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Document 32021D2111
Council Decision (EU) 2021/2111 of 25 November 2021 on the position to be taken on behalf of the European Union, under the Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part, as regards the establishment of a Working Group on Fisheries and the adoption of its rules of procedure
Beschluss (EU) 2021/2111 des Rates vom 25. November 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2021/2111 des Rates vom 25. November 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist
ST/13716/2021/INIT
ABl. L 429 vom 1.12.2021, p. 146–150
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 429/146 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2111 DES RATES
vom 25. November 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) erlassen. Das Handels- und Kooperationsabkommen ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. |
(2) |
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Sonderausschusses für Fischerei sind in Artikel 508 des Handels- und Kooperationsabkommens in nicht erschöpfender Weise aufgeführt. |
(3) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens unterstützen die Arbeitsgruppen — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit des Ausschusses vor und übernehmen alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von dem Ausschuss übertragen werden. In Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ist festgelegt, dass die Arbeitsgruppen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen festlegen. |
(4) |
Am 5. Oktober 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1765 (3) über den Standpunkt angenommen, der im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 im Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist. Der Beschluss betrifft die Überwachung und Koordinierung von Arbeitsgruppen des Ausschusses, nicht aber deren Einsetzung und Auflösung. |
(5) |
Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe für Fischerei einsetzt, die unter seiner Aufsicht arbeitet. Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte sich eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Fischerei regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten. |
(6) |
Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Mit Ausnahme der Annahme ihrer Geschäftsordnung ist es nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei bei der Wahrnehmung der ihr vom Sonderausschuss für Fischerei übertragenen Aufgaben Rechtsakte mit Rechtswirkung ausarbeitet oder ausnahmsweise erlässt, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in solchen Fällen im Namen der Union in den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist. |
(7) |
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, die Standpunkte, die in der Arbeitsgruppe für Fischerei zu der Annahme ihrer Geschäftsordnung und zum Erlass anderer Rechtsakte mit Rechtswirkung im Namen der Union zu vertreten sind, sowie die Erläuterung dieser Standpunkte sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden. |
(8) |
Die Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei sollten in enger Zusammenarbeit und unter enger Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien vorbereitet werden. |
(9) |
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Arbeitsgruppe für Fischerei zu der Annahme der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei und ihrer Erläuterung zu vertreten ist, ist in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.
(3) Der Standpunkt der Union in der Arbeitsgruppe für Fischerei, der zu vertreten ist, wenn diese Arbeitsgruppe aufgefordert wird, Rechtsakte mit Rechtswirkung auszuarbeiten oder zu erlassen, wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses näher festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 statt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. POČIVALŠEK
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(2) Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(3) Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 135).
ANHANG I
STANDPUNKT DER UNION IM SONDERAUSSCHUSS FÜR FISCHEREI ZU DER EINRICHTUNG EINER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI
Die Union bemüht sich sicherzustellen, dass eine Arbeitsgruppe für Fischerei unter Aufsicht des Sonderausschusses für Fischerei als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen eingesetzt wird. Die Arbeitsgruppe für Fischerei unterstützt — unter Aufsicht des Sonderausschusses für Fischerei — den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereitet insbesondere die Arbeit des Sonderausschusses für Fischerei vor und übernimmt alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden.
ANHANG II
STANDPUNKT DER UNION IN DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI ZU DER ANNAHME DER GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI
Die Union bemüht sich sicherzustellen, dass sich die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei auf die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrats und der Ausschüsse gemäß Anhang 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stützt und dass gleichzeitig die Möglichkeit für Anpassungen besteht, die vom Rat auf der Grundlage von Positionspapieren, die von der Kommission vorzulegen sind, gebilligt werden. In der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei können auch unterschiedliche thematische Zusammensetzungen vorgesehen werden.
Bevor die Arbeitsgruppe für Fischerei ihre Geschäftsordnung annimmt, übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor der Sitzung dieser Arbeitsgruppe und vor dem schriftlichen Verfahren in der Arbeitsgruppe, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts.
ANHANG III
ERLÄUTERUNG DES STANDPUNKTS DER UNION IN DEN SITZUNGEN DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI
Wenn die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung ausarbeitet oder erlässt, sind alle nötigen Schritte dafür zu unternehmen, dass der im Namen der Union zum Ausdruck zu bringende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, Rechnung trägt und mit den Anhängen I und II des Beschlusses (EU) 2021/1765 vereinbar ist.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor der Sitzung der Arbeitsgruppe für Fischerei und vor dem schriftlichen Verfahren in der Arbeitsgruppe — einschließlich wenn sie ihre Geschäftsordnung ausarbeitet und annimmt —, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union zum Ausdruck zu bringenden Standpunkts.
Die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze dienen als Richtschnur für die Arbeit der Kommission während der Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei.
Sollte in einer Sitzung der Arbeitsgruppe für Fischerei keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren an den Rat verwiesen.