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Document 32023D2079
Council Decision (EU) 2023/2079 of 18 September 2023 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and Japan on certain provisions of agreements between Member States of the European Union and Japan for air services
Beschluss (EU) 2023/2079 des Rates vom 18. September 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
Beschluss (EU) 2023/2079 des Rates vom 18. September 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
ST/7028/2023/INIT
ABl. L 241 vom 29.9.2023, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2079/oj
29.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2079 DES RATES
vom 18. September 2023
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/362 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) am 20. Februar 2023 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens (4) vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PLANAS PUCHADES
(1) Zustimmung vom 11. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (ABl. L 50 vom 17.2.2023, S. 1).
(3) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.