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Document 32023R0451

Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8435

ABl. L 67 vom 3.3.2023, p. 7–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/451/oj

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/451 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn die Eigenkapitalstruktur und das Risikoprofil einer zentralen Gegenpartie (im Folgenden: „CCP“) berücksichtigt werden, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob der Sanierungsplan geeignet ist, die Angemessenheit der Finanzmittel der CCP sicherzustellen, erforderlichenfalls auch, um eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP, die Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel und die Schließung etwaiger Finanzierungs- und Liquiditätslücken zu gewährleisten.

(2)

Wenn das Wasserfallprinzip einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Struktur des Wasserfallprinzips und der Verlustzuweisungsvorschriften dieser CCP angemessen ist, um alle in Betracht gezogenen Ausfallszenarien zu tragen, und ob diese Verlustzuweisungen rechtlich durchsetzbar sind.

(3)

Wenn die Komplexität der Organisationsstruktur einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Eigentümerstruktur und die Regelungen zur Unternehmensführung hinreichend klar und praktikabel sind, um die Durchführbarkeit des Sanierungsplans zu bestätigen und eine reibungslose Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(4)

Wenn die Substituierbarkeit der Tätigkeiten einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, wie im Sanierungsplan der CCP vorgesehen ist, dass die Clearingdienste der CCP teilweise oder vollständig von anderen zugelassenen CCPs in der Union oder anerkannten Drittlands-CCPs erbracht werden könnten, um das Risiko einer Einstellung von Dienstleistungen, die für die Realwirtschaft und die Finanzstabilität von wesentlicher Bedeutung sind, zu mindern.

(5)

Wenn das Risikoprofil einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien die Geschäftsmerkmale und die Unternehmensverfassung sowie die rechtlichen Risiken dieser CCP berücksichtigen, um zu bewerten, ob die CCP in der Lage ist, die im Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen unabhängig von den Besonderheiten der CCP rasch und effizient durchzuführen.

(6)

Wenn die Vorbereitung einer CCP auf die Bewältigung von Stress, der die Existenzfähigkeit der CCP gefährden würde, berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die im Sanierungsplan enthaltenen Szenarien und Indikatoren angesichts der Besonderheiten dieser CCP angemessen sind, um die Glaubhaftigkeit der Vorbereitung der CCP auf die Bewältigung eines solchen Stresses sicherzustellen.

(7)

Wenn das Geschäftsmodell einer CCP berücksichtigt wird, um den Sanierungsplan dieser CCP zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Aufstellung kritischer Funktionen in diesem Sanierungsplan geeignet ist und in welcher Weise im Sanierungsplan eine Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen vorgesehen ist, um die Auswirkungen der Aktivierung des Sanierungsplans auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden sowie Auslagerungsvereinbarungen zu antizipieren.

(8)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf bestimmte Unternehmen im Hinblick auf die Kommunikation berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob die Kommunikations- und Informationsverfahren der CCP geeignet sind, Informationen so transparent wie möglich auszutauschen und mit etwaigen negativen Marktreaktionen auf die Schwierigkeiten der CCP umzugehen.

(9)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die Clearingmitglieder berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, wie diese CCP die Komplexität ihrer Clearingmitgliedschaft bewertet, um die Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Kunden und indirekten Kunden der Clearingmitglieder zu antizipieren, und ihre vertraglichen Verpflichtungen in jedem Sanierungsszenario berücksichtigen.

(10)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf verbundene Marktinfrastrukturen berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien berücksichtigen, ob sich die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen dieser CCP auf den Betrieb einer verbundenen Infrastruktur auswirken könnte, um die Auswirkungen des Abwicklungsplans im Hinblick auf die Interoperabilität angemessen zu bewerten.

(11)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die von der CCP bedienten Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen, berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien etwaige Verbindungen zu den Handelsplätzen dieser CCP berücksichtigen, um etwaige wesentliche Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Fähigkeit eines Handelsplatzes zur Abwicklung von Geschäften oder zur Preisfestlegung zu antizipieren.

