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Document 32025R1475

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1475 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme der Drogenausgangsstoffe 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon in die Liste der erfassten Stoffe

C/2025/3079

ABl. L, 2025/1475, 25.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1475/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1475/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1475

25.7.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1475 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2025

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme der Drogenausgangsstoffe 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)

Mit den Beschlüssen 67/6 und 67/7 der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, die auf ihrer 67. Tagung vom 18. bis 23. März 2024 gefasst wurden, wurden die Stoffe 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon in Tabelle I des am 19. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (3) im Namen der Union genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (im Folgenden „UN-Übereinkommen von 1988“) aufgenommen.

(3)

Die Stoffe 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(4)

Der Stoff 4-Piperidon ist ein im Frühstadium eingesetzter Ausgangsstoff, der in den meisten Synthesewegen zu Fentanyl und einigen Fentanyl-Analoga vorkommt. Er kann zur Herstellung von N-Phenethyl-4-piperidon (NPP), 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP), N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) und Norfentanyl verwendet werden, die alle in Tabelle I des UN-Übereinkommens von 1988 aufgeführt sind.

(5)

Der Stoff 1-Boc-4-piperidon ist ein chemisch geschütztes Derivat von 4-Piperidon und kann zur Herstellung von tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-Boc-4-AP) und anschließend von Norfentanyl (beide in Tabelle I des UN-Übereinkommens von 1988 aufgeführt) verwendet werden. Der Stoff 1-Boc-4-piperidon kann auch wieder in 4-Piperidon umgewandelt werden.

(6)

Sowohl 4-Piperidon als auch 1-Boc-4-piperidon sind sehr geeignete Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und seiner Analoga.

(7)

Bei Fentanyl und Fentanyl-Analoga handelt es sich um hochwirksame Suchtstoffe, die in der Regel 10-100-mal stärker sind als Heroin. Somit reichen bereits kleine Mengen (im Kilobereich) an 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon aus, um Millionen Dosen von Endprodukten (Fentanylen) herzustellen.

(8)

Daher sollten 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon in die Liste der erfassten Stoffe auf Unionsebene aufgenommen werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen.

(9)

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1.

(10)

Die rechtmäßige Herstellung von und der rechtmäßige Handel mit 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon ist — soweit bekannt — begrenzt. Die Erfassung dieser Stoffe in der Kategorie 1 würde folglich einen geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden bestimmte Bestimmungen des UN-Übereinkommens von 1988 umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/oj.

(2)   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/111/oj.

(3)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/611/oj).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für erfasste Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„4-Piperidon

Piperidin-4-on

2933 39 99

41661-47-6“

„1-Boc-4-piperidon

tert-Butyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

2933 39 99

79099-07-3“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für erfasste Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„4-Piperidon

Piperidin-4-on

2933 39 99

41661-47-6“

„1-Boc-4-piperidon

tert-Butyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

2933 39 99

79099-07-3“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1475/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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