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Document 32022D0481

    Beschluss (EU) 2022/481 des Rates vom 22. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zur Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt

    ST/6799/2022/INIT

    ABl. L 98 vom 25.3.2022, p. 76–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/481/oj

    25.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/76


    BESCHLUSS (EU) 2022/481 DES RATES

    vom 22. März 2022

    über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zur Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union am 22. Dezember 1994 mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel IV Absatz 1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

    (3)

    Nach Artikel IV Absatz 2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz die Aufgaben der Ministerkonferenz wahr.

    (4)

    Nach Artikel IX Absatz 1 des WTO-Übereinkommens fassen die WTO-Gremien ihre Beschlüsse in der Regel durch Konsens.

    (5)

    Im Dezember 2013 wurde auf der neunten Tagung der WTO-Ministerkonferenz ein Ministerbeschluss über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Vereinbarung über Zollkontingente“) angenommen. Die Vereinbarung über Zollkontingente regelt die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

    (6)

    Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente ist spätestens vier Jahre nach ihrer Annahme eine Überprüfung der Funktionsweise der Vereinbarung einzuleiten, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern.

    (7)

    Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente hat der Ausschuss für Landwirtschaft im Jahr 2018 die Vereinbarung über Zollkontingente überprüft. Im Dezember 2019 wurden die Ergebnisse der Überprüfung auf der Tagung des Allgemeinen Rates der WTO in Form eines Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft (Dokument G/AG/29 vom 31. Oktober 2019) vorgelegt.

    (8)

    Am 9. November 2021 legte der Vorsitz des Ausschusses für Landwirtschaft seinen Bericht über die Verhandlungen und einen Beschlussentwurf im Dokument G/AG/32 vor. Gleichzeitig legte der Ausschuss für Landwirtschaft den Beschlussentwurf im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 (im Folgenden „Beschlussentwurf“) dem Allgemeinen Rat zur Prüfung und zur anschließenden Weiterleitung an die 12. Ministerkonferenz zur endgültigen Annahme vor, stellte jedoch fest, dass einige WTO-Mitglieder die internen Konsultationen zu dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen hatten.

    (9)

    In Anbetracht der Verschiebung der 12. Ministerkonferenz der WTO vereinbarte der Ausschuss für Landwirtschaft, eine Verlängerung der Frist um drei Monate (d. h. bis zum 31. März 2022) vorzuschlagen, um die Arbeiten zum Beschluss über die Überprüfung abzuschließen.

    (10)

    Auf der Sondertagung des Allgemeinen Rates vom 15. Dezember 2021 vereinbarten die WTO-Mitglieder eine dreimonatige Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2022.

    (11)

    Es wird erwartet, dass der Allgemeine Rat der WTO bis zum 31. März 2022 oder, falls eine weitere Verlängerung vereinbart wird, zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2022 ersucht wird, die Annahme des Beschlussentwurfs — möglicherweise mit einigen Änderungen nach den Verhandlungen — zu prüfen.

    (12)

    Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird.

    (13)

    Der Beschlussentwurf enthält Empfehlungen für die künftige Funktionsweise des Nichtausschöpfungsmechanismus für Zollkontingente, womit bei Einverständnis aller WTO-Mitglieder die Überprüfung abgeschlossen werden könnte. Die Annahme des Beschlussentwurfs würde bedeuten, dass die Bestimmungen der Vereinbarung über Zollkontingente, die die USA und die Entwicklungsländer von dem Nichtausschöpfungsmechanismus ausnehmen, hinfällig würde, was eindeutig im Interesse der Union liegt.

    (14)

    Im Allgemeinen Rat der WTO wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation auf jeder Tagung zu vertreten ist, die bis zum 31. März 2022 oder, falls eine weitere Verlängerung vereinbart wird, zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, besteht darin, ein auf einem Konsens beruhendes Ergebnis zu unterstützen, um einen Beschluss zum Abschluss der Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 7. Dezember 2013 über die Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN(13)/39) und die Nichtanwendung der Nummern 13 bis 15 jenes Beschlusses und des Anhangs B jenes Beschlusses, anzunehmen, wie im Beschlussentwurf im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 dargelegt, das dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Die Vertreter der Union im Allgemeinen Rat der WTO können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BEAUNE


    (1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).


    AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT

    G/AG/32

    11. November 2021

    ÜBERPRÜFUNG DER FUNKTIONSWEISE DES BESCHLUSSES VON BALI ÜBER DIE VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

    BERICHT DES VORSITZES AN DEN ALLGEMEINEN RAT

    1.1.

