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Document 32019R0915

Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2019/3892

ABl. L 146 vom 5.6.2019, p. 63–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/915/oj

5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/915 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im März 2013 führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht werden.

(2)

Mit der endgültigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 14,2 bis 15,6 % auf Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, von 14,6 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen und von 35,6 % für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China eingeführt.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(3)

Am 14. Juni 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China.

(4)

Am 14. Dezember 2017 beantragten acht Unionshersteller (ALEURO Converting Sp. Z o.o., CeDo Sp. z o.o., Cuki Cofresco SpA, Fora Folienfabrik GmbH, ITS BV, Rul-Let A/S, SPHERE SA und Wrapex Ltd) (im Folgenden „Antragsteller“), auf die über 40 % der Gesamtproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen in der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) entfallen, eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(6)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, veröffentlichte sie am 13. März 2018 eine Einleitungsbekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(8)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission alle interessierten Parteien, sich mit ihr in Verbindung zu setzen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller und deren Verbände, ihr bekannte Einführer bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen in der Union sowie die Behörden der VR China und ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

1.5.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(13)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens der gleichartigen Ware aus, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(14)

Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, auf die etwa 66 % des gesamten Produktionsvolumens der mitarbeitenden Unionshersteller entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen; nur Sphere SA meldete sich, um sich zu vergewissern, dass ausschließlich sein Produktionsunternehmen Sphere France SAS in die Stichprobe einbezogen werden sollte. Die Stichprobe wurde somit als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Einführer und ihre repräsentativen Verbände auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln, die sie benötigte, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden.

(16)

Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Ein Unternehmen antwortete, dass es die überprüfte Ware weder einführe noch verwende.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, sie zu unterstützen und etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Vier chinesische Herstellergruppen übermittelten ausgefüllte Stichprobenformulare. Angesichts des geringen Rücklaufs befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und bat alle chinesischen Hersteller, die geantwortet hatten, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen.

1.5.4.   Verwender

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen auf, sie zu kontaktieren und mitzuarbeiten. Es meldeten sich jedoch weder Verwender in der Union noch ihre Verbände.

1.5.5.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, wurden auch vier Herstellergruppen in der VR China Fragebogen übermittelt.

(21)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sandten den Fragebogen ausgefüllt zurück. Hingegen legte keiner der chinesischen Hersteller, die das Stichprobenformular zurückgesandt hatten, anschließend auch einen ausgefüllten Fragebogen vor. Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller über die Konsequenzen einer mangelnden Mitarbeit; dennoch arbeitete kein ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit.

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

CeDo Sp. z o.o., Kąty Wrocławskie, Polen

ITS BV, Apeldoorn, Niederlande

SPHERE SA, Paris, Frankreich

1.6.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(23)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen, hielt es die Kommission für angezeigt, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(24)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Vier chinesische Herstellergruppen lieferten entsprechende Informationen.

(25)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging aber keine Antwort ein.

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Beiträge oder zusätzlichen Nachweise seitens der chinesischen Regierung oder der ausführenden Hersteller ein.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(28)

Am 19. April 2018 veröffentlichte die Kommission einen ersten Vermerk (im Folgenden „Vermerk vom 19. April 2018“), in dem sie die interessierten Parteien aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. Der Vermerk der Kommission vom 19. April 2018 enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von den ausführenden Herstellern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission in dieser Phase unter Berücksichtigung der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte die Türkei als potenzielles repräsentatives Land. Außerdem teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller, nämlich Sedat Tahir A.Ș., ausfindig gemacht hatte, dessen Jahresabschlüsse öffentlich verfügbar sind und der die überprüfte Ware im potenziellen repräsentativen Land herstellt.

(29)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, hierzu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

(30)

In einem zweiten Vermerk — vom 3. Oktober 2018 — zu den für die Bestimmung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 3. Oktober 2018“) bekräftigte die Kommission ihre Absicht, die Türkei als repräsentatives Land auszuwählen; ferner bestätigte sie darin die spezifischen Zollcodes und Datenquellen zu den Produktionsfaktoren sowie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinnzahlen für das türkische Unternehmen Sedat Tahir A.Ș., die sie gegebenenfalls zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.

