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Document 32021R2106

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

C/2021/8800

ABl. L 429 vom 1.12.2021, p. 83–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2106/oj

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/83


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2106 DER KOMMISSION

vom 28. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Durchführung der Fazilität mithilfe von gemeinsamen Indikatoren überwacht und evaluiert werden. Diese Indikatoren müssen für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten.

(3)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/241 muss das Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität die Form eines Aufbau- und Resilienzscoreboards (im Folgenden „Scoreboard“) haben. Das Scoreboard soll die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in den Anwendungsbereich der Fazilität gemäß Artikel 3 dieser Verordnung fallenden sechs Säulen und im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren darstellen. Das Scoreboard muss auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht und zweimal jährlich aktualisiert werden.

(4)

Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/241 sind eng miteinander verbunden, da die gemeinsamen Indikatoren nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 einen erheblichen Teil des Inhalts des Scoreboards bilden werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten einen umfassenden Überblick über die Berichterstattungspflichten zu erleichtern und die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, müssen die Bestimmungen zur Ergänzung dieser Artikel in eine einzige Delegierte Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Ziel des Scoreboards ist die transparente Bereitstellung von zusammenfassenden Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der Fazilität und der im Wege entsprechender Durchführungsbeschlüsse des Rates gebilligten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne. Es soll als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz mit dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/241 dienen.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten. Damit das Scoreboard mit den neuesten verfügbaren Daten und mit dem gleichen Zeitplan für alle Mitgliedstaaten aktualisiert wird und so die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte diese Berichterstattung von allen Mitgliedstaaten gleichzeitig im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters vorgenommen werden.

(7)

Die Liste der gemeinsamen Indikatoren im Anhang ist darauf ausgelegt, alle Aufbau- und Resilienzpläne abzudecken. Doch ist die Berichterstattung eines Mitgliedstaats über einen bestimmten gemeinsamen Indikator nur insoweit von Belang, als sein Plan entsprechende Maßnahmen enthält. Die Belanglosigkeit eines gemeinsamen Indikators für einen Aufbau- und Resilienzplan sollte zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert werden. Da jeder gemeinsame Indikator in der Regel für eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, wird erwartet, dass jeder Mitgliedstaat über die meisten Indikatoren Bericht erstattet.

(8)

Die gemeinsamen Indikatoren sollten hinreichend detailliert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten vergleichbar sind und aggregiert werden können, um die Durchführung der Fazilität auf Unionsebene darzustellen. Wenn sie auf der Ebene einzelner Mitgliedstaaten dargestellt werden, sollten die gemeinsamen Indikatoren in relativen Zahlen ausgewiesen werden und auch auf Daten von Eurostat beruhen, um irreführende Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Größe oder Art der Aufbau- und Resilienzpläne zu vermeiden.

(9)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien fördern und für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union sorgen. Daher sollten die in das Scoreboard einbezogenen Indikatoren möglichst weitgehend mit den für andere EU-Fonds verwendeten Indikatoren in Einklang stehen.

(10)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Überwachung der Durchführung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet sein. Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung sollte daher sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck sollten verhältnismäßige Berichterstattungspflichten festgelegt werden, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(11)

Die anderen Elemente des Scoreboards sollten von der Kommission anhand von Informationen erstellt werden, die im Zuge der Überwachung der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und der Fazilität gesammelt werden. Dies sollte die Vergleichbarkeit der Daten gewährleisten.

(12)

Da das Scoreboard bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt des Aufbau- und Resilienzscoreboards und Liste der gemeinsamen Indikatoren

Das Scoreboard stellt die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen dar, die im Einzelnen anhand von Folgendem gemessen werden:

a)

Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, die die Durchführung der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind, indem die in zufriedenstellender Weise erreichten Etappenziele und Zielwerte aufgelistet und gezählt werden sowie der Prozentsatz an der Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte ausgewiesen wird, die in diesen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind. In diesem Zusammenhang kann auch darüber Bericht erstattet werden, wie die Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zur Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen beiträgt;

b)

Ausgaben, die aus der Fazilität — auch im Rahmen jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen — finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission (2) festgelegten Methodik, auf der Grundlage der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben;

c)

Stand der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne;

d)

Fortschritt bei der Auszahlung der finanziellen Beiträge und Darlehen;

e)

themenbezogene Analysen der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sowie Beispiele, die die Fortschritte bei der Durchführung im Rahmen der sechs Säulen veranschaulichen;

f)

gemeinsame Indikatoren gemäß Anhang, die für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele zu verwenden sind.

