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Document 32021R0888

Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/30/2021/INIT

ABl. L 202 vom 8.6.2021, p. 32–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/888/oj

8.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/32


VERORDNUNG (EU) 2021/888 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4, 166 Absatz 4 und 214 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch zwischen den Mitgliedstaaten gegründet. An diesem allgemeingültigen und gemeinsamen Wert orientiert sich das Handeln der Union, und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird die Solidarität als einer der Grundsätze der Europäischen Union hervorgehoben. Dieser Grundsatz wird auch in Artikel 21 Absatz 1 EUV als einer der Grundpfeiler des auswärtigen Handelns der Union bezeichnet.

(2)

Da der Bedarf an humanitärer Hilfe weltweit stark zunimmt, muss die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten, die von vom Menschen verursachten Katastrophen oder von Naturkatastrophen betroffen sind, gestärkt werden, auch mit dem Ziel, eine solidarische Haltung unter den Unionsbürgern stärker zu fördern und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe für sie zu erhöhen.

(3)

Die Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe sollte zu einer bedarfsorientierten humanitären Reaktion beitragen und sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen, wie in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (4) ausgeführt. Das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sollten unterstützt werden.

(4)

Gegebenenfalls sollte der zentralen und übergreifenden Koordinierungsrolle des Amts der Vereinten Nationen (VN) für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten bei der Förderung eines untereinander abgestimmten internationalen Vorgehens bei humanitären Krisen Rechnung getragen werden.

(5)

Die Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe sollte zu einer angemessenen humanitären Reaktion beitragen, welche die geschlechtsspezifische Perspektive in der Unionspolitik im Bereich der humanitären Hilfe stärkt und angemessene, auf die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern aller Altersgruppen zugeschnittene angemessene humanitäre Maßnahmen fördert. Die Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe sollte den Bedürfnissen und Kapazitäten der Menschen Rechnung tragen, die sich in besonders prekären Situationen befinden, einschließlich Frauen und Kinder, und besonders schutzbedürftig sind.

(6)

Die Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe sollte darauf abzielen, im Einklang mit den Grundsätzen und der guten Praxis humanitärer Geberschaft zu einer größeren Wirksamkeit und Effizienz der humanitären Hilfe der Union beizutragen.

(7)

In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Aufstellung eines Programms für das Europäische Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Möglichkeit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu zeigen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

(8)

In ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ betonte die Kommission, dass die Grundfesten für Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer breiten Palette an Bereichen erhalten und nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung der unterschiedlichsten Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit dieser Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der Mittel aus verschiedenen Unionsprogrammen mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsplätze für junge Menschen in der gesamten Union anzubieten.

(9)

Im Rahmen dieser Verordnung wird Solidarität als individuelles und kollektives Verantwortungsgefühl für das Gemeinwohl verstanden, das durch konkrete Maßnahmen zum Ausdruck gebracht wird.

(10)

Die Leistung eines auf den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit basierenden Beitrags zur Unterstützung von Menschen und Gemeinschaften, die sich außerhalb der Union befinden und humanitäre Hilfe benötigen, ist ein wichtiger Ausdruck der Solidarität.

(11)

Es ist notwendig, die Solidarität mit Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern weiter zu fördern und die Unionsbürger stärker für humanitäre Hilfe und Freiwilligentätigkeit im Allgemeinen als eine lebenslange Tätigkeit zu sensibilisieren und diese Tätigkeit sichtbarer zu machen.

(12)

Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der VN und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch durch ihr auswärtiges Handeln umzusetzen.

(13)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Mai 2017 zur operativen Umsetzung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe hat der Rat anerkannt, dass die Resilienz durch Verknüpfung der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit gestärkt werden muss und dass die operativen Verbindungen zwischen den sich ergänzenden Konzepten der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und der Konfliktverhütung weiter gestärkt werden müssen.

(14)

Jungen Menschen sollten leicht zugängliche und inklusive Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten geboten werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollten durch diese solidarischen Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, die interkulturelle Kompetenz und der interkulturelle Dialog gefördert werden.

(15)

Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten ihnen ermöglichen, einen konkreten und positiven Beitrag zu leisten. Solidarische Tätigkeiten sollten auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse reagieren und zur Stärkung von Gemeinschaften und der Erhöhung bürgerschaftlicher Beteiligung beitragen. Solidarische Tätigkeiten sollten jungen Menschen zudem die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eröffnen. Solidarische Tätigkeiten sollten für junge Menschen auch finanziell leistbar sein und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(16)

Das Programm „Europäisches Solidaritätskorps“ (im Folgenden „Programm“) bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Damit die Unionsfinanzierung und das Programm größtmögliche Wirkung entfalten, sollte sich die Kommission bemühen, in allen einschlägigen Programmen auf kohärente Weise Synergien herzustellen, wobei diese Synergien nicht dazu führen dürfen, dass Mittel zur Verfolgung anderer als der in dieser Verordnung festgelegten Ziele verwendet werden. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, wie der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019-2027 (5), und anderen einschlägigen Programmen der Union, insbesondere dem mit der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffene Programm Erasmus+, sollten sichergestellt werden. Das Programm gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Europäischen Freiwilligendienstes und der mit der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Programms von Bedeutung sind, beispielsweise das Eurodesk-Netz, ist gewährleistet. Ferner sollte die Komplementarität zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritätsprogrammen — beispielsweise in den Bereichen Freiwilligentätigkeit, freiwilliger Gesellschaftsdienst und Mobilität für junge Menschen —, und dem Programm sichergestellt werden, damit die Auswirkungen und Vorzüge dieser Programme sich gegenseitig verstärken und bereichern und gegebenenfalls an bewährte Verfahren angeknüpft wird. Das Programm sollte ähnliche nationale Programme nicht ersetzen. Der gleichberechtigte Zugang aller jungen Menschen zu den solidarischen Tätigkeiten auf nationaler Ebene sollte gewährleistet sein.

