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Document 32022O0508
Guideline (EU) 2022/508 of the European Central Bank of 25 March 2022 amending Guideline (EU) 2017/697 of the European Central Bank on the exercise of options and discretions available in Union law by national competent authorities in relation to less significant institutions (ECB/2017/9) (ECB/2022/12)
Leitlinie (EU) 2022/508 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)
Leitlinie (EU) 2022/508 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)
ECB/2022/12
ABl. L 102 vom 30.3.2022, p. 34–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/34 |
LEITLINIE (EU) 2022/508 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 25. März 2022
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 4. April 2017 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/9) (2), in der sie allgemeine Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) bei weniger bedeutenden Instituten aufstellte. Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Leitlinie (EU) 2017/697 erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, die in der Leitlinie (EU) 2017/697 enthalten waren, geändert oder gestrichen. Daher sind bestimmte Folgeänderungen an der Leitlinie (EU) 2017/697 erforderlich. |
(2) |
In Bezug auf Abflussraten, die auf stabile Privatkundeneinlagen anzuwenden sind, haben bestimmte Faktoren die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) und Artikel 7 der Leitlinie (EU) 2017/697 behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 und somit aus der Leitlinie (EU) 2017/697 gestrichen werden. |
(3) |
Die den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Option in Bezug auf die Bestimmung wichtiger Aktienindizes für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsdeckungsquote als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden können, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Ziel des Ermessensspielraums ist es, sicherzustellen, dass Kreditinstitute in ihren Liquiditätspuffer nur die Aktien aufnehmen, die in Indizes enthalten sind, bei denen die Marktliquidität der zugrunde liegenden Aktien angenommen werden kann. Da sich weder Bedeutung noch Größe eines Kreditinstituts unmittelbar auf die Marktliquidität der zugrundeliegenden Aktien in den jeweiligen Indizes auswirken, wäre eine unterschiedliche Behandlung bedeutender und weniger bedeutender Institute nicht angebracht. |
(4) |
Der den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Ermessensspielraum, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii desselben Artikels abzuweichen, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Kriterien zur Anerkennung von Unternehmensschuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2B zu harmonisieren. |
(5) |
Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Zusammenhang mit der Anforderung an die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) gewährte Ermessensspielraum, die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festzulegen, die auf in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Die Politik in Bezug auf bedeutende Institute verknüpft die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung im NSFR mit den in der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) angewendeten Abflussraten, bietet der EZB aber gleichzeitig Flexibilität, andere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festzulegen. Aus Vereinfachungs- und Vorsichtsgründen schafft dieser Ansatz ein Gleichgewicht zwischen der Angleichung der bei der Berechnung der NFSR anzuwendenden Faktoren an die für die Liquiditätsdeckungsquote festgelegten Faktoren einerseits und der Möglichkeit einer abweichenden Behandlung andererseits in Fällen, in denen diese Verknüpfung das damit verbundene Finanzierungsrisiko nicht angemessen widerspiegeln würde. In Bezug auf weniger bedeutende Unternehmen ist eine Abweichung von diesem Ansatz weder notwendig noch angemessen, weil sich die Methode zur Anwendung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung auf diese außerbilanziellen Posten grundsätzlich nicht von Institut zu Institut unterscheiden sollte. Aus demselben Grund sollte der den zuständigen Behörden nach Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der NSFR gewährte Ermessensspielraum in ähnlicher Weise genutzt werden. |
(6) |
Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährte Ermessenspielraum, die Laufzeit der Belastung in Bezug auf getrennte Aktiva entsprechend der diesen Aktiva zugrundeliegenden Risikoposition festzulegen, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Aktiva, die getrennt wurden und die nicht frei veräußerbar sind, sind für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, entsprechenden Zeitraum als belastet zu behandeln und sollten daher während dieses Zeitraums ausreichend finanziell unterlegt sein. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Größe des betreffenden Instituts. Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der NSFR gewährte Ermessensspielraum sollte sowohl aus den bereits oben genannten Gründen in ähnlicher Weise genutzt werden, wie auch aufgrund dessen, dass es keine vernünftigen Gründe gibt, die einen unterschiedlichen Ansatz in Bezug auf die nach dem vereinfachten Ansatz berechnete NSFR rechtfertigen würden. Die Bestimmungen dieser Leitlinie zur Umsetzung der Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten geändert und für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Geltungsumfang dieser Option sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Union niedergelassen sind, sodass gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Drittländern bei den relevanten Obergrenzen für Großkredite nur nach einer vorherigen aufsichtlichen Einzelfallprüfung ausgenommen werden. |
(7) |
Darüber hinaus sollte die Leitlinie (EU) 2017/697 dahin gehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können. Diese erweiterte Anwendung des Ermessensspielraums sollte zur Aufrechterhaltung gleicher Bedingungen für die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen; zugleich sollten dadurch die Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen beschränkt und die Anwendung derselben Mindestanforderungen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sichergestellt werden. |
(8) |
Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den Anhängen.
(*1) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).“" |
3. |
Artikel 7 wird gestrichen. |
4. |
In Abschnitt IV werden nach der Überschrift „Liquidität“ folgende Überschriften und die Artikel 7a bis 7f eingefügt: „Artikel 7a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*2) anerkannt werden können, haben die NCAs die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes anzusehen:
Artikel 7b Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsdeckungsquote – Aktiva der Stufe 2B 1. Die NCAs haben weniger bedeutenden Instituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, zu gestatten, unter den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B zu berücksichtigen. 2. Die NCAs können die in Absatz 1 festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewähren, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 7c Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen Soweit die NCA für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden. Artikel 7d Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) getrennt wurden , und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten, diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen. Artikel 7e Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis erteilt wurde, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, dem in Artikel 7c festgelegten Ansatz zu folgen. Artikel 7f Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, denen die Erlaubnis zur Berechnung der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, dem in Artikel 7d festgelegten Ansatz zu folgen. (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“" |
5. |
Artikel 8 wird gestrichen. |
6. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs I dieser Leitlinie geändert. |
7. |
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II dieser Leitlinie hinzugefügt. |
Artikel 2
Schlussbestimmungen
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Die NCAs haben diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2022 zu erfüllen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 156).
(3) Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
ANHANG I
Der Anhang der Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie
1.
Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie. Für die Zwecke des Artikels 6 Buchstabe c gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (*1) aufgeführten Drittländer als gleichwertig.
2.
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bedingungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.
a) |
Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob
|
b) |
Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU, entgegengewirkt werden kann, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob
|
3.
Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:
a) |
Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. |
b) |
Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass es keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden. |
c) |
Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass
|
d) |
Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen. |
e) |
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gesteuert wird. |
f) |
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht. |
(*1) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).
(*2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“
ANHANG II
Folgender Anhang wird der Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) hinzugefügt:
„ANHANG II
Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe d dieser Leitlinie
1.
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bedingungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen:
a) |
Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob
|
b) |
Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere ebenso wirksame Maßnahmen, wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), entgegengewirkt werden kann, müssen weniger bedeutende Institute berücksichtigen, ob
|
2.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist, berücksichtigen, ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich entsprechende Aufgaben enthält, darunter insbesondere:
a) |
Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund, |
b) |
Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
c) |
Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute, |
d) |
Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten. |
3.
Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:
a) |
Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. |
b) |
Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass es keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge gibt, welche die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden. |
c) |
Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass
|
d) |
Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen. |
e) |
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gesteuert .wird |
f) |
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht. |
(*1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“