(12)

Wenn die Auswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes berücksichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen auf Unternehmen mit wesentlichen Verbindungen zu dieser CCP, Clearingmitglieder und FMI bewerten, um etwaige Ansteckungsrisiken zu berücksichtigen, die sich aus der Aktivierung des Sanierungsplans ergeben könnten. Ebenso sollten sie berücksichtigen, ob die mit dem Sanierungsplan eingeführten Anreize angemessen sind, um sicherzustellen, dass die Sanierungsmaßnahmen und die Instrumente der Verlustzuweisung eine erfolgreiche Sanierung mit gerechter und verhältnismäßiger Aufteilung der Kosten auf die Anteilseigner dieser CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden so wahrscheinlich wie möglich machen.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) vorgelegt wurde.

(14)

Die ESMA hat den Entwurf technischer Standards, auf dem diese Verordnung beruht, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgearbeitet. Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bewertung der Eigenkapitalstruktur und des finanziellen Risikos einer CCP

Bei der Bewertung der Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Eigenkapitalstruktur und das finanzielle Risiko einer CCP berücksichtigen die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien alle folgenden Faktoren:

a)

ob Unstimmigkeiten zwischen der Eigenkapitalstruktur der CCP und den Sanierungsmaßnahmen bestehen, mit denen eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP sichergestellt werden soll, falls ihr Eigenkapital unter die Meldeschwelle oder die Eigenkapitalanforderungen absinkt;

b)

ob der in Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte zusätzliche Betrag der vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel im Sanierungsplan ordnungsgemäß ausgewiesen wird;

c)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen angesichts der Art der geclearten Produkte gut konzipiert, durchführbar, glaubwürdig und für die CCP geeignet sind, um

i)

das „Matched Book“ und das Eigenkapital der CCP wiederherzustellen;

ii)

vorfinanzierte Mittel wieder aufzufüllen;

iii)

den Zugang zu ausreichenden Liquiditätsquellen aufrechtzuerhalten;

iv)

die finanzielle Existenzfähigkeit und Solidität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem bestimmte Sanierungsinstrumente oder -maßnahmen, einschließlich Instrumenten der Verlustzuweisung wie Sanierungsbarmittelabrufe, einer Herabsetzung des Werts der von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlenden Gewinne und Positionszuweisungs- und sonstiger Liquiditätsmaßnahmen, eingesetzt werden;

d)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen gebührend erprobt sind, um Zuweisungen und Preisfindungen zu ermöglichen;

e)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Instrumente im Falle sowohl idiosynkratischer als auch systemweiter Sanierungsereignisse hinreichend zuverlässig und umgehend verfügbar sind;

f)

ob der Sanierungsplan Regelungen enthält, um sowohl Finanzierungslücken als auch vorübergehende Liquiditätslücken zu schließen, und ob darin die der CCP zur Verfügung stehenden Liquiditätsregelungen festgelegt sind;

g)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen dem Einschussmodell und den Einschussverfahren sowie dem Sicherheitenrahmen, einschließlich einer Liste der akzeptierten Sicherheiten und Sicherheitenabschläge innerhalb der CCP, und insbesondere allen folgenden Aspekten Rechnung tragen:

i)

dem Höchstbetrag der von der CCP eingenommenen Einschusszahlungen;

ii)

gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP den maximal erforderlichen Beiträgen zum Ausfallfonds;

iii)

einer Schätzung des höchsten Gesamtbetrags, der bei Ausfall eines oder zweier der größten einzelnen Clearingmitglieder und ihrer verbundenen Unternehmen bei extremen, aber plausiblen Marktbedingungen an einem einzigen Tag in Form von Zahlungsverpflichtungen fällig werden könnte;

iv)

der Möglichkeit, Ressourcen oder Liquidität zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen zu übertragen;

h)

ob im Sanierungsplan die Nutzung ständiger Zentralbankfazilitäten vorgesehen ist und ob die Vermögenswerte, die gemäß den Bedingungen der Zentralbankfazilität voraussichtlich als Sicherheit dienen können, eindeutig angegeben sind.