(17)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (9) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“) anzugleichen.

(18)

Für die Auslegung der einschlägigen Rechtsakte der Union ist es angebracht, dass sowohl grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

(19)

Das Programm ist darauf ausgelegt, jungen Menschen neue Möglichkeiten zu eröffnen, Freiwilligentätigkeiten in Bereichen mit Solidaritätsbezug auszuüben und auf eigene Initiative Solidaritätsprojekte auszuarbeiten und zu entwickeln. Diese Möglichkeiten tragen zur Stärkung der persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, bürgerschaftlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen bei. Das Programm sollte ferner Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer und teilnehmende Organisationen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten und zur Verbesserung der Validierung der Lernergebnisse der Teilnehmer fördern. So zielt das Programm auch darauf ab, die europäische Zusammenarbeit zu fördern, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für deren positive Auswirkungen zu sensibilisieren. Die angebotenen solidarischen Tätigkeiten sollten einem klaren und detaillierten Ablauf folgen, das sich an Teilnehmer und teilnehmende Organisationen richtet und mit dem die Schritte für alle Phasen der solidarischen Tätigkeiten festgelegt werden.

(20)

Solidarische Tätigkeiten sollten einen potenziellen europäischen Mehrwert aufweisen, den Gemeinschaften zugutekommen und die persönliche, bildungsbezogene, soziale, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer fördern. Solidarische Tätigkeiten sollten in Bezug auf verschiedene Bereichen entwickelt werden: allgemeine und berufliche Bildung, Jugendarbeit, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum und insbesondere soziales Unternehmertum, bürgerschaftliches Engagement und demokratische Teilhabe, interkulturelle Kompetenz und interkultureller Dialog, soziale Inklusion, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -bereitschaft sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kultur einschließlich Kulturerbe, Kreativität, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der Herausforderungen, mit denen Menschen mit Migrationshintergrund konfrontiert sind, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die solidarischen Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden.

(21)

Freiwilligentätigkeiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union, bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld und fördern die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihre aktive Bürgerschaft, ihre bürgerschaftliche Beteiligung und ihre Beschäftigungsfähigkeit. Freiwilligentätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Freiwilligenpolitik im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten.

(22)

Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Programm trägt zur Förderung dieses Initiativgeistes bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Solidaritätsprojekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Solidaritätsprojekte bieten die Möglichkeit, Ideen und innovative Lösungen für gemeinsame Herausforderungen mittels eines beteiligungsorientierten Ansatzes zu erproben, und sie unterstützen junge Menschen dabei, selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen. Außerdem dienen Solidaritätsprojekte als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Teilnehmern, sich selbstständig zu machen und weiterhin bürgerschaftliches Engagement zu zeigen, indem sie sich als Freiwillige, Praktikanten oder Beschäftigte in Verbänden, Nichtregierungsorganisationen oder anderen Einrichtungen einbringen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

(23)

Teilnehmer an Freiwilligentätigkeiten (im Folgenden „Freiwillige“) können zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte und auf Grundsätzen beruhende humanitäre Hilfe zu leisten, und zur Verbesserung der Wirksamkeit des humanitären Sektors beitragen, sofern sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet werden und ihnen so die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, und sofern sie vor Ort entsprechend unterstützt bzw. betreut werden. Daher spielen hochqualifizierte, gut geschulte und erfahrene Betreuer, Mentoren und Sachverständige eine wichtige Rolle bei der Förderung der Wirksamkeit der humanitären Maßnahmen vor Ort und bei der Unterstützung der Freiwilligen als Teil der Freiwilligentätigkeiten. Diese Betreuer, Mentoren und Sachverständigen können an Freiwilligentätigkeiten beteiligt werden, um die Freiwilligen anzuleiten und zu begleiten sowie die Komponenten zu Entwicklung und Kapazitätsaufbau der Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen, wodurch die lokalen Netze und Gemeinschaften gestärkt werden. Dabei sollte den Kapazitäten von Aufnahmeorganisationen in Drittländern besondere Aufmerksamkeit zukommen, ebenso wie der Notwendigkeit, die Tätigkeiten der Freiwilligen in den lokalen Kontext einzubetten und die Interaktion der Freiwilligen mit lokalen Akteuren im humanitären Bereich, der Aufnahmegemeinschaft und der Zivilgesellschaft zu fördern.

(24)

Es ist wichtig, dass Teilnehmer und teilnehmende Organisationen das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeitig benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige solidarische Tätigkeiten für eine steigende Anzahl an Teilnehmern ausgebaut werden können. Das Programm sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung des Engagements der Teilnehmer und teilnehmenden Organisationen in einer solchen Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Programm sowie auf die Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Vernetzungsaktivitäten sollten ferner zur Bekanntheit des Programms bei öffentlichen und privaten Akteuren und zur Erleichterung der Sammlung von Rückmeldungen von Teilnehmern und teilnehmenden Organisationen über die Durchführung des Programms beitragen.

