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Document 32020R0601

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung

    C/2020/2884

    ABl. L 140 vom 4.5.2020, p. 46–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/05/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/601/oj

    4.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/46


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/601 DER KOMMISSION

    vom 30. April 2020

    über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die derzeitige COVID-19-Pandemie und die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten sehen sich die Winzer in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnliche Schwierigkeiten gestellt. So sind die Winzer insbesondere mit logistischen Problemen und einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, der arbeitsintensive Kulturen wie Reben besonders hart trifft, da während der gesamten Vegetationsperiode und insbesondere im Frühjahr, wenn üblicherweise neue Reben angepflanzt werden, viele manuelle Eingriffe auf den Rebflächen notwendig sind. Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen stoßen die Winzer auf beispiellose Schwierigkeiten bei der Mobilisierung der benötigten Arbeitskräfte, um den täglichen Betrieb auf ihren Rebflächen aufrechtzuerhalten, und haben noch größere Probleme, die für die Anpflanzung neuer Rebflächen benötigten zusätzlichen Arbeitskräfte zu finden.

    (2)

    Gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Genehmigungen für Rebpflanzungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden, für einen Zeitraum von drei Jahren. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (2) ist den ausgewählten Antragstellern die Pflanzgenehmigung bis spätestens 1. August zu erteilen. Dadurch können die Winzer im Herbst den Boden vorbereiten und neue Reben erwerben, die dann typischerweise im Frühjahr angepflanzt werden. Das Frühjahr ist die günstigste Jahreszeit, um Reben anzupflanzen, da mit steigenden Temperaturen und dem beginnenden Sommer der Boden derart austrocknet, dass dann angepflanzte Pflanzen leiden und möglicherweise nicht anwachsen.

    (3)

    Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Krise können Winzer mit Pflanzgenehmigungen, die spätestens am 1. August 2020 auslaufen, derzeit diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit nicht wie geplant nutzen. Angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist nicht absehbar, ob die Winzer ihre Pflanzgenehmigungen vor dem 1. August werden nutzen können. Allerdings müssten die Winzer selbst in dem Fall, dass die COVID-19-Pandemie bald abklingt und die Beschränkungen noch vor dem Sommer aufgehoben werden, die Reben in der warmen Jahreszeit und somit zu einem weniger günstigen Zeitpunkt des Anbauzyklus, unter schwierigen Bedingungen und mit zusätzlichen Kosten pflanzen, und das in einer Zeit, in der der Weinsektor bereits unter ungünstigen Marktbedingungen leidet.

    (4)

    Aus diesem Grund und um das Erlöschen der Pflanzgenehmigungen oder eine rasche Verschlechterung der Bedingungen für die Anpflanzungen zu vermeiden, sollte die Gültigkeit der Pflanzgenehmigungen, die 2020 auslaufen, unverzüglich verlängert werden. Alle 2020 auslaufenden Genehmigungen sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung um 12 Monate verlängert werden, damit die Winzer die Reben im Frühjahr 2021 unter günstigen Bedingungen anpflanzen können.

    (5)

    Angesichts der unvorhergesehenen praktischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Winzer aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, sollte ihnen gestattet werden, ihre 2020 auslaufenden Pflanzgenehmigungen nicht zu nutzen, wenn sie ihre Rebfläche nicht mehr erweitern möchten, ohne dass gegen sie Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verhängt werden.

    (6)

    Auf Winzer, denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen erteilt hat, weil sie eine entsprechende Rebfläche gerodet haben, sollte die mit der vorliegenden Verordnung gewährte Ausnahmeregelung in vergleichbarer Weise Anwendung finden wie auf Winzer, denen die Genehmigungen für eine Neuanpflanzung erteilt wurde. Dadurch würde sichergestellt, dass die Winzer keine Verkleinerung ihrer Rebfläche aufgrund der Tatsache hinnehmen müssen, dass sie die von ihnen gerodete Fläche nicht wiederbepflanzen können, weil unvorhergesehene Umstände und der Arbeitskräftemangel, der auf die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zurückgeht, dies verhindern.