(31)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, hierzu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(33)

Die überprüfte Ware wird allgemein als Konsumgut für Verpackungszwecke und andere Anwendungen in Haushalt und Gastronomie („Aluminium-Haushaltsfolie“) verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Es wurde davon ausgegangen, dass die in den der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte überprüfte Ware, die im repräsentativen Land Türkei hergestellte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Zur Bestimmung der gleichartigen Ware nahm keine interessierte Partei Stellung.

(35)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(36)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(37)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(38)

Wie in Erwägungsgrund 21 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit. Die ausführenden Hersteller füllten also weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im einschlägigen Dossier vorliegenden Beweisen, wie etwa der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (5) (im Folgenden „Bericht“), und zu den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen, aus denen hervorging, dass Preise und Kosten durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werden. Deshalb griff die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück.

(39)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die in Erwägungsgrund 18 erwähnten ausführenden Hersteller über die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Entsprechend stützen sich — im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung — die folgenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben sowie auf die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 bzw. von Eurostat bereitgestellten statistischen Daten.

3.2.   Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(40)

Die statistischen Daten von Eurostat zeigen, dass die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin aus der VR China in die Union eingeführt wurde. Das Einfuhrvolumen belief sich auf 1 519 Tonnen, was 1,8 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Die Kommission stellte hierzu fest, dass dies im Kontext von Auslaufprüfungen kein ungewöhnlich niedriger Wert ist, da logischerweise davon auszugehen ist, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren zu einer Reduzierung der Einfuhren im Vergleich zum vorherigen bei schädigendem Dumping beobachteten Niveau führen. De facto belief sich das Volumen der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 22,9 % sämtlicher Einfuhren. Zudem ergab die Berechnung des Dumpings auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie in Erwägungsgrund 165 festgestellt, ein vergleichbares Dumpingniveau. Dies bestätigt, dass die Schlussfolgerungen, die auf der Grundlage der Menge der Einfuhren in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gezogen wurden, auch repräsentativ sind. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ waren, und prüfte daraufhin, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(42)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Einführung

(43)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(44)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(45)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Untersuchungsdossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu kommentieren oder zu ergänzen. Insbesondere enthielt das Dossier Behauptungen der Antragsteller und von ihnen vorgelegte Beweise bezüglich des Bestehens nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Aluminiummarkt. Darüber hinaus enthielt das Dossier eine Kopie des von der Kommission erstellten Berichts, in dem aufgezeigt wurde, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe festzustellen sind, die zu spezifischen Verzerrungen bei vielen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (etwa in der Aluminiumbranche) führen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(46)

Auf der Grundlage der im Dossier vorliegenden Beweise, unter anderem der in dem Bericht enthaltenen Beweise, beschloss die Kommission daher zu prüfen, ob es angesichts des Bestehens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten in der VR China zu verwenden. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor (also in der Aluminiumbranche), insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(47)

Wie in den Erwägungsgründen 25 und 26 dargelegt, nahmen weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller zu den im Untersuchungsdossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall Stellung und legten auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

3.3.1.2.   Behauptungen der Antragsteller und Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen

(48)

Der Antrag enthielt einige relevante Beweise, durch die die Behauptungen bezüglich der nennenswerten Verzerrungen untermauert und der Bericht ergänzt wurden.

(49)

Erstens verwiesen die Antragsteller in Abschnitt III A.1.a ihres Antrags darauf, dass die Kommission bereits im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der ursprünglichen Verordnung (6) führte, dargelegt habe, „dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Aluminium verzerrt war“ und dass „[d]iese Verzerrungen […] auch beim Preis des Zwischenprodukts, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen, […] festgestellt [wurden]“.

(50)

Diesbezüglich stellte die Kommission in der Untersuchung, die zum Erlass der ursprünglichen Verordnung führte, zunächst einmal fest, dass auf Primäraluminium ca. 60-70 % der Herstellkosten der überprüften Ware entfallen und dass es damit der größte Kostentreiber bei deren Herstellung ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Aluminiumpreis auf dem chinesischen Markt (der sogenannte „SHFE-Preis“) (7) erheblich vom LME-Preis, dem weltweiten Referenzpreis, abweicht. (8) Nach Ansicht der Kommission war dies auf eine „Kombination von einer Reihe staatlich gelenkter Faktoren und massiven Eingriffen des Staates in den Inlandsmarkt mittels mehrerer Instrumente zurückzuführen“ (9). Somit gelangte die Kommission in der ursprünglichen Verordnung zu dem Schluss, dass diese Faktoren im Wesentlichen dazu geführt haben, dass die chinesischen Preise für Primäraluminium und die Preise für nachgelagerte Aluminiumerzeugnisse unabhängig von Preisschwankungen auf den internationalen Märkten durch staatliche Eingriffe zustande kommen.

