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Document 32023D2079

    Beschluss (EU) 2023/2079 des Rates vom 18. September 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste

    ST/7028/2023/INIT

    ABl. L 241 vom 29.9.2023, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2079/oj

    Related international agreement

    29.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/1


    BESCHLUSS (EU) 2023/2079 DES RATES

    vom 18. September 2023

    über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/362 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) am 20. Februar 2023 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (2)

    Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

    (3)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden ––

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (3).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens (4) vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. September 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. PLANAS PUCHADES


    (1)  Zustimmung vom 11. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (ABl. L 50 vom 17.2.2023, S. 1).

    (3)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

    (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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