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Document 32022O0508

    Leitlinie (EU) 2022/508 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)

    ECB/2022/12

    ABl. L 102 vom 30.3.2022, p. 34–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/508/oj

    30.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/34


    LEITLINIE (EU) 2022/508 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 25. März 2022

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 4. April 2017 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/9) (2), in der sie allgemeine Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) bei weniger bedeutenden Instituten aufstellte. Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Leitlinie (EU) 2017/697 erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, die in der Leitlinie (EU) 2017/697 enthalten waren, geändert oder gestrichen. Daher sind bestimmte Folgeänderungen an der Leitlinie (EU) 2017/697 erforderlich.

    (2)

    In Bezug auf Abflussraten, die auf stabile Privatkundeneinlagen anzuwenden sind, haben bestimmte Faktoren die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) und Artikel 7 der Leitlinie (EU) 2017/697 behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 und somit aus der Leitlinie (EU) 2017/697 gestrichen werden.

    (3)

    Die den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Option in Bezug auf die Bestimmung wichtiger Aktienindizes für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsdeckungsquote als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden können, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Ziel des Ermessensspielraums ist es, sicherzustellen, dass Kreditinstitute in ihren Liquiditätspuffer nur die Aktien aufnehmen, die in Indizes enthalten sind, bei denen die Marktliquidität der zugrunde liegenden Aktien angenommen werden kann. Da sich weder Bedeutung noch Größe eines Kreditinstituts unmittelbar auf die Marktliquidität der zugrundeliegenden Aktien in den jeweiligen Indizes auswirken, wäre eine unterschiedliche Behandlung bedeutender und weniger bedeutender Institute nicht angebracht.

    (4)

    Der den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Ermessensspielraum, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii desselben Artikels abzuweichen, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Kriterien zur Anerkennung von Unternehmensschuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2B zu harmonisieren.

    (5)

    Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Zusammenhang mit der Anforderung an die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) gewährte Ermessensspielraum, die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festzulegen, die auf in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Die Politik in Bezug auf bedeutende Institute verknüpft die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung im NSFR mit den in der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) angewendeten Abflussraten, bietet der EZB aber gleichzeitig Flexibilität, andere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festzulegen. Aus Vereinfachungs- und Vorsichtsgründen schafft dieser Ansatz ein Gleichgewicht zwischen der Angleichung der bei der Berechnung der NFSR anzuwendenden Faktoren an die für die Liquiditätsdeckungsquote festgelegten Faktoren einerseits und der Möglichkeit einer abweichenden Behandlung andererseits in Fällen, in denen diese Verknüpfung das damit verbundene Finanzierungsrisiko nicht angemessen widerspiegeln würde. In Bezug auf weniger bedeutende Unternehmen ist eine Abweichung von diesem Ansatz weder notwendig noch angemessen, weil sich die Methode zur Anwendung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung auf diese außerbilanziellen Posten grundsätzlich nicht von Institut zu Institut unterscheiden sollte. Aus demselben Grund sollte der den zuständigen Behörden nach Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der NSFR gewährte Ermessensspielraum in ähnlicher Weise genutzt werden.

    (6)

    Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährte Ermessenspielraum, die Laufzeit der Belastung in Bezug auf getrennte Aktiva entsprechend der diesen Aktiva zugrundeliegenden Risikoposition festzulegen, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Aktiva, die getrennt wurden und die nicht frei veräußerbar sind, sind für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, entsprechenden Zeitraum als belastet zu behandeln und sollten daher während dieses Zeitraums ausreichend finanziell unterlegt sein. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Größe des betreffenden Instituts. Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der NSFR gewährte Ermessensspielraum sollte sowohl aus den bereits oben genannten Gründen in ähnlicher Weise genutzt werden, wie auch aufgrund dessen, dass es keine vernünftigen Gründe gibt, die einen unterschiedlichen Ansatz in Bezug auf die nach dem vereinfachten Ansatz berechnete NSFR rechtfertigen würden. Die Bestimmungen dieser Leitlinie zur Umsetzung der Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten geändert und für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Geltungsumfang dieser Option sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Union niedergelassen sind, sodass gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Drittländern bei den relevanten Obergrenzen für Großkredite nur nach einer vorherigen aufsichtlichen Einzelfallprüfung ausgenommen werden.

    (7)

    Darüber hinaus sollte die Leitlinie (EU) 2017/697 dahin gehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können. Diese erweiterte Anwendung des Ermessensspielraums sollte zur Aufrechterhaltung gleicher Bedingungen für die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen; zugleich sollten dadurch die Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen beschränkt und die Anwendung derselben Mindestanforderungen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sichergestellt werden.

    (8)

    Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird gestrichen.

