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Document 32021R2012

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

    C/2021/8178

    ABl. L 410 vom 18.11.2021, p. 153–177 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/03/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2012/oj

    18.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 410/153


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2012 DER KOMMISSION

    vom 17. November 2021

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung der Untersuchung

    (1)

    Am 30. September 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage von Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSCR“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in Indien und Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“) ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 17. August 2020 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion der Union von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

    (3)

    Am 17. Februar 2021 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien ein (im Folgenden „Antisubventionsuntersuchung“). (3)

    1.2.   Zollamtliche Erfassung

    (4)

    Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission (4) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

    1.3.   Vorläufige Maßnahmen

    (5)

    Gemäß Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 30. April 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Wie in Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung dargelegt, berücksichtigte die Kommission Stellungnahmen, die sich auf Flüchtigkeitsfehler bezogen, und berichtigte die Spannen gegebenenfalls entsprechend.

    (6)

    Am 28. Mai 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 (5) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

    1.4.   Weiteres Verfahren

    (7)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen der Antragsteller, ein Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen (im Folgenden „Euranimi“ (6)), ein unabhängiger Einführer, ein Verwender, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie die Regierungen Indiens (im Folgenden „GOI“) und Indonesiens (im Folgenden „GOIS“) schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung.

    (8)

    Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller, dem Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen, einem unabhängigen Einführer, einem Verwender und zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern statt.

    (9)

    Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte gegebenenfalls ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

    (10)

    Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung gingen von Eurofer, dem Unionshersteller und -verwender Arinox, dem Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen Euranimi, dem unabhängigen Einführer LSI und den mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein. Darüber hinaus übermittelte IRNC (ein kooperierender ausführender Hersteller) Stellungnahmen zu den Stellungnahmen von Eurofer zum Vorgehen der Kommission bei seinen Einkäufen (siehe Erwägungsgründe 71 bis 74).

    (11)

    Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit dem Antragsteller, Euranimi, einem unabhängigen Einführer, einem Verwender, der — wie sich herausstellte — zugleich Unionshersteller ist, und einem ausführenden Hersteller statt. Angesichts seiner Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wurde dem ausführenden Hersteller IRNC eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erteilt, die sich auf die Berichtigungen einiger seiner Ausfuhrverkaufspreise beschränkte. Die Kommission gab IRNC Gelegenheit, zu dieser zusätzlichen endgültigen Unterrichtung Stellung zu nehmen, jedoch antwortete IRNC nicht.

    (12)

    Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt.

    1.5.   Stichprobenverfahren

    (13)

    Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 6 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    (14)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer vor, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gründlich untersucht werden müssten, da der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) einen außerordentlichen Pandemiezeitraum umfasse.

    (15)

    Die Kommission berücksichtigte, dass der UZ einige Monate umfasste, in denen die COVID-19-Pandemie herrschte. Die Kommission hat die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gründlich ermittelt und analysiert und ist zu dem Schluss gelangt, dass schädigendes Dumping auf dem Unionsmarkt vorliegt, das nicht auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen ist.

    (16)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum UZ und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

    (17)

    Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beantragte ein Unionsverwender, Arinox, kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der Stahlgüten 200 und 201 aus der Warendefinition auszuklammern. Wie in den Erwägungsgründen 25 bis 27 der vorläufigen Verordnung erläutert, lehnte die Kommission den Antrag vorläufig ab.

    (18)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung beschränkte die Partei ihren Antrag auf Ausklammerung auf Waren der Stahlgüte 200, die Jindal J4 oder JSLU DD (1 % Nickel) entsprechen, mit einer Dicke von 0,90 + 0/– 0,060 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Präzisionsbändern aus nicht rostendem Stahl. Die Ware sei leicht zu ermitteln, sodass kein Umgehungsrisiko bestehe, es bestehe keine Austauschbarkeit mit anderen Warentypen, und die Ware werde nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Zudem könne die Endverwendung nach Angaben des Unternehmens leicht überprüft werden.

    (19)

    Der aktualisierte Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition wurde vom Antragsteller angefochten. Eurofer machte geltend, dass die vom Unionsverwender angegebenen Güten eine handelsübliche Bezeichnung darstellten und nicht durch eine internationale Norm definiert würden. Daher gebe es für die Zollbehörden keine Möglichkeit, einen Bezugspunkt festzulegen und eine Kontrolle der chemischen Zusammensetzung der ausgeklammerten Ware durchzuführen. Zudem würde die Kontrolle der Endverwendung eine unzumutbare Belastung für die Zollbehörden darstellen. Darüber hinaus würde die Befreiung dieser Waren, die nur von Jindal hergestellt werden, die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit sich bringen, die die Abhilfewirkung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.

    (20)

    Die Sachaufklärung ergab, dass diese Waren in Bezug auf ihre Eigenschaften austauschbar sind. Auch kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bewilligung dieses Antrags auf Ausklammerung für die Zollbehörden tatsächlich eine unzumutbare Belastung darstellen würde, da sie bei jeder Lieferung eine Prüfung im Labor vornehmen und die Endverwendung überprüfen müssten. Da die Ware zudem an einen bestimmten ausführenden Hersteller gebunden ist, kann die Gefahr von Ausgleichsgeschäften nicht ausgeschlossen werden.

    (21)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Arinox seinen ursprünglichen Antrag auf Ausschluss der Ware — das heißt, Waren der Stahlgüte 200 mit niedrigem Nickelgehalt und Waren der Stahlgüte 201 aus der Warendefinition auszuklammern. Waren der Stahlgüte 200 mit niedrigem Nickelgehalt und Waren der Stahlgüte 201 seien auf dem Unionsmarkt im Wesentlichen nicht verfügbar und die Unionshersteller hätten kein Interesse an der Herstellung dieser Waren. Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte Arinox, der Kauf von Waren der Stahlgüte 201 vom Wirtschaftszweig der Union werde wirtschaftlich unrentabel, und nur ein einziger Hersteller in der Union könne Präzisionsstreifen aus rostfreiem Stahl der Güte 200 mit niedrigem Nickelgehalt herstellen. Durch die Einbeziehung dieser Waren in die laufende Untersuchung sei Arinox bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da das Unternehmen den Antidumpingzoll aufgrund der Preisempfindlichkeit der Ware nicht an seine Abnehmer weiterreichen könne, und die Kommission habe in einem jüngeren Fall in einer ähnlichen Situation einen Warenausschluss gewährt.

    (22)

    Außerdem wies das Unternehmen erneut darauf hin, dass es erhebliche Unterschiede hinsichtlich der materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften zwischen den Waren der Stahlgüten 200 und 201 und anderen Stahltypen, die unter die untersuchte Ware fallen, gebe, insbesondere Waren der Stahlgüte 300, und dass die chemische Zusammensetzung von Waren der Stahlgüten 200 und 201 von den Zollbehörden anhand leicht verfügbarer Instrumente und der Walzwerksbescheinigungen leicht überprüft werden könne. Der Antrag auf Ausschluss sei an eine Endverwendung gebunden, und der beantragte Ausschluss würde wahrscheinlich ausschließlich von Arinox in Anspruch genommen.

    (23)

    Das Unternehmen brachte vor, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften begrenzt sei, da es in den betroffenen Ländern hauptsächlich Stahl der Güten 200 und 201 kaufe und seine Lieferungen von verschiedenen Herstellern in diesen Ländern beziehe.

    (24)

    Arinox legte keine weiteren Beweise dafür vor, dass es unmöglich sei, Produkte der Stahlgüten 200 und 201 durch andere Stahlarten zu ersetzen, abgesehen davon, dass dies wirtschaftlich irrationell sei. Wie bereits in Erwägungsgrund 20 erwähnt, erfordert die Prüfung der chemischen Zusammensetzung durch die Zollbehörden einen Labortest, was für die Zollbehörden einen hohen Aufwand bedeuten würde, insbesondere da die Prüfung für jede Sendung der Ware, für die ein Ausschluss beantragt wurde, erforderlich wäre. Das Risiko von Ausgleichsgeschäften ist objektiv zu bewerten, und die Daten, die das Unternehmen zu seinen Einkäufen von Waren der Stahlgüten 200 und 201 und anderen Waren aus den betroffenen Ländern vorgelegt hat, zeigten, dass es andere Waren, die in die Warendefinition dieser Untersuchung fallen, aus diesen Ländern kaufte, was naturgemäß das Risiko von Ausgleichsgeschäften mit sich bringt. Das Unternehmen behauptet zwar, dass diese Stahlgüten nur eine Endverwendung hätten; andere Verwendungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

    (25)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, diesem Antrag auf Ausklammerung der Ware stattzugeben, und wies ihn somit zurück.

    2.2.   Schlussfolgerung

    (26)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 22 bis 27 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

    3.   DUMPING

    3.1.   Indien

    3.1.1.   Mitarbeit und teilweise Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

    (27)

    In den Erwägungsgründen 29 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden die indischen Gesellschaften von Jindal, die an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, als „die Jindal-Gruppe“ bezeichnet. In der vorliegenden Verordnung werden diese Gesellschaften als „Jindal Indien“ bezeichnet, während sich der Begriff „die Jindal-Gruppe“ auf Jindal Indien, Jindal Indonesien und maßgebliche Gesellschaften von Jindal in Drittländern bezieht.