(51)

Zweitens wiesen die Antragsteller in Abschnitt III A.1.b ihres Überprüfungsantrags darauf hin, dass — abgesehen von den im Bericht angeführten Beweisen — auch die von der Kommission bereits in der ursprünglichen Verordnung aufgezeigten Verzerrungen nach wie vor bestünden. Diesbezüglich führten sie an, dass in einem im Auftrag von WVMetalle, der Wirtschaftsvereinigung der deutschen Nichteisen-Metallindustrie, erstellten Bericht vom 24. April 2017 (im Folgenden „WVMetalle-Bericht“) Marktverzerrungen in der chinesischen Nichteisen-Metallindustrie (im Folgenden „NE-Metallindustrie“) beschrieben worden seien (Anhang 5 des Antrags). In dem WVMetalle-Bericht werde insbesondere bestätigt, dass die NE-Metallindustrie ein zentrales Element staatlicher Planungsinitiativen wie der „Strategic Emerging Industry Initiative“, des „Made in China 2025 Plan“ sowie anderer wichtiger Programme sei. Ferner werde festgestellt, dass die chinesische Regierung direkt in die Preissetzung bei Kapital, Arbeit, Boden, Rohstoffen und grundlegenden Inputs für den Produktionsprozess eingreife.

(52)

Den Antragstellern zufolge wird im WVMetalle-Bericht ferner dargelegt, dass die derzeitige Debt-Equity-Swaps-Initiative nicht marktgetrieben sei, dass der NE-Metallsektor traditionell in den Genuss umfassender finanzieller und nicht finanzieller Förderungen komme, dass Chinas NE-Metallsektor beträchtliche Subventionen einschließlich Subventionen für Energie erhalte, die vor allem Staatsunternehmen zuflössen, und dass die chinesische Regierung Mengen und Preise der von der NE-Metallindustrie hergestellten Waren genau steuere und dabei unter anderem Instrumente wie Ausfuhrzölle, Quoten, Lizenzen, Ausfuhrbeschränkungen, Fördersubventionen, Steuern und Steuernachlässe anwende.

(53)

Drittens wiesen die Antragsteller in Anhang 6 ihres Antrags darauf hin, dass nach den vorläufigen positiven Feststellungen, die das US-Handelsministerium in seiner Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumerzeugnissen aus China getroffen habe, 37 % des Inlandsverbrauchs an Aluminium in China auf staatseigene Unternehmen entfalle und dass die chinesische Regierung einen Ausfuhrzoll in Höhe von 30 % auf Primäraluminium erhebe, was zu Verzerrungen auf dem nachgelagerten chinesischen Inlandsmarkt für Aluminium führe. Diese vorläufigen Feststellungen seien vom US-Handelsministerium in seiner Final Determination vom 5. März 2018 bestätigt worden.

(54)

Darüber hinaus habe das US-Handelsministerium nachgewiesen, dass chinesische Aluminiumfolienhersteller in den Genuss einer Reihe anfechtbarer Subventionen kämen; dies impliziere, so die Antragsteller, dass der chinesische Aluminiummarkt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt werde, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde, dass staatliche Strategien das freie Spiel der Marktkräfte auf dem chinesischen Aluminiummarkt beeinflussten und verzerrten und dass chinesische Hersteller Zugang zu Finanzmitteln über Institute hätten, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agierten. Dies führe zu Verzerrungen der SHFE-Preise.

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen

(55)

Das Fundament des chinesischen Wirtschaftssystems, nämlich das Konzept der sogenannten „sozialistischen Marktwirtschaft“, ist unvereinbar mit der Idee des freien Spiels der Marktkräfte. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip des Systems ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft wird als die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ gesehen und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (10) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (11)

(56)

Gemäß den einschlägigen chinesischen Rechtsvorschriften erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(57)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (13) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem und verschiedene Facetten des Regelungsumfelds.