    2.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

    Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den Anhängen.

    a)

    Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

    b)

    Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

    c)

    Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind, soweit diese Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sind, unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung und in Anhang I dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I dieser Leitlinie unterliegen.

    d)

    Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten und in Anhang II dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

    e)

    Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang – bzw. im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung bis zum zulässigen Höchstbetrag – von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

    f)

    Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im jeweiligen Anhang dieser Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Eine NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die Kreditinstitute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern.

    g)

    Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

    (*1)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).“"

    3.

    Artikel 7 wird gestrichen.

    4.

    In Abschnitt IV werden nach der Überschrift „Liquidität“ folgende Überschriften und die Artikel 7a bis 7f eingefügt:

    „Artikel 7a

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

    Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*2) anerkannt werden können, haben die NCAs die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes anzusehen:

    i)

    die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission (*3) genannten Indizes;

    ii)

    alle wichtigen Aktienindizes – sofern diese nicht unter Ziffer i fallen – in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;

    iii)

    alle wichtigen Aktienindizes – sofern diese nicht unter Ziffer i oder ii fallen –, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.

    Artikel 7b

    Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Aktiva der Stufe 2B

    1.   Die NCAs haben weniger bedeutenden Instituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, zu gestatten, unter den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B zu berücksichtigen.

    2.   Die NCAs können die in Absatz 1 festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewähren, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Artikel 7c

    Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

    Soweit die NCA für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.

    Artikel 7d

    Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

    Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) getrennt wurden , und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten, diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.

    Artikel 7e

    Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

    Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis erteilt wurde, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, dem in Artikel 7c festgelegten Ansatz zu folgen.

    Artikel 7f

    Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

    Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis zur Berechnung der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, dem in Artikel 7d festgelegten Ansatz zu folgen.

    (*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)."

    (*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5)."

    (*4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“"

    5.

    Artikel 8 wird gestrichen.

    6.

    Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs I dieser Leitlinie geändert.

    7.

    Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II dieser Leitlinie hinzugefügt.

    Artikel 2

    Schlussbestimmungen

    Wirksamwerden und Umsetzung

    Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Die NCAs haben diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2022 zu erfüllen.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2022.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 156).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


    ANHANG I

    Der Anhang der Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie

    1.   

    Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie. Für die Zwecke des Artikels 6 Buchstabe c gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (*1) aufgeführten Drittländer als gleichwertig.

    2.   

    Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bedingungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

    a)

    Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob

    i)

    die in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob die Gegenpartei den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Kreditinstitut unterliegt und ob die IT-Systeme integriert oder zumindest in vollem Umfang kompatibel sind. Darüber hinaus müssen sie berücksichtigen, ob es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen;

    ii)

    die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind;

    iii)

    der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

    iv)

    die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es ihm ermöglichen, kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass Kredite an Gruppenunternehmen der Risikostrategie des Instituts auf Ebene des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene angepasst werden.

    b)

    Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU, entgegengewirkt werden kann, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob

    i)

    das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt und den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe zuwiderläuft;

    ii)

    das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen als Bestandteil seines Rahmens zur Bewertung des Gesamtrisikos förmlich berücksichtigt;

    iii)

    das Kreditinstitut über einen Rahmen zur Risikokontrolle auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls konsolidierter Ebene verfügt, durch den die vorgeschlagenen Risikopositionen überwacht werden;

    iv)

    das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gesteuert wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet;

    v)

    die Steuerung des Konzentrationsrisikos nachweislich im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.

    3.   

    Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:

    a)

    Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

    b)

    Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass es keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden.

    c)

    Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass

    i)

    keine praktischen Hindernisse bestehen, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern;

    ii)

    die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind;

    iii)

    der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar ist, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

    iv)

    das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

    d)

    Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen.

    e)

    Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gesteuert wird.

    f)

    Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.


    (*1)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

    (*2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“


    ANHANG II

    Folgender Anhang wird der Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) hinzugefügt:

    „ANHANG II

    Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe d dieser Leitlinie

    1.   

    Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bedingungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen:

    a)

    Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob

    i)

    es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen,

    ii)

    die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

    iii)

    der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

    iv)

    die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

    b)

    Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), entgegengewirkt werden kann, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob

    i)

    das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt,

    ii)

    das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional- oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt,

    iii)

    das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden,

    iv)

    das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gesteuert wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

    2.   

    Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist, berücksichtigen, ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich entsprechende Aufgaben enthält, darunter insbesondere:

    a)

    Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

    b)

    Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

    c)

    Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

    d)

    Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

    3.   

    Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:

    a)

    Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

    b)

    Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass es keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden.

    c)

    Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

    i)

    es keine praktischen Hindernisse gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden;

    ii)

    Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

    iii)

    der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen, und

    iv)

    das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

    d)

    Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen.

    e)

    Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gesteuert .wird

    f)

    Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.


    (*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“


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