Artikel 2

Berichterstattung

(1)   Damit das Scoreboard, einschließlich der gemeinsamen Indikatoren, zweimal jährlich konsequent und einheitlich aktualisiert wird, erstatten alle Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Modalitäten, und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.

(2)   Die Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in der Regel jedes Jahr innerhalb der Zeiträume vom 15. bis zum 30. April und vom 1. bis zum 15. Oktober vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020.

(3)   Die Berichte für die Aktualisierung der gemeinsamen Indikatoren werden jedes Jahr bis zum 28. Februar bzw. 31. August vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020 bis zu den Stichtagen 31. Dezember bzw. 30. Juni jedes Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Liste der gemeinsamen Indikatoren

Die gemeinsamen Indikatoren werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Fazilität im Rahmen der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind. Eine Maßnahme kann in mehrere gemeinsame Indikatoren eingehen. Falls der Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme enthält, die in irgendeinen der nachstehenden Indikatoren eingeht, entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission darüber, ob die Indikatoren in seinen Berichten als „nicht anwendbar“ ausgewiesen werden sollen.

Nummer

Gemeinsamer Indikator betreffend die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität

Säulen der Aufbau- und Resilienzfazilität

Erläuterung

Einheit

1

Einsparungen beim jährlichen Primärenergie-verbrauch

Säule 1

Säule 3

Gesamtverringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs von unterstützten Einrichtungen dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Der Ausgangswert ist der jährliche Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme. Bei Gebäuden werden die Maßnahmen hinreichend dokumentiert, damit diese Werte ermittelt werden können. Hierzu können beispielsweise Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder andere den Kriterien nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) genügende Überwachungssysteme herangezogen werden. Im Falle von Prozessen in Unternehmen wird der jährliche Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Energieeffizienz-Richtlinie) oder von anderen einschlägigen technischen Spezifikationen dokumentiert.

Als öffentliche Gebäude gelten Gebäude im Besitz von Behörden und Gebäude im Besitz von gemeinnützigen Organisationen, sofern diese Einrichtungen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen beispielsweise in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Umwelt und Verkehr verfolgen. Beispiele sind Gebäude für die öffentliche Verwaltung, Schulen, Krankenhäuser usw.

MWh/Jahr

2

Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien

Säule 1

Säule 3

Zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität installiert wurde und betriebsbereit ist (die also gegebenenfalls an das Netz angeschlossen und vollständig bereit zur Energieerzeugung ist bzw. bereits Energie erzeugt). „Produktionskapazität“ ist die „maximale elektrische Nettoleistung“ nach der Definition von Eurostat (3).

„Erneuerbare Energie“ ist „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“ (siehe Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)). In den Indikator geht auch Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung ein, die mit der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität aufgebaut wurde. Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Kapazität für die Produktion erneuerbarer Energie und ii) Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung getrennt erhoben und gemeldet.

MW

3

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen)

Säule 1

Säule 3

Anzahl der (neuen oder aufgerüsteten) Tank-/Aufladestationen für saubere Fahrzeuge, für die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität Unterstützung geleistet wurde.

Eine „Aufladestation“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann. Eine „Tankstation“ ist eine Tankanlage zur Abgabe eines alternativen Kraftstoffs über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung.

„Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können sowie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 (5) stehen.

Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Aufladestationen und ii) Tankstationen getrennt erhoben und gemeldet. Als Teil der Tankstationen werden iii) Wasserstofftankstellen getrennt gemeldet.