Artikel 2

Bewertung des Wasserfallprinzips einer CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf das Wasserfallprinzip dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob das Wasserfallprinzip und die verschiedenen Übertragungswege von Verlusten klar dargelegt sind und ob die Folgen etwaiger Verluste gemäß den Regeln für die Zuweisung dieser Verluste modelliert werden, einschließlich Vereinbarungen zwischen der CCP und ihren Clearingmitgliedern und des allgemeinen Risikomanagementrahmens der CCP, wie etwa des CCP-Regelwerks;

b)

ob relevante rechtliche Risiken bewertet und adressiert werden, um die Durchsetzbarkeit des Wasserfallprinzips sicherzustellen, auch in Bezug auf Clearingmitglieder mit Sitz in Drittländern.

Artikel 3

Bewertung der Organisationsstruktur einer CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP im Hinblick auf die Komplexität der Organisationsstruktur, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob sich die Eigentümerstruktur der CCP auf den Sanierungsplan auswirken könnte;

b)

wie sich die Eigentümerstruktur der CCP in Anreizstrukturen oder Entscheidungsprozessen der CCP widerspiegelt;

c)

wie sich die Anforderungen an die Eigentümer im Rahmen des Sanierungsplans auf den Sanierungsplan auswirken könnten, insbesondere auch wenn vertragliche Vereinbarungen über die Unterstützung durch das Mutterunternehmen oder die Gruppe Bestandteil des Sanierungsplans sind, wobei insbesondere Folgendes bewertet wird:

i)

die Zuverlässigkeit und Durchsetzbarkeit dieser Unterstützung;

ii)

ob im Sanierungsplan Fälle angemessen berücksichtigt und adressiert werden, in denen solche Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung nicht erfüllt werden können;

d)

ob die Verbindungen der CCP zu einem Unternehmen derselben Gruppe ausreichend bewertet werden, damit das Ansteckungsrisiko, das entstehen könnte, wenn ein Unternehmen der Gruppe finanziellen Beschränkungen unterliegt oder ausfällt, berücksichtigt wird, und wie sich diese Verbindungen auf die Anwendbarkeit der im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen auswirken könnten;

e)

ob die Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans und für die Identifizierung der Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Sanierungsplans verantwortlich sind, geeignet, klar und praktikabel sind;

f)

ob der Sanierungsplan mit der Unternehmensverfassung der CCP und den Entscheidungsprozessen sowie der internen Unternehmensführung der CCP vereinbar ist;

g)

ob die Komplexität der internen Organisation der CCP ein Hindernis für rechtzeitiges Handeln darstellen könnte oder ob es wahrscheinlich ist, dass Verfahren mit klaren Entscheidungsketten und klar definierten Zuständigkeiten effizient durchgeführt werden;

h)

ob der Sanierungsplan mit Blick auf Verfahren und Aktionspläne klar und praktikabel ist, einschließlich Verfahren für Entscheidungsprozesse, detaillierter Kontaktangaben aller für den Prozess des Sanierungsplans relevanten Personen, Möglichkeiten für den Fernzugriff und des Zugangs zu Entscheidungsträgern, und ob im Sanierungsplan Verfahren für den Zugang zu Schlüsselpersonen inner- und außerhalb des Standorts dargelegt sind;

i)

ob der Sanierungsplan, soweit erforderlich, effektiv in die Betriebsvorschriften der CCP aufgenommen wurde;

j)

ob die CCP über angemessene Vorschriften und Verfahren verfügt, um ihren Sanierungsplan regelmäßig mit ihren Clearingmitgliedern zu erproben und, soweit möglich, deren Kunden und indirekte Kunden zu ermitteln.

