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Document 52001AE1492

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex"

    ABl. C 48 vom 21.2.2002, p. 107–108 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE1492

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex"

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 21/02/2002 S. 0107 - 0108


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex"

    (2002/C 48/24)

    Der Rat beschloss am 13. September 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 12. November 2001 an. Berichterstatterin war Frau Hornung-Draus.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 386. Plenartagung am 28. und 29. November 2001 (Sitzung vom 29. November) mit 49 Ja-Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

    1.1. Seit Jahren wird das Fehlen eines zeitnahen und vergleichbaren Indikators für die kurzfristige Entwicklung der Arbeitskosten als Hauptschwäche der Arbeitsmarktstatistik angesehen. Nachdem während der 90er Jahre erhebliche Investitionen in einen Arbeitspreisindex unternommen worden waren, beschloss der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) 1997, den Arbeitspreisindex als mögliche langfristige Lösung anzusehen und als Zwischenlösung, jedoch ohne rechtliche Grundlage, einen Arbeitskostenindex (AKI) einzuführen.

    1.2. Der seither erstellte und regelmäßig verbreitete AKI ist, was Aktualität, Erfassungsgrad und Vergleichbarkeit betrifft, bei weitem nicht zufriedenstellend.

    1.3. Deshalb beinhaltet der Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der vom Rat Wirtschaft und Finanzen am 29. September 2000 genehmigt wurde, kurzfristige Arbeitskostenstatistiken als Teil des Pakets von Verordnungsentwürfen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat im Frühjahr 2001 vorgelegt werden sollen.

    1.4. Die Kommission hat nunmehr einen Vorschlag für eine Verordnung über den Arbeitskostenindex vorgelegt. In ihrer Begründung heißt es u. a., dass in einem Wirtschaftsraum von der Größe der WWU die Arbeitskosten allgemein als eine der potenziellen Hauptursachen der Inflation angesehen werden. Ein zeitnaher Arbeitskostenindex ist daher für die Europäische Zentralbank zur Beobachtung der Inflation in der WWU sowie für die Sozialpartner als Grundlage für die Aushandlung von Tarifverträgen von größter Bedeutung.

    1.5. Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten vierteljährliche Daten der Arbeitgeber über die Arbeitskosten vorlegen, wobei nach Möglichkeit auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden soll. Es ist ferner vorgesehen, dass alle Unternehmensgrößen einbezogen werden sollen und die Erfassung auf alle Wirtschaftszweige - einschließlich des öffentlichen Sektors - ausgedehnt werden soll.

    1.6. Nach den Erörterungen, die auf Arbeitsgruppenebene wie auch im Rahmen des ASP mit den Mitgliedstaaten geführt wurden, wurde der Umfang der verlangten Einzelangaben verringert - beispielsweise wird keine Aufgliederung nach dem Beruf oder nach Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigung erforderlich sein. Der Verordnungsvorschlag steht im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften über Arbeitskosten, Verdienste und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

    1.7. Die für den Index zu verwendende Methodik und die Formate für die Datenübermittlung werden in der Kommissionsverordnung im Einzelnen festgelegt, desgleichen die Kriterien für die Bewertung der Qualität des AKI der einzelnen Mitgliedstaaten.

    2. Bewertung

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt im Grundssatz den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über den Arbeitskostenindex. In einer globalisierten Welt wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und damit die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch zu einem wesentlichen Anteil durch die Entwicklung der Arbeitskosten bestimmt. Es besteht daher aus der Sicht des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein dringender Bedarf an zuverlässigen, vergleichbaren und zeitnahen Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten in den Mitgliedstaaten der EU.

    2.2. Der gegenwärtig von der Kommmission veröffentlichte Arbeitskostenindex erfuellt die an ihn gestellten Erfordernisse nicht oder nicht ausreichend, da sich in ihm die methodische und definitorische Vielfalt der nationalen Statistiksysteme widerspiegelt. Es bedarf daher eines neu konzipierten Indexes.

    2.3. Der Vorschlag für eine Verordnung über den Arbeitskostenindex ist von seiner Konzeption prinzipiell geeignet, die Entwicklung der Arbeitskosten zeitnah widerzuspiegeln. Insbesondere begrüßt der Wirtschafts- und Sozialausschuss

    - den Zugriff auf vorhandene nationale Registerdaten sowie

    - die Anwendung geeigneter Schätzverfahren durch die nationalen Statistischen Ämter. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss ermuntert die nationalen Statistikämter, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    2.4. Gleichwohl äußert der WSA seine Sorge und Bedenken gegen eine Reihe von Elementen des Verordnungsentwurfs für einen Arbeitskostenindex in seiner vorliegenden Form. Diese Bedenken gründen sich auf folgende Teile der Verordnung:

    2.4.1. Hinsichtlich der Einbeziehung auch kleiner und kleinster Unternehmen in die Erhebung ergibt sich ein Zielkonflikt zwischen dem Wunsch nach Qualitätsgewinn für den Arbeitskostenindex und der Erfordernis der Entlastung der KMU von administrativen Aufgaben. Der WSA empfiehlt der Kommission, die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Erhebungsverfahren einschließlich des Rückgriffs auf andere geeignete Quellen oder für begründete Ausnahmen zu prüfen. Dabei sollten die Ergebnisse der "Pilotuntersuchungen über die Durchführbarkeit einer umfassenden Datenerhebung in statistischen Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten" herangezogen werden, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999(1) (zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten) ohnehin durchgeführt werden müssen.

    2.4.2. Die gesonderte Erfassung der Arbeitskosten ohne unregelmäßig gezahlte Prämien und Boni verursacht in den befragten Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Arbeits- und Kostenaufwand. Es steht zu befürchten, dass sich der mit der Erfassung der Prämien (Position D 11112 im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999) verbundene erhöhte Arbeitsaufwand sowie die zusätzliche Kostenbelastung sowohl negativ auf die Aktualität als auch auf die Qualität der insgesamt übermittelten Daten niederschlägt und damit seine Aussagekraft gemindert wird. Der WSA fordert daher nachdrücklich, auf diesen Teilindex zu verzichten, zumindest aber diesen nur jährlich auszuweisen.

    2.4.3. Der WSA anerkennt die Notwendigkeit für eine zeitnahe Verfügbarkeit eines Arbeitskostenindex. Er äußert aber erhebliche Zweifel, ob die vorgesehene 70-Tage-Frist von den Mitgliedstaaten eingehalten werden kann, da diese für die Nutzung administrativer Daten zu kurz bemessen ist. Der WSA schlägt daher vor, für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren diese Frist auf 90 Tage zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten ihr Statistiksystem auf die neuen Erfordernisse umstellen können.

    2.4.4. Die Ausdehnung des Arbeitskostenindex auf die Abteilungen der NACE Rev.1 L, M, N und O ist überdies geeignet, die Erstellung des Indexes und seine Veröffentlichung weiter zu verzögern, da diese Wirtschaftsbereiche in einigen Mitgliedstaaten bisher noch nicht bzw. noch nicht ausreichend statistisch erschlossen sind. Es ist daher wünschenswert, zunächst einen Teilindex zu erstellen, dessen Gliederung die Abteilungen L, M, N und O der NACE Rev. 1 nicht einschließt.

    Brüssel, den 29. November 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

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