Tank-/Auflade-stationen

4

Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert

Säule 1

Säule 4

Bevölkerung, die in Gebieten lebt, in denen Schutzinfrastruktur (einschließlich grüner Infrastruktur und naturbasierter Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität errichtet oder beträchtlich ausgebaut wird, um die Anfälligkeit gegenüber Hochwasser, Wald- und Flächenbränden und anderen klimabedingten natürlichen Risiken (Stürmen, Dürren, Hitzewellen) zu verringern. Der Indikator betrifft — im Gegensatz zu allgemeineren Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene — Schutzmaßnahmen, die eindeutig in Hochrisikogebieten verortet sind und direkt zur Eindämmung der spezifischen Risiken dienen. Im Falle von Hochwasser zeigt dieser Indikator die gefährdete Wohnbevölkerung.

Personen

5

Zusätzliche Wohnstätten mit Internet-Zugang über Netze mit sehr hoher Kapazität

Säule 2

Säule 4

Gesamtzahl der Wohnstätten mit Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität im Sinne der GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität (BoR (20) 165 (6)), die vor der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität nur Zugang zu langsameren Verbindungen oder überhaupt keinen Internet-Zugang hatten. In diesen Indikator gehen auch die 5G-Netzwerkversorgung und die Aufrüstung für Gigabit-Geschwindigkeiten ein. Der verbesserte Internet-Zugang muss eine direkte Folge der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität sein. Der Indikator dient zur Messung der Wohnstätten mit Zugangsmöglichkeit und nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Eine „Wohnstätte“„ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das […] zum Bewohnen durch einen privaten Haushalt während des ganzen Jahres bestimmt ist“ (7) (siehe Kommission (Eurostat)).

Gemeinschaftsunterkünfte wie Krankenhäuser, Altenheime, Wohnheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. gehen nicht in diesen Indikator ein.

Wohnstätten

6

Bei der Entwicklung oder Anwendung von digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen unterstützte Unternehmen

Säule 2

Säule 3

Anzahl der Unternehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität bei der Entwicklung oder Anwendung von neuen oder erheblich verbesserten, auf digitalen Technologien basierenden Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützt wurden. Hierzu gehören moderne digitale Technologien wie Automation, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Blockchain, Cloud- und Edge-Infrastrukturen und Datenräume sowie Quanten- und Hochleistungsrechnen. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Daher werden die Daten für i) bei der Entwicklung digitaler Technologien und Lösungen unterstützte Unternehmen und für ii) bei der Anwendung digitaler Lösungen zur Umwandlung ihrer Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse unterstützte Unternehmen getrennt erhoben. Die Daten werden auch nach Unternehmensgröße erfasst.

Unabhängig davon, wie oft ein Unternehmen Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität für die Digitalisierung erhält, wird es nur einmal gezählt.

Die Definition von „Unternehmen“ und die Aufschlüsselung nach Unternehmensgröße entsprechen der Definition und der Aufschlüsselung, die für Indikator 9 verwendet werden.

Unternehmen

7

Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen

Säule 2

Säule 5

Anzahl der Nutzer von öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Der Ausgangswert des Indikators ist nur dann 0, wenn die digitalen Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse neu sind. „Nutzer“ sind die Nutzer öffentlicher Dienstleistungen und Produkte, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder verbessert wurden, sowie das Personal der öffentlichen Einrichtungen, die digitale Prozesse verwenden, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Wenn einzelne Nutzer nicht identifiziert werden können, gilt die mehrfache Zählung ein und desselben Nutzers, der einen Online-Dienst mehrmals nutzt, nicht als Mehrfachzählung.

Nutzer/Jahr

8

In unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forschende

Säule 3

Anzahl der Forschenden, die in ihrem Tätigkeitsbereich direkt die öffentliche oder private Forschungseinrichtung oder die Ausrüstung nutzen, für die Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität gewährt wird. Zur Messung dieses Indikators werden die Vollzeitäquivalente (VZÄ) eines Jahres herangezogen, die nach der im Frascati-Handbuch 2015 der OECD vorgesehenen Methodik berechnet werden.