    (28)

    Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 der vorläufigen Verordnung erläutert, beschloss die Kommission, im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die verfügbaren Informationen über die Rolle eines verbundenen Unternehmens der Jindal-Gruppe, die nicht offengelegt wurden, zugrunde zu legen.

    (29)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die Jindal-Gruppe Einwände gegen diese Anwendung von Artikel 18. Sie vertrat die Auffassung, dass sie den Zugang zu den sachdienlichen Informationen nicht verweigert oder deren Bereitstellung unterlassen habe und dass sie nach besten Kräften gehandelt habe. Daher sollte die Kommission die von dem Unternehmen gelieferten Informationen verwenden. Die Kommission hat diese Stellungnahmen gebührend bewertet. Wie in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war die Jindal-Gruppe bereits am 16. April 2021 von der Anhörungsbeauftragten zu diesem Thema angehört worden. Im Einklang mit den Empfehlungen, die die Anhörungsbeauftragte im Anschluss an diese Anhörung abgegeben hat, unterzog die Kommission auch die von der Jindal-Gruppe am 29. März 2021 in der Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 übermittelten Informationen einer umfassenden Bewertung.

    (30)

    Infolgedessen verwendete die Kommission die von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen und gab dem Antrag teilweise statt. Darüber hinaus wurde in Anbetracht der weiteren Analyse der am 29. März 2021 übermittelten Informationen eine weitere Berichtigung als zweckmäßig erachtet. Da die Stellungnahme der Jindal-Gruppe als vertraulich eingestuft wurde, wurde die ausführliche Bewertung des Antrags nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

    3.1.2.   Normalwert

    (31)

    Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 36 bis 47 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (32)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Jindal Indien und Jindal Indonesien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung erneut vor, dass die Kommission den Normalwert für die Kosten berichtigen solle, die im Zusammenhang mit den während eines Teils des Untersuchungszeitraums in Indien und Indonesien geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie stünden.

    (33)

    Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden.

    (34)

    Zu den Vorbringen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 stellt die Kommission zunächst fest, dass in Unterabsatz 3 die ordnungsgemäße Kostenverteilung und die traditionelle Anwendung einer solchen Verteilung erörtert wird, wobei eine Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt wird. Sie fügt hinzu: „Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen.“ Im vorliegenden Fall stellen die geltend gemachten „COVID-19-Kosten“ jedoch keinen gesonderten Kostenfaktor dar, der im Hinblick auf den Untersuchungszeitraum berichtigt werden kann. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die üblichen Fixkosten, die bei Jindal regelmäßig und wiederkehrend anfallen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie beziehen sie sich lediglich auf eine geringere Fertigungsmenge. Dieses Szenario wird jedoch durch den angeführten letzten Satz des Unterabsatzes 3 nicht abgedeckt. Daher kann keine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 gewährt werden.

    (35)

    Zweitens stellt die Kommission zu den Vorbringen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 eine Abweichung von den einem Unternehmen normalerweise entstehenden Stückkosten nur dann gewährt werden kann, wenn die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen erhebliche zusätzliche Investitionen erfordert und wenn die anschließenden niedrigen Kapazitätsauslastungsraten sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben. Im vorliegenden Fall ergeben sich etwaige niedrige Kapazitätsauslastungsraten lediglich aus einer vorübergehenden Produktionsunterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie. Daher findet Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 keine Anwendung.

    (36)

    Drittens stellt die Kommission bezüglich Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 eine Berichtigung für Unterschiede bei anderen Faktoren vorgenommen werden kann, „sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“. Jindal Indien und Jindal Indonesien machten geltend, dass aufgrund der Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie auf die Produktionskosten eine Berichtigung hätte vorgenommen werden müssen, konnten jedoch keine Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise nachweisen. Daher kann dem Vorbringen zu Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k nicht stattgegeben werden.

    (37)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Jindal-Gruppe ihre Vorbringen bezüglich einer Berichtigung für COVID-19-bedingte Kosten. In Bezug auf eine mögliche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 wies die Jindal-Gruppe auf „ungewöhnlich hohe“ (7) Kosten hin, die nicht vollständig der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum zugerechnet werden sollten; stattdessen sollte die Kommission repräsentative Produktionskosten im Untersuchungszeitraum berechnen.

    (38)

    Das Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die fraglichen Kosten fallen im Untersuchungszeitraum an und betreffen die Produktion und den Verkauf der untersuchten Ware. Auf der Grundlage des von der Jindal-Gruppe zitierten Berichts des Lachs-Panels und gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 dritter Satz der Grundverordnung werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugutekommen. Die Kommission erkannte an, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Lockdown nicht wiederkehrenden Charakter haben. Bei den spezifischen Kosten, die während des COVID-19-Lockdowns anfallen, handelt es sich jedoch nur um Fixkosten, die einfach auf eine unzureichende Nutzung verfügbarer und anderweitig genutzter Kapazitäten zurückzuführen sind. Definitionsgemäß können sie der künftigen Produktion nicht zugutekommen, wie z. B. Investitionskosten. Sie können auch nicht der laufenden Produktion zugutekommen, da sie eher unmittelbar auf ein einmaliges Ereignis höherer Gewalt, den COVID-19-Lockdown, zurückzuführen sind.

    (39)

    In Bezug auf das Vorbringen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung verwies die Jindal-Gruppe auf die Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 36 und fügte hinzu, dass aus dem einleitenden Satz von Artikel 2 Absatz 10 klar hervorgehe, dass die Bezugnahme auf die Vergleichbarkeit der Preise die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert (unabhängig davon, wie dieser bestimmt werde) und dem Ausfuhrpreis umfasse.

    (40)

    Die Kommission räumte ein, dass sich der einleitende Teil von Artikel 2 Absatz 10 auf die Vergleichbarkeit der Preise bezieht. Ebenso trifft es zu, dass einige der in Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis k aufgeführten Berichtigungen auch auf einen Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise und auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert angewandt werden können. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k enthält jedoch explizit eine Voraussetzung in Bezug auf Preisunterschiede auf dem Inlandsmarkt, die erfüllt sein muss, bevor eine Berichtigung vorgenommen wird. Die Jindal-Gruppe konnte solche Unterschiede nicht belegen, sondern lediglich die Auswirkungen auf die Kosten nachweisen. Jede Kostensteigerung würde sich in jedem Fall gleichermaßen auf die Inlands- und die Ausfuhrpreise auswirken. Daher konnte dem neuen Vorbringen zu Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k nicht stattgegeben werden.

    (41)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni Einwände gegen die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen der Rohstoffkosten. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission in der Tabelle über die einzelnen Käufe von warmgewalzten Rollen (Coils) aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSHR“) festgestellt, dass die Einkaufspreise für SSHR, die von verbundenen Parteien gekauft wurden, deutlich unter den Preisen für das gleiche Material von nicht verbundenen Parteien lagen. Daher konnten sie nicht als fremdvergleichskonform betrachtet werden, und die Kommission nahm eine Berichtigung dieser Preise vor. In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung machte Chromeni geltend, dass die Qualität der für den Vergleich herangezogenen Coils nicht immer gleich sei und dass dies beim Vergleich berücksichtigt werden müsse. Das Vorbringen wurde mit Kaufverträgen, einer Vereinbarung über Preisnachlässe bei Qualitätsmängeln, Gutschriften, einem Qualitätsprüfbericht sowie den Buchungsvorgängen für die Beanstandung der Qualität belegt. Die Kommission prüfte das Vorbringen ordnungsgemäß und sah es als begründet an. Folglich ersetzte die Kommission den durchschnittlichen Einkaufspreis für SSHR von verbundenen Parteien in den Aufzeichnungen des Unternehmens durch den gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis von nicht verbundenen Lieferanten, multipliziert mit den verwendeten Mengen.

    (42)

    Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission die Abschreibungskosten zum Normalwert von Chromeni neu berechnet, da festgestellt wurde, dass die Abschreibung bestimmter Produktionsanlagen nicht ausgewiesen worden war, als diese bereits für die kommerzielle Fertigung genutzt wurden. Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni Einwände gegen diese Berichtigung der ausgewiesenen Abschreibungskosten mit der Begründung, dass diese Kosten in voller Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten indischen Rechnungslegungsgrundsätzen verbucht worden seien und daher anerkannt werden müssten. Die Kommission hielt daran fest, dass es angemessen und gerechtfertigt sei, den Beginn des Abschreibungszeitraums für die Maschinen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Produktionsaufnahme und des Verkaufs der untersuchten Ware vorzuverlegen. In dieser Hinsicht spiegelten die Aufzeichnungen von Chromeni die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider und mussten daher berichtigt werden.