Artikel 4

Bewertung der Substituierbarkeit der Tätigkeiten einer CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Substituierbarkeit der Tätigkeiten dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob im Sanierungsplan berücksichtigt wird, ob andere nach Artikel 14 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassene oder anerkannte CCPs einige oder alle von der CCP erbrachten Clearingdienste erbringen;

b)

inwieweit der Sanierungsplan anhand der der CCP zur Verfügung stehenden Informationen Einzelheiten darüber enthält, wie die von einer anderen CCP erbrachten Clearingdienste ermittelt werden und ob es sich bei den ermittelten von anderen CCPs erbrachten Dienstleistungen um bestehende oder neu geschaffene Clearingdienste handelt;

c)

ob im Sanierungsplan die Übertragbarkeit von Transaktionen oder die teilweise oder vollständige Übertragung nicht kritischer Tätigkeiten auf einen anderen Diensteanbieter vorgesehen sind und

i)

ob diese Möglichkeit mit einer Bewertung ihrer Durchführbarkeit anhand der der CCP zur Verfügung stehenden Informationen dargelegt ist;

ii)

wie im Sanierungsplan der Möglichkeit Rechnung getragen wird, dass eine solche Übertragbarkeit von Transaktionen oder die Übertragung nicht kritischer Tätigkeiten nicht durchführbar ist.

Artikel 5

Bewertung des Risikoprofils einer CCP

(1)   Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP im Hinblick auf das Risikoprofil der CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob der Sanierungsplan der CCP insgesamt geeignete Maßnahmen umfasst und vorsieht, um unterschiedliche Arten von Risiken und denkbare Kombinationen dieser Risiken zu adressieren, die den Einsatz der in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iv genannten Sanierungsinstrumente erfordern könnten;

b)

ob das Risiko von Störungen sowohl bei der CCP als auch bei anderen Unternehmen und Dienstleistern, denen die CCP ausgesetzt ist, einschließlich Clearing, Anlage, Verwahrung und Zahlungen, im Sanierungsplan bewertet und gemindert wird;

c)

ob der Sanierungsplan der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP Rechnung trägt und wie diese Aspekte in den von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt werden;

d)

ob die CCP den Sanierungsplan unabhängig anwenden kann, ohne dass andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eingreifen, und — soweit möglich — ob etwaige Ausstrahlungseffekte auf andere Unternehmen der Gruppe und finanzielle Interdependenzen klar identifiziert werden;

e)

ob im Sanierungsplan Umweltrisiken und das Risiko von Cyberangriffen, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage der CCP führen könnten, sowie etwaige andere Risiken berücksichtigt sind, die bei Stresstests nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgestellt wurden, sofern dies für den Sanierungsplan relevant ist;

f)

ob die rechtlichen Risiken im Sanierungsplan bewertet werden und insbesondere ob alle im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind;

g)

ob die Modalitäten, Vereinbarungen und Verträge, einschließlich der Betriebsvorschriften der CCP und der Vereinbarungen mit Dienstleistern, klar, rechtmäßig, gültig, verbindlich, durchsetzbar und umsetzbar sind, um sicherzustellen, dass die Risiken rechtlicher Anfechtungen und Klagen kontrolliert und minimiert werden;

h)

ob erforderlichenfalls Rechtsgutachten eingeholt wurden, um die rechtliche Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Sanierungsmaßnahmen und -vereinbarungen zu bescheinigen, insbesondere wenn die Gegenpartei der Vereinbarung in einem Drittland ansässig ist;

i)

ob ein Beschluss des Leitungsorgans der CCP, den Empfehlungen des Risikoausschusses bei der Genehmigung des Sanierungsplans der CCP nicht zu folgen, von der CCP sowohl gegenüber den Mitgliedern des Risikoausschusses als auch gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2021/23 angemessen begründet wird.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfassen die zu berücksichtigenden Arten von Risiken je nach CCP Betriebs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, allgemeine Geschäftsrisiken, Verwahr-, Abwicklungs-, Anlage-, Markt-, System-, Umwelt- und Klimarisiken.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c können die dort genannten Aspekte im Sanierungsplan bewertet werden, indem alle folgenden Aspekte der Geschäftstätigkeit der CCP berücksichtigt werden:

