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Document 32020R0560

Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

PE/9/2020/REV/1

ABl. L 130 vom 24.4.2020, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/560/oj

24.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/11


VERORDNUNG (EU) 2020/560 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2020

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang infolge des COVID‐19‐Ausbruchs verursacht wurden, besonders hart getroffen. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette hat zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten geführt. Folglich sind die Fischer gezwungen worden, im Hafen zu bleiben, und die Fischzüchter werden Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten müssen.

(2)

Es sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zum 31. Dezember 2020 spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, einschließlich der Binnenfischerei und ohne Boot tätiger Fischer, und für bestimmte wirtschaftliche Verluste für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe sowie in den Gebieten in äußerster Randlage umfassen, sofern sie aus dem COVID‐19‐Ausbruch resultieren. Diese Maßnahmen sollten auch die Bereitstellung von Betriebskapital für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe und Unterstützung an Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) umfassen. Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützt werden, sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.

(3)

Die für Verpflichtungen aus dem EMFF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Mittel sollten so aufgeteilt werden, dass Pauschalbeträge für die Fischereiaufsicht und für die Erhebung wissenschaftlicher Daten — wobei 10 % dieser Beträge für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden können — und für den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage festgelegt werden. Die anderen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bedarfs zugewiesen werden.

(4)

Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit infolge der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten Krise mit einem Kofinanzierungssatz von höchstens 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.

(5)

Angesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Bereitstellung von Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs sollte die Anforderung, dass eine Tätigkeit von 120 Tagen vorliegt, für Schiffseigner, die seit weniger als zwei Jahren eingetragen sind oder für Fischer, die ihre Tätigkeit vor weniger als zwei Jahren aufgenommen haben, jeweils gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags, anteilsmäßig reduziert werden.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit der Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung sollte es möglich sein, den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens auf Änderungen der operationellen Programme im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen und die Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese Programme zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs auszuweiten. Dieses vereinfachte Verfahren sollte Änderungen umfassen, die für die vollständige Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich ihrer Einführung und der Beschreibung der Methoden für die Berechnung der Beihilfen.

(7)

Angesichts der Schlüsselrolle der Erzeugerorganisationen bei der Bewältigung der Krise sollte die Obergrenze für die Unterstützung der Produktions- und Vermarktungspläne auf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen für diese Unterstützung Vorschüsse in Höhe von bis zu 100 % der finanziellen Unterstützung zu gewähren.

(8)

Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge des COVID‐19‐Ausbruchs und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Milderung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.

(9)

Angesichts dessen, wie plötzlich und stark die Nachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zurückging, sollte es möglich sein, die für eine Lagerhaltungsbeihilfe in Betracht kommenden Mengen auf 25 % der jährlichen Mengen der betreffenden Erzeugnisse zu erhöhen, die von der betroffenen Erzeugerorganisation zum Verkauf angeboten werden.

(10)

Damit die Mitgliedstaaten rasch auf das unerwartete Auftreten und die Unvorhersehbarkeit des COVID‐19‐Ausbruchs reagieren können, sollten sie berechtigt sein, Auslösepreise für ihre Erzeugerorganisationen festzusetzen, um den Lagerhaltungsmechanismus auszulösen. Diese Auslösepreise sollten so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.

(11)

Unterstützung aus dem EMFF sollte außerdem für Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste zur Verfügung stehen, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, insbesondere Verluste aufgrund der Verschlechterung des Fischpreises oder gestiegener Lagerkosten. Die Kommission sollte solche Maßnahmen unverzüglich genehmigen.

(12)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Milderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Angesichts der Dringlichkeit der Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Wegen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Dringlichkeit, seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Fischerei- und Aquakultursektor zu begegnen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(15)

Die Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1)   Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

(2)   580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.

(3)   520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.

(4)    192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht

a)

6 450 000 EUR für die Azoren und Madeira;

b)

8 700 000 EUR für die Kanarischen Inseln;

c)

12 350 000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.

(5)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.

(6)   10 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden.“

2.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:“.

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese Programme zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannte Unterstützung.“

4.

In Artikel 25 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet von Absatz 5 dieses Artikels darf der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 34 und zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:“.

5.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:

a)

bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten;

b)

bei der Nichtverlängerung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder von Protokollen zu solchen Abkommen;

c)

wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (*1) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;

d)

wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

(2)   Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des ersten Absatzes darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Unterabsatzes.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).“;"

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gelten folgende Ausnahmen:

a)

Wenn ein Fischereifahrzeug zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags seit weniger als zwei Jahren im Fischereiflottenregister der Union eingetragen ist, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe a die für dieses Fischereifahrzeug erforderlichen Mindestfangtage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;

b)

Wenn ein Fischer seine Tätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe b die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;

c)

Abweichend von Absatz 3 wird die Unterstützung auch ohne Boot tätigen Fischern gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage gearbeitet haben. Hat ein Fischer ohne Boot seine Tätigkeit weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen, können die Mitgliedstaaten die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen.“

6.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge des COVID‐19‐Ausbruchs gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 4a gilt Folgendes:

a)

Bezugnahmen in den Artikeln 30, 32, 33, 38, 39, 41 und 42 auf Fischereifahrzeuge sind als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

b)

Bezugnahmen in Artikel 38 auf die Meeresumwelt sind als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.“

7.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Gesundheitspolitische Maßnahmen

(1)   Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden:

a)

Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen;

b)

Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen für Aquakulturbetriebe.

Ausgleichszahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können für die vorübergehende Aussetzung oder Verringerung der Produktion und des Absatzes oder für zusätzliche Lagerkosten gewährt werden, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs entstanden sind.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass

a)

die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder

b)

wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

(3)   Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“

8.

Artikel 66 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei einer neu anerkannten Erzeugerorganisation darf diese Unterstützung 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss zwischen 50 % und 100 % der finanziellen Unterstützung gewähren.“

9.

Artikel 67 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wenn erforderlich, um auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

b)

die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 25 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 20 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017‐2019 in Verkehr gebracht wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017 bis 2019 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“

10.

In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Aus dem EMFF kann im Rahmen des in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Aquakulturbetriebe festgelegten Anwendungsbereichs die Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen an Verarbeitungsbetriebe unterstützt werden.“

11.

Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.

Aus dem EMFF können auch Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste unterstützt werden, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, insbesondere Verluste aufgrund der Verschlechterung des Fischpreises oder aufgrund gestiegener Lagerkosten.“

12.

Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen. Wenn die Änderungen Maßnahmen nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste betreffen, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, erlässt die Kommission diese Durchführungsrechtsakte innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der Änderung. Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels enthalten die Durchführungsrechtsakte über Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, auch die Methoden zur Berechnung der Mehrkosten und die Methoden der Durchführung durch die Mitgliedstaaten.“

13.

Artikel 79 Absatz 2 wird gestrichen.

14.

Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2;“.

15.

Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.“.

2.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Lagerhaltungsmechanismus

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, erhalten, sofern

a)

die Voraussetzungen für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erfüllt sind;

b)

die Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen in Verkehr gebracht wurden, es sich aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer fand;

c)

die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr sind;

d)

die Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, durch Salzen, durch Trocknen, durch Marinieren oder gegebenenfalls durch Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert werden, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen der Erzeugnisse hinzukommen;

e)

Aquakulturerzeugnisse nicht lebend gelagert werden;

f)

die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden und

g)

die Erzeugnisse für mindestens fünf Tage gelagert werden.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).“."

3.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder die Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, auslöst.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Auslösepreise gemäß Absatz 4 nicht vor dem COVID‐19‐Ausbruch festgelegt, so bestimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich die betreffenden Auslösepreise auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien. Die Preise werden veröffentlicht.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2020.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).


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