    Auf der neunten Tagung der Ministerkonferenz im Dezember 2013 in Bali nahmen die Minister den Beschluss über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Beschluss“) an. Der Beschluss sah eine Überprüfung seiner Funktionsweise vor, die spätestens Ende 2017 beginnen sollte; Ziel soll es sein, die Ausschöpfungsquote der Zollkontingente zu verbessern. In den Nummern 13 und 14 des Beschlusses ist ausdrücklich vorgesehen, dass die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus in Anhang A des Beschlusses Teil der Überprüfung sein sollte.

    1.2.

    Die Überprüfung war abgeschlossen, als der Allgemeine Rat auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2019 die in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses für Landwirtschaft billigte. Während des Überprüfungsprozesses in den Jahren 2017-2019 konnte jedoch keine substanzielle Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus erzielt werden. Stattdessen vereinbarten die Mitglieder in Nummer 1 der gebilligten Empfehlungen in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29, den Beschluss über Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus um zwei Jahre, d. h. bis Ende 2021, zu verschieben.

    1.3.

    In den Empfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss in Fragmente zerfallen könnte, wenn ausgewählten Mitgliedern, die in Anhang B des Beschlusses aufgeführt sind, das Recht auf Nichtanwendung von Nummer 4 eingeräumt wird, sofern die Mitglieder keine Einigung über die künftige Funktionsweise dieser Nummer erzielen. Die Vermeidung einer Ausnahme für bestimmte Mitglieder – die sich ergeben könnte, wenn in der vereinbarten Frist keine Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 erzielt würde – stellte für mehrere Mitglieder eine wichtige Motivation dar, in den Beratungen im Ausschuss für Landwirtschaft über diese Angelegenheit nach 2019 zu einer einvernehmlichen Lösung für Nummer 4 zu gelangen.

    1.4.

    In diesen Beratungen untersuchten die Mitglieder im Einzelnen, wie die derzeitige Nummer 4 in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus in der Praxis funktionieren würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Einfuhrmitglied in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus gemäß der derzeitigen Nummer 4 verpflichtet ist, die Verwaltungsmethode für Zollkontingente entweder auf das Windhundverfahren beim Zoll oder ein System der automatischen bedingungslosen Lizenz auf Anfrage umzustellen, wobei die jeweilige Option in Absprache mit dem/den betreffenden Ausfuhrmitglied(ern) zu wählen ist. Die gewählte Verwaltungsmethode würde dann mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach würde die Angelegenheit – sofern die Ausschöpfungsquoten für diese beiden Jahre rechtzeitig mitgeteilt wurden – „geschlossen“ und im Verfolgungsregister des Sekretariats mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

    1.5.

    In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder können in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus gemäß dem letzten Teil der derzeitigen Nummer 4 eine alternative Verwaltungsmethode für Zollkontingente wählen oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten. Die Wahl einer alternativen Verwaltungsmethode für Zollkontingente müsste dem Ausschuss für Landwirtschaft im Rahmen des Nichtausschöpfungsmechanismus mitgeteilt werden. Die gewählte Verwaltungsmethode würde mindestens zwei Jahre lang beibehalten und die Angelegenheit „geschlossen“, sofern die Ausschöpfungsquote um zwei Drittel der jährlichen Erhöhungen gemäß Nummer 3.b des Nichtausschöpfungsmechanismus gestiegen ist.

    1.6.

    Im Rahmen dieser Beratungen gelangten die Mitglieder zu einem besseren Verständnis des wichtigsten Streitpunkts im Zusammenhang mit der künftigen Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus (ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied verfehlt die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote, während es entweder die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehält oder eine alternative Verwaltungsmethode anwendet).

    1.7.

    Das Bemühen der Mitglieder um eine Einigung über Nummer 4 war in erster Linie darauf ausgerichtet, Ansätze zur Lösung der potenziell ungeklärten Situation für in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder zu ermitteln, um einen „Abschluss“ der aufgeworfenen Angelegenheit der Nichtausschöpfung zu erreichen.

    1.8.

    Breite Unterstützung fand ein an einen informellen Vorschlag Costa Ricas angelehnter Ansatz, wonach ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied, das den erforderlichen Standard für die Ausschöpfungsquote (d. h. zwei Drittel der jährlichen Erhöhungen gemäß Nummer 3.b des Nichtausschöpfungsmechanismus) nach zwei Jahren in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus nicht erfüllt, nachdem es eine alternative Verwaltungsmethode angewendet oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten hat, der Standardanforderung gemäß Nummer 4 Satz 1 unterliegt, falls dies von interessierten Ausfuhrmitgliedern beantragt wird. Ohne einen solchen Antrag würde die Angelegenheit nach zwei Jahren in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen, selbst wenn die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote nicht erreicht wurde. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass eine Angelegenheit in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus letztlich zu einem „Abschluss“ oder einer „Lösung“ gelangt.

    1.9.

    Eine weitere Frage, die in jüngerer Zeit im Rahmen dieser Beratungen angesprochen wurde, betrifft das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und den spezifischen Bestimmungen über die Verwaltung von Zollkontingenten, die ein Einfuhrmitglied gegebenenfalls in seiner Liste der Zugeständnisse hat. Die Mitglieder erkannten allgemein an, dass die Zugeständnisse und Verpflichtungen in der Liste Vorrang haben und die Rolle des Beschlusses und seines Nichtausschöpfungsmechanismus darin besteht, zu einer wirksamen Durchführung der Verpflichtungen in der Liste beizutragen und nicht sie zu ändern. In diesem Zusammenhang ließen sich die Mitglieder insbesondere von Nummer 5 des Nichtausschöpfungsmechanismus leiten, worin ausdrücklich eine Hierarchie zwischen den Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarungen fallenden Übereinkommen (zu denen gemäß Artikel II Absatz 7 des GATT 1994 die Warenlisten der Mitglieder gehören) und den Bestimmungen des Nichtausschöpfungsmechanismus vorgesehen ist („im Falle eines Konflikts haben die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen Vorrang“).

    1.10.

    Vor dem Hintergrund der Beratungen wurden in den Vorschlag für den Entwurf des Beschlusses über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus (im Anhang dieses Berichts) folgende Elemente aufgenommen:

    i)

    Die derzeitige Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus wird zweigeteilt, womit Klarheit in Bezug auf die „Standardanforderung“ gemäß der vorgeschlagenen Nummer 4.a und die besondere und differenzierte Behandlung gemäß der vorgeschlagenen Nummer 4.b geschaffen wird;

    ii)

    die besondere und differenzierte Behandlung gemäß der derzeitigen Nummer 4 wird unter der vorgeschlagenen Nummer 4.b unverändert wiedergegeben;

    iii)

    zur Lösung der ungeklärten Situation für ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied, das nach zwei Jahren den erforderlichen Standard für die Ausschöpfungsquote nicht erfüllt, während es entweder die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehält oder eine alternative Verwaltungsmethode anwendet, wird im Entwurf des Beschlusses vorgeschlagen, in den letzten Teil von Nummer 4.b eine zusätzliche Option aufzunehmen, um den „Abschluss“ der Angelegenheit zu erreichen. Damit würde das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied verpflichtet, die „Standardanforderung“ im ersten Teil der derzeitigen Nummer 4 umzusetzen;

    iv)

    es wird eine neue Fußnote 6 vorgeschlagen, um den Bedenken Rechnung zu tragen, die einige Mitglieder in Bezug auf das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und jenen, die in den Listen der Zugeständnisse der Einfuhrmitglieder enthalten sind, geäußert haben. Das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und den Rechten und Pflichten der Mitglieder im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ist bereits in Nummer 5 des Nichtausschöpfungsmechanismus klargestellt;

    v)

    da mit einer Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus auch die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß den Nummern 13 bis 15 des Beschlusses abgeschlossen würde, wird in dem Beschlussentwurf vorgeschlagen, diese drei Nummern und Anhang B des Beschlusses nicht mehr anzuwenden.

    1.11.

    Nach Nummer 14 des Beschlusses müssen die Empfehlungen des Allgemeinen Rates in Bezug auf Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus die besondere und differenzierte Behandlung vorsehen. In dieser Hinsicht wird in dem Entwurf des Beschlusses, der Empfehlungen für die künftige Funktionsweise von Nummer 4 enthält, die derzeitige Bestimmung über die besondere und differenzierte Behandlung unter der vorgeschlagenen Nummer 4.b beibehalten, da darin festgelegt ist, dass ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehalten oder eine alternative Verwaltungsmethode anwenden und eine Lösung des Falles erreichen kann, indem es die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote ausweist. Diese Option gemäß der derzeitigen Nummer 4 des Beschlusses bleibt unverändert. Erreicht das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied in den folgenden zwei Jahren die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote unter diesen Umständen nicht, so kann gemäß dem vorgeschlagenen Beschluss von dem betreffenden Mitglied verlangt werden, die „Standardanforderung“ gemäß dem ersten Teil der derzeitigen Nummer 4 anzuwenden (d. h. das Windhundverfahren beim Zoll oder die automatische Lizenzerteilung). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auch nach den zwei Jahren nicht automatisch angewendet werden muss. Vielmehr gilt die vorgeschlagene Verpflichtung nur, wenn das/die betroffene(n) Ausfuhrmitglied(er) dies beantragt/beantragen. Wenn kein Antrag gestellt wird, obwohl das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied die erforderliche Ausschöpfungsquote nicht erfüllt, wird die Angelegenheit der Nichtausschöpfung mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

    1.12.

    Der Ausschuss für Landwirtschaft hat seine 99. ordentliche Sitzung am 9. November 2021 erneut einberufen, um die Erörterung des ausgesetzten Tagesordnungspunkts 2 D(i) zur Umsetzung des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten fortzusetzen. In dieser Sitzung vereinbarte der Ausschuss, den Beschlussentwurf (1) im Anhang dieses Berichts dem Allgemeinen Rat zur Prüfung und zur anschließenden Weiterleitung an die Zwölfte Ministerkonferenz (MC-12) zur Beschlussfassung durch die Minister zu übermitteln.


    (1)  Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie mehr Zeit für Konsultationen mit ihren Hauptstädten benötigten.


    ANHANG

    Die Ministerkonferenz —

    gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),

    in Anbetracht des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39 WT/L/914) vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden „Beschluss von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten“),

    unter Hinweis auf die Empfehlungen im Rahmen der Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29, die der Allgemeine Rat auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2019 gebilligt hat,

    im Bewusstsein, dass in Nummer 1 der genannten Empfehlungen der 31. Dezember 2021 als Frist für einen Beschluss über die künftige Funktionsweise von Anhang A Nummer 4 des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt wurde —

    beschließt:

    1.

    Anhang A Nummer 4 des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten erhält folgende Fassung:

    4.a.

    Das Einfuhrmitglied gewährleistet daraufhin umgehend ungehinderten Zugang über eine der folgenden Verwaltungsmethoden für Zollkontingente (2) (3):das Windhundverfahren (an der Grenze) oder ein System der automatischen bedingungslosen Lizenz auf Anfrage im Rahmen des Zollkontingents. Wenn das Einfuhrmitglied entscheidet, welche dieser beiden Optionen anzuwenden ist, hält es mit interessierten Ausfuhrmitgliedern Rücksprache. Die gewählte Methode wird vom Einfuhrmitglied mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach wird sie – sofern die Mitteilungen für die beiden Jahre rechtzeitig übermittelt wurden – in das Verfolgungsregister des Sekretariats eingetragen und die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

    4.b.

    Mitglieder, die Entwicklungsländer sind, können eine alternative Verwaltungsmethode für Zollkontingente wählen oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten. Die Wahl einer alternativen Verwaltungsmethode für Zollkontingente wird dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäß den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Die gewählte Methode wird vom Einfuhrmitglied mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach wird sie – sofern die Ausschöpfungsquote um zwei Drittel der jährlichen Erhöhung gemäß Nummer 3.b gestiegen ist – in das Verfolgungsregister des Sekretariats eingetragen und die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ gekennzeichnet. Auf Antrag eines interessierten Mitglieds finden die Bestimmungen in Nummer 4.a Anwendung, wenn die Ausschöpfungsquote nach zwei Jahren nicht um mindestens zwei Drittel der jährlichen Erhöhung gemäß Nummer 3.b genannten jährlichen Steigerungen gestiegen ist. Wird kein Antrag gestellt, so wird die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

    2.

    Von nun an sind die Nummern 13 bis 15 und Anhang B des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten nicht mehr anwendbar.


    (2)  Die von dem Einfuhrmitglied ergriffenen Maßnahmen und Behelfe dürfen die Rechte eines Mitglieds, das Inhaber einer länderspezifischen Zuteilung für das betreffende Zollkontingent ist, in Bezug auf die länderspezifische Zuteilung nicht ändern oder behindern.

    (3)  Im Falle eines Konflikts haben die besonderen Bestimmungen über die Einfuhrregelungen für Zollkontingente, die in der Liste der Zugeständnisse des Einfuhrmitglieds festgelegt sind, im Rahmen des Konflikts Vorrang.


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