    (43)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob Chromeni schließlich Einwände gegen die Behandlung der vorgebrachten Berichtigungen der Anlaufkosten durch die Kommission, die die Abschreibungskosten und die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) betrafen. Die Kommission hatte den Zeitraum, für den eine Berichtigung der Abschreibungskosten vorgenommen werden konnte, auf drei Monate begrenzt und die Berichtigung der VVG-Kosten in der Anlaufphase abgelehnt. Chromeni machte geltend, dass die Anlaufphase einer Stahlproduktionsanlage deutlich länger als drei Monate dauere, und verwies dabei auf das Ausstellungsdatum der Endabnahmebescheinigung. Die Kommission hatte jedoch festgestellt, dass die kommerzielle Fertigung bereits weit vor diesem Zeitpunkt begonnen hatte. Zudem entspricht es der gängigen Praxis der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, in dem u. a. festgelegt ist, dass die Dauer der Anlaufphase einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen darf, die Dauer einer Anlaufphase auf drei Monate zu begrenzen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles entschied die Kommission daher, dass drei Monate ein angemessener Zeitraum sind. Hinsichtlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten legte Chromeni keine Belege dafür vor, dass diese Kosten mit der Produktion zusammenhängen, sodass sie nicht durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten, die sich aus der Produktionsaufnahme ergeben, beeinflusst werden, wie dies in Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Grundverordnung gefordert wird.

    (44)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Chromeni lediglich dieselben Einwände und Argumente, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Chromeni bezüglich der Abschreibungen und der Berichtigung der Anlaufkosten zurückgewiesen.

    (45)

    In Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung bestätigte die Kommission die im Antrag vorgebrachten Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien und Indonesien. Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, dass die Kosten der Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden sollten, da es auf den Rohstoffmärkten in Indien und Indonesien staatlich verursachte Verzerrungen gebe. Eurofer brachte vor, dass die in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller ausgewiesenen Kosten angesichts der Verzerrungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln würden und dass die Verzerrungen des Rohstoffangebots zudem zu einer ungewöhnlichen Situation geführt hätten.

    (46)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da sie zu dem Schluss kam, dass Eurofer für die volle Anwendung der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in diesem Fall keine ausreichenden Belege vorgelegt hatte. Nach der endgültigen Unterrichtung stimmte Eurofer dem nicht zu und bestand darauf, im Antrag und in mehreren Stellungnahmen vor und nach der vorläufigen Unterrichtung ausreichende Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt zu haben. Die Kommission hielt es nicht für angemessen, eine mögliche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung weiter zu prüfen. Unabhängig davon, ob die im Laufe dieses Verfahrens vorgelegten Beweise für eine substanzielle Prüfung des Vorbringens ausreichten, stellte die Kommission fest, dass ein ähnliches Vorbringen zu den Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots auf die Bereitstellung von Waren im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung geprüft wurde.

    3.1.3.   Ausfuhrpreis

    (47)

    Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (48)

    Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung erhoben Jindal Indien und Jindal Indonesien Einwände gegen den Ansatz, den die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises einiger ihrer Verkäufe über Iberjindal S.L. (im Folgenden „IBJ“), einen verbundenen Händler mit Sitz in Spanien, angewandt hatte. Der Einwand wurde zum größten Teil zurückgewiesen. Da diese Stellungnahmen als vertraulich gekennzeichnet waren, wurden die Gründe für die Feststellungen der Kommission in Bezug auf den Einwand nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

    (49)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, dass eine Formel bei der Berechnung des Ausfuhrpreises in Bezug auf die Frachtkosten fehlerhaft sei, was sich auf die Preise bestimmter Unionsverkäufe ausgewirkt habe. Die Kommission prüfte dies und stellte fest, dass in einer Formel tatsächlich ein Fehler vorlag, und korrigierte diesen.

    (50)

    Es gingen keine weiteren Einwände hinsichtlich der Berechnung des Ausfuhrpreises ein. Daher werden die Erwägungsgründe 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.1.4.   Vergleich

    (51)

    Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sind in den Erwägungsgründen 51 und 54 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (52)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machten Jindal Indien und Jindal Indonesien geltend, die Kommission hätte die VVG-Kosten und den Gewinn (im Folgenden „fiktive Provision“) nicht vom Ausfuhrpreis der EU-Verkäufe abziehen dürfen, die über den verbundenen Händler in einem Drittland abgewickelt worden seien, wie in den Erwägungsgründen 52 und 81 der vorläufigen Verordnung erläutert. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Da diese Stellungnahmen als vertraulich gekennzeichnet waren, wurden die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

    (53)

    Nach der endgültigen Unterrichtung legte die Jindal-Gruppe zusätzliche Vorbringen zur Einschätzung der Ausfuhrpreise in Bezug auf diesen verbundenen Händler vor. Diese Stellungnahmen wurden erneut als vertraulich gekennzeichnet, und Jindal wurde daher auf individueller Basis vom Standpunkt der Kommission unterrichtet.

    (54)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, dass die Berichtigung der Ausfuhrpreise für EU-Verkäufe über JSL Global Commodities Pte. Ltd. (im Folgenden „JGC“) seine VVG-Kosten nicht übersteigen sollte, da es gemäß der bisherigen Praxis der Organe, die vom Gericht erster Instanz gestützt werde, angemessen wäre, nur die VVG-Kosten abzuziehen. (8) Bestehe die Kommission auf der Einbeziehung eines Gewinns (was sie nicht tun sollte), so sollte dieser Gewinn auf den Daten von JGC beruhen. Nach Ansicht der Jindal-Gruppe stünde dies im Einklang mit der jüngsten Praxis der Kommission und der Erwägung des Gerichts erster Instanz, dass es „angemessen“ sei, „reale Daten“ zu verwenden. (9)

    (55)

    Die Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Erstens würde, wenn lediglich die VVG-Kosten abgezogen würden, der Aufschlag, der in der Regel aus den VVG-Kosten plus dem Gewinn besteht, nicht vollständig berücksichtigt. In Bezug auf die Einschätzung eines solchen Gewinns beharrt die Kommission darauf, dass dieser Gewinn zu marktüblichen Bedingungen realisiert werden muss, und dass sie sich daher nicht auf einen Gewinn stützen kann, der sich aus einer Vergütung ergibt, die unter verbundenen Parteien vereinbart wurde. Was das Urteil des Gerichts erster Instanz anbelangt, so wurde mit diesem Urteil der Abzug von VVG-Kosten gebilligt, aber eindeutig nicht der gleichzeitige Abzug von Gewinnen zurückgewiesen; darum ging es in jener Sache nicht. Darüber hinaus wurden in dieser Untersuchung die VVG-Kosten im Einklang mit jenem Fall auf der Grundlage der tatsächlichen Daten des verbundenen Händlers abgezogen, da die gemeldeten VGG-Kosten durch die Beziehung zwischen den beiden Unternehmen nicht beeinträchtigt sind. Was das Vorgehen der Kommission betrifft, wenn die Gewinnspanne von der Beziehung zwischen dem Händler und dem ausführenden Hersteller beeinflusst zu sein scheint, wird in der Praxis als angemessener Näherungswert eine nominale Gewinnspanne auf der Grundlage der von unabhängigen Einführern, die an derselben Untersuchung mitgearbeitet haben, vorgelegten Daten abgezogen. In dem jüngsten Fall, auf den sich die Jindal-Gruppe bezieht, wurde allerdings angesichts des vorliegenden Sachverhalts und der vom verbundenen Händler wahrgenommenen Funktionen die tatsächliche Gewinnspanne als angemessen angesehen. Daher wurde die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen.

    (56)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte Jindal Indien erneut eine Berichtigung des Normalwerts um die Erstattung von Einfuhrabgaben. Das Unternehmen machte insbesondere geltend, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung alle Unterschiede, die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise haben, zu berücksichtigen seien und dass dem Vorbringen daher gefolgt werden sollte.

    (57)

    Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Jindal Indien konnte nicht nachweisen, dass die angebliche Erstattung von Einfuhrabgaben Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise hatte. Insbesondere konnte Jindal Indien nicht nachweisen, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben zu ausnahmslos höheren Inlandspreisen geführt hat.

    (58)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jindal Indien vor, dass die Kommission sicherstellen solle, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht doppelt gezählt werde, und dass ein zweifacher Ausgleich derselben Subvention durch die Einführung von gleichzeitigen Antidumping- und Antisubventionszöllen (insbesondere im Falle von Ausfuhrsubventionen) gegen das Recht der Welthandelsorganisation verstoße. (10) Da die Erstattung von Einfuhrabgaben an einige Unternehmen der Jindal-Gruppe im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung als potenzielle anfechtbare Subvention untersucht werde, solle die Kommission sicherstellen, dass diese Erstattung im vorliegenden Fall berichtigt werde oder nicht im Antisubventionsverfahren ausgeglichen werde.

    (59)

    In Bezug auf dieses Vorbringen stellte die Kommission klar, dass die von Jindal Indien in Bezug auf seine Ausfuhrverkäufe in die Union genutzte Regelung aus den in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 57 dieser Verordnung genannten Gründen die Bedingungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b oder k der Grundverordnung nicht erfüllt. Insbesondere konnte Jindal Indien nicht nachweisen, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Hinblick auf die zugrunde liegende Regelung durchweg unterschiedliche Preise zahlten. Daher betrachtete die Kommission die geforderte Berichtigung als unbegründet und wies sie in der Folge zurück.

