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Document 32022R0271
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/271 of 23 February 2022 correcting Implementing Regulation (EU) 2020/1760 concerning the authorisation of the preparation of Bacillus subtilis DSM 25841 as a feed additive for all porcine species, including sows, other than lactating sows in order to have a benefit in suckling piglets (holder of authorisation Chr. Hansen A/S) (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/271 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/271 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/1007
ABl. L 43 vom 24.2.2022, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/271 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2022
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission (2) wurde die Verwendung von Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen. |
(2) |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 wurde in der Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs“ eine falsche Kennnummer eingefügt. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung durch die berichtigte Fassung zu ersetzen. |
(4) |
Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden. |
(5) |
Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
(1) Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission vom 25. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 6).
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
KBE/l Tränkwasser |
||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||
4b1902 |
Chr. Hansen A/S |
Bacillus subtilis DSM 25841 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 mit mindestens 1,25 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis DSM 25841 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Bacillus subtilis DSM 25841: Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) Für die Auszählung von Bacillus subtilis DSM 25841 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784 |
Alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln |
- |
5 × 108 |
- |
1,7 × 108 |
- |
|
16.12.2030 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.