a)

die Art der von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente;

b)

die von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen;

c)

die durch die CCP über ein Jahr je Produktart und Währung geclearten Durchschnittswerte — sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Eigenkapital der CCP auf der Ebene jedes Clearingmitglieds und, wenn möglich, jedes Kunden;

d)

ob die von der CCP geclearten Geschäfte an einem EU-Handelsplatz, an einem nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig anerkannten Drittlandhandelsplatz oder außerbörslich ausgeführt werden;

e)

die Mitgliedstaaten, in denen die CCP Dienstleistungen und andere grenzüberschreitende Tätigkeiten der CCP erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.

Artikel 6

Bewertung des Risikoprofils der CCP in Bezug auf die Vorbereitung der CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf den Zeitplan, die Szenarien und die Indikatoren, die darin enthalten sind. Bei der Durchführung dieser Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien alle folgenden Faktoren:

a)

ob die geplante Anwendung und die geplante Strategie des Sanierungsplans

i)

das Risikoprofil der CCP widerspiegeln, das sich aus ihrem Geschäftsmodell und ihrem Produktmix ergibt, einschließlich Erwägungen zu ihrer Marktliquidität, der Marktkonzentration, der Rolle direkter Clearingmitglieder und deren Kunden, der Abrechnungsmethoden, Währungen und Clearingzeiten sowie der bedienten Handelsplätze;

ii)

der spezifischen Struktur und Organisationsstruktur der CCP Rechnung tragen, einschließlich Erwägungen zu ihrem Wasserfallprinzip und den Möglichkeiten einer Risikobündelung über Dienstleistungen hinweg;

iii)

den Abhängigkeiten der CCP von relevanten Unternehmen, einschließlich verbundener Unternehmen der Gruppe und Dritter, Rechnung tragen;

b)

ob in dem im Sanierungsplan enthaltenen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren die Umstände dargelegt sind, unter denen die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind.

Artikel 7

Bewertung des Risikoprofils der CCP in Bezug auf das Geschäftsmodell

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf das operationelle Risiko des Geschäftsmodells dieser CCP, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die kritischen Funktionen der CCP ordnungsgemäß ermittelt wurden;

b)

ob die im Sanierungsplan vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen für die CCP geeignet sind, wobei alle folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:

i)

ob die Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Tätigkeiten und Vermögenswerte der CCP für eine rasche und zuverlässige Bewertung geeignet sind;

ii)

ob der für die Vorbereitung der Veräußerung vorgesehene Zeitrahmen angesichts der Art der geclearten Instrumente und des Umfangs der Veräußerung angemessen ist;

iii)

ob sich die spezifischen Tätigkeiten der CCP — d. h. die Art der geclearten Produkte oder der auf Produkte und Kontostrukturen anwendbaren Einschussverfahren — in der Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer solchen Veräußerung auf den Geschäftsbetrieb der CCP widerspiegeln;

iv)

ob die Auswirkungen der vorbereitenden Maßnahmen der Geschäftsbereiche auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden, soweit diese ermittelt werden können, ausreichend bewertet und ob etwaige negative Auswirkungen abgemildert werden;

c)

ob die CCP, falls sie mehrere Produkte cleart, das Potenzial einer Aufteilung der Veräußerung zwischen Produkten berücksichtigt hat und ob als Folge einer solchen Aufteilung etwaige Hindernisse ermittelt wurden oder ob durch eine solche Aufteilung eine andere Folge für den Sanierungsplan festgestellt wurde;

d)

ob Anzahl und Bedeutung der verschiedenen Verbindungen zu Unternehmen, einschließlich Liquiditätsgebern, Verrechnungsbanken, Plattformen, Verwahrstellen, Anlagevermittlern, Banken oder Dienstleistern, im Sanierungsplan bewertet werden und wie sich diese Verbindungen auf die Sanierungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Sanierungsplans auswirken;

e)