    (60)

    Es gingen keine weiteren Einwände hinsichtlich des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ein. Daher werden die Erwägungsgründe 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.1.5.   Dumpingspannen

    (61)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Jindal-Gruppe vor, die Kommission habe bei der Berechnung des Dumpings für bestimmte ihrer Unionsverkäufe falsche CIF-Werte verwendet. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der behauptete Schreibfehler von der Jindal-Gruppe selbst bei der Beantwortung des Fragebogens begangen wurde und dass die Kommission hierüber weder vor noch während des Fernabgleichs informiert wurde. Auch in den Stellungnahmen zur Vorunterrichtung und in den Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung wurde diese Frage von der Jindal-Gruppe nicht angesprochen. Die Kommission war daher der Auffassung, dass das Vorbringen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht mehr durch Fernabgleich geprüft werden konnte; der Einwand bezüglich des angeblichen Fehlers wurde daher zurückgewiesen.

    (62)

    Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 60 dargelegt, berücksichtigte die Kommission Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen Unterrichtung und nach der endgültigen Unterrichtung eingingen. Die Berechnung für Jindal Indien wurde ebenfalls aktualisiert, um einen Schreibfehler im Zusammenhang mit dem Ausfuhrpreis zu berichtigen (siehe Erwägungsgrund 49).

    (63)

    Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    Jindal Indien

    13,9  %

    Chromeni

    45,1  %

    Alle übrigen Unternehmen

    45,1  %

    3.2.   Indonesien

    3.2.1.   Vorbemerkung

    (64)

    In den Erwägungsgründen 58 bis 86 der vorläufigen Verordnung werden die indonesischen Gesellschaften von Jindal, die an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, als „die Gruppe Jindal Indonesien“ oder „die Jindal-Gruppe“ bezeichnet. In der vorliegenden Verordnung werden diese Gesellschaften als „Jindal Indonesien“ bezeichnet, während sich der Begriff „die Jindal-Gruppe“ auf Jindal Indien, Jindal Indonesien und maßgebliche Gesellschaften von Jindal in Drittländern bezieht.

    3.2.2.   Normalwert

    (65)

    Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 65 bis 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (66)

    In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 erinnerte die Regierung Indonesiens daran, dass die in die Stichprobe einbezogenen indonesischen ausführenden Hersteller uneingeschränkt mitarbeiteten und dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts ihre tatsächlichen Daten zugrunde legen müsse.

    (67)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte Jindal Indonesien gemeinsam mit Jindal Indien die Forderung, die Kommission solle den Normalwert um die Kosten, die im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie stünden, berichtigen. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Darauf wurde in den vorstehenden Erwägungsgründen 32 bis 36 eingegangen.

    (68)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob IRNC Einwände gegen den Ansatz der Kommission, den Einkaufspreis für weiße SSHR-Coils durch einen rechnerisch ermittelten Marktpreis zu ersetzen, wenn dieses wichtige Zwischenprodukt von verbundenen Zulieferern bezogen wurde. Aufgrund der Fragebogenantwort des Unternehmens und im Zuge des Fernabgleichs hatte die Kommission festgestellt, dass diese Waren von verbundenen Zulieferern zu einem Verrechnungspreis bezogen wurden, der unter den Herstellkosten lag. In der vorläufigen Berechnung hatte die Kommission daher diese Preise durch einen rechnerisch ermittelten Marktpreis ersetzt, der sich aus den Herstellkosten der Waren, den VVG-Kosten und dem Gewinn zusammensetzt. Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei den Verrechnungspreisen um fremdvergleichskonforme Preise handele, und kritisierte die diesbezüglich fehlende Analyse.

    (69)

    Die Kommission prüfte die vorgelegten Erläuterungen und Belege und kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Ansatz in Bezug auf die Einkäufe der weißen SSHR-Coils von verbundenen Lieferanten berichtigt werden müsse. Tatsächlich waren die Verkaufspreise der verbundenen Lieferanten weißer SSHR-Coils an IRNC mit ihren Verkaufspreisen für SSHR-Verkäufe an unabhängige Abnehmer vergleichbar. Daher hielt die Kommission es für angemessen, den Einkaufspreis von IRNC für diese Waren zu akzeptieren, wenn dieser Preis den Herstellkosten dieser Lieferanten entsprach oder darüber lag, und ihn durch ihre Herstellkosten zu ersetzen, wenn sich herausstellte, dass der Verrechnungspreis niedriger war.

    (70)

    In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete Eurofer den überarbeiteten Ansatz der Kommission in Bezug auf die Kosten von IRNC für weiße SSHR-Coils, wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt. Eurofer brachte erstens vor, die Kommission hätte die Einkaufspreise von IRNC für SSHR von verbundenen Parteien nicht heranziehen dürfen, da diese Käufe nicht zu Marktbedingungen erfolgt seien. Zweitens stehe der Ansatz der Kommission im Widerspruch zu den Ergebnissen einer kürzlich abgeschlossenen Untersuchung, bei der es um dieselbe Unternehmensgruppe gegangen sei (11). In dieser Untersuchung lehnte die Kommission die Herstellkosten eines wesentlichen Bestandteils für die Herstellung der betroffenen Ware ab. Drittens sollte die Kommission, wenn sie an ihrer Vorgehensweise festhalte, entweder nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bei der Berichtigung des Wertes der Transaktion zwischen verbundenen Parteien einen angemessenen Gewinn zum Kaufpreis für SSHR addieren oder nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung den Gewinn von IRNC durch SSCR, der bei der Berechnung des Normalwerts zum Ausgleich von Transaktionen zu Selbstkosten oder mit ungewöhnlich niedrigen Gewinnen herangezogen werde, erhöhen.

    (71)

    Die Kommission prüfte diese Vorbringen. In Bezug auf das erste Vorbringen stellte die Kommission fest, dass die Informationen der verbundenen SSHR-Lieferanten von IRNC vollständig und ausreichend waren, um beurteilen zu können, ob die Einkaufspreise für SSHR durch die Beziehung zwischen IRNC und diesen Lieferanten beeinflusst wurden. Die Kommission stellte fest, dass die verbundenen Zulieferer die SSHR im Untersuchungszeitraum nicht nur an den mit ihnen verbundenen Kunden IRNC verkauften, sondern auch an eine Reihe unabhängiger Inlandskunden und dass die Verkaufspreise an IRNC und an unabhängige Abnehmer fremdvergleichskonform waren. Daher wurde davon ausgegangen, dass diese Preise gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung von der Beziehung zwischen IRNC und dem mit ihm verbundenen Lieferanten nicht beeinträchtigt wurden, und es gibt keine Grundlage dafür, sie völlig außer Acht zu lassen. Zweitens erinnerte die Kommission, ohne zu den Sachverhalten und Schlussfolgerungen der von Eurofer erwähnten SSHR-Untersuchung Stellung zu nehmen, daran, dass jeder Fall einzeln geprüft und analysiert wird und dass, wenn sich die in einer Untersuchung festgestellten Tatsachen von den in einer früheren Untersuchung festgestellten Tatsachen unterscheiden — auch wenn es sich um eine kürzlich durchgeführte Untersuchung handelt, die dieselbe Unternehmensgruppe betrifft —, eine andere Schlussfolgerung möglich ist.

    (72)

    Das Vorbringen, dass dem SSHR-Einkaufspreis ein angemessener Gewinn hinzuzufügen sei, wurde zurückgewiesen; eine solche Berichtigung ist zwar nach Artikel 2 Absatz 5 in der Tat möglich, wenn die mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen Kosten in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei nicht angemessen widergespiegelt sind. In dieser Untersuchung hat die Kommission jedoch nicht festgestellt, dass dies der Fall ist. In Bezug auf den zweiten Teil des dritten Vorbringens erinnerte die Kommission daran, dass die untersuchte Ware nur unter Verwendung der von den verbundenen Lieferanten in demselben Industriegebiet bezogenen SSHR hergestellt wird und dass der letzte Schritt der Herstellung von IRNC durchgeführt wird. In Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung heißt es eindeutig, dass der Gewinn anhand der Zahlen festgesetzt wird, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Daher gilt diese Bestimmung nur für die Ermittlung der Gewinnspanne beim Verkauf der gleichartigen Ware und nicht für die Ermittlung des Fremdvergleichspreises beim Verkauf von Rohstoffen.

    (73)

    Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Eurofer zurückgewiesen.

    (74)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, dass aufgrund der in Indonesien festgestellten Verzerrungen des Rohstoffangebots eine Berichtigung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen werden solle. Auf dieses Thema wurde in den Erwägungsgründen 45 und 46 eingegangen.

    3.2.3.   Ausfuhrpreis

    (75)

    Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (76)

    Wie in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde für die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union ausführten, der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung dargelegt, tätigte Jindal Indonesien bestimmte Verkäufe über IBJ in Spanien.

    (77)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Jindal Indonesien zu diesen Verkäufen die gleiche Stellungnahme wie Jindal Indien ab, die in Erwägungsgrund 48 dargelegt wurde. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens wurden aus den in Erwägungsgrund 48 genannten Gründen nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

    3.2.4.   Vergleich

    (78)

    Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sind in den Erwägungsgründen 80 und 83 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (79)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Jindal Indonesien zu der Berichtigung der fiktiven Provision dieselben Stellungnahmen wie Jindal Indien ab, die in Erwägungsgrund 52 dargelegt wurde. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens wurden aus den in Erwägungsgrund 52 genannten Gründen nur der betroffenen Partei mitgeteilt.