(58)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind in der Regel relativ detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen eher weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen dieser Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Der Grund hierfür ist nicht nur der formal verbindliche Charakter der Pläne. Entscheidend ist vielmehr, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen Hoheitsebenen in das Planungssystem eingebunden sind, die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und so die Wirtschaftsbeteiligten geradezu zwingen, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (14)

(59)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (15) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (16)

(60)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (17) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (18)

(61)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (19)

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(62)

Angesichts der Dominanz des Staatseigentums im chinesischen Wirtschaftsmodell stellen staatseigene Unternehmen einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft dar. Die Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf staatseigene Unternehmen ermöglichen. Der Staat bzw. die Partei übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen staatseigener Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, durch die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstrukturen im Sektor der staatseigenen Unternehmen. (20) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (21)

(63)

Diesbezüglich wird in einer im Januar 2019 veröffentlichten Studie der OECD (im Folgenden „OECD-Studie“) (22) auf staatseigene Unternehmen im Aluminiumsektor verwiesen, die in den im Rahmen ihrer Berichtspflichten vorgelegten Dokumenten ausdrücklich hervorheben, inwieweit die staatliche Eigentümerschaft einschlägige industriepolitische Strategien beeinflusst und eine staatliche Unterstützung bedingt. So erwähnt ein staatseigenes Unternehmen in seinem Anleihenprospekt von 2016, dass es zu den 52 staatseigenen Backbone-Unternehmen gehöre, dass es eine zentrale Rolle bei der Formulierung und Umsetzung der Politik im Stromsektor spiele und dass es umfassende und nachhaltige Unterstützung vonseiten der chinesischen Regierung erhalte. Ein anderes staatseigenes Unternehmen weist in seinem Anleihenprospekt von 2017 darauf hin, dass die zuständige Provinzregierung maßgeblichen Einfluss auf die Gruppe ausüben könne. (23)

(64)

Dies ist umso bedeutsamer, als die VR China der größte Aluminiumhersteller weltweit ist, wobei gleich mehrere große staatseigene Unternehmen unter den wichtigsten Einzelherstellern der Welt zu finden sind. Schätzungen zufolge entfallen auf staatseigene Unternehmen mehr als 50 % der gesamten Primäraluminiumproduktion in der VR China. (24) Auch die Ergebnisse einer neueren Studie zur NE-Metallindustrie in der VR China deuten darauf hin, dass staatseigene Unternehmen den überwiegenden Anteil am Inlandsmarkt halten. (25) Der Kapazitätsausbau in den vergangenen Jahren ist zwar zum Teil auf privatwirtschaftliche Unternehmen zurückzuführen; es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einem solchen Kapazitätsausbau in der Regel auch die (lokale) Regierung in irgendeiner Form involviert ist, indem sie beispielsweise eine illegale Kapazitätsausweitung toleriert. (26) Zudem haben sich auch die Produktionskapazitäten für Aluminium bei den wichtigsten staatseigenen Unternehmen erhöht, wenngleich in geringerem Umfang. (27)

(65)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Aluminiumindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst in Privateigentum stehende Aluminiumhersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Aluminiumsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.

(66)

Die staatliche Kontrolle und die staatlichen Eingriffe bei der Herstellung der betroffenen Ware (Aluminium-Haushaltsfolie) erfolgen innerhalb des beschriebenen allgemeinen Rahmens. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge stehen de facto viele der größten Hersteller der überprüften Ware in staatlichem Eigentum. Die verfügbaren Beweise lassen somit den Schluss zu, dass die Aluminiumfolienhersteller in der VR China gleichermaßen im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder dass ihre Ausrichtung von der chinesischen Regierung festgelegt wird und sie infolgedessen nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handeln.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(67)

Der chinesische Staat kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über die Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen, sondern kann Preise und Kosten auch durch die staatliche Präsenz in Unternehmen beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (28); der Staat kann aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (29)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, die der Parteiorganisation die Ausübung ihrer Tätigkeiten ermöglichen. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Entscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (30) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (31) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(68)

Folgendes Beispiel veranschaulicht gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor:

(69)

Im Jahr 2017 änderte ein staatseigener chinesischer Aluminiumhersteller, China Aluminium International Engineering Corporation Limited („Chalieco“), seine Satzung dahin gehend, dass er den Parteizellen innerhalb des Unternehmens eine wichtigere Rolle zuerkannte. Die Satzung enthält nun eigens ein Kapitel zum Parteikomitee, wo es in Artikel 113 wie folgt heißt: „Bei Entscheidungen in wichtigen Unternehmensbelangen konsultiert die Unternehmensleitung vorab das Parteikomitee des Unternehmens.“ (32) Im Jahresbericht 2017 (33) der Aluminium Corporation of China („Chalco“) wurde angegeben, dass mehrere Direktoren, Mitglieder des Aufsichtsrates und Angehörige des höheren Managements — einschließlich des Vorstandsvorsitzenden und Exekutivdirektors sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden — Mitglieder der Kommunistischen Partei sind.