Die Forschungseinrichtung oder die Qualität der Forschungsausrüstung müssen durch die Unterstützung eine Verbesserung erfahren. Der Austausch ohne Steigerung der Qualität ist ebenso ausgeschlossen wie die Wartung.

Offene Stellen im Bereich FuE werden ebenso wenig gezählt wie unterstützendes Personal für den Bereich FuE (d. h. Arbeitsplätze, die nicht direkt mit den FuE-Tätigkeiten in Verbindung stehen).

Das „VZÄ von FuE-Personal“ wird definiert als die in einem Kalenderjahr tatsächlich für FuE aufgewendete Arbeitszeit geteilt durch die übliche Gesamtzahl der in diesem Zeitraum von einer Einzelperson bzw. einer Gruppe geleisteten Arbeitsstunden. Per Konvention kann auf eine Person auf Zweijahresbasis nicht mehr als ein VZÄ in FuE entfallen. Die übliche Anzahl von Arbeitsstunden wird auf Basis der normativen/gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit bestimmt. Eine Vollzeitkraft wird folglich anhand ihres Beschäftigungsstatus, der Art ihres Arbeitsvertrags (Voll- oder Teilzeitkraft) und des Ausmaßes ihrer Mitwirkung bei FuE identifiziert (siehe Abschnitt 5.3 des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD).

Der Indikator wird nach Geschlecht (8) aufgeschlüsselt.

Jahresvollzeitäquivalent

9

Unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)

Säule 3

In diesen Indikator gehen alle Unternehmen ein, die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten.

Ein „Unternehmen“ ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt sowie eine oder mehrere Tätigkeiten an einem oder mehreren Standorten ausübt. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen. Rechtliche Einheiten umfassen juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Personen oder Einrichtungen ihre Besitzer oder ihre Mitglieder sind, wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften usw. Rechtliche Einheiten umfassen ferner natürliche Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben, wie Eigentümer und Betreiber eines Geschäfts oder einer Werkstatt, Rechtsanwälte oder selbstständige Handwerker (Kommission (Eurostat), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993, Abschnitt III Buchstabe A).

Die Daten für diesen Indikator werden nach Unternehmensgröße erhoben und gemeldet. Für die Zwecke dieses Indikators werden Unternehmen als gewinnorientierte Organisationen definiert, die Güter erzeugen und Dienstleistungen erbringen, um Marktbedürfnisse zu bedienen.

Klassifikation von Unternehmen:

kleine Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen (0-49 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. EUR);

mittlere Unternehmen (50-249 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 43 Mio. EUR);

große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz über 43 Mio. EUR).

Wird einer der beiden Schwellenwerte (Beschäftigte und Selbstständige oder Jahresumsatz/Jahresbilanz) überschritten, werden die Unternehmen in die nächsthöhere Kategorie eingestuft;

(Kommission (Eurostat), basierend auf der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9), Anhang, Artikel 2 und 3).

Die Größe des unterstützten Unternehmens wird bei Beginn der Unterstützung festgestellt.

Unternehmen

10

Zahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

Säule 2

Säule 4

Säule 6

Bei diesem Indikator wird die Anzahl der Personen berücksichtigt, die an Schulbildungsmaßnahmen (ISCED 0-6, Erwachsenenbildung) und Berufsbildungsmaßnahmen (alternierende Ausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung usw.) teilnehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität unterstützt werden, einschließlich der Personen, die an einer Ausbildung für digitale Kompetenzen teilnehmen (10). Daher werden die Daten für diesen Indikator nach i) Personen, die eine schulische oder berufliche Bildung absolvieren, und ii) Personen, die eine Ausbildung für digitale Kompetenzen absolvieren, erhoben und gemeldet. Zudem wird eine Aufschlüsselung nach Geschlecht (11) und Alter (12) vorgenommen.

Die Teilnehmenden werden im Moment der Aufnahme der Schul- oder Berufsbildungstätigkeit gezählt.