    (80)

    Jindal Indonesien machte geltend, die Kommission hätte bei der Berechnung der Kreditkosten anstelle der vom Datendienst CEIC veröffentlichten kurzfristigen zwischen Banken angebotenen Zinssätze die von der Zentralbank Indonesiens veröffentlichten kurzfristigen Zinssätze für auf US-Dollar und indonesische Rupien lautende Darlehen verwenden sollen.

    (81)

    Die Kommission prüfte die vorgelegten Erläuterungen und Belege und kam zu dem Schluss, dass die von Jindal Indonesien geforderte Änderung der Datenquelle gerechtfertigt war. Hinsichtlich der Anwendung unterschiedlicher Zinssätze für Inlands- und Ausfuhrverkäufe sieht Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung jedoch die Möglichkeit einer Berichtigung für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit vor, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird. Die Kommission stellte im Rahmen des Fernabgleichs fest, dass das Unternehmen sowohl seinen Inlands- als auch seinen Ausfuhrbetrieb vornehmlich durch kurzfristige auf US-Dollar lautende Darlehen und Omnibus-Handelskredite finanziert. Die Kommission fand in den Aufzeichnungen des Unternehmens keine Belege, die die Anwendung eines anderen Zinssatzes für die Kreditaufnahme in indonesischen Rupien für die Inlandsverkäufe rechtfertigen würden. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen in Bezug auf die Verwendung des Zinssatzes für auf indonesische Rupien lautende Darlehen zur Finanzierung der Inlandsverkäufe nicht.

    (82)

    Die IRNC-Gruppe brachte erneut vor, die Kommission habe uneinheitlich gehandelt, als sie den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung um bestimmte Transportkosten berichtigt habe, während die Anträge auf Berichtigung der inländischen Verkaufspreise um bestimmte Transportkosten und andere damit verbundene Kosten, insbesondere die Kosten für die Beförderung der betroffenen Ware vom Werk zum inländischen Lager, abgelehnt worden seien.

    (83)

    Die Kommission stellte fest, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung auf die Transportkosten anwendbar ist, die nach dem Verkauf für die Beförderung der Waren von den Betrieben des Ausführers zum ersten unabhängigen Käufer anfallen. Das inländische Lager von IRNC gehört zu seinen Räumlichkeiten, und die Kosten für den Transport der Waren von der Fabrik zum inländischen Lager fielen vor dem Verkauf an.

    (84)

    Die IRNC-Gruppe brachte ferner vor, die Kommission habe nicht erläutert, warum ähnliche damit verbundene Transport- und Hafengebühren für die über die chinesische Zollverschlusszone umgeladenen Waren nicht in gleichem Maße abgelehnt werden sollten. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen und die im Dossier vorliegenden Belege, insbesondere den Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und den an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händlern. Die Kommission stellte fest, dass im Kaufvertrag eindeutig angegeben ist, dass sich der Entladehafen in der Union befindet und dass der Umschlag der Waren zulässig ist. Darüber hinaus werden die Transportkosten bei Ausfuhrverkäufen direkt vom Händler getragen und wirken sich daher auf die Vergleichbarkeit der Preise aus, während bei den Inlandsverkaufslagerkosten die Kosten für die Beförderung der Waren in das Lager vom Hersteller getragen werden und vor dem Verkauf anfallen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (85)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte IRNC ferner vor, dass die Kommission einen uneinheitlichen Ansatz verfolgt habe, da sie keine Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen habe, die den Berichtigungen entspräche, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i bei den Ausfuhrverkäufen über verbundene Händler vorgenommen habe.

    (86)

    Die Kommission erinnerte daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) eindeutig besagt, dass „(…) eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (…)“. Die diesbezügliche Stellungnahme von IRNC ist eine bloße Erklärung, in der eine Berichtigung des Normalwerts gefordert wird, es fehlt jedoch an einer substantiellen Begründung oder ausführlichen Erläuterung. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht automatisch eine Berichtigung des Normalwerts nach sich zieht und dass eine solche Berichtigung des Normalwerts von der antragstellenden Partei auf der Grundlage von Fakten und Beweisen gebührend begründet werden muss.

    (87)

    Dementsprechend stellte die Kommission fest, dass eine bloße Erklärung, mit der eine Berichtigung beantragt wird, ohne einen begründeten Antrag zu stellen, eindeutig unter dem vom Gerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstab liegt. Dieses Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

    (88)

    IRNC brachte ferner vor, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i zu berichtigen, mit Beweisen zu untermauern habe und dass sie in den Unterlagen zur vorläufigen und zur endgültigen Unterrichtung keine hinreichenden Gründe angegeben habe.

    (89)

    Im Anschluss an die Stellungnahmen des Unternehmens nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die Kommission am 16. September 2021 eine zusätzliche unternehmensspezifische Unterrichtung, in der sie die Gründe und Beweise für eine solche Berichtigung des Ausfuhrpreises näher erläuterte. Das Unternehmen übermittelte keine Stellungnahmen zu dieser spezifischen Unterrichtung.

    3.2.5.   Dumpingspannen

    (90)

    Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 89 dargelegt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung und berechnete die Dumpingspannen entsprechend neu.

    (91)

    Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    Jindal Indonesien

    20,2  %

    IRNC-Gruppe

    10,2  %

    Alle übrigen Unternehmen

    20,2  %

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (92)

    Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Arinox, eine vorläufig als Verwender eingestufte interessierte Partei, sie sollte als Unionshersteller angesehen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Daten des Unternehmens, wie von Eurofer vorgelegt und von der Kommission abgeglichen, bei den makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt wurden, sodass die Kommission dieses Unternehmen als Teil des in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Wirtschaftszweigs der Union betrachtete. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich Arinox in seinem ursprünglichen Antrag auf Ausschluss der Ware als Endverwender und Einführer auswies und dass die Vorbringen des Unternehmens im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung mit den Tätigkeiten zusammenhingen, die es als Verwender auf dem Unionsmarkt ausübte.

    (93)

    Arinox, Euranimi und ein unabhängiger Einführer beantragten die Offenlegung der Identität der 13 Unionshersteller, aus denen der Wirtschaftszweig der Union im UZ bestand. Neben den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Unternehmen, die den Antrag unterstützten (d. h. Acerinox, Outokumpu Nirosta GmbH, Outokumpu Stainless AB), handelt es sich um Marcegaglia, Acroni, Arinox, Otelinox und drei in Deutschland ansässige reine Walzwerke (SAP Precision Metal, BWS und Waelzholz).

    (94)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.2.   Unionsverbrauch

    (95)

    Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.2.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (96)

    Das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer erhoben Einwände gegen die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien und Indonesien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die interessierten Parteien brachten vor, die Einfuhrmengen aus beiden Ländern seien gering, die Entwicklung der Einfuhren aus Indien (leicht rückläufig) und Indonesien (rasch zunehmend) sei im gesamten betreffenden Zeitraum unterschiedlich, und es sei keine ordnungsgemäße Bewertung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union durchgeführt worden, wie in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung gefordert.

    (97)

    In seiner nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Stellungnahme widersprach der Antragsteller dem Vorbringen des Konsortiums und des unabhängigen Einführers und wies darauf hin, dass die Einfuhrtrends für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung bedeutungslos seien, dass die Wettbewerbsbedingungen ordnungsgemäß geprüft worden seien und dass eine kumulierte Beurteilung eine nicht diskriminierende Anwendung der Zölle gewährleiste.

    (98)

    Die Kommission stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren erfüllt waren. Die Einfuhrmenge aus jedem der beiden betroffenen Länder war nicht geringfügig, d. h., ihr Marktanteil lag jeweils bei über 1 %, und die Wettbewerbsbedingungen rechtfertigten eine kumulative Beurteilung, da die eingeführten Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften wie die von den Unionsherstellern verkauften Waren aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungen eingesetzt werden. Dies spiegelt sich in der hohen Übereinstimmung zwischen den aus Indien und Indonesien eingeführten Warentypen und den von den Unionsherstellern verkauften Warentypen wider.

    (99)

    Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich die aus Indien und Indonesien eingeführten Warentypen weitgehend ähneln und ihre jeweiligen Preise vergleichbar sind.

    (100)

    Zudem verlangt Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, wie vom Antragsteller ausgeführt, keinen Vergleich der Einfuhrtrends zwischen den betroffenen Ländern.

    (101)

    Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten das Konsortium und ein unabhängiger Einführer die Offenlegung der theoretischen Modelle zur Bewertung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt für die untersuchte Ware und die betroffenen Länder sowie eine Bestätigung, dass die Wettbewerbs- und Wirtschaftsanalysedienste der Kommission zu diesen Wettbewerbsbedingungen konsultiert wurden.

    (102)

    Sie brachten ferner vor, dass keine statistische Analyse zur Untermauerung der Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 und 100 vorliege und dass der Marktanteil der Einfuhren aus Indien und Indonesien im Vergleich zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gering sei. Im Falle Indiens seien die Einfuhrmengen im UZ niedriger als in den Jahren 2017 und 2018 und ähnlich den Einfuhren im Jahr 2019 gewesen. Darüber hinaus würden die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus Indien durch das in den Schutzmaßnahmen für Stahl festgelegte Länderkontingent begrenzt. Das Konsortium und der unabhängige Einführer hielten es daher für nicht angemessen, Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden.

