.

Diese Additionsregel wird benutzt, um die mit der Giftigkeit, Entzündbarkeit und Umweltgiftigkeit verbundene Gesamtgefahr abzuschätzen. Sie ist daher dreimal anzuwenden:

a) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen,

b) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als oxydierend, explosions gefährlich, entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8 fallen,

c) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 9 i) oder 9 ii) fallen.

Die einschlägigen Richtlinienbestimmungen sind anzuwenden, wenn eine der durch a), b) oder c) erhaltene Summe größer oder gleich 1 ist.

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