ob die Bedeutung oder Wesentlichkeit jeder Verbindung bewertet wird, auch in Bezug auf die geclearten Volumen und die finanziellen Risikopositionen im Rahmen dieser Vereinbarungen;

f)

ob Auslagerungsvereinbarungen, die einen Teil des Kerngeschäfts der CCP abdecken, ausreichend bewertet und festgestellte Risiken gemindert werden;

g)

wie die rechtliche Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans gegenüber Dienstleistern von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe f bewertet wird und ob die etwaige Unfähigkeit des Anbieters dieser Auslagerungsvereinbarungen, seinen Verpflichtungen aus den Auslagerungsvereinbarungen nachzukommen, zufriedenstellend bewertet wird und wie diese Risiken im Sanierungsplan gemindert werden.

Artikel 8

Bewertung der Gesamtauswirkungen auf bestimmte Unternehmen im Zusammenhang mit dem Kommunikations- und Informationsplan einer CCP

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf den Kommunikations- und Informationsplan dieser CCP, indem sie die Gesamtauswirkungen der Durchführung des Sanierungsplans auf die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Unternehmen oder Märkte berücksichtigen und dabei insbesondere alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob der Kommunikations- und Informationsplan der CCP mit Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/23 im Einklang steht und insbesondere, ob im Kommunikations- und Informationsplan der CCP

i)

dargelegt ist, wie Informationen so transparent wie möglich mit den Interessenträgern der CCP, einschließlich Clearingmitgliedern und des Finanzmarktes im Allgemeinen, auszutauschen sind;

ii)

klare Leitlinien für den Umgang mit Erwartungen enthalten und die Minimierung möglicher negativer Marktreaktionen bei der Offenlegung von Informationen vorgesehen sind;

b)

ob im Kommunikations- und Informationsplan der CCP klare Verfahren für die Art und Weise und den Zeitpunkt der Weitergabe von Informationen an verschiedene Unternehmen enthalten sind, wobei klar beschrieben wird, wie rechtliche Anforderungen und sonstige verbindliche Anforderungen bei diesen Verfahren berücksichtigt wurden.

Artikel 9

Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans in Bezug auf seine Gesamtauswirkungen auf die Clearingmitglieder der CCP und, sofern diese Informationen der CCP vorliegen, auf deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich der Fälle, in denen diese Kunden und indirekten Kunden als andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob sich die Komplexität der Clearingmitgliedschaft der CCP im Sanierungsplan ordnungsgemäß widerspiegelt, einschließlich aller folgenden Aspekte:

i)

Umfang des Kundenclearings in der CCP;

ii)

Anzahl bestehender Clearingmitglieder:

1.

im Rechtsraum der CCP;

2.

in einem anderen Mitgliedstaat;

3.

in einem Drittland;

iii)

Konzentration der Mitgliedschaft;

b)

ob im Sanierungsplan die Gesamtauswirkungen einer möglichen Störung der von der CCP erbrachten Clearingdienste auf die Clearingmitglieder und, sofern diese Informationen der CCP zur Verfügung stehen, auf deren Kunden und indirekte Kunden berücksichtigt werden, einschließlich möglicher Auswirkungen auf den Zugang zum Clearing und anderer Auswirkungen, die sich aus den Betriebsvorschriften der CCP ergeben;

c)

ob die potenziellen Auswirkungen der vereinbarten Maßnahmen, die im Rahmen des Sanierungsplans zu ergreifen sind, auf die Clearingmitglieder und gegebenenfalls auf deren Kunden und indirekte Kunden im Sanierungsplan berücksichtigt werden;

d)

ob nach den Betriebsvorschriften der CCP finanzielle oder vertragliche Verpflichtungen zwischen den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden und indirekten Kunden vereinbart werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Betrag der Verpflichtung berechnet wird, ob eine Deckelung oder Obergrenze angewandt wird, ob es sich bei dem Betrag um eine im Voraus vereinbarte Summe handelt oder dieser von den Risikopositionen des Mitglieds oder Kunden abgeleitet wird, und wie solche Mittel angefordert würden.

