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Document 32020R0625
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/625 of 6 May 2020 amending Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1793 on the temporary increase of official controls and emergency measures governing the entry into the Union of certain goods from certain third countries implementing Regulations (EU) 2017/625 and (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council, and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2015/943 and Commission Implementing Decision 2014/88/EU (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/2812
ABl. L 144 vom 7.5.2020, p. 13–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/625 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union — diese sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt — und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination — diese sind in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Bestimmte Kategorien von Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln sind vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ausgeschlossen, sofern ihr Bruttogewicht 30 kg nicht überschreitet. Da die Risiken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen selbst und nicht mit ihren unmittelbaren Behältern oder der Verpackung stehen, sollte sich diese Gewichtsbegrenzung nur auf die Erzeugnisse selbst beziehen. Daher sollte Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass der dort enthaltene Verweis auf das Bruttogewicht durch einen Verweis auf das Nettogewicht ersetzt wird. |
(3) |
Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen. |
(4) |
Dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten, ergibt sich aus der Häufigkeit und Relevanz der jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel („RASFF“) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, aus Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie aus den halbjährlichen Berichten über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2019 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (4) vorgelegt haben. |
(5) |
Insbesondere in Bezug auf Sendungen mit Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus der Türkei deuten die Daten aus den Meldungen über das RASFF und die Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. In Bezug auf Gewürzmischungen aus Pakistan deuten die Daten aus den Meldungen über das RASFF und die Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Aflatoxin-Kontamination hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu solchen Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden. |
(6) |
Da bei den amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durchgeführt wurden, häufig Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt worden sind, sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Bohnen aus Kenia und bei getrockneten Weintrauben und Granatäpfeln aus der Türkei erhöht werden. Die Einträge zu solchen Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Sesamsamen aus Sudan und Uganda unterliegen bereits seit Juli bzw. Januar 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Salmonellen. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen haben die von den Mitgliedstaaten bei diesen Lebensmitteln durchgeführten amtlichen Kontrollen eine Zunahme der Verstöße ergeben. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. |
(8) |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union ist es daher erforderlich, neben den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Sudan und Uganda vorzusehen. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass sämtliche Probenahme- und Analyseergebnisse das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g ergeben haben. Diese Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Die Einträge zu Sesamsamen aus Sudan und Uganda sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang II aufgenommen werden. |
(9) |
Außerdem unterliegen Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan schon seit Januar 2018 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Pestizidrückstände. Aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften wurde diese Häufigkeitsrate bereits im Januar 2019 von 10 % auf 20 % erhöht. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten wurde eine kontinuierlich hohe Anzahl an Verstößen bei Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und eine Zunahme der Verstöße bei Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan festgestellt. Seit Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen wurden einige RASFF-Meldungen zu beiden Waren übermittelt. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. |
(10) |
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union ist es daher erforderlich, neben den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan vorzusehen. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Paprika (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Pestizidrückstände untersucht wurden und dass sämtlichen Ergebnissen zufolge die einschlägigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen nicht überschritten worden sind. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Die Einträge zu Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang II aufgenommen werden. |
(11) |
Bei Curryblättern aus Indien stellten die Mitgliedstaaten bei ihren amtlichen Kontrollen weniger Verstöße gegen die einschlägigen Unionsvorschriften fest. Der Eintrag zu Curryblättern aus Indien sollte daher in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in deren Anhang I aufgenommen werden. Da die Anforderungen im Hinblick auf eine amtliche Bescheinigung sowie auf Probenahmen und Analysen bezüglich Pestizidrückständen für diese Ware in dem Drittland nicht mehr gelten werden, ist es angezeigt, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei dieser Ware zu erhöhen. |
(12) |
In Bezug auf Himbeeren aus Serbien, getrocknete Aprikosen/Marillen und Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus der Türkei sowie Zitronen aus der Türkei belegen die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Unionsvorschriften, weshalb verstärkte amtliche Kontrollen bei diesen Waren nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge zu diesen Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten daher gestrichen werden. |
(13) |
Der in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für Sesamsamen angegebene Code der Kombinierten Nomenklatur umfasst rohe und verarbeitete Sesamsamen. Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements sollten in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sowohl rohe als auch verarbeitete Sesamsamen erfasst werden, da insbesondere im Fall der in den Anhängen I und II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Ursprungsländer von rohen und von verarbeiteten Sesamsamen dieselben Risiken ausgehen. Aus diesem Grund sollten alle Beschreibungen des Erzeugnisses Sesamsamen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie sowohl rohe als auch verarbeitete Sesamsamen erfassen. Im Sinne einer Angleichung an die Warenbeschreibung für den genannten Code der Kombinierten Nomenklatur in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) sollten diese Erzeugnisse in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nur als „Sesamsamen“ und nicht als „Sesamsamen (Sesamum-Samen)“ bezeichnet werden (betrifft nicht die deutsche Sprachfassung). |
