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Document 32021R2155
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2155 of 13 August 2021 supplementing Directive (EU) 2019/2034 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the classes of instruments that adequately reflect the credit quality of the investment firm as a going concern and possible alternative arrangements that are appropriate to be used for the purposes of variable remuneration (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5948
ABl. L 436 vom 7.12.2021, pp. 17–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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7.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 436/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2155 DER KOMMISSION
vom 13. August 2021
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Aktionäre, Gläubiger, Kunden und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im längerfristigen Interesse der Wertpapierfirma zu handeln. |
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(2) |
Um eine starke Verknüpfung zur Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen. |
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(3) |
Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Teil 2 Titel 1 Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt werden, gelten für die anderen Instrumente, auf die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 Bezug genommen wird („andere Instrumente“) und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach den genannten Verordnungen keine besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Die Verwendung von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein sollte kein Hinderungsgrund dafür sein, dass Instrumente als Eigenmittel der Wertpapierfirma gelten, solange die in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten. |
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(4) |
Andere Instrumente sind nicht auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumente beschränkt (4). Um den Verwaltungsaufwand für die Schaffung solcher Instrumente zu verringern, sollten diese Instrumente auch den Rückgriff auf andere vertragliche Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass diese anderen Instrumente die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch geeignete Anforderungen sichergestellt werden, dass diese Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, bevor eine Wertpapierfirma ihre Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt. |
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(5) |
Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Durch die Ersetzung von Instrumenten zum gleichen Wert soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht durch Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. |
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(6) |
Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sind den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde zu legen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. So wird sichergestellt, dass bei einer Rückzahlung, einer Kündigung, einem Rückkauf oder einer Umwandlung des Instruments der korrekte Betrag der variablen Vergütung gewährt wird und keine unangemessene Änderung erfolgt. |
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(7) |
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität der Wertpapierfirma gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann. |
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(8) |
Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Zur Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements sollten während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen an Mitarbeiter erfolgen. Diese sollten Ausschüttungen nur für Zeiträume nach der Wartezeit des Instruments, wenn sie zu rechtlichen Eigentümern geworden sind, erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet. Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht Teil einer Vergütung sein, die aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Instrumente bestehen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte. |
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(9) |
Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde der in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 darf die variable Vergütung nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt werden, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze für Instrumente, die von anderen Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begeben wurden, nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen. |
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(10) |
Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher durch Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ersetzt werden, die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen. |
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(11) |
Die Richtlinie (EU) 2019/2034 beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und zu Instrumenten des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte daher möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen. |
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(12) |
In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden, auch in Fällen, in denen das Mutterunternehmen unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder die Richtlinie 2019/2034 fällt. Daher kann es sein, dass einer Gruppe angehörende Wertpapierfirmen nicht immer selbst Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität der diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Wertpapierfirma und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einer Wertpapierfirma begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumenten des Ergänzungskapitals anderweitig gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf die Wertpapierfirma bezieht, die das betreffende synthetische Instrument verwendet. |
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(13) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können Wertpapierfirmen, die keine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen anwenden, sofern die zuständige Behörde diese Verwendung billigt und die Ziele dieser Regelungen identisch sind mit denen der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente. Um dieselben Ziele zu erreichen, sollten solche alternativen Regelungen daher sicherstellen, dass die gewährte variable Vergütung impliziten Risikoanpassungen unterzogen wird. Der Wert solcher alternativen Regelungen sollte daher immer dann sinken, wenn die Wertentwicklung der betreffenden Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte negativ beeinflusst wird. Unterliegt die Wertpapierfirma darüber hinaus der Verpflichtung, die variable Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/2034 zurückzubehalten, sollten die alternativen Regelungen auch im Einklang mit der Pflicht zur Zurückbehaltung der variablen Vergütung und der Anwendung von Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen und Einbehaltungszeiträumen auf variable Vergütungen, die in Instrumenten ausgezahlt werden, stehen. |
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(14) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben. |
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(15) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(1) Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen:
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a) |
Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen; |
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b) |
Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen; |
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c) |
Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („Artikel andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht. |
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b) |
Soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung. |
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c) |
Die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung. |
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d) |
In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt. |
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e) |
Der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. |
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f) |
Die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor. |
Für die Zwecke von Buchstabe e wird die Bewertung einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.
