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Document 32022R2402

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2402 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/5809

    ABl. L 317 vom 9.12.2022, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2402/oj

    9.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/39


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2402 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2022

    zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 11 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission (2) enthalten in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii einen Fehler, der die besonderen Angaben betrifft, die die Marktteilnehmer diesen Bestimmungen zufolge übermitteln müssen.

    (2)

    Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 sollten daher entsprechend geändert werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 erhält folgende Fassung:

    „iii)

    interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte umfassen;“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1).


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