(70)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes. Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Aluminiumsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(71)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordneten Ebenen. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (34)

(72)

So spielt die Regierung auch eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des chinesischen Aluminiumsektors (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware). Es gibt zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung interveniert. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Aluminiumsektors in praktisch allen Belangen.

(73)

Die Strategien und Zielvorgaben für den Aluminiumsektor haben erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen auf die Herstellkosten der überprüften Ware.

(74)

Der 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (35) enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen für Aluminium, sieht aber für die NE-Metallindustrie im Allgemeinen eine Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstungen vor. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele wird bekräftigt, dass im Rahmen des Fünfjahresplans Unterstützungssysteme in den Bereichen Steuern, Finanzen, Versicherungen, Investitionen und Finanzierungsplattformen sowie Risikobewertungsplattformen gestärkt werden sollen. (36)

(75)

In dem entsprechenden sektoralen Plan, dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“), werden spezifische Strategien und Ziele festgelegt, die die Regierung in Bezug auf verschiedene NE-Metallindustrien (37), einschließlich der Aluminiumindustrie, verfolgt.

(76)

Angestrebt wird eine Aufwertung der Palette der von der chinesischen Aluminiumindustrie hergestellten Warentypen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen. Es wird eine zügige Weiterentwicklung des Systems der gemischten Eigentümerschaft und eine Stärkung der Vitalität staatseigener Unternehmen gefordert. Außerdem ist die Möglichkeit des Aufbaus von Lagerbeständen an NE-Metallen zur Erhöhung der Ressourcensicherheit, auch bei Aluminium, vorgesehen und es werden konkrete quantitative Zielvorgaben für die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Steigerung des Anteils an recyceltem Aluminium in der Produktion und die Verbesserung der Kapazitätsauslastung gemacht. (38)

(77)

Geplant sind ferner strukturelle Anpassungen, strengere Kontrollen bei neuen Schmelzanlagen und der Abbau veralteter Kapazitäten. Darüber hinaus sieht der Plan eine geografische Verteilung der Verarbeitungsanlagen vor, eine Fokussierung auf Projekte zur verstärkten Ausbeutung von Bauxit- und Aluminiumoxidvorkommen sowie Maßnahmen in den Bereichen Stromversorgung und Preispolitik. (39)

(78)

Mit diesem breiten Spektrum von Maßnahmen und Strategien stellt der Plan eine Fortschreibung des Plans für die Anpassung und Wiederbelebung der Nichteisen-Metallindustrie von 2009 dar, mit dem die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die NE-Metallindustrie abgemildert werden sollten. Zu den Hauptzielen des Plans zählen unter anderem Kontrolle des Produktionsvolumens, Restrukturierung, Rohstoffbeschaffung, Ausfuhrsteuerpolitik, Ressourcensicherheit, Aufbau von Lagerbeständen, technologische Innovation, Finanzpolitik, Finanzplanung und Umsetzung der Finanzplanung. (40)

(79)

Ein weiteres für den Aluminiumsektor wichtiges Politikinstrument sind die für die Aluminiumindustrie geltenden Standardbedingungen, die am 18. Juli 2013 vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) herausgegeben wurden mit dem Ziel, die strukturelle Anpassung voranzutreiben und eine ungeordnete Ausweitung der Schmelzkapazitäten für Aluminium einzudämmen. Mit den Standardbedingungen wurden Mindestproduktionsmengen für neue Anlagen, Qualitätsstandards sowie eine Regelung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei eingeführtem und heimischem Bauxit und Aluminiumoxid eingeführt. Die Standardbedingungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das MIIT die zuständige Behörde ist für Normensetzung und Management in der Aluminiumindustrie sowie für die Veröffentlichung der Liste der für die Ausübung einer Tätigkeit im Aluminiumsektor zugelassenen Unternehmen. (41)