    (103)

    Die Kommission führte eine theoretische Analyse durch, bei der sie die von den ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen mit der von den Unionsherstellern verkauften Ware auf der Grundlage der von den Stichprobenunternehmen angegebenen Warenkontrollnummern (PCN) verglich. Diese Analyse ergab ein hohes Maß an Übereinstimmung. Der Grad der Übereinstimmung zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union wird den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in ihrer spezifischen Unterrichtung mitgeteilt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von den ausführenden Herstellern aus Indonesien verkauften Warentypen denen der ausführenden Hersteller aus Indien sehr ähnlich waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und die Unionswaren in eindeutigem Wettbewerb zueinander standen und eine kumulative Bewertung der Auswirkungen der zu berücksichtigenden Einfuhren angemessen war. Das Konsortium und der unabhängige Einführer legten keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse fehlerhaft oder unzureichend wäre. Dass Indien im Rahmen der Schutzmaßnahmen ein länderspezifisches Kontingent hat, ändert nichts an dieser Analyse im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 4 aufgeführten Bedingungen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (104)

    Da keinerlei weitere Stellungnahmen hinsichtlich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 93 bis 98 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    4.2.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (105)

    Das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer brachten vor, dass die Einfuhren aus Indonesien gestiegen seien, da dieses Land ein neuer Ausführer der untersuchten Ware in die Union sei, und dass die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum nicht gestiegen seien; daher habe ein potenzieller Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder keine Auswirkungen auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gehabt, sondern Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzt.

    (106)

    Wie in den Erwägungsgründen 97 bis 105 dargelegt, analysierte die Kommission die Einfuhren kumulativ, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf. Dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum leicht zunahm und Indonesien erst zu Beginn des Bezugszeitraums in die Union ausführte, änderte nichts daran, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen erfolgten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (107)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und zu deren Marktanteilen eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 99 bis 101 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    4.2.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

    (108)

    In Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission dar, dass sie für die indischen ausführenden Hersteller Preisunterbietungsspannen von 4,8 % bzw. 13,4 % festgestellt habe.

    (109)

    Diese Spannen enthielten jedoch einen Flüchtigkeitsfehler und sollten auf Preisunterbietungsspannen von 5,8 % bzw. 13,4 % korrigiert werden.

    (110)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Euranimi und ein unabhängiger Einführer vor, sie könnten nicht nachvollziehen, wie die Einfuhrpreise der betroffenen Ware ermittelt und wie die Preisunterbietungsspanne einschließlich der Berichtigungen berechnet worden sei.

    (111)

    Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (siehe Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung) basieren auf Eurostat-Daten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. Wie in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung erläutert, beruhte die Preisunterbietungsspanne auf einem Vergleich zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und den entsprechenden Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, differenziert nach Warentyp und berichtigt, um die Verkaufsbedingungen anzugleichen. Da die detaillierten Verkaufspreise pro Unternehmen per definitionem vertrauliche Geschäftsinformationen sind, wurden sie den betroffenen Unternehmen nur in ihren jeweiligen spezifischen Unterrichtungen mitgeteilt.

    (112)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen aus den betroffenen Ländern und zur Preisunterbietung eingingen, bestätigte die Kommission alle in den Erwägungsgründen 102 bis 105 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, wobei die Berichtigung wie in Erwägungsgrund 71 erläutert vorgenommen wurde.

    4.3.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.3.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (113)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 106 bis 110 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

    (114)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Eurofer vor, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sei im Bezugszeitraum zurückgegangen und nicht gestiegen, wie in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung festgestellt.

    (115)

    Diese Behauptung wäre jedoch nur dann richtig, wenn die Beobachtung Eurofers zu den angeblich überhöhten Einfuhrmengen aus Drittländern sachlich zutreffend wäre. Wie in Erwägungsgrund 135 erläutert, enthielt die vorläufige Verordnung korrekte Zahlen zu den Einfuhrmengen. Somit war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls korrekt.

    (116)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer darauf hin, dass die vorläufige Verordnung zwischen den in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionszahlen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und den entsprechenden in den Erwägungsgründen 114, 126 und 152 der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen zu Verkäufen, Lagerbeständen und Ausfuhren eine Abweichung von rund 300 000 bis 400 000 Tonnen aufweise. Nach der endgültigen Unterrichtung stellten sie die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union infrage und forderten Beweise für die nominale, tatsächliche und tatsächlich genutzte Produktionskapazität und die von jedem einzelnen Hersteller tatsächlich hergestellte Menge, die Daten über die Verkaufsmengen und Preise der einzelnen europäischen Hersteller sowie die Einfuhrmengen jedes Unionsherstellers aus den betroffenen Ländern.

    (117)

    Die vorstehenden Zahlen können jedoch nicht vollständig miteinander verglichen werden, da sich die Produktions-, Verkaufs- und Ausfuhrmengen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union beziehen, während die in Erwägungsgrund 126 der vorläufigen Verordnung angegebenen Lagerbestände ein mikroökonomischer Indikator sind und sich nur auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen. Alle Zahlen wurden von der Kommission abgeglichen und für zuverlässig befunden. Da die individuellen Zahlen je Hersteller vertrauliche Geschäftsinformationen sind, übermittelte die Kommission in der vorläufigen Verordnung nur die aggregierten Angaben.

    (118)

    Darüber hinaus bezieht sich fast die Hälfte der angeblichen Abweichung auf konzerninterne Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an die verbundenen Verwender. Diese Mengen waren in den in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung angegebenen Produktionszahlen enthalten, jedoch nicht in den in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Die konzerninternen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union machten rund 5 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union aus, und dieser Anteil war im gesamten Bezugszeitraum stabil.

    (119)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erkennen lasse, dass keine Schädigung vorliege, und dass der Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigt habe.

    (120)

    Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, änderte der leichte Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nichts daran, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 86 % stiegen und zu gedumpten Preisen erfolgten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    (121)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 111 bis 121 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    4.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    (122)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass der negative Trend der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden könne, da deren Mengen gering seien und den Markt nicht so stark hätten beeinflussen können. Seit dem UZ habe der Wirtschaftszweig der Union einen Anstieg der Gewinne verzeichnet.

    (123)

    Die Einfuhrmengen aus den Ländern lagen über der Geringfügigkeitsschwelle, und ihre niedrigen Preise, die den Untersuchungsergebnissen zufolge gedumpt waren, übten einen Preisdruck auf den Unionsmarkt aus, wie in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der negativen Rentabilitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union ein Zusammenhang besteht. Ein etwaiger Anstieg der Rentabilität der Unionshersteller nach dem UZ ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da sich die Untersuchung auf den UZ beschränkt.

    (124)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 122 bis 133 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (125)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machten das Konsortium von Einführern, ein unabhängiger Einführer sowie die Regierung Indonesiens geltend, dass sich einige Schadensindikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelt hätten, wobei sie den Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, den Beschäftigungszuwachs und die Verringerung der Lagerbestände hervorhoben.

    (126)

    Der Anteil der Lagerbestände an den Verkaufsmengen war konstant geblieben und stellte daher keinen eindeutigen Schadensindikator dar. Die beiden anderen in Rede stehenden Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum tatsächlich positiv. Der Anstieg des Marktanteils ging jedoch zulasten der Rentabilität der Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung erläutert. Die Beschäftigung nahm leicht zu, obgleich die Arbeitskosten gesenkt wurden. Diese Feststellungen entkräfteten jedoch nicht die wichtigsten Feststellungen zur Schädigung, d. h. die negative Entwicklung der Rentabilität und sämtlicher Finanzkennzahlen des Wirtschaftszweigs der Union.

    (127)

    Das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie der unabhängige Einführer brachten ferner vor, dass sich die finanzielle Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den für das erste Quartal des Jahres 2021 verfügbaren Daten zufolge derzeit verbessere und der Wirtschaftszweig daher keinen weiteren Schutz benötige.

    (128)

    Die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union stützte sich auf den Bezugszeitraum, der im Juni 2020 endete. Wie in den Erwägungsgründen 128 bis 133 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verschlechterten sich im Bezugszeitraum sämtliche Finanzkennzahlen der Unionshersteller. Die diesbezügliche Schlussfolgerung kann nicht durch die angebliche kurzfristige Verbesserung der Lage der Unionshersteller nach dem Bezugszeitraum entkräftet werden, die sich auf nicht geprüfte Berichte für das erste Quartal des Jahres 2021 stützt.

    (129)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission endgültig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    5.   SCHADENSURSACHE

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (130)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte die Regierung Indonesiens geltend, dass die Schädigung nicht durch die Einfuhren aus Indonesien verursacht worden sein könne, da der Marktanteil dieses Landes gering sei und seine Preise im Bezugszeitraum gestiegen seien.

    (131)

    Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Einfuhren aus Indonesien und ihr Marktanteil kumuliert mit den Einfuhren aus Indien bewertet wurden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil Indonesiens im Untersuchungszeitraum in jedem Fall rasch von 0,4 % im Jahr 2017 auf 2,8 % im Untersuchungszeitraum angestiegen ist. Hinsichtlich der Preise lagen die indonesischen Preise, obgleich sie im gesamten Untersuchungszeitraum stiegen, stets unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

    (132)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung.