(25)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der solidarischen Tätigkeiten und den Möglichkeiten im Rahmen des Programms gelten, insbesondere durch das Angebot — online oder offline — von Fortbildungen, Sprachunterstützung und Unterstützung der Teilnehmer bei administrativen Verfahren vor, während und nach der betreffenden solidarischen Tätigkeit sowie von Versicherungen, einschließlich Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen. Die Validierung der durch die Teilnehmer im Rahmen des Programms erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sollte sichergestellt werden. Die Sicherheit und der Schutz der Teilnehmer, der teilnehmenden Organisationen und der vorgesehenen Begünstigten ist nach wie vor von allerhöchster Wichtigkeit. Diese Sicherheit und der Schutz sollten auch angemessene, den geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Anforderungen für Teilnehmende einschließen, die mit schutzbedürftigen Gruppen arbeiten. Alle solidarischen Tätigkeiten sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung folgen und sollten unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen unvorhergesehener Umstände wie Umweltkrisen, Konflikte oder Pandemien durchgeführt werden. Freiwillige sollten nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten bzw. in Einrichtungen entsandt werden, die internationalen Menschenrechtsstandards nicht entsprechen.

(26)

Das Programm sollte die Grundsätze der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) und des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen achten.

(27)

Damit die Tätigkeiten im Rahmen des Programms im Hinblick auf die persönliche, bildungsbezogene, soziale, kulturelle, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer Früchte tragen, sollten die Lernergebnisse der betreffenden Tätigkeiten in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sorgfältig identifiziert und dokumentiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung von wirksamen Instrumenten — auf Unionsebene und auf nationaler Ebene — für die Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens, wie Youthpass und Europass, gefördert werden; dies sollte gegebenenfalls im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 (10) empfohlen.

(28)

Die Kommission und die nationalen Agenturen sollten ehemalige Teilnehmer auch dazu anhalten, ihre Erfahrung über Jungendnetzwerke, Bildungseinrichtungen und Workshops auszutauschen, beispielsweise als Botschafter oder Mitglieder eines Netzes. Ehemalige Teilnehmer könnten ferner einen Beitrag zur Schulung der Teilnehmer leisten.

(29)

Mit einem Qualitätssiegel sollte sichergestellt werden, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen des Programms in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der solidarischen Tätigkeit entsprechen.

(30)

Einer Einrichtung, die sich am Programm beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel zuerkannt werden, sofern sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Die Durchführungsstellen des Programms sollten das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels durchgängig abwickeln. Die Durchführungsstellen des Programms sollten regelmäßig überprüfen, ob Einrichtungen weiterhin die Bedingungen erfüllen, die zur Zuerkennung ihrer Qualitätssiegel geführt haben. Ein Qualitätssiegel sollte aberkannt werden, wenn die von den Durchführungsstellen des Programms durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass die fragliche Einrichtung diese Bedingungen nicht länger erfüllt. Der Verwaltungsaufwand für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit kleinere Organisationen nicht von der Teilnahme abgeschreckt werden.

(31)

Eine Einrichtung, die Mittel für das Angebot von solidarischen Tätigkeiten im Rahmen des Programms zu beantragen beabsichtigt, sollte zunächst ein Qualitätssiegel erhalten. Diese Voraussetzung sollten nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Teilnehmern des Programms um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung durch das Programm führen.

(32)

Im Allgemeinen sollten Finanzhilfeanträge bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht werden, in dem die teilnehmende Organisation ihren Sitz hat. Finanzhilfeanträge für Tätigkeiten mit unionsweiter oder internationaler Reichweite, einschließlich solidarische Tätigkeiten von Freiwilligenteams in Schwerpunktbereichen auf Unionsebene, und für solidarische Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern können gegebenenfalls zentral verwaltet werden.

(33)

Die teilnehmenden Organisationen können im Rahmen des Programms mehrere Aufgaben wahrnehmen. In aufnehmender Funktion sollten teilnehmende Organisationen im Zusammenhang mit dem Empfang der Teilnehmer tätig werden, einschließlich der Durchführung von Aktivitäten und der Beratung und Unterstützung der Teilnehmer während der solidarischen Tätigkeit, je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion sollten sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Teilnehmern und der Vorbereitung von Teilnehmern vor der Abreise, sowie der Orientierung während und nach der solidarischen Tätigkeit durchführen, einschließlich der Schulung der Teilnehmer und ihrer Heranführung an lokale Organisationen nach der solidarischen Tätigkeit, um so Möglichkeiten für weiteres solidarisches Engagement zu eröffnen. Das Qualitätssiegel sollte berücksichtigen, dass sich bestimmte Anforderungen je nach Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit unterscheiden und bescheinigen, dass die Organisation die Qualität der solidarischen Tätigkeiten während aller Phasen des solidarischen Einsatzes im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Programms sicherstellen kann. Jede Einrichtung, die ihre Tätigkeiten wesentlich ändert, sollte die zuständige Durchführungsstelle des Programms darüber informieren, die überprüfen kann, ob die Einrichtung weiterhin die Bedingungen erfüllt, die zur Zuerkennung des Qualitätssiegels geführt haben.

(34)

Um solidarische Tätigkeiten unter jungen Menschen zu unterstützen, können teilnehmende Organisationen öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtungen oder internationale Organisationen sein; hierzu können Jugendorganisationen, religiöse Einrichtungen und wohltätige Vereinigungen, säkular-humanistische Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder andere Akteure der Zivilgesellschaft zählen.

(35)

Die Ausweitung von Projekten des Programms sollte erleichtert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Träger von Projekten des Programms dabei zu unterstützen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme der Union in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln.

(36)

Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die Teilnehmer unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Programms qualitativ zu verbessern und die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, auch durch den Youthpass.

(37)

Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um gemäß den Standards der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einen einfachen Zugang zum Programm zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Registrierung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Möglichkeiten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach Abschluss der Tätigkeit sowie für weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(38)

Bei der Weiterentwicklung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps sollte der Europäische Interoperabilitätsrahmen, der in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ festgelegt wird, berücksichtigt werden‚ der spezifische Leitlinien für die Einrichtung interoperabler digitaler öffentlicher Dienste enthält und von den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums durch nationale Interoperabilitätsrahmen umgesetzt wird. Der Europäische Interoperabilitätsrahmen enthält 47 konkrete Empfehlungen für öffentliche Verwaltungen dazu, wie sie die Lenkung ihrer Interoperabilitätsaktivitäten verbessern, organisationsübergreifende Beziehungen aufbauen, Verfahren zur Unterstützung durchgehender digitaler Dienste straffen und dafür sorgen können, dass die Interoperabilitätsbemühungen weder durch bestehende noch durch neue Rechtsakte beeinträchtigt werden.

(39)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(40)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(41)

Zielgruppe des Programms sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren. Zur Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Programm angeboten werden, sollten sich diese jungen Menschen zunächst auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registrieren müssen.

(42)

In Anbetracht der spezifischen Herausforderungen des humanitären Kontexts sollten die Teilnehmer an Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 35 Jahre sein.

(43)

Es ist besonders wichtig, dass sichergestellt wird, dass die solidarischen Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für junge Menschen mit geringeren Chancen. Es sollten besondere Maßnahmen getroffen werden, mit denen die soziale Inklusion und insbesondere die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert werden, einschließlich angemessener Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (18) tatsächlich gleichberechtigt mit anderen an solidarischen Tätigkeiten teilnehmen können. Diese besonderen Maßnahmen sollten die Probleme berücksichtigen, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete sowie aus der Armut einiger stadtnaher Gebiete ergeben. Gleichermaßen sollten sich die Mitgliedstaaten, die überseeischen Länder und Gebiete und mit dem Programm assoziierte Drittländer bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Programms zu beseitigen. Diese Maßnahmen sollten — im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen — Lösungen für administrative Fragen bieten, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln, sowie für die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte bei grenzüberschreitenden Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union, ergeben.

(44)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll das Programm dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen, ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden. Dabei sollten auch entsprechende Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Programms auf die Umwelt, erfasst werden.

(45)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (19) bilden soll.

(46)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das Risiko einer Nichteinhaltung der Bestimmungen besonders zu berücksichtigen sind. Bei dieser Wahl der Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Kosten je Einheit geprüft werden.

(47)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (20) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung dieser Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die vollständige Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Vereinbarungen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet überdies die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms im Rahmen der indirekten Verwaltung umzusetzen. Juristische Personen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für die Teilnahme von juristischen Personen aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Heiligen Stuhl berücksichtigt werden.

(48)

Im Sinne einer größtmöglichen Wirkung des Programms sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die mit diesem Programm oder mit anderen Programmen der Union assoziiert sind, im Einklang mit den Regeln des Programms zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen können.

(49)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (21) können Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(50)

In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ sollte das Programm die besondere Situation der in jenem Artikel genannten Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigen. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch finanzielle Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Gebieten und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden.

(51)

Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. In den Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(52)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms, einschließlich der Auswirkungen auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen, in der Praxis enthalten.

(53)

Die Möglichkeiten und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene angemessen bekannt gemacht, beworben und verbreitet werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte sozialen Unternehmen gelten; sie sollten zur Unterstützung der Tätigkeiten des Programms aufgefordert werden. Die Aktivitäten zur Bekanntmachung, Bewerbung und Verbreitung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls auch mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden. Ferner sollte die Kommission in allen Phasen des Programmzyklus regelmäßig mit einem breiten Spektrum an Interessenträgern, auch mit teilnehmenden Organisationen, zusammenarbeiten, um den Austausch von bewährten Praktiken und Projektergebnissen zu erleichtern und Rückmeldungen zum Programm einzuholen. Die nationalen Agenturen sollten eingeladen werden, an diesem Prozess teilzunehmen.

(54)

Damit die Ziele des Programms besser erreicht werden können, sollten die Kommission, die nationalen Behörden und die nationalen Agenturen vorzugsweise eng und gegebenenfalls in Partnerschaft mit Nichtregierungsorganisationen, sozialen Unternehmen, Jugendorganisationen, Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und lokalen Akteuren zusammenarbeiten, die über Fachwissen im Bereich solidarischer Tätigkeiten verfügen.

(55)

Um die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Mittel auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese Prioritäten mit dem allgemeinen Ziel dieses Programms in Zusammenhang stehen.

(56)

Zur Sicherstellung einer effizienten und wirksamen Durchführung dieser Verordnung sollte das Programm so weit wie möglich auf bestehende Verwaltungsmechanismen zurückgreifen. Die gesamte Durchführung des Programms sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, nämlich der Kommission und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der im Kapitel über die Jugend der Verordnung (EU) 2021/817 genannten Maßnahmen betraut wurden. Maßnahmen des Aktionsbereichs „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe“ sollten jedoch hauptsächlich direkt verwaltet werden. Die Kommission sollte regelmäßig die wichtigsten Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, zur Durchführung des Programms für das Programm konsultieren.

(57)

Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die unabhängigen Prüfstellen nach Möglichkeit dieselben sein, die auch für die im Kapitel über die Jugend der Verordnung (EU) 2021/817 genannten Maßnahmen benannt wurde.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben.

(59)

Das System für die Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und hinreichend detailliert sind. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.

(60)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (23).

(61)

Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Festbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Finanzhilfen, die Personen von Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts gewährt werden, sollten ebenso behandelt werden.

(62)

Um die Fortschritte des Programms bei der Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs hinsichtlich der Leistungsindikatoren des Programms zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(63)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Gleichheit von Männern und Frauen und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des sozioökonomischen Hintergrunds diskriminiert zu werden, zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta zu fördern.

(64)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(65)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(66)

Gemäß der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Tätigkeiten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden und diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(67)

Maßnahmen oder Initiativen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden, können nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden.

(68)

Um mit den vollständig oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union, einschließlich der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln einer Maßnahme aus dem Programm und einem anderen Programm der Union, sofern diese Kumulation von Fördermitteln die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig im Rahmen des Programms und im Rahmen eines anderen Programms der Union geltend zu machen.

(69)

Die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

(70)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Beginn der Durchführung des Programms ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aufgestellt.

(2)   In dem Programm werden die folgenden zwei Aktionsbereiche festgelegt:

a)

der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ und

b)

der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe“ (im Folgenden „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“).

(3)   In dieser Verordnung sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„solidarische Tätigkeit“ eine qualitativ hochwertige, inklusive Tätigkeit, mit der wichtige gesellschaftliche Herausforderungen in Angriff genommen werden, die zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, die in Form von Freiwilligentätigkeiten, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Bereichs „humanitäre Hilfe“, stattfindet, die einen europäischen Mehrwert gewährleistet und die unter Einhaltung der Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt wird;

2.

„registrierter Kandidat“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 17 bis 35 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung aufhält und sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, aber noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt;

3.

„Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 18 bis 35 Jahren, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt;

4.

„junge Menschen mit geringeren Chancen“ junge Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds oder wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich eines Grundes, der zu einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Charta führen könnte, mit Hindernissen konfrontiert sind, durch welche sie tatsächlich keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

5.

„teilnehmende Organisation“ eine lokale, regionale, nationale oder internationale, öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Programms zuerkannt wurde;

6.

„Freiwilligentätigkeit“ eine solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird und zur Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt;

7.

„Solidaritätsprojekt“ eine unbezahlte solidarische Tätigkeit, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt und von einer Gruppe aus mindestens fünf Teilnehmern durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutende Herausforderungen innerhalb ihrer Gemeinschaften anzugehen, und dabei einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist;

8.

„Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die einer teilnehmenden Organisation auf der Grundlage verschiedener, von der Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit abhängiger spezifischer Anforderungen zuerkannt wird, wenn sie bereit ist, im Rahmen des Programms in aufnehmender Funktion, unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen solidarische Tätigkeiten anzubieten;

9.

„Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von benannten nationalen Agenturen übernommenen zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der solidarischen Tätigkeiten im Rahmen des Programms zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Teilnehmer im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben;

10.

„Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union bestehendes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von einschlägigen Online-Diensten, die der guten Durchführung des Programms dienen, zur Ergänzung der Aktivitäten der teilnehmenden Organisationen, einschließlich Bereitstellung von Informationen über das Programm, zur Registrierung von Teilnehmern, zur Suche nach Teilnehmern, zur Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Tätigkeiten, zur Suche nach potenziellen Projektpartnern, zur Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Tätigkeiten, Schulungen und Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, zur Information und Benachrichtigung der Nutzer über Möglichkeiten, zur Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Tätigkeiten und dass es erlaubt, andere Funktionen als Antwort auf relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Programm hinzuzufügen;

11.

„Transparenz- und Anerkennungsinstrument der Union“ ein Instrument, welches die Interessenträger unionsweit dabei unterstützt, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;

12.

„Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen nach Krisen und langfristig ergriffene Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Hilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und angesichts von Menschen verursachter Krisen oder Naturkatastrophen die Menschenwürde zu wahren, und die Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei anhaltenden humanitären Krisen oder in der Zeit danach umfasst, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

13.

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität — hauptsächlich Freiwilligentätigkeiten — zu fördern, um den Zusammenhalt, die Solidarität, die Demokratie, die europäische Identität und die aktive Bürgerschaft in der Union und darüber hinaus zu stärken und dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.

(2)   Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, jungen Menschen, auch jungen Menschen mit geringeren Chancen, leicht zugängliche Möglichkeiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in der Union und darüber hinaus einzubringen, die einen positiven gesellschaftlichen Wandel bewirken und es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen zu verbessern und ordnungsgemäß anerkennen zu lassen, und ihnen ein kontinuierliches bürgerschaftliches Engagement erleichtern.

(3)   Die Ziele des Programms werden im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Aktionsbereiche verfolgt.

KAPITEL II

Maßnahmen des Programms

Artikel 4

Maßnahmen des Programms

(1)   Das Programm unterstützt die folgenden Maßnahmen:

a)

Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und 10;

b)

Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8;

c)

Vernetzungsaktivitäten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und

d)

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.

(2)   Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund

a)

ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit;

b)

ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen;

c)

der europäischen Dimension ihrer Themen und Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten;

d)

ihres Ansatzes zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund;

e)

ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

(3)   Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8 und 10 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer durchgeführt.

(4)   Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsakten der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.

Artikel 5

In beiden Aktionsbereichen durchgeführte Maßnahmen

(1)   Die Vernetzungsaktivitäten werden innerstaatlich oder grenzüberschreitend durchgeführt und zielen darauf ab,

a)

die Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen zu stärken, damit sie einer steigenden Anzahl an Teilnehmern leicht zugängliche Projekte von hoher Qualität anbieten können;

b)

neue Teilnehmer und neue teilnehmende Organisationen zu gewinnen;

c)

Möglichkeiten zu schaffen, damit Teilnehmer und teilnehmende Organisationen Rückmeldungen zu den solidarischen Tätigkeiten geben und für das Programm werben können, und

d)

einen Beitrag zum Erfahrungsaustausch zu leisten und das Zugehörigkeitsgefühl der Teilnehmer und teilnehmenden Organisationen zu stärken, um so die allgemeine positive Wirkung des Programms zu unterstützen, auch durch Aktivitäten wie den Austausch bewährter Praktiken und den Aufbau von Netzwerken.

(2)   Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen umfassen Folgendes:

a)

angemessene Maßnahmen zur Festlegung von Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften;

b)

vor, während oder nach den solidarischen Tätigkeiten ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und der Zugänglichkeit dieser Tätigkeiten, einschließlich Online- und Offline-Schulungen, die gegebenenfalls an die betreffende solidarische Tätigkeit und ihren Kontext angepasst werden, von Sprachunterstützung, von Versicherungen, auch Unfall- und Krankenversicherungen, der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeiten von den Teilnehmern erworbenen Kompetenzen identifiziert und dokumentiert werden, des Kapazitätsaufbaus sowie der administrativen Unterstützung der teilnehmenden Organisationen;

c)

Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels;

d)

Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Programms, um die Durchführung der Maßnahmen des Programms zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern, und

e)

Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines leicht zugänglichen Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste, notwendiger IT-Unterstützungssysteme und Internetgestützter Instrumente.

KAPITEL III

Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten

Artikel 6

Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen

(1)   Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie in und außerhalb der Union bei und bieten zugleich eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.

(2)   Der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ unterstützt die folgenden Aktionen:

a)

Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7;

b)

Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8;

c)

Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1;

d)

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Artikel 7

Freiwilligentätigkeiten im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“

(1)   Freiwilligentätigkeiten

a)

enthalten eine Lern- und Ausbildungskomponente,

b)

dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten,

c)

sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und

d)

sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.

(2)   Freiwilligentätigkeiten können in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten“) oder im Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „inländische Freiwilligentätigkeiten“) ausgeführt werden. Die Teilnahme an inländischen Freiwilligentätigkeiten steht allen jungen Menschen offen, insbesondere jungen Menschen mit geringeren Chancen.

Artikel 8

Solidaritätsprojekte

Solidaritätsprojekte dürfen nicht an die Stelle eines Praktikums oder einer Arbeitsstelle treten.

KAPITEL IV

Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

Artikel 9

Zweck, Grundsätze und Arten der Maßnahmen

(1)   Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Resilienz schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken.

(2)   Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen

a)

werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — sowie gemäß dem Grundsatz der Schadensvermeidung durchgeführt;

b)

orientieren sich an dem Bedarf an humanitärer Hilfe der lokalen Gemeinschaften, der in Zusammenarbeit mit humanitären und anderen einschlägigen Partnern in dem Aufnahmeland oder der Aufnahmeregion ermittelt wurde;

c)

werden auf der Grundlage von Risikobewertungen geplant und unter Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Teilnehmer durchgeführt;

d)

dienen gegebenenfalls der Erleichterung des Übergangs von humanitären Hilfsmaßnahmen zu langfristiger nachhaltiger und inklusiver Entwicklung;

e)

erleichtern die aktive Einbeziehung von lokalem Personal und Freiwilligen aus Ländern und Gemeinschaften, in denen sie durchgeführt werden;

f)

tragen gegebenenfalls den spezifischen Bedürfnissen von Frauen Rechnung und zielen auf die Einbeziehung von Frauen sowie von Gruppen und Netzwerken von Frauen ab und

g)

leisten einen Beitrag zu den Anstrengungen zur Stärkung der lokalen Katastrophenbereitschaft oder -abwehrkapazität bei humanitären Krisen.

(3)   Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe unterstützt die folgenden Maßnahmen:

a)

Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10;

b)

Vernetzungsaktivitäten für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1;

c)

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer.

Artikel 10

Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

(1)   Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

a)

umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, auch zu den in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Grundsätzen, und gegebenenfalls Komponenten zu Entwicklung und Kapazitätsaufbau unter Einbeziehung hochqualifizierter, gut geschulter und erfahrener Betreuer, Mentoren und Sachverständiger;

b)

dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten;

c)

sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und

d)

sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.

(2)   Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe dürfen ausschließlich in den Regionen von Drittländern stattfinden in denen,

a)

Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und

b)

keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden.

KAPITEL V

Finanzbestimmungen

Artikel 11

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 1 009 000 000 EUR zu aktuellen Preisen.

(2)   Mit höchstens 20 % für inländische Freiwilligentätigkeiten beträgt die ungefähre Verteilung des in Absatz 1 bestimmten Betrags für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten

a)

94 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und Solidaritätsprojekte,

b)

6 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10.

(3)   Der in Absatz 1 bestimmte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(4)   Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, unter den Bedingungen, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021 bis 2027“) festgelegt sind, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Absatzes ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 12

Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden

(1)   Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

(3)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(4)   Die Mitglieder des Bewertungsausschusses für Auswahlverfahren sowohl bei direkter als auch bei indirekter Mittelverwaltung können gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.

KAPITEL VI

Teilnahme am Programm

Artikel 13

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Länder, Kandidatenländer oder potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen festlegt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt und

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

(2)   Die in Absatz 1 genannten Länder dürfen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.

Artikel 14

Sonstige Teilnahmeländer

(1)   Überseeische Länder und Gebiete können an dem Programm teilnehmen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in Artikel 5 genannten Maßnahmen und den in Artikel 7 genannten Freiwilligentätigkeiten auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.

Artikel 15

Teilnahme von Einzelpersonen

(1)   Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 zwischen 17 und 35 Jahren, die sich am Programm zu beteiligen beabsichtigen, können sich auf dem Portal des Programms registrieren.

(2)   Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe darf ein Teilnehmer nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 darf ein Teilnehmer nicht älter als 35 Jahre, jedoch nicht jünger als 18 Jahre sein.

Artikel 16

Inklusion von jungen Menschen mit geringeren Chancen

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer dafür, dass gezielte und wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und des gleichberechtigten Zugangs getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.

(2)   Die Kommission arbeitet bis zum 9. Dezember 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen und Leitlinien für die Durchführung dieser Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für die Inklusion ausgearbeitet, die einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen bilden. Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.

(3)   Die Kommission stellt gegebenenfalls unter Wahrung der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicher, dass finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Vorfinanzierungen, ergriffen werden, um die Teilnahme von jungen Menschen mit geringeren Chancen am Programm zu fördern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.

Artikel 17

Teilnehmende Organisationen

(1)   Das Programm steht öffentlichen und privaten, gemeinnützigen und gewinnorientierten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen ein Qualitätssiegel zuerkannt wurde.

(2)   Die zuständige Durchführungsstelle des Programms prüft einen Antrag einer Einrichtung auf Aufnahme als teilnehmende Organisation anhand der folgenden Grundsätze:

a)

Gleichbehandlung;

b)

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;

c)

Vermeidung von Arbeitsplatzersatz;

d)

Vermeidung schädlicher Tätigkeiten;

e)

Bereitstellung hochwertiger, leicht zugänglicher und inklusiver Tätigkeiten mit Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind;

f)

angemessene Vorkehrungen für die Freiwilligentätigkeiten;

g)

sicheres, angemessenes Umfeld und sichere, angemessene Bedingungen mit internen Mechanismen für die Konfliktlösung zum Schutz des Teilnehmers und

h)

Gewinnverbot gemäß der Haushaltsordnung.

Die zuständige Durchführungsstelle des Programms stellt anhand der in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze fest, ob die Tätigkeiten der Einrichtung, die einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Organisation stellt, die Anforderungen und Ziele des Programms erfüllen.

(3)   Als Ergebnis der in Absatz 2 genannten Prüfung kann der Einrichtung ein Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die zuständige Durchführungsstelle des Programms überprüft regelmäßig, ob die Einrichtung weiterhin die Bedingungen erfüllt, die zur Zuerkennung des Qualitätssiegels geführt haben. Erfüllt die Einrichtung nicht länger diese Bedingungen, ergreift die zuständige Durchführungsstelle des Programms bis zur Erfüllung der Bedingungen und der Qualitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen. Bei fortgesetzter Nichterfüllung dieser Bedingungen und der Qualitätsanforderungen wird das Qualitätssiegel aberkannt.

(4)   Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten in betreuender Funktion, in aufnehmender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten.

(5)   Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen des Programms.

(6)   Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Programms oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.

(7)   Die Sicherheit der Freiwilligen stellt — auf der Grundlage von Risikobewertungen — für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Organisationen eine Priorität dar.

(8)   Nach Abschluss der solidarischen Tätigkeit und falls vom Teilnehmer gefordert, bescheinigt die teilnehmende Organisation dem Teilnehmer, welche Lernergebnisse im Zuge der solidarischen Tätigkeit erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden, beispielsweise mit Youthpass oder Europass.

Artikel 18

Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Programms

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem überseeischen Land oder Gebiet oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland sowie internationalen Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Programms beantragen. Für die in den Artikeln 7 und 10 genannten Freiwilligentätigkeiten gilt, dass die teilnehmende Organisation nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Programms erhalten kann, wenn ihr zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 8 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können. Grundsätzlich wird der Finanzhilfeantrag bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht, in dem die Einrichtung, Organisation oder natürliche Person ihren Sitz bzw. Wohnsitz hat.

KAPITEL VII

Programmplanung, Überwachung und Evaluierung

Artikel 19

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2)   Um die Fortschritte des Programms bei der Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs hinsichtlich der Indikatoren zu erlassen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam, rechtzeitig und ausreichend detailliert erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 21

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse in die in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis 31. Dezember 2024, führt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durch. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms sowie die Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen bewertet.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

(4)   Die Kommission legt gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5)   Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms vor.

(6)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.

KAPITEL VIII

Information, Kommunikation und Verbreitung

Artikel 22

Information, Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, über gemäß dem Programm ergriffene Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3)   Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Tätigkeiten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten.

(4)   Die teilnehmenden Organisationen verwenden die Bezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ für die Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Programm.

KAPITEL IX

Verwaltungs- und Prüfsystem

Artikel 23

Nationale Behörde

In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Programm. Artikel 26 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Behörden des Programms Anwendung.

Artikel 24

Nationale Agentur

(1)   In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Programm. Artikel 27 Absätze 1 und 2 und 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Agenturen des Programms Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Programms zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3)   Wurde keine nationale Agentur für ein Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 eingerichtet.

Artikel 25

Europäische Kommission

(1)   Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 in einem schriftlichen Dokument geregelt, das

a)

die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der Unionsmittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;

b)

das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird, und

c)

die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsanforderungen bestimmt.

(2)   Die Kommission stellt der nationalen Agentur in jedem Jahr die folgenden Mittel zur Verfügung:

a)

Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat oder im betreffenden mit dem Programm assoziierten Drittland im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b)

einen gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.

(3)   Die Kommission legt die Anforderungen an das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Programm erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.

(4)   Anhand der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(5)   Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.

(6)   Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Artikel 26

Unabhängige Prüfstelle

(1)   Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

(2)   Die unabhängige Prüfstelle

a)

verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b)

gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und

c)

steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, und ist funktional von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, unabhängig.

(3)   Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

KAPITEL X

Kontrollsystem

Artikel 27

Grundsätze des Kontrollsystems

(1)   Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

(2)   Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Programms erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen widmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriften verwendet werden.

(3)   In Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Untersuchungen des OLAF.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL XI

Komplementarität

Artikel 29

Komplementarität der Unionsmaßnahmen

(1)   Die Maßnahmen des Programms stehen mit den einschlägigen Strategien, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene, insbesondere mit dem Programm Erasmus+, sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Programms relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen diese.

(2)   Ferner stehen die Maßnahmen des Programms mit den einschlägigen Strategien, Programmen und Instrumenten auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten und in den mit dem Programm assoziierten Drittländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck erfolgt zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen ein Informationsaustausch über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend einerseits und den Maßnahmen im Rahmen des Programms andererseits, um auf bewährte relevante Verfahren aufzubauen und Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen.

(3)   Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10 stehen insbesondere mit den Maßnahmen in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang und ergänzen diese; dies gilt insbesondere für die Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Erweiterung, Nachbarschaft und für das Katastrophenschutzverfahren der Union.

(4)   Maßnahmen, die einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(5)   Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie mit dem Exzellenzsiegel nach diesem Programm für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen ausgezeichnet wurden:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

KAPITEL XII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 bzw. (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 oder (EU) Nr. 375/2014 eingeführt wurden.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(4)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 durchzuführenden Maßnahmen und den im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführenden Maßnahmen.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 201.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 282.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 218) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 20. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(10)  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(19)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(20)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(21)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(22)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)  Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).


ANHANG

Die Messungen quantitativer Indikatoren sind gegebenenfalls nach Land, beruflichem Hintergrund, Bildungsniveau, Geschlecht sowie Art der Maßnahme und Tätigkeit aufzuschlüsseln.

Die folgenden Bereiche werden überwacht:

a)

die Anzahl der Teilnehmer an solidarischen Tätigkeiten;

b)

der Anteil der Teilnehmer mit geringeren Chancen;

c)

die Anzahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde;

d)

die Anzahl der Teilnehmer junger Menschen mit geringeren Chancen;

e)

der Anteil der Teilnehmer mit positiven Lernergebnissen;

f)

der Anteil der Teilnehmer, deren Lernergebnisse durch ein Transparenz- und Anerkennungsinstrument der Union, wie beispielsweise Youthpass, Europass oder ein nationales Instrument, dokumentiert wurden;

g)

die Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Tätigkeiten;

h)

der Anteil der Aktivitäten zur Unterstützung der Klimaziele;

i)

der Zufriedenheitsgrad der Freiwilligen im Bereich der humanitären Hilfe und der teilnehmenden Organisationen in Bezug auf den tatsächlichen Beitrag der Tätigkeiten zur humanitären Hilfe vor Ort;

j)

die Anzahl der Tätigkeiten in Drittländern, die zur Stärkung lokaler Akteure und lokaler Gemeinschaften beitragen und die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ergänzen.


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