    (7)

    Wenn die Mitgliedstaaten eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung an Winzer erteilt haben, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, zu roden, so können diese Winzer 2020 aufgrund der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Arbeitskräftemangels hierbei auf besondere Probleme stoßen. Können diese Winzer daher nachweisen, dass sie die Rodung im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht durchführen konnten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihnen mehr Zeit für die Durchführung der Rodung einzuräumen, indem sie die Frist um bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines Antrags entscheiden, ob die Verlängerung gewährt wird und wenn ja, für welchen Zeitraum, bzw. im Falle einer Ablehnung dem Antragsteller die Gründe dafür mitteilen. Wenn die Rodung nicht bis zum Ende der gewährten Verlängerung erfolgt ist, sollten gegen den Winzer die entsprechenden Sanktion gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (4) verhängt werden.

    (8)

    Wenn die Winzer die Rodung einer Rebfläche, die von den Mitgliedstaaten für eine vorgezogene Wiederbepflanzungen zugelassen war, verschieben dürfen, sollte weder die alte Rebfläche, die gerodet werden soll, noch die neu gepflanzte Rebfläche für eine Unterstützung für die grüne Weinlese infrage kommen, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

    (9)

    Die bestehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und die sich daraus ergebenden logistischen Probleme und der dadurch bedingte Mangel an Arbeitskräften, um die manuellen Tätigkeiten auf den Rebflächen und insbesondere die Anpflanzung der Reben und die Rodung durchzuführen, stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Diesem spezifischen Problem lässt sich nicht durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder Artikel 220 der genannten Verordnung beikommen. Erstens steht es nicht im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Marktstörung oder einer hinreichend konkreten Gefahr einer Marktstörung. Zweitens steht dieses spezifische Problem auch nicht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen und des Vertrauensverlusts der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gemäß Artikel 220 der genannten Verordnung im Zusammenhang.

    (10)

    Die Maßnahme sollte sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch auf den Anwendungszeitraum strikt auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um die derzeitigen Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie anzugehen.

    (11)

    Die Maßnahmen sollten rasch ergriffen werden, um zu verhindern, dass die Winzer aufgrund der unvorhergesehenen logistischen Probleme und des Arbeitskräftemangels ihre Pflanzgenehmigungen nicht nutzen können oder bestraft werden, weil sie ihrer Verpflichtung zur Rodung der Verpflichtungsfläche nicht nachkommen.

    (12)

    Die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden. Dieser Zeitraum ist notwendig, damit die Winzer genügen Zeit haben, um in der günstigen Jahreszeit neue Reben zu pflanzen, und den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, wenn eine Rodung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.

    (13)

    Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Tätigwerdens sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verlängerung der Geltungsdauer der im Jahr 2020 auslaufenden Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen

    (1)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 endet die Gültigkeit von gemäß den Artikeln 62 und 64 der Verordnung erteilten Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im Jahr 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, erst 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden gegen Winzer, die über eine Pflanzgenehmigung verfügen, die 2020 ausläuft oder auslaufen wird, keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und dass sie die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen wollen.

    (3)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 endet die Gültigkeit von gemäß den Artikeln 62 und 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, erst 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

    (4)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden gegen Winzer, die über eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen verfügen, die 2020 ausläuft oder auslaufen wird, keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2020 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und dass sie die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch nehmen wollen.

    Artikel 2

    Verlängerung der Frist für die Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung von Rebflächen

    (1)   Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sie Winzern eine Genehmigung für eine vorgezogene Wiederbepflanzung von Rebflächen erteilt haben und die Rodung spätestens im Jahr 2020 erfolgen muss, die Frist für die Rodung um bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlängern, wenn die Rodung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war und der Winzer einen hinreichend begründeten Antrag vorgelegt hat.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist für die Rodung über die Entscheidung; im Falle einer Ablehnung wird der Antragsteller über die Gründe hierfür informiert.

    (3)   Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 findet Anwendung, wenn der Winzer die Rodung nicht bis zum Ende der gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährten Verlängerung vornimmt.

    (4)   Winzer, die von der Verlängerung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, kommen weder für die neu angepflanzte noch für die zur Rodung vorgesehene Fläche für eine Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. April 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).


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