(14) |
Mehl und Grieß von Erdnüssen sind mit denselben Risiken verbunden wie die derzeit in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Formen dieses Lebens- und Futtermittels. Daher sollten alle Einträge zu Erdnüssen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie auch Mehl und Grieß von Erdnüssen umfassen. |
(15) |
Ebenso gehen mit Ölkuchen und anderen festen Rückständen aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, dieselben Risiken einher wie mit den derzeit in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Formen dieser Ware. Einige Einträge zu Erdnüssen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 schließen Erdnüsse in der vorgenannten Form nicht mit ein. Daher sollten sämtliche Einträge zu Erdnüssen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 dahin gehend geändert werden, dass sie auch Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen. |
(16) |
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angegebenen Codes der Kombinierten Nomenklatur für Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka bzw. Indien und für Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan sollten geändert werden, damit die Kohärenz mit der Beschreibung dieser Waren in den Anhängen I und II der genannten Verordnung gewährleistet ist. |
(17) |
Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden. |
(18) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (6) wurde die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch in die Union untersagt. Dieser Durchführungsbeschluss wurde erlassen, nachdem über das RASFF zahlreiche Meldungen aufgrund der Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter Salmonella Typhimurium, in Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, eingegangen waren. |
(19) |
Bangladesch hat keinen zufriedenstellenden Aktionsplan vorgelegt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch geleisteten Garantien ausreichen, um die ermittelten schwerwiegenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden. |
(20) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission (7) wurde die Einfuhr getrockneter Bohnen der KN-Codes 0713 39 00, 0713 35 00 und 0713 90 00 mit Ursprung in Nigeria in die Union wegen des andauernden Vorhandenseins von Dichlorvos ausgesetzt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission (8) wurde die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 bis zum 30. Juni 2022 verlängert, damit Nigeria geeignete Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und die erforderlichen Garantien leisten kann. |
(21) |
Die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793, des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 hängen inhaltlich miteinander zusammen, da sie alle die Einführung zusätzlicher Maßnahmen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und abhängig vom Umfang des Risikos Anwendung finden. Es ist deshalb angezeigt, die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu erleichtern, indem die Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sowie über die entsprechenden Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Daher sollten der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 aufgehoben und ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 überführt werden, wofür Letztere entsprechend zu ändern ist. |
(22) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda sowie mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Probenahme- und Analyseergebnisse beiliegen, in die Union gestatten können, falls diese Sendungen ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung verlassen haben. |
(23) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION“. |
3. |
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Aussetzung des Eingangs in die Union (1) Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union. (2) Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.“ |
4. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
5. |
Ein Anhang IIa wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingefügt. |
Artikel 2
Aufhebung
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 und der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda sowie mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung verlassen haben, dürfen ohne die Probenahme- und Analyseergebnisse und die amtliche Bescheinigung, die in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgesehen sind, in die Union verbracht werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).
(4) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(6) Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1256 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 3).
ANHANG
1.
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
|
(2) |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt 1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
|
2.
Folgender Anhang IIa wird in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 eingefügt:„ANHANG IIa
Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (32) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
||||||||
(Lebensmittel) |
|
|
Bangladesch (BD) (34) |
Salmonellen |
||||||||
(Lebensmittel) |
|
|
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(4) Rückstände von Amitraz.
(5) Rückstände von Nikotin.
(6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
(7) Rückstände von Tolfenpyrad.
(8) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).
(9) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).
(11) Rückstände von Acephat.
(12) Rückstände von Diafenthiuron.
(13) Rückstände von Phenthoat.
(14) Rückstände von Chlorbufam.
(15) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(16) Rückstände von Prochloraz.
(17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(18) ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(19) ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(20) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
(22) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(23) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
(24) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.
Der Analysebericht enthält
a) |
die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden; |
b) |
die Messunsicherheit des Analyseergebnisses; |
c) |
die Nachweisgrenze der Analysemethode und |
d) |
die Bestimmungsgrenze der Analysemethode. |
Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mit Hilfe eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.
(25) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(26) Rückstände von Carbofuran.
(27) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
(28) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(29) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
(30) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(31) Die Bezeichnung der Waren lautet, wie in der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.
(32) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(33) Lebensmittel, die Betelblätter (‚Piper betle‘) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.
(34) Ursprungsland und/oder Versandland.