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Document 32022R2119

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/4844

ABl. L 287 vom 8.11.2022, p. 63–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2119/oj

8.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/63


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2119 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Vergleichbarkeit der Anlagebasisinformationsblätter der verschiedenen Schwarmfinanzierungsangebote zu gewährleisten und den Projektträgern die Erstellung der Anlagebasisinformationsblätter zu erleichtern, sollte ein gemeinsames Muster für die Darstellung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Mit diesem Muster soll sichergestellt werden, dass Projektträger in Form und Inhalt eine ähnliche Darstellung verfolgen, während sie gleichzeitig die Flexibilität erhalten, den Besonderheiten der einzelnen Schwarmfinanzierungsangebote im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität Rechnung zu tragen.

(2)

Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und im Anlagebasisinformationsblatt enthaltene Informationen zu anderen Informationen in Bezug setzen zu können, insbesondere zu den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission (2) gemeldeten Informationen, sollte jedes Anlagebasisinformationsblatt eine eindeutige Kennung des entsprechenden Schwarmfinanzierungsangebots enthalten.

(3)

Um Projektträgern die Möglichkeit zu geben, potenziellen Anlegern weitere einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte es möglich sein, Hyperlinks nach einem gemeinsamen Muster aufzunehmen. Trotz dieser Hyperlinks sollte die Vollständigkeit des Anlagebasisinformationsblatts als eigenständiges Dokument gewahrt bleiben. Daher sollte die Verwendung von Hyperlinks Projektträger nicht von der Verpflichtung entbinden, die entsprechenden Informationen im Anlagebasisinformationsblatt auf klare und umfassende Weise aufzuführen.

(4)

Damit potenzielle Anleger Anlageentscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können, sollte das Anlagebasisinformationsblatt eine spezifische Beschreibung aller einschlägigen Risiken im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt, dem Schwarmfinanzierungsangebot und dem Projektträger enthalten.

(5)

Um für Vergleichbarkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Finanzinformationen zu sorgen und damit die Transparenz für potenzielle Anleger zu erhöhen, sollten Abschlüsse und Finanzinformationen nach allgemein anerkannten Standards und Grundsätzen dargestellt werden.

(6)

Um transparente Informationen über die Provisionen, Gebühren und sonstigen Transaktionskosten bereitzustellen, die dem Anleger während der gesamten Laufzeit des Schwarmfinanzierungsprojekts entstehen, sollte das Anlagebasisinformationsblatt eine Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten enthalten, in der die Ein- und Ausstiegskosten, die während des Projekts anfallenden Kosten und zusätzliche Kosten aufgeführt sind.

(7)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(8)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.

Artikel 2

Anforderungen an Format und Sprache des Musters für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Die in Artikel 1 genannten Informationen werden in einer leicht lesbaren Weise dargestellt und so formuliert, dass sie auch für potenzielle nicht kundige Anleger nachvollziehbar sind, wobei mögliche Verständnisschwierigkeiten, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität des Schwarmfinanzierungsangebots ergeben, berücksichtigt werden.

(2)   Die im Anlagebasisinformationsblatt verwendete Sprache muss klar und knapp sein und auf Fachtermini ist zu verzichten, wenn diese durch allgemein verständliche Wörter ausgedrückt werden können.

Artikel 3

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

(1)   Das Anlagebasisinformationsblatt enthält eine standardisierte, dauerhafte und eindeutige Kennung des betreffenden Schwarmfinanzierungsangebots.

(2)   Die Kennung gemäß Absatz 1 ist das Ergebnis der Verkettung der folgenden Elemente, in der folgenden Reihenfolge:

a)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach ISO 17442,

b)

einer aus acht Ziffern bestehenden Kennung, die intern vom Schwarmfinanzierungsdienstleister generiert wird und für jedes vom Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichte Schwarmfinanzierungsangebot eindeutig ist.