Artikel 2
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt. |
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b) |
Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:
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c) |
Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden.
Artikel 3
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals
Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese. |
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b) |
Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt. |
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c) |
Das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:
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d) |
Eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt. |
Artikel 4
Bedingungen für Klassen anderer Instrumente
(1) Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen:
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a) |
Die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen. |
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b) |
Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen. |
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c) |
Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen der Wertpapierfirma begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die in Absatz 4 niedergelegten Bedingungen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die folgenden:
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a) |
Die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über eine Wertpapierfirma, ein Institut oder ein Finanzinstitut begeben, die in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität der die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Wertpapierfirma führt. |
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b) |
Die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt. |
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c) |
Zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese. |
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d) |
Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt. |
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e) |
Das unter Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt, unter einen der folgenden Werte sinkt:
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f) |
Eine der Anforderungen des Artikel 2 Buchstabe c ist erfüllt. |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen sind die folgenden:
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a) |
Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e. |
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b) |
Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“). |
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c) |
Das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f. |
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d) |
Der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt. |
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e) |
Der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt. |
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f) |
In den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt. |
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen sind die folgenden:
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a) |
Die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegt, die nach den in der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um eine Wertpapierfirma in einem Drittland handelt, oder nach den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um ein Institut in einem Drittland handelt, und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. |
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b) |
Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f. |
Artikel 5
Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 dieses Artikels für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c dieses Artikels bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.
(2) Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt:
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a) |
die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag; |
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b) |
eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen. |
(3) Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:
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a) |
die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt; |
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b) |
die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe; |
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c) |
die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen. |
(4) Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.
(5) Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.
(6) Hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
(7) Der Gesamtbetrag der Instrumente, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:
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a) |
den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist; |
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b) |
den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments. |
(8) Tritt ein Auslöseereignis ein,
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a) |
hat die Wertpapierfirma die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren; |
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b) |
hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. |
(9) Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.
(10) Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
(11) Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Die Wertpapierfirma oder das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.
(12) Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.
(13) Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:
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a) |
Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat. |
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b) |
Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, und unterliegen den in den Buchstaben c, d und e genannten Bedingungen, und die Wertpapierfirma oder das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen. |
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c) |
Eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen. |
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d) |
Der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt:
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e) |
Die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und muss
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(14) Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.
Artikel 6
Alternative Regelungen
Alternative Regelungen, die Wertpapierfirmen mit Billigung der zuständigen Behörden für die Auszahlung der variablen Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 verwenden können, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Die alternative Regelung trägt dazu bei, die variable Vergütung auf die langfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden abzustimmen. |
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b) |
Die von der alternativen Regelung umfassten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten; der Einbehaltungszeitraum beträgt mindestens sechs Monate. |
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c) |
Der im Rahmen einer alternativen Regelung erhaltene Betrag und die geltenden Bedingungen werden gut dokumentiert und sind aus Sicht des Mitarbeiters, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine variable Vergütung erhält, transparent. |
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d) |
Bei Beträgen, die im Rahmen von Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvereinbarungen gewährt werden, stellt die alternative Regelung sicher, dass die Mitarbeiter während dieser Zeiträume nicht auf den zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung zugreifen, ihn nicht übertragen oder einlösen können. |
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e) |
Die alternative Regelung sieht nicht vor, dass der Wert der während der Zurückbehaltungszeiträume erhaltenen variablen Vergütung durch Zinszahlungen oder andere ähnliche Mechanismen erhöht wird, es sei denn, es handelt sich um Mechanismen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe f erfüllen. |
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f) |
Ermöglicht die alternative Regelung während der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume im Voraus festgelegte Änderungen des als variable Vergütung erhaltenen Werts auf der Grundlage der Wertentwicklung der Wertpapierfirma oder der verwalteten Vermögenswerte, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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g) |
Die alternative Regelung steht der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht entgegen. |
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.
(2) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).