    5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    (133)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wies Eurofer auf eine Abweichung zwischen den in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Zahlen zu den Einfuhrmengen aus Drittländern und den Eurostat-Daten hin.

    (134)

    Die von Eurofer angeführten Zahlen enthalten jedoch nicht die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren im Rahmen der Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung, die in Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt wurden.

    (135)

    Nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte Eurofer die Richtigkeit der von der Kommission verwendeten Einfuhrmengen und brachte vor, dass die in Erwägungsgrund 99 dargelegte Vorgehensweise von der üblichen Praxis der Kommission abweiche und nicht mit dem Ziel der Beurteilung des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs in der Untersuchung vereinbar sei. Einfuhren im Rahmen der Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung unterlägen keinen Antidumpingzöllen und stünden nicht im Wettbewerb mit Waren des Wirtschaftszweigs der Union.

    (136)

    Die Kommission war der Auffassung, dass Waren, die im Rahmen des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden, nicht nur durch die Union befördert werden, sondern auch Veredelungsvorgänge wie Montage und Be- oder Verarbeitung in der Union erfahren. Folglich konkurrieren diese Einfuhren eindeutig mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Beispielsweise hat ein Unternehmen mit Sitz in der Union, dessen Tätigkeit gerade darin besteht, diese Veredelungsvorgänge durchzuführen, die Möglichkeit, die Ware entweder beim Wirtschaftszweig der Union zu kaufen oder im Rahmen der aktiven Veredelung einzuführen. Daher sollten Einfuhren im Rahmen dieser besonderen Zollregelungen bei der Schadensanalyse berücksichtigt werden. Sie unterliegen im Übrigen gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (13) tatsächlich der Erhebung von Zöllen.

    (137)

    Darüber hinaus argumentierte Eurofer, dass die Einfuhrmengen aus verschiedenen Ländern inkonsistent seien, da die Einfuhrmengen aus bestimmten Drittländern nicht die Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung umfassten.

    (138)

    Bei den Einfuhrmengen handelte es sich um die offiziellen Zahlen von Eurostat, die sowohl für die betroffenen Länder als auch für alle anderen Drittländer das normale Zollverfahren und die Zollverfahren der aktiven und passiven Veredelung umfassten.

    (139)

    Darüber hinaus verwies Eurofer auf die Einfuhrmengen in der Auslaufüberprüfung für Einfuhren derselben Ware aus China und Taiwan im selben Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum, bei denen die Kommission den Unionsverbrauch und die Marktanteile bewertet habe, ohne die Einfuhren im Rahmen der Zollregelungen für den aktiven und passiven Veredelungsverkehr zu berücksichtigen. In der Folge seien die Zahlen zu Einfuhren, Verbrauch und Marktanteil zwischen der Auslaufüberprüfung und der laufenden Untersuchung voneinander abgewichen, sodass eine der beiden Untersuchungen einen offensichtlichen Fehler aufweise.

    (140)

    Bei der Auslaufüberprüfung der Einfuhren von SSCR aus China und Taiwan sind Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum für die Schadensanalyse in der Tat identisch. Die im Rahmen jener Untersuchung vorgenommene Analyse ist jedoch andersartig, d. h., das Anhalten oder die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung und etwaige Schlussfolgerungen aus jener Untersuchung gelten nicht automatisch für die vorliegende Untersuchung. Obwohl die Einfuhrzahlen in jener Auslaufüberprüfung die Einfuhren im Rahmen des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs nicht umfassten, bleiben die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung also bestehen. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese abweichenden Daten keinen offensichtlichen Fehler darstellen.

    (141)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machten das Konsortium von Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer geltend, dass sich die Finanzkennzahlen des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgrund gedumpter Einfuhren, sondern aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert hätten. In seiner nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Stellungnahme widersprach der Antragsteller dieser Behauptung und wies darauf hin, dass die Schadensentwicklung im Bezugszeitraum das Gegenteil zeige.

    (142)

    Die Kommission stellte fest, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Finanzkennzahlen stark beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung festgestellt, lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern während des gesamten Bezugszeitraums vor der COVID-19-Pandemie durchweg unter den Preisen der Unionshersteller. Die Pandemie könnte sich möglicherweise auf den Verbrauch auf dem Unionsmarkt ausgewirkt haben, aber eine solche Auswirkung hätte sich erst im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums (April bis Juni 2020) bemerkbar machen können, während bereits im Jahr 2019 ein erheblicher Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen war.

    (143)

    Darüber hinaus hat die Kommission den Verbrauchsrückgang (unabhängig davon, ob er teilweise mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängt oder nicht) als möglichen anderen Faktor, der eine Schädigung verursacht haben könnte, in den Erwägungsgründen 150 bis 151 der vorläufigen Verordnung untersucht und gelangte vorläufig zu dem Schluss, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhebt. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt.

    5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (144)

    Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der geprüften Faktoren — ob getrennt oder gemeinsam betrachtet — dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 160 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

    6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

    6.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

    (145)

    Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen brachte der Antragsteller zwei technische Fragen zur Berechnung der Schadensspanne vor, die die Abschreibung der geschätzten nicht getätigten Investitionen und die künftigen Befolgungskosten für den Umweltschutz für einen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrafen. Bei der Berechnung der nicht getätigten Investitionen hielt es die Kommission für angemessen, sich auf die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern angegebenen Abschreibungen der nicht getätigten Investitionen im Untersuchungszeitraum zu stützen. Der Antragsteller legte keine stützenden Belege dafür vor, warum ein solches Vorgehen unangemessen wäre. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und Informationen folgte die Kommission dem Vorbringen zur Einhaltung der künftigen Umweltkosten, was zu einer leichten Erhöhung der endgültigen Schadensspannen führte.

    (146)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine ausführende Herstellergruppe vor, dass die dem Wirtschaftszweig der Union durch die COVID-19-Ausgangsbeschränkungen entstandenen Kosten bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zur Ermittlung der Schadensspanne unberücksichtigt bleiben sollten, da diese Erhöhung der Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union eine Ausnahme darstelle und nicht die normalen Produktionskosten der Unionshersteller widerspiegele.

    (147)

    Die Kommission forderte den Wirtschaftszweig der Union auf, alle angeforderten Daten in seiner Fragebogenantwort auf die beiden Halbjahre im UZ aufzuteilen, um mögliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf seine Verkaufs- und Kostendaten erkennen zu können. Die abgeglichen Daten zeigten jedoch keine zusätzlichen Kosten, die durch COVID-19 verursacht wurden und die geforderte Berichtigung rechtfertigen würden. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

    (148)

    Euranimi und ein unabhängiger Einführer erhoben Einwände gegen die höhere Schadensspanne, die für die indischen ausführenden Hersteller gegolten habe, während ihre Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt höher gewesen seien.

    (149)

    Die Schadensspanne wird auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern verkauften Warentypen berechnet. Da sich die Preise der Warentypen der einzelnen Hersteller unterscheiden können, muss zwischen dem allgemeinen Niveau der Einfuhrpreise und der Höhe der für jeden ausführenden Hersteller gesondert berechneten Schadensspanne keine Korrelation bestehen.

    (150)

    Die nachstehende Tabelle weist das Ergebnis der überarbeiteten Berechnungen aus:

    Land

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Zielpreisunterbietungsspanne

    Indien

    Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

    13,9  %

    25,2  %

     

    Chromeni Steels Private Limited

    45,1  %

    35,3  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    45,1  %

    35,3  %

    Indonesien

     

    IRNC

    10,2  %

    32,4  %

     

    Jindal Stainless Indonesia

    20,2  %

    33,1  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    20,2  %

    33,1  %

    (151)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur Höhe der Maßnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 165 bis 173 der vorläufigen Verordnung dargelegten Ergebnisse und Schlussfolgerungen mit den in der vorstehenden Tabelle vorgenommenen Änderungen.

    6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

    (152)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung machte Eurofer geltend, die Kommission sei irrtümlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass Chromeni keine Rohstoffe verwende, die von Verzerrungen betroffen sind. Es sei hinreichend klar, dass Chromeni Vorleistungen beziehe, die von den Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien oder Indonesien betroffen seien, und dass dies daher berücksichtigt werden müsse. Eurofer forderte, dass die Kommission zu diesem Zweck die Mitarbeit eines mutmaßlichen Lieferanten von warmgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Indonesien oder neuere Erkenntnisse über Rohstoffe in Bezug auf diesen Rohstoff nutzen sollte (14).

    (153)

    Eurofer wandte ferner ein, dass die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2a durch die Kommission die Möglichkeit, die Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots auf nachgelagerte Sektoren zu bekämpfen, stark einschränke und die Kommission daran hindere, die Auswirkungen von Verzerrungen des Rohstoffangebots innerhalb einer Unternehmensgruppe (wie der Jindal-Gruppe) zu bewerten. Im gleichen Sinne wies Eurofer auf die Gefahr einer Umgehung durch das Unternehmen, das dem niedrigeren Zollsatz unterliegt (in diesem Fall entweder in Indien oder in Indonesien), hin und forderte daher, dass die Kommission den höchsten geltenden Zollsatz auf alle Unternehmen der Gruppe anwenden sollte, unabhängig davon, in welchem Land die betroffene Ware hergestellt wird.