(3)   Die gemäß Absatz 2 gebildete Kennung darf sich nicht ändern, wenn das Anlagebasisinformationsblatt aus folgenden Gründen geändert wird:

a)

Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in verschiedene Sprachen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 13 der Verordnung (EU) 2020/1503,

b)

Aktualisierungen des Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23 Absätze 8 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503,

c)

sonstige nicht wesentliche Änderungen der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben.

Artikel 4

Wahl der Begriffe im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

Ermöglicht das im Anhang festgelegte Muster für das Anlagebasisinformationsblatt die Auswahl zwischen Termini oder Begriffen, so ist die Auswahl wie folgt zu treffen:

a)

die Begriffe „Zielkapital“ oder „Kapitalbeschaffung“ sind für Schwarmfinanzierungsangebote in Bezug auf übertragbare Dividendenwerte oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente zu verwenden,

b)

der Begriff „Kreditaufnahme“ ist für Schwarmfinanzierungsangebote im Zusammenhang mit Krediten, übertragbaren Nichtdividendenwerten oder hybriden Instrumenten zu verwenden,

c)

die Begriffe „übertragbare Wertpapiere“ oder „für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente“ sind je nach Art der angebotenen Instrumente zu verwenden.

Artikel 5

Verwendung von Hyperlinks im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Wie im Muster im Anhang dargestellt, kann das Anlagebasisinformationsblatt Hyperlinks enthalten.

(2)   Die Hyperlinks ergänzen die bereitgestellten Informationen und ersetzen diese Informationen nicht, sofern dies im Muster nicht anders angegeben ist.

(3)   Die Hyperlinks müssen den Informationen entsprechen, die an anderer Stelle im Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt werden, und die über die Hyperlinks erreichbaren externen Angaben müssen frei und einfach zugänglich sein.

Artikel 6

Arten von Hauptrisiken im Zusammenhang mit einem Schwarmfinanzierungsangebot

(1)   Die Arten von Hauptrisiken, die mit einem Schwarmfinanzierungsangebot im Zusammenhang stehen, werden im Anlagebasisinformationsblatt für das entsprechende Angebot gemäß den Anweisungen in Teil C des Anhangs offengelegt. Gegebenenfalls werden auch andere Risiken offengelegt.

(2)   Die Beschreibung der mit einem Schwarmfinanzierungsangebot verbundenen Risiken muss sich auf das spezifische Angebot beziehen, wird ausschließlich zum Nutzen potenzieller Anleger erstellt, enthält keine allgemeinen Aussagen zu Anlagerisiken und beschränkt die Haftung des Projektträgers oder der in seinem Namen handelnden Personen nicht.

Artikel 7

Finanzkennzahlen, Abschlüsse und Informationen im Anlagebasisinformationsblatt

Die Abschlüsse und Informationen, auf die im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt im Anhang Bezug genommen wird, werden gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) bzw. den lokalen allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen (GoB) dargestellt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (siehe Seite 76 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

MUSTER FÜR DAS ANLAGEBASISINFORMATIONSBLATT

Dieses Schwarmfinanzierungsangebot wurde von [den zuständigen Behörden – vollständige Bezeichnung der zuständigen Behörde(n) einfügen] bzw. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weder geprüft noch genehmigt.

Die Angemessenheit Ihrer Erfahrung und Ihres Wissens wurde nicht zwangsläufig bewertet, bevor Ihnen der Zugang zu dieser Anlage gewährt wurde.

Wenn Sie diese Anlage tätigen, übernehmen Sie alle damit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes.

Risikowarnung

Anlagen in dieses Schwarmfinanzierungsprojekt sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes. Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einlagensicherungssysteme abgedeckt (1). Ihre Anlage fällt auch nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Sie erhalten möglicherweise keine Rendite aus Ihrer Anlage.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Reinvermögens in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen.

Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht nach Wunsch verkaufen können. Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden.