Artikel 10

Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf verbundene FMI

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf dessen Gesamtauswirkungen auf etwaige verbundene FMI, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Sanierungsmaßnahmen auf eine interoperable CCP und auf andere mit der CCP verbundene FMI im Sanierungsplan bewertet werden, indem die Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen bewertet wird;

b)

ob im Sanierungsplan Interoperabilitäts- oder Cross-Margining-Vereinbarungen mit anderen CCPs adressiert werden, und des Anwendungsbereichs solcher Vereinbarungen, einschließlich der geclearten Volumen und der im Rahmen dieser Vereinbarungen ausgetauschten Finanzmittel;

c)

ob die Auswirkungen der Umsetzung einer der Maßnahmen im Rahmen des Sanierungsplans den Zugang zu anderen FMI beeinträchtigen könnten, und gegebenenfalls die Minderung von Hindernissen oder Beschränkungen, sofern solche festgestellt werden;

d)

ob verbundene FMI und Interessenträger, die im Falle der Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zum Ausgleich von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, gemäß Artikel 9 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2021/23 wirksam und zufriedenstellend in die Erstellung dieses Plans eingebunden sind.

Artikel 11

Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf die Finanzmärkte, einschließlich der Handelsplätze, die von der CCP bedient werden

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf dessen Gesamtauswirkungen auf die Finanzmärkte, einschließlich der Handelsplätze, die von der CCP bedient werden, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Sanierungsmaßnahmen auf Handelsplätze und andere mit der CCP verbundene Handelsquellen im Sanierungsplan bewertet werden, einschließlich einer Bewertung der Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen und der Frage, ob die Auswirkungen eine Bedrohung für die Stabilität der betreffenden Unternehmen darstellen;

b)

ob die CCP zusätzlich zu Clearingdiensten wesentliche oder bedeutende andere Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit Clearing erbringt und ob eine Maßnahme im Rahmen des Sanierungsplans Auswirkungen auf den von der CCP bedienten Finanzmarkt haben könnte, wenn die CCP solche wesentlichen oder bedeutenden anderen Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt.

Artikel 12

Bewertung der Gesamtauswirkungen des Sanierungsplans einer CCP auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Gesamtauswirkungen auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die potenziellen Auswirkungen des Sanierungsplans auf

i)

die Finanzstabilität eines jeden Mitgliedstaats und der Union als Ganzes bewertet werden, die sich aus möglichen Ansteckungseffekten ergeben könnten, auch in Bezug auf Kredit- und Liquiditätsrisiken oder operationelle Risiken für Clearingteilnehmer und interdependente FMI;

ii)

das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes bewertet werden, die sich daraus ergeben könnten, dass ein oder mehrere mit der CCP verbundene Unternehmen oder die CCP selbst von dem Sanierungsplan betroffen sind;

b)

ob bei der Bewertung der umfassenderen Auswirkungen des Sanierungsplans auf das Systemrisiko die Ergebnisse von Analysen, die gelegentlich von der ESMA durchgeführt werden, im Sanierungsplan berücksichtigt und abgewogen werden, sofern dies für den Sanierungsplan relevant ist, und ob einschlägige Feststellungen oder Bedenken in diesem Plan so weit wie möglich gemildert werden;

c)

ob wesentliche Verbindungen zu Unternehmen, einschließlich Liquiditätsgebern, Verrechnungsbanken, Plattformen, Verwahrstellen, Anlagevermittlern, Banken oder Dienstleistern, berücksichtigt werden, indem bewertet wird, wie sich der Sanierungsplan auf die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen auswirken könnte, und ob die im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen für Unternehmen mit wesentlichen Verbindungen geeignet und praktikabel sind oder wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes haben könnten;

d)

ob Liquiditätsgeber, sofern sie von der für die CCP zuständigen Behörde beaufsichtigt werden oder soweit Informationen über ihre Liquiditätsrisiken verfügbar sind, aufgrund der vielfältigen Rollen, die diese Liquiditätsgeber, auch als Clearingmitglied, Zahlungsbank, Investitionsbank, Verwahrstelle oder Anbieter von Liquiditätssicherungsvereinbarungen, für mehrere CCPs spielen können, zu konzentrierten Liquiditätsrisiken führen.