Personen

11

Anzahl der Personen, die einen Arbeitsplatz haben oder auf Arbeitssuche sind

Säule 3

Säule 4

Personen, die als Arbeitslose (13) oder Nichterwerbstätige (14) Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten haben und nun einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig erwerbstätig sind, oder Personen, die nicht erwerbstätig waren, als sie diese Unterstützung erhielten, und sich unmittelbar nach Erhalt der Unterstützung erneut auf Arbeitssuche begeben haben.

Der Indikator wird nach Geschlecht (15) und Alter (16) aufgeschlüsselt.

Als „Personen auf Arbeitssuche“ gelten Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen, entsprechend der Definition von „Nichterwerbstätige“.

Personen, die sich bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung neu als arbeitssuchend gemeldet haben, werden immer gezählt, auch wenn sie nicht unmittelbar für eine Arbeit zur Verfügung stehen.

Personen

12

Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen

Säule 4

Säule 5

Maximale Anzahl von Personen pro Jahr, die von einer dank der Unterstützung aus Maßnahmen der Fazilität neu errichteten oder modernisierten Gesundheitseinrichtung mindestens einmal im Laufe eines Jahres versorgt werden können.

Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Gesundheitseinrichtungen umfassen Krankenhäuser, Kliniken, Zentren zur ambulanten Versorgung von Patienten, Zentren für Spezialbehandlungen usw.

Personen/Jahr

13

Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Säule 4

Säule 6

Klassenkapazität im Sinne der maximalen Anzahl von Plätzen in den neuen oder modernisierten Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (ISCED 0-6) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Die Klassenkapazität wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermittelt, doch sind Lehrkräfte, Eltern, Hilfspersonal und sonstige Personen, die die Einrichtungen möglicherweise ebenfalls nutzen, nicht eingeschlossen.

Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie Kindertagesstätten und Vorschulen, sind Einrichtungen, die für Kinder ab der Geburt bis zum Beginn der Grundschulbildung (ISCED 0) konzipiert sind. Zu den Bildungseinrichtungen zählen Schulen (ISCED 1-3, ISCED 4) und Hochschulen (ISCED 5-6). Der Indikator deckt Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen ab, die neu errichtet oder modernisiert werden (um beispielsweise die Hygiene- und Sicherheitsstandards zu erhöhen). Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur.

Personen

14

Anzahl junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die Unterstützung erhalten

Säule 6

Die Anzahl der Teilnehmenden, die bei Erhalt von Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität in Form von Geld- oder Sachleistungen ein Alter zwischen 15 und 29 Jahren haben.

Der Indikator wird nach Geschlecht (17) aufgeschlüsselt.

Personen


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

(2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  „[…] die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann (d. h. nach Abzug der Stromversorgung für die Nebenanlagen und der Verluste in den Transformatoren, die als Bestandteil der Anlage anzusehen sind).“

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)  Insbesondere mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, in dem die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe angegeben werden.

(6)  In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) wird der Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ gegenwärtig wie folgt definiert: „[…] entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann […].“

(7)  https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Dwelling

(8)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  Im Einklang mit Anhang VII der Aufbau- und Resilienz-Verordnung, in dem die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität beschrieben wird, ist der Ausdruck „Ausbildung für digitale Kompetenzen“ im Sinne des Interventionsbereichs 108 (Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen) zu verstehen. Dazu wird angemerkt: „Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.“

(11)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(12)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter.

(13)  Bei Arbeitslosen handelt es sich um Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen. Personen, die nach den nationalen Definitionen als Arbeitslose registriert sind, werden hier immer erfasst, auch wenn sie nicht alle drei genannten Kriterien erfüllen. Quelle: § 18 in Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration.

(14)  „Nichterwerbstätige“ sind Personen, die zum vorliegenden Zeitpunkt nicht zur Erwerbsbevölkerung gehören (da sie im Sinne der vorstehenden Definition nicht beschäftigt oder arbeitslos sind). Quelle: § 20 Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration.

(15)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder keiner dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Bei diesen Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(16)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter.

(17)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.


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