    (154)

    Wie in Erwägungsgrund 176 der vorläufigen Verordnung erläutert, verwendete Chromeni nicht die von der Verzerrung in Indien betroffenen Rohstoffe, d. h. Chromerz und Schrott aus nicht rostendem Stahl. Zudem ist es im Zusammenhang mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht möglich, eine potenzielle künftige Umgehung dadurch zu verhindern, dass der für einen verbundenen Hersteller festgestellte Antidumpingzoll auf verbundene Hersteller in einem anderen Land ausgeweitet wird. Diesbezüglich verweist die Kommission auch auf die Erwägungsgründe 175 bis 177.

    (155)

    Das Vorbringen von Eurofer musste daher zurückgewiesen werden.

    (156)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 174 bis 178 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    6.3.   Schlussfolgerung

    (157)

    Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es vertretbar ist, die Höhe der endgültigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. Dementsprechend sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle festgelegt werden:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll

    Indien

    Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

    13,9  %

     

    Chromeni Steels Private Limited

    35,3  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    35,3  %

    Indonesien

     

    IRNC

    10,2  %

     

    Jindal Stainless Indonesia

    20,2  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    20,2  %

    7.   UNIONSINTERESSE

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (158)

    Keine Partei bestritt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung wurden somit bestätigt.

    7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

    (159)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Euranimi und ein unabhängiger Einführer vor, dass die Einführung von Maßnahmen der Union gegenüber Indien und Indonesien zu einer Verknappung von SSCR auf dem Unionsmarkt führen würde, da die Unionsproduktion nicht ausreiche, um den Markt vollständig zu beliefern, und andere Bezugsquellen begrenzt seien, vor allem aufgrund der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China und Taiwan. Den Parteien zufolge seien diese Verknappung und Lieferverzögerungen bereits auf dem Unionsmarkt zu beobachten.

    (160)

    Die Parteien brachten vor, dass einige andere potenzielle Quellen für Einfuhren, nämlich Brasilien, Malaysia und Südafrika, von den Unionsherstellern kontrolliert würden, die Eigentümer der Unternehmen in diesen Ländern seien, die SSCR herstellen. Den Parteien zufolge habe dies zu einem Missbrauch des Schutzes durch die Unionshersteller geführt und werde zu hohen Preisen auf dem Unionsmarkt führen.

    (161)

    Darüber hinaus brachten die Parteien vor, sie hätten nicht die Möglichkeit, die Preise an ihre Kunden weiterzugeben, was sich negativ auf ihre Rentabilität auswirken würde.

    (162)

    Euranimi und der unabhängige Einführer brachten diese Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor.

    (163)

    Eurofer widersprach diesen Behauptungen und führte an, dass die angebliche verlängerte Vorlaufzeit auf Veränderungen der Nachfrage und die Unterbrechung der weltweiten Lieferketten infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei und nicht nur die Lieferkette für SSCR kennzeichne. Eurofer erklärte, dass der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Bedingungen über ausreichende Kapazitäten verfüge, um fast 150 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum zu decken. Ferner brachte Eurofer vor, dass der nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Preisanstieg bei den Rohstoffen einen starken weltweiten Anstieg der Rohstoffkosten widerspiegele, der sich nicht nur auf die Preise in der Union ausgewirkt habe. Darüber hinaus machte Eurofer geltend, dass SSCR aus Drittländern mit erheblichen Kapazitäten für SSCR bezogen werden könnten, die nicht durch die Schutzmaßnahmen für Stahl beschränkt wurden.

    (164)

    Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, gibt es tatsächlich Bezugsquellen für SSCR aus anderen Drittländern, von denen Taiwan und Korea die größten sind. Die Einfuhren aus Taiwan, für die relativ niedrige Antidumpingzölle gelten, werden weiterhin in die Union eingeführt. Korea konnte im Bezugszeitraum seine Ausfuhren in die Union sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen steigern. Auch Südafrika ist trotz der angeblichen Kontrolle der europäischen Unternehmen über seine SSCR-Produktion weiterhin auf dem Unionsmarkt präsent. Darüber hinaus verfolgen die gegenüber Indien und Indonesien verhängten Antidumpingzölle nicht das Ziel, den Unionsmarkt für die betroffenen Länder zu schließen, sondern sie sollen die Preise auf ein angemessenes Niveau anheben.

    (165)

    Preiserhöhungen sind in der Regel auf den Anstieg der Rohstoffkosten zurückzuführen und wurden auch auf Drittmärkten beobachtet. Daher gibt es keinen Hinweis auf einen Missbrauch des Marktschutzes durch die Unionshersteller. Zudem herrscht auf dem Unionsmarkt mit 13 Unionsherstellern der untersuchten Ware ein starker interner Wettbewerb.

    (166)

    Darüber hinaus können die Vorbringen der interessierten Parteien hinsichtlich der fehlenden Möglichkeiten, die Preise an ihre Kunden weiterzugeben sowie die eingeführten Waren zu ersetzen, von der Kommission nicht angemessen geprüft werden, da die betreffenden Parteien bei dieser Untersuchung nicht angemessen mitarbeiteten. Im Gegensatz zu den beiden unabhängigen Einführern, auf die in den Erwägungsgründen 184 bis 193 der vorläufigen Verordnung Bezug genommen wird, brachten die betreffenden Parteien ihre Forderungen nach der Unterrichtung vor, ohne eine Fragebogenantwort zu übermitteln. Dies hinderte die Kommission daran, eine gründlichere Bewertung anhand einer Prüfung der Einkaufs- und Absatzkanäle, der Art der gehandelten Waren, der Kosten und der finanziellen Lage vorzunehmen.

    (167)

    Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Folgen einer möglichen Einführung von Zöllen für die Einführer und Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen.

    (168)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 184 bis 195 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

    7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (169)

    Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

    8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    8.1.   Endgültige Maßnahmen

    (170)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in Abschnitt 6 und insbesondere in Unterabschnitt 6.2 dieser Verordnung dargelegten Gründen sollten die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls eingeführt werden.

    (171)

    Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll

    Indien

    Jindal Stainless Limited und Jindal Stainless Hisar Limited

    13,9  %

    Chromeni Steels Private Limited

    35,3  %

    Alle übrigen Unternehmen

    35,3  %

    Indonesien

    IRNC

    10,2  %

    Jindal Stainless Indonesia

    20,2  %

    Alle übrigen Unternehmen

    20,2  %

    (172)

    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

    (173)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (15). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (174)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (175)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (176)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (177)

    Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

    8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (178)

    Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

    (179)

    Da einige endgültige Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.

    8.3.   Rückwirkung

    (180)

    Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, ordnete die Kommission auf Antrag des Antragstellers die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

    (181)

    Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.

    (182)

    Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Zu diesem Zweck verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum von der Einleitung dieser Untersuchung bis zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen, und es konnte kein weiterer wesentlicher Anstieg festgestellt werden:

     

    Untersuchungszeitraum (Tonnen/Monat)

    Zeitraum nach dem UZ, d. h. 1. Oktober 2020 bis 28. Mai 2021 (Tonnen/Monat)

    Anstieg der Einfuhren (%)

    SSCR-Einfuhren aus Indien

    8 956

    6 036

    –33  %

    SSCR-Einfuhren aus Indonesien

    7 353

    8 439

    15  %

    Summe der SSCR-Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    16 308

    14 475

    –11  %

    Quelle: Überwachung 2 (EU 27).

    (183)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

    9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (184)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (185)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (17) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (18) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Bei der überprüften Ware handelt es sich um eine der Warenkategorien, die unter die betreffende Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

    (186)

    Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzölle erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

    (187)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Indien

    Jindal Stainless Limited

    13,9  %

    C654

    Jindal Stainless Hisar Limited

    13,9  %

    C655

    Chromeni Steels Private Limited

    35,3  %

    C656

    Alle anderen indischen Unternehmen

    35,3  %

    C999

    Indonesien

    IRNC

    10,2  %

    C657

    Jindal Stainless Indonesia

    20,2  %

    C658

    Alle anderen indonesischen Unternehmen

    20,2  %

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 geltende Zollsatz erhoben.

    (2)   Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

    (3)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

    (4)   Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

    (5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 4

    Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. November 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17).

    (3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 16).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission vom 1. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 71 vom 2.3.2021, S. 18).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 61).

    (6)  Verband der nicht integrierten Metalleinführer und -händler.

    (7)  Panelbericht, EG — Lachs (Norwegen), WT/DS337/R, Rn. 7.256, 7.257 und 7.273.

    (8)  Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 288.

    (9)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 283 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40), wo der Gewinn des betreffenden „Händlers“ mit berücksichtigt wird; Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise, T-299/05, EU:T:2009:72, Rn. 287.

    (10)  Bericht des Berufungsgremiums: US — Antidumping and Countervailing Duties (China), WT/DS379/AB/R, Rn. 567, 568 und 583.

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) („SSHR“) mit Ursprung in — unter anderem — Indonesien (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

    (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Rat der Europäischen Union, Kommission/Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), C-191/09 P und C-200/09 P, Rn. 58.

    (13)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

    (15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (17)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).


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