(1)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(2)

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

Vorvertragliche Bedenkzeit für nicht kundige Anleger

Nicht kundigen Anlegern steht eine Bedenkzeit zu, während der sie ihr Anlageangebot oder die Bekundung ihres Interesses am Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe jederzeit widerrufen können. Die Bedenkzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Anlageangebot oder die Interessenbekundung des potenziellen nicht kundigen Anlegers erfolgt, und läuft vier Kalendertage danach ab.

[Geben Sie hier an, wie nicht kundige Anleger während der Bedenkzeit ihr Widerrufsrecht ausüben können, einschließlich Informationen zum Vorgehen und den Folgen.]

Überblick über das Schwarmfinanzierungsangebot

Kennung des Angebots

Kennung des Angebots gemäß Artikel 3

Projektträger und Projekttitel

 

Art des Angebots und Art des Instruments

 

Zielbetrag

Zielbetrag und Währung des Schwarmfinanzierungsangebots, einschließlich des Gegenwerts in Euro und des Datums des Wechselkurses, falls im Schwarmfinanzierungsangebot eine andere Währung als Euro vorgesehen ist.

Frist

Das Datum, an dem das Angebot für potenzielle Anleger geschlossen wird.

Teil A: Informationen über den/die Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt

a)

Projektträger und Schwarmfinanzierungsprojekt  (1)

[Stellen Sie in diesem Abschnitt jeweils die entsprechenden Angaben zur Verfügung]

Identität:

Eingetragener Name des Projektträgers, Land des Geschäftssitzes/der Registrierung und Registernummer.

Rechtsform:

Rechtsform.

Kontaktdaten:

Website, Anschrift des eingetragenen Sitzes, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Eigentumsverhältnisse:

Datum der letzten Eigentumsübertragung und kurze Beschreibung der Eigentumsstruktur des Projektträgers und gegebenenfalls des Projekts. Diese Informationen können in Form eines Diagramms dargestellt werden. (2)

Management:

Kurze Beschreibung der Leitungsorgane des Projektträgers. Sofern verfügbar und angemessen, kann ein Hyperlink zu den Lebensläufen der Mitglieder der Leitungsorgane aufgenommen werden.

b)

Verantwortung für die in diesem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen

„Der Projektträger erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Projektträger ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.“

[Führen Sie in diesem Abschnitt die natürlichen und juristischen Personen auf, die nach nationalem Recht für die im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen verantwortlich sind. Bei natürlichen Personen, einschließlich Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Projektträgers, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz anzugeben.]

„Die Erklärung [der/jeder] genannten Person[en] zu ihrer Verantwortung für die in diesem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates* (3) ist diesem Dokument als [Anhang [A]] (4) beigefügt.“

c)

Haupttätigkeiten des Projektträgers, angebotene Produkte oder Dienstleistungen des Projektträgers

Kurze Beschreibung der Art der derzeitigen Haupttätigkeiten und der unternehmerischen Leistungen des Projektträgers, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Darstellung seiner Strategie und des erzeugten Mehrwerts.

d)

Hyperlink zu den jüngsten Jahresabschlüssen des Projektträgers

Es ist ein Hyperlink zu den jüngsten Jahresabschlüssen des Projektträgers einzufügen, sofern verfügbar.

Wurden die Jahresabschlüsse geprüft, kann auch ein Hyperlink zu dem/den entsprechenden Prüfungsbericht(en) aufgenommen werden.

Liegen die jüngsten Jahresabschlüsse nicht vor, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen. Die Gründe für die Nichtverfügbarkeit können angegeben werden. Nur wenn die jüngsten Jahresabschlüsse nicht vorliegen, kann stattdessen ein Hyperlink zur aktuellen Bilanz des Projektträgers aufgenommen werden, sofern verfügbar.

Wenn zwischen den Projektträger und die Anleger eine Zweckgesellschaft geschaltet ist, können die vorstehenden Informationen auch in Bezug auf die Zweckgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

e)

Die wichtigsten nach Jahren aufgeschlüsselten finanzwirtschaftlichen Zahlen und Kennziffern des Projektträgers für die letzten drei Jahre

Darstellung der wichtigsten nach Jahren aufgeschlüsselten finanzwirtschaftlichen Zahlen und Kennziffern, wie z. B.:

i)

Umsatz,

ii)

Jahresüberschuss,

iii)

Gesamtvermögen,

iv)

Brutto-, Betriebs- und Nettogewinnspanne,

v)

Nettoverbindlichkeiten, Eigenkapitalquote,

vi)

Liquidität zweiten Grades, Schuldendeckungsquote,

vii)

Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA),

viii)

Eigenkapitalrendite,

ix)

Verhältnis der immateriellen Anlagegüter zum Gesamtvermögen.

f)

Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale

Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale und der beabsichtigten Verwendung der beschafften Mittel.

Teil B: Hauptmerkmale des Schwarmfinanzierungsverfahrens und Bedingungen für die [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme]

a)

Mindestzielbetrag der [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme] im Rahmen eines einzigen Schwarmfinanzierungsangebots

[Betrag und Währung]

Anzahl der vom Projektträger oder Schwarmfinanzierungsdienstleister bereits durchgeführten (öffentlichen oder nicht öffentlichen) Angebote für dieses Schwarmfinanzierungsprojekt

Art des Angebots und der angebotenen Instrumente

Abschlussdatum

Betrag [der Kapitalbeschaffung/Kreditaufnahme] und Zielbetrag (einschließlich des Gegenwerts in Euro und des Datums des Wechselkurses bei anderen Währungen als Euro)

Sonstige zweckdienliche Informationen, sofern zutreffend

 

 

 

 

b)

Frist für die Erreichung des Zielbetrags der [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme]:

[Das Datum, an dem das Angebot für potenzielle Anleger geschlossen wird.]

c)

Informationen über die Folgen, falls der Zielbetrag der [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme] nicht fristgerecht erreicht wird

Informationen über die Folgen, die sich im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsverfahren und den Beteiligungen der Anleger ergeben, falls das Schwarmfinanzierungsangebot den Mindestzielbetrag nicht erreicht, einschließlich Informationen darüber,

i)

ob das Schwarmfinanzierungsangebot und die Verpflichtungen der Anleger aufgehoben werden,

ii)

ob Beträge, die von den Anlegern gezahlt wurden, erstattet werden, und wenn ja, nach welchen Modalitäten und wann,

iii)

ob Anlegern Gebühren oder Kosten entstehen, wenn ein Angebot den Zielbetrag nicht erreicht.

d)

Höchstangebotssumme, sofern sie sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme] unterscheidet

Höchstangebotssumme und Währung (einschließlich des Gegenwerts in Euro bei anderen Währungen als Euro), sofern sich die Summe von dem genannten Zielbetrag der [Kapitalbeschaffung] oder [Kreditaufnahme] unterscheidet.

e)

Höhe der vom Projektträger für das Schwarmfinanzierungsprojekt bereitgestellten Eigenmittel

Angabe, ob wesentliche Anteilseigner oder Mitglieder der Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Projektträgers Anlagen in die angebotenen Instrumente getätigt haben, die Instrumente gezeichnet haben oder sich zu einer Anlage oder Zeichnung verpflichtet haben, sowie die Höhe des Betrags, einschließlich als Prozentsatz des Zielbetrags des Angebots.

f)

Änderung der Zusammensetzung des Kapitals oder der Kredite des Projektträgers im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot

Beschreibung der Änderung der Zusammensetzung des Kapitals oder der Kredite des Projektträgers im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot.

Teil C: Risikofaktoren

Darlegung der Hauptrisiken

Bitte beschreiben Sie in diesem Abschnitt die Hauptrisiken im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt, und zwar anhand der nachstehend genannten Arten von Hauptrisiken.

Die folgende Liste der Arten von Hauptrisiken ist nicht erschöpfend. Alle sonstigen Hauptrisiken, die für das Schwarmfinanzierungsprojekt, das Schwarmfinanzierungsangebot, den Projektträger, die übertragbaren Wertpapiere und die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente oder Kredite relevant sind, werden ebenfalls in diesem Teil beschrieben.

Typ 1 — Projektrisiko

Dem Projekt inhärente Risiken, die zum Scheitern des Projekts führen können. Diese Risiken können unter anderem Folgendes betreffen:

i)

Projektabhängigkeiten wie Finanzierung, rechtliche Aspekte, Lizenzvergabe, Urheberrechte,

ii)

Auftreten ungünstiger Szenarien mit negativen Auswirkungen,

iii)

technologische Entwicklung von Wettbewerbern oder konkurrierenden Produkten,

iv)

vom Projektträger ausgehende Risiken.

Typ 2 — Sektorrisiko

Dem Sektor inhärente Risiken. Solche Risiken können beispielsweise durch eine Veränderung der makroökonomischen Lage, einen Rückgang der Nachfrage im Sektor, in dem das Schwarmfinanzierungsprojekt durchgeführt wird, und Abhängigkeiten von anderen Sektoren verursacht werden.

Der Projektsektor wird anhand der Klassifizierung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beschrieben.

Typ 3 — Ausfallrisiko

Risiko, dass ein Projekt oder ein Projektträger zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sowie andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Projekt oder dem Projektträger, die für die Anleger zu einem Verlust ihrer Anlage führen können.

Solche Risiken können durch eine Vielzahl von Faktoren verursacht werden, darunter:

a)

(schwerwiegende) Veränderung der makroökonomischen Lage,

b)

Misswirtschaft,

c)

mangelnde Erfahrung,

d)

Betrug,

e)

Finanzierung, die nicht dem Geschäftszweck entspricht,

f)

erfolglose Einführung des Produkts,

g)

mangelnder Cashflow.

Typ 4 — Risiko niedrigerer, verspäteter oder fehlender Rendite

Risiko, dass die Rendite niedriger als erwartet ausfällt, sich verzögert oder aus dem Projekt keine Kapital- oder Zinszahlungen fließen.

Typ 5 — Risiko eines Plattformausfalls

Risiko, dass die Schwarmfinanzierungsplattform vorübergehend oder dauerhaft ausfällt.

Typ 6 — Risiko der mangelnden Liquidität der Investition

Risiko, dass Anleger ihre Anlage nicht verkaufen können.

Typ 7 — Sonstige Risiken

Risiken, die teilweise außerhalb der Kontrolle des Projektträgers liegen, wie politische und regulatorische Risiken.

Teil D: Informationen über das Angebot übertragbarer Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassener Instrumente

a)

Gesamtbetrag und Art der anzubietenden [übertragbaren Wertpapiere] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente]

Folgende Angaben sind erforderlich:

i)

Beschreibung der Art und Klasse der anzubietenden Instrumente,

ii)

gegebenenfalls Anzahl, Stückelung, Währung und Bedingungen der anzubietenden Instrumente,

iii)

relativer Rang der Instrumente in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben zu ihrer Rangfolge und Nachrangigkeitsstufe.

b)

Zeichnungspreis

Preis, zu dem die [übertragbaren Wertpapiere] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente] angeboten werden. Gegebenenfalls ist in diesem Abschnitt auch der Mindestzeichnungsbetrag je Anleger anzugeben.

c)

Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden

d)

Zeichnungs- und Zahlungsbedingungen

Dieser Abschnitt enthält eine klare Beschreibung der Zeichnungsbedingungen, einschließlich der Überweisung des Zeichnungspreises, und des Zahlungsverfahrens, einschließlich Zeitplan und Methode.

Dieser Abschnitt kann auch einen Hyperlink zu einer Beschreibung des Zeichnungsverfahrens und zu Anweisungen enthalten.

e)

Verwahrung von [übertragbaren Wertpapieren] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten] für Anleger und deren Lieferung an Anleger

In diesem Abschnitt sind der Liefertermin (oder, wenn keine solche feste Verpflichtung eingegangen werden kann, der spätestmögliche Liefertermin) und das Verfahren für die Lieferung der betreffenden Instrumente (einschließlich etwaiger Sicherheiten der Instrumente) sowie der Name und die Kontaktdaten (einschließlich E-Mail) des Emittenten oder seines Agenten anzugeben.

Erbringt der Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Verwahrdienste, so ist eine eindeutige Erklärung dazu abzugeben.

Dieser Abschnitt enthält die Identität, Registernummer und Kontaktdaten der Verwahrstelle. Es ist anzugeben, ob der Anleger eine Gebühr an die Verwahrstelle zu entrichten hat oder nicht.

f)

Angaben zur Garantie oder Sicherheit, durch die die Anlage besichert ist (falls zutreffend)

i)

Handelt es sich bei dem [Garantiegeber] oder [Sicherungsgeber] um eine juristische Person?

ii)

Identität, Rechtsform und Kontaktdaten des [Garantiegebers] oder [Sicherungsgebers]

iii)

Informationen über Art und Bedingungen der [Garantie] oder [Sicherheit] (einschließlich ihrer Rangfolge)

g)

Angaben zu einer festen Verpflichtung zum Rückkauf von [übertragbaren Wertpapieren] oder [zu Schwarmfinanzierungszwecken zugelassenen Instrumenten] (falls zutreffend)

Beschreibung der Rückkaufvereinbarung

Dieser Abschnitt enthält klare und prägnante Informationen über etwaige Verpflichtungen zum Rückkauf. Gegebenenfalls können ausführlichere Informationen über einen Hyperlink bereitgestellt werden.

Frist für den Rückkauf

Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme am Rückkauf (einschließlich etwaiger Fristen).

h)

Angaben zu Zinssätzen und Laufzeiten

Dieser Abschnitt gilt für übertragbare Nichtdividendenwerte (wie Schuldverschreibungen) oder hybride Instrumente (wie Wandelschuldverschreibungen).

Nominaler Zinssatz:

Der jährliche nominale Zinssatz ist eindeutig anzugeben. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt eine kurze Erläuterung der Berechnungsmethode oder einen Hyperlink zur Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, auf der eine entsprechende Erläuterung zu finden ist.

Der jährliche Zinssatz wird mit zwei Dezimalstellen und im folgenden bevorzugten Format offengelegt:

[•] % pro Jahr (berechnet anhand [angewandte Berechnungsmethode einfügen]); oder — wenn der Zinssatz variabel ist — knappe Angaben zu den wichtigsten Faktoren, die den Zinssatz bestimmen (wie Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) plus X %), und Angaben zu dessen Berechnung.

Datum, ab dem die Zinsen zahlbar sind:

Fälligkeitstermine für Zinszahlungen:

Laufzeit (gegebenenfalls einschließlich Zwischenzahlungen):

Anwendbare Rendite:

Die Rendite wird als jährlicher Zinssatz und anhand der Methode berechnet, die für die Berechnung des nominalen Jahreszinssatzes verwendet wird, und ist mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Die wichtigsten Annahmen, auf denen die Berechnung der Rendite beruht, werden ebenfalls kurz offengelegt.

Teil E: Informationen über Zweckgesellschaften

a)

Ist eine Zweckgesellschaft zwischen Projektträger und Anleger zwischengeschaltet?

ja/nein

b)

Kontaktdaten der Zweckgesellschaft

Wurde die obige Frage mit „Ja“ beantwortet, sind in diesem Abschnitt die Identität, die Rechtsform und der eingetragene Sitz der Zweckgesellschaft anzugeben.

Teil F: Anlegerrechte

[Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 muss im Falle von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten dann, wenn die gemäß Teil F dieses Anhangs erforderliche Information in gedruckter Form mehr als eine Seite im DIN-A4-Format umfasst, der verbleibende Teil in einer Anlage zum Anlagebasisinformationsblatt wiedergegeben werden.]

a)

Mit [übertragbaren Wertpapieren] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten] verbundene Rechte

Kurze Beschreibung der mit den Instrumenten verbundenen Rechte, aufgeschlüsselt nach Arten, wie z. B.:

i)

Dividendenrechte,

ii)

Stimmrechte,

iii)

Rechte auf Zugang zu Informationen,

iv)

Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Instrumenten derselben Klasse,

v)

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten,

vi)

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös,

vii)

Rückgaberechte,

viii)

Umwandlungsrechte,

ix)

gemeinsame Ausstiegsrechte bei Eintritt eines maßgeblichen Tatbestands (d. h. Wechsel der Kontrolle, Mitverkaufsrechte).

Es kann ein Hyperlink zu den Gründungsdokumenten des Projektträgers oder anderen einschlägigen Rechtsdokumenten mit Verweisen auf die einschlägigen Artikel oder Kapitelnummern aufgenommen werden.

b) und c)

Beschränkungen, denen die [übertragbaren Wertpapiere] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente] unterliegen, und Beschränkungen für das Übertragen der Instrumente.

Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung aller Aktionärsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen, die die Übertragbarkeit der Instrumente verhindern oder einschränken, etwa Klauseln, die das Recht zum Verkauf der Instrumente einschränken (z. B. Genehmigungsklauseln oder vorübergehende Veräußerungsverbote).

Dieser Abschnitt enthält außerdem eine Beschreibung anderer Beschränkungen, denen die Instrumente unterliegen, etwa mögliche Verfügungsklauseln (z. B. Ausschlussklauseln, Rückkaufklauseln, Verpflichtung zum gemeinsamen Ausstieg im Falle eines Kontrollwechsels, Mitverkaufspflichten), wobei insbesondere die finanziellen Bedingungen dieser Verfügungen anzugeben sind.

d)

Ausstiegsmöglichkeiten des Anlegers aus der Anlage

e)

Für Eigenkapitalinstrumente: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle [übertragbaren Wertpapiere] oder [für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente] gezeichnet werden)

Bei der Darlegung der Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung sind für jede Klasse des Aktienkapitals folgende Angaben zu machen:

i)

Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten,

ii)

Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien,

iii)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben.

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

Teil G: Informationen über Kredite

a)

Art, Laufzeit und andere wesentliche Bedingungen des Kredits

b)

Anwendbare Zinssätze oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für den Anleger

Die anwendbaren jährlichen Zinssätze sind eindeutig anzugeben. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt eine kurze Erläuterung der Berechnungsmethode oder einen Link zur Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, auf der eine entsprechende Erläuterung zu finden ist.

Die jährlichen Zinssätze werden mit zwei Dezimalstellen und im folgenden bevorzugten Format offengelegt:

[•] % pro Jahr (berechnet anhand [angewandte Berechnungsmethode einfügen]) oder — wenn der Zinssatz variabel ist — knappe Angaben zu den wichtigsten Faktoren, die den Zinssatz bestimmen (wie EURIBOR plus X %), und Angaben zu dessen Berechnung.

c)

Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich Sicherungs- oder Garantiegebern oder anderen Arten von Sicherheiten

d)

Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und Zahlung der Zinsen

Ist eine vorzeitige Rückzahlung auf Initiative des Projektträgers oder des Kreditgebers zulässig, so ist sie unter Angabe der Bedingungen für die Rückzahlung zu beschreiben.

e)

Jeglicher Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren

[Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt die Definition von Zahlungsverzug gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115  (6)].

f)

Bedienung des Kredits (einschließlich für den Fall, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt)

In diesem Abschnitt ist die für die Bedienung des Kredits zuständige Organisation (einschließlich ihrer rechtmäßigen Bezeichnung, ihrer Registernummer und des Ortes der Registrierung, ihres eingetragenen Sitzes und ihrer Kontaktdaten) anzugeben und es sind kurze Informationen über ihre Bedingungen bereitzustellen, einschließlich über die Verfahren, die im Falle der Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen greifen. Es kann ein Hyperlink zur entsprechenden Website oder zu einem Dokument aufgenommen werden, die bzw. das ausführliche Informationen zu den Bedingungen enthält.

Teil H: Gebühren, Informationen und Rechtsmittel

a)

Gebühren und Kosten, die dem Anleger im Zusammenhang mit der Anlage entstehen (einschließlich Verwaltungskosten infolge der Veräußerung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten)

Dieser Abschnitt enthält eine tabellarische Darstellung aller direkten und indirekten Gebühren, Provisionen, Kosten und Entgelte, die dem Anleger im Zusammenhang mit seiner Anlage und seinem Ausstieg aus der Anlage entstehen.

Werden Beträge in Euro (oder einer anderen anwendbaren Währung) und prozentuale Werte angegeben, so sind diese für eine hypothetische Investition von 10 000  EUR auf Jahresbasis zu berechnen.

 

Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten

in Euro

(oder einer anderen anwendbaren Währung)

in Prozent des Gesamt-investitions-betrags

Beispiele

(nicht erschöpfend)

Einmalig

Einstiegs-kosten (bitte im Einzelnen angeben)

EUR […]

[…] %

Kosten, die der Anleger beim Tätigen der Anlage zu tragen hat. Diese Kosten umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Zeichnung durch den Anleger (z. B. Notargebühren, Vorauszahlungen und Stempelgebühren) sowie Kosten im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert (z. B. Vermittler- und Maklergebühren, Notargebühren, Steuern im Zusammenhang mit Immobilien und sonstige Erwerbsteuern).

Ausstiegs-kosten

(bitte im Einzelnen angeben)

EUR […]

[…] %

Kosten, die der Anleger beim Ausstieg aus der Anlage bei deren Fälligkeit zu tragen hat (z. B. Vermittler- und Maklergebühren, Notargebühren, Steuern im Zusammenhang mit Immobilien und sonstige Erwerbsteuern, Abwicklungskosten)

Laufend

 

EUR […]

[…] %

Kosten, die der Anleger zu tragen hat, solange er die Anlage hält (z. B. Verwahrungs- und Verwaltungskosten, Prüfungs- und Rechtsberatungskosten, laufende Steuern im Zusammenhang mit der Anlage oder dem zugrunde liegenden Vermögenswert)

Zusätzlich

An die Wertent-wicklung gebundene Gebühren/

Carried Interest (bitte im Einzelnen angeben)

EUR […]

[…] %

Gebühren, die der Anleger dem/den Projektträger(n) zahlt, wenn bestimmte Erfolgsparameter eingehalten werden

Sonstige zusätzliche Kosten (bitte im Einzelnen angeben)

EUR […]

[…] %

Vermittlergebühren, Refinanzierungsgebühren, Transaktionsgebühren (soweit nicht bereits in den einmaligen Gebühren enthalten)

b)

Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das Schwarmfinanzierungsprojekt, den Projektträger [und gegebenenfalls die Zweckgesellschaft] unentgeltlich angefordert werden können

c)

Angaben dazu, an wen der Anleger eine Beschwerde über die Anlage oder das Verhalten des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsdienstleisters richten kann und wie

Dazu sind zusammenfassend folgende Angaben zu machen:

i)

Welche Schritte zu unternehmen sind, um eine Beschwerde über die Anlage oder das Verhalten des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsdienstleisters einzureichen,

ii)

Link zur einschlägigen Website und zum Formular für entsprechende Beschwerden,

iii)

aktuelle Website oder E-Mail-Adresse, an die entsprechende Beschwerden gerichtet werden können.


(1)  Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung der in diesem Abschnitt genannten Informationen kann der Projektträger in diesen Abschnitt auch sein Logo aufnehmen.

(2)  Ist beispielsweise der Projektträger Teil eines Konzerns, könnte das Diagramm den Aufbau des Konzerns und die Position des Projektträgers innerhalb des Konzerns abbilden.

(3)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

(4)  Die Erklärung jeder verantwortlichen Person muss im Einklang mit Artikel 23 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 stehen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).


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