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Document 32022R0271

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/271 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1007

    ABl. L 43 vom 24.2.2022, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/271/oj

    24.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/271 DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2022

    zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission (2) wurde die Verwendung von Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

    (2)

    Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 wurde in der Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs“ eine falsche Kennnummer eingefügt.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung durch die berichtigte Fassung zu ersetzen.

    (4)

    Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

    (5)

    Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    (1)   Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

    (2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Februar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission vom 25. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 6).


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    KBE/l Tränkwasser

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

    4b1902

    Chr. Hansen A/S

    Bacillus subtilis

    DSM 25841

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 mit mindestens 1,25 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

    Fest

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis DSM 25841

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Bacillus subtilis DSM 25841: Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Für die Auszählung von Bacillus subtilis DSM 25841 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

    Alle Schweinearten, einschließlich Sauen

    außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln

    -

    5 × 108

    -

    1,7 × 108

    -

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    2.

    Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

    3.

    Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

    4.

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden: potenzielles Inhalationsallergen, potenziell hautreizender Stoff und potenziell augen- oder hautsensibilisierender Stoff. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

    16.12.2030


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


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