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Document 32022D2442

    Beschluss (GASP) 2022/2442 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/151 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

    ST/14745/2022/INIT

    ABl. L 319 vom 13.12.2022, p. 83–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2442/oj

    13.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/83


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2442 DES RATES

    vom 12. Dezember 2022

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/151 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

    Der Rat der Europäischen Union —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 3. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/151 (1) angenommen.

    (2)

    Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) hat seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den durch die Gemeinsame Aktion 2001/875/GASP des Rates (2) ernannten Sonderbeauftragten der EU in Afghanistan oder für die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates (3) eingerichtete EUPOL AFGHANISTAN tätig waren, von anderen besonders schutzbedürftigen afghanischen Staatsangehörigen, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie von ihren nächsten Verwandten organisiert und geleitet.

    (3)

    Der EAD hat eine Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/151 für eine Evakuierung infrage kommen (im Folgenden „Liste“), erstellt und aktualisiert.

    (4)

    Aufgrund der Lage in Afghanistan kann die Evakuierung der auf der Liste stehenden Personen, die in Afghanistan noch immer gefährdet sind, nicht bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden.

    (5)

    Die Maßnahme im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2022/151 sollte bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, um die Evakuierung der auf der Liste stehenden besonders schutzbedürftigen Personen zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/151 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan (ABl. L 25 vom 4.2.2022, S. 11).

    (2)  Gemeinsame Aktion des Rates 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1).

    (3)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).


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