(80)

Darüber hinaus hat die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission („National Development and Reform Commission“, im Folgenden „NDRC“) im Oktober 2007 ein Dokument mit dem Titel „Entry Conditions Applicable to the Aluminium Industry“ (Zulassungsbedingungen für die Aluminiumindustrie) herausgegeben, das formell bis 2016 gültig war und dessen Hauptziele die Förderung der Entwicklung der Aluminiumindustrie und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen waren. (42)

(81)

Im Übrigen wird in den von der NDRC im April 2006 herausgegebenen Leitlinien für die Beschleunigung des Restrukturierungsprozesses in der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Restrukturierungsleitlinien“) (43) Aluminium als ein Erzeugnis eingestuft, das von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der nationalen Volkswirtschaft ist.

(82)

In den Restrukturierungsleitlinien wird festgehalten, dass es bei der Umsetzung der vom Staatsrat gebilligten Politik der industriellen Entwicklung in bestimmten Bereichen spezifische Ziele zu verwirklichen gilt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche:

Förderung der industriellen Konzentration;

Zugang zu Finanzkapital (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8);

Organisation der Branche;

strenge Kontrolle der Ausfuhren von Elektrolyt-Aluminium;

Abbau veralteter Kapazitäten.

(83)

Was die Organisation der Branche und den Abbau veralteter Kapazitäten anbelangt, so werden die in den Restrukturierungsleitlinien festgelegten Ziele auch im Rahmen neuerer Strategien verfolgt, beispielsweise im Rahmen des Plans, der im NE-Metalle-Sektor tätige Unternehmen dazu ermutigen soll, vorgelagerte und nachgelagerte Allianzen zu schmieden und den Restrukturierungsprozess innerhalb des Sektors wie auch sektorübergreifend voranzubringen, den Konzentrationsgrad in der Branche zu erhöhen und Unternehmensintegration und Prozessneugestaltung zu fördern (siehe auch Erwägungsgründe 74 bis 76).

(84)

Somit gibt es zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung in diesem Sektor interveniert. (44) Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(85)

Abseits der Pläne nahmen die Eingriffe der Regierung innerhalb des Sektors unter anderem die Form von ausfuhrbezogenen Maßnahmen, einschließlich Ausfuhrzöllen, Ausfuhrkontingenten, Vorgaben für die Ausfuhrleistung und vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreisen für verschiedene Rohstoffe für die Aluminiumherstellung, an.

(86)

Die Regierung setzt außerdem Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und Inputs für dessen Herstellung und ist bestrebt, Aluminiumerzeugnisse mit höherer Wertschöpfung zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Umsatzsteuer auf nachgelagerte Erzeugnisse ganz oder teilweise erlassen und wird Primäraluminium nur teilweise von der Umsatzsteuer befreit und zudem mit einer Ausfuhrsteuer belegt. (45)

(87)

Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise wesentlicher Inputs wie Energie und Strom durch verschiedene staatliche Eingriffe beeinflusst werden. (46) Weitere Formen staatlicher Eingriffe, die zu Marktverzerrungen führen, sind die Politik des Lagerbestandaufbaus des State Reserve Bureau und die Rolle der SHFE. (47) Darüber hinaus wurde in verschiedenen Handelsschutzuntersuchungen festgestellt, dass die chinesische Regierung den Aluminiumherstellern traditionell unterschiedliche Formen staatlicher Unterstützung gewährt. (48) Die weitreichenden Eingriffe der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor haben zu Überkapazitäten geführt (49), was der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein dürfte.

(88)

Im Rahmen der OECD-Studie wurden noch weitere Formen staatlicher Unterstützung ermittelt, die die Marktkräfte im Aluminiumsektor beeinflussen. In der Regel handelt es sich um unter dem Marktpreis verkaufte Inputs, insbesondere Strom (50) und Primäraluminium. (51) In der OECD-Studie wird außerdem beschrieben, wie die von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ziele für den Aluminiumsektor in der Industriepolitik und im Rahmen spezifischer Maßnahmen auf Provinzebene und lokaler Ebene umgesetzt werden, etwa in Form von Kapitalspritzen, vorrangigen Nutzungsrechten für mineralische Ressourcen, staatlichen Zuschüssen und Subventionen oder steuerlichen Anreizen. (52)

(89)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware sowie der dafür verwendeten Rohstoffe, zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(90)

Das chinesische Insolvenzsystem erscheint nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering, was nicht zuletzt seinen Grund in verschiedenen Unzulänglichkeiten der Insolvenzverfahren hat, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (53)

(91)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Landbesitz und Landnutzungsrechte geht. (54) Aller Grund und Boden ist Eigentum des Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (55) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (56)

(92)

Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Aluminiumsektor und speziell auch auf die überprüfte Ware zutreffen.