Artikel 13

Anreize

Die zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien bewerten die Angemessenheit des Sanierungsplans einer CCP in Bezug auf die Schaffung geeigneter Anreize für die Eigentümer der CCP, die Clearingmitglieder und — sofern möglich — gegebenenfalls für deren Kunden, das Ausmaß des Risikos, das die Eigentümer dieser CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden in das System einbringen oder im System eingehen, zu kontrollieren, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und zum Ausfallmanagement der CCP beizutragen, indem sie alle folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)

ob die Anreize die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung erhöhen und ob der Sanierungsplan Anreize für verschiedene Interessenträger und gegebenenfalls Beispiele dafür enthält, wie freiwillige Beiträge zusätzlich zu den gemäß den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarten Beiträgen in Krisenzeiten gefördert werden könnten;

b)

ob die Mittelabrufe, Beiträge oder Kostenzuweisungen im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan geeignete Anreize für die CCP, ihre Clearingmitglieder, deren Kunden und indirekte Kunden, sofern diese direkten und indirekten Kunden bekannt sind, sowie für Anteilseigner und andere Unternehmen derselben Gruppe schaffen, so zu handeln, dass Risiken und potenzielle Kosten minimiert werden;

c)

ob die Struktur des Ausfallmanagements Anreize für die Beteiligung am Ausfallmanagement der Clearingmitglieder und deren Kunden durch den Einsatz von Sanierungsinstrumenten und durch die Mittel schafft, die der CCP bei einer Sanierung zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Sanktionen für den Fall, dass — sofern vereinbart — zugesagte Mittel nicht bereitgestellt werden, einschließlich der Bereitstellung von abgeordnetem Personal zur Unterstützung des Sanierungsmanagements oder für die Abgabe konkurrenzfähiger Gebote im Rahmen einer Versteigerung;

d)

ob die Regelungen und Maßnahmen für Versteigerungen von Positionen ausgefallener Mitglieder ausreichende Anreize dafür bieten, dass nicht ausfallende Clearingmitglieder konkurrenzfähige Gebote abgeben, und gut strukturiert sind, und ob diese Regelungen und Maßnahmen die im Sanierungsplan vorgesehenen Anreize schaffen;

e)

ob der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Clearingmitglieder und ihren potenziellen Verlusten, die sich aus dem Sanierungsplan ergeben, einen angemessenen Anreiz dafür schafft, dass eine erfolgreiche Sanierung wahrscheinlicher wird, einschließlich der Frage, ob die Verluste oder eine Deckelung potenzieller Verluste in einem angemessenen Verhältnis zu einer Messgröße für die Tätigkeit des Mitglieds stehen, und zwar auf der Grundlage von Nachschusszahlungen, Ersteinschusszahlungen, Beiträgen zum Ausfallfonds oder anderen risiko- und tätigkeitsbezogenen Messgrößen;

f)

ob die Mechanismen der CCP zur Einbeziehung verbundener FMI und Interessenträger, die bei Durchführung des Sanierungsplans Verluste und Kosten tragen oder zur Deckung von Liquiditätsdefiziten beitragen würden, in die Erstellung des Sanierungsplans und die Teilnahme an einschlägigen Diskussionen über das Risikomanagement gut strukturiert sind und geeignete Anreize schaffen, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen verbundener FMI und der Interessenträger zu gewährleisten;

g)

ob die Einbeziehung von Clearingmitgliedern und nach Möglichkeit deren Kunden oder anderen mit der CCP verbundenen Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen zur Minderung von Verlusten im Falle einer Sanierung die richtigen Anreize dafür schafft, der CCP angemessene Dienstleistungen anzubieten, einschließlich der Tätigkeit als Gegenpartei von Repo-Geschäften und der Bereitstellung von Liquidität.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


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