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Document 32022R0504

Verordnung (EU) 2022/504 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

ECB/2022/14

ABl. L 102 vom 30.3.2022, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/504/oj

30.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/11


VERORDNUNG (EU) 2022/504 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 400 Absatz 2, Artikel 415 Absatz 3, Artikel 420 Absatz 2, Artikel 428p Absatz 10, Artikel 428q Absatz 2, Artikel 428aq Absatz 10, Artikel 428ar Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3 und Artikel 471 Absatz 1,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (4) erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige neue Optionen und Ermessensspielräume in das Unionsrecht eingeführt und einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, welche die EZB nach der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hatte, geändert oder gestrichen. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sind Folgeänderungen an der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erforderlich.

(2)

Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für Großkredite ausgenommen, wenn die Kreditinstitute bestimmte Bedingungen erfüllen. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB 2016/4) sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

(3)

Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können.

(4)

In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) zu bieten. Daher sollte die standardisierte Abflussrate von 5 % aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden. Wie auch der Fall bei anderen Produkten und Dienstleistungen ist, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fallen, sollte die EZB die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung entweder durch Anerkennung der Abflussraten des jeweiligen Kreditinstituts oder durch Festsetzung einer höheren, auf 5 % begrenzten Ausfallrate bestimmen.

(5)

Zur Unterstützung des Ziels der einheitlichen Anwendung von Aufsichtsanforderungen auf Kreditinstitute sollten allgemeine Grundsätze für die Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden.

(6)

Mit der Einführung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio — NSFR) gemäß Teil 6 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden mehrere neue Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote nutzen. Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(7)

Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Kreditinstituten sollten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Anwendung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote durch kleine und nicht komplexe Institute gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in gleicher Weise genutzt werden wie die entsprechenden Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Anwendung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote durch andere Kreditinstitute gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(8)

Bestimmte Faktoren haben die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden.

(9)

Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren hat die EZB eine offene öffentliche Anhörung zur vorliegenden Verordnung durchgeführt.

(10)

Der Beschluss des Aufsichtsgremiums der EZB, den Vorschlag für den Erlass der vorliegenden Verordnung zu billigen, wurde gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen.

(11)

Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen.

2.

Artikel 9 Absätze 3 bis 5 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind, soweit diese Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sind, unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(4)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang II der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(5)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen in vollem Umfang — bzw. im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum zulässigen Höchstbetrag — von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(*1)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).“"

3.

In Kapitel IV wird nach der Überschrift „Liquidität“ folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt I

Liquiditätsdeckungsanforderung “.

4.

Die Artikel 10 und 11 werden gestrichen.

5.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes:

a)

die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission (*2) genannten Indizes;

b)

alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;

c)

alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5).“"

6.

In Kapitel IV wird nach Artikel 12 folgender Abschnitt II eingefügt:

Abschnitt II

Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR)

Artikel 12a

Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, haben die Institute für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.

Artikel 12b

Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.

Artikel 12c

Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, müssen dem in Artikel 12a festgelegten Ansatz folgen.

Artikel 12d

Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen, müssen dem in Artikel 12b festgelegten Ansatz folgen.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“"

7.

Die Artikel 13 bis 16 werden gestrichen.

8.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind,“.

2.

Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind;“.


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