(93)

Untermauert wird dies durch die vorläufige positive Feststellung, die das US-Handelsministeriums im Rahmen der Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumfolien aus der Volksrepublik China getroffen hat: Auf der Grundlage der verfügbaren nachteiligen Informationen gelangte man zu der Einschätzung, dass die Bereitstellung von Land durch die Regierung der VR China zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Section 771 (5)(D) des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung darstelle. (57)

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(94)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (58) Im Rahmen des nationalen Rechts ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Engagement für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (59) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (60) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

(95)

Der Kommission wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware, nicht den genannten chinesischen arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegt. Somit gibt es im Aluminiumsektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, die ebenfalls diesen arbeitsrechtlichen Regelungen in der VR China unterliegen).

3.3.1.9.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(96)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(97)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (61), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (62); darüber hinaus setzen die Banken, ebenso wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (63). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (64)

(98)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(99)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und die Höhe etwaiger stillschweigender staatlicher Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(100)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (65) Im Aluminiumsektor sehen die Restrukturierungsleitlinien die Bereitstellung von Krediten für Unternehmen vor, die den einschlägigen Kriterien der staatlichen Industriepolitik genügen. (66) Derartige Eingriffe in die Kapitalallokation führen dazu, dass Kredite vermehrt an staatseigene Unternehmen, große, gut vernetzte Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien vergeben werden, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. So liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass staatseigene Unternehmen, auch solche im Aluminiumsektor, eine Vorzugsbehandlung durch Banken bei Kreditzinssätzen, Kredithöhe und Konditionen genießen, die den betreffenden staatseigenen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen. (67)

(101)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(102)

Die OECD-Studie verweist in diesem Zusammenhang auf empirische Belege dafür, dass bestimmte Aluminiumhersteller in der VR China Finanzierungen zu Vorzugskonditionen erhalten, wobei die Finanzierungskosten offenbar unabhängig vom Verschuldungsgrad der Unternehmen sind. Der Studie zufolge gab ein staatseigener Aluminiumhersteller in seinem 2016 veröffentlichten Prospekt für Unternehmensanleihen explizit an, dass er beträchtliche finanzielle Unterstützung von chinesischen Policy Banks zu unter dem Referenzzinssatz liegenden Zinssätzen erhält. Auch der 2017 erschienene Prospekt für Unternehmensanleihen eines anderen staatseigenen Herstellers verweist auf die engen Beziehungen des Unternehmens zu chinesischen Banken, einschließlich Policy Banks, die ihm Zugang zu Finanzierungsquellen zu geringen Kosten verschaffen. Die OECD-Studie gelangt diesbezüglich zu dem Schluss, dass die diesen Unternehmen gewährten niedrigen Zinssätze zwar ganz unterschiedliche Gründe haben können, dass die Diskrepanz zwischen schlechten Finanzindikatoren und niedrigen Zinssätzen jedoch auf eine mögliche Unterbewertung des mit der Kreditvergabe an die betreffenden Kreditnehmer verbundenen Risikos hindeuten. (68)

(103)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(104)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(105)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(106)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung der überprüften Ware, nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.3.1.10.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(107)

Die Kommission stellte fest, dass die in dem Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf den Aluminiumsektor im Allgemeinen oder auf die überprüfte Ware im Besonderen beschränkt sind. Vielmehr zeugen die vorliegenden Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.1 bis 3.3.1.5 sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und auf alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 sowie in Teil II des Berichts.

(108)

Für die Herstellung der überprüften Ware werden verschiedene Inputs benötigt. Im Untersuchungsdossier finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Inputs nicht aus der VR China stammen. Wenn chinesische Aluminiumfolienhersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen; Lieferanten in der VR China können Kredite aufnehmen, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen, für sie gilt zudem ein System von Landnutzungsrechten, das die Kosten der Landnutzung verzerrt, und vor allem unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und alle Wirtschaftszweige erstreckt und somit direkt und indirekt auch deren Produktionsprozesse beeinflusst.

(109)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise der überprüften Ware nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren in der VR China hergestellt wurde, wahrscheinlich ebenfalls nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterliegt. Der Kommission liegen keine Beweise vor — und sie hat auch keine Gegenbeweise ausfindig gemacht —, die diese Feststellung entkräften würden. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller machten im Rahmen dieser Untersuchung gegenteilige Beweise oder Argumente geltend.

3.3.1.11.   Schlussfolgerung

(110)

Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Aluminiumsektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(111)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass nach der Übermittlung der Stichprobenfragebogen keiner der ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete und dass auch von keiner interessierten Partei vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dritter Gedankenstrich verzerrt seien.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(112)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt anhand der Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.

(113)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China — Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China.

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (69)

Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten im betreffenden Land

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(114)

Wie in den Erwägungsgründen 28 und 29 erwähnt, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 19. April 2018 darüber, dass ihren Erkenntnissen zufolge nur die Türkei als potenzielles repräsentatives Land in Betracht kam; die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zu dieser Wahl zu äußern und gegebenenfalls andere in Betracht kommende Länder vorzuschlagen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 dargelegt, bekräftigte die Kommission in dem Vermerk vom 3. Oktober 2018 ihre Absicht, die Türkei als potenzielles repräsentatives Land heranzuziehen, und bat erneut um Stellungnahmen. Auch auf diesen Vermerk hin gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(116)

Die Türkei wird von der Weltbank als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China eingestuft, nämlich bei Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens als Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) — ebenso wie China. (70)

3.3.2.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land

(117)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller der überprüften Ware in der Türkei ausfindig gemacht hatte, nämlich Sedat Tahir A.Ș. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zu äußern und gegebenenfalls andere Hersteller in anderen repräsentativen Ländern vorzuschlagen, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Es gingen weder Stellungnahmen zur Eignung des ausgewählten repräsentativen Landes ein noch wurden andere Länder als die Türkei als repräsentative Länder vorgeschlagen.

3.3.2.4.   Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten im repräsentativen Land

(118)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 gab die Kommission an, dass das als Input verwendete Hauptausgangsmaterial (Aluminiumfolie in sogenannten „Jumborollen“ mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg) und die überprüfte Ware (Aluminiumfolie in kleinen Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger) unter denselben HS-Codes eingereiht werden, nämlich unter den Unterpositionen 7607 11 und 7607 19. Im Interesse einer korrekten Bestimmung des als Input verwendeten Ausgangsmaterials können für die ordnungsgemäße Berechnung des Normalwerts nur solche Länder als geeignete repräsentative Länder betrachtet werden, die eine weitergehende Differenzierung zwischen dem als Input verwendeten Hauptausgangsmaterial und der überprüften Ware vornehmen. In diesem Stadium wurde davon ausgegangen, dass nur in der Türkei das als Input verwendete Hauptausgangsmaterial und die überprüfte Ware unter unterschiedlichen Codes eingereiht werden und ein vollständiger Satz öffentlicher Daten verfügbar ist.

(119)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, sich zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land, vor allem auch unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, zu äußern. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

a)   Daten zu den Produktionsfaktoren

(120)

Für die Türkei konnten Einfuhrdaten zu den wichtigsten Ausgangsmaterialien, die bei der Herstellung der überprüften Ware verwendet werden, problemlos über den Global Trade Atlas abgerufen werden; auf Daten zu anderen wesentlichen Produktionsfaktoren, etwa zu den Kosten für Arbeit und Strom, konnte ebenfalls problemlos zugegriffen werden, und zwar auf der Website des Statistikinstituts der Türkei.

b)   Finanzdaten (Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne)

(121)

Die Untersuchung ergab, dass für den türkischen Hersteller Sedat Tahir A.Ș. Finanzdaten für das Jahr 2017 öffentlich verfügbar sind.

3.3.2.5.   Schlussfolgerung

(122)

Im Rahmen des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht das Ziel darin, in einem potenziellen repräsentativen Land unverzerrte Zahlen für alle oder möglichst viele der von den mitarbeitenden chinesischen Herstellern eingesetzten Produktionsