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Document 32021D1172

    Beschluss (EU) 2021/1172 des Rates vom 18. Juni 2021 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

    ST/11645/2020/REV/1

    ABl. L 256 vom 19.7.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1172/oj

    Related international agreement

    19.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/1


    BESCHLUSS (EU) 2021/1172 DES RATES

    vom 18. Juni 2021

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1580 des Rates (2) wurde das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (3) (im Folgenden „Abkommen“) am 27. August 2019 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Abkommen, das dem Beschluss (EU) 2019/1580 zusammen mit der Niederschrift über die Beratungen (4) beigefügt ist, wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

    (2)

    Gemäß der Gemeinsamen Erklärung, die ein integraler Bestandteil des Abkommens ist, sowie gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1580 wurde das Abkommen, das in englischer Sprache unterzeichnet wurde, auch in anderen Amtssprachen der Union abgefasst; diese zusätzlichen Sprachfassungen sind im Wege eines Briefwechsels zwischen den Parteien zu beglaubigen.

    (3)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung, dessen integraler Bestandteil die Gemeinsame Erklärung ist, wird im Namen der Union genehmigt. (5)

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (6).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LEÃO


    (1)  Zustimmung vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2019/1580 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (ABl. L 245 vom 25.9.2019, S. 1).

    (3)  Übereinkommen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (ABl. L 245 vom 25.9.2019, S. 3).

    (4)  Zur Niederschrift über die Beratungen siehe Dokument ST 11100/19 unter http://register.consilium.europa.eu.

    (5)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 245 vom 25.9.2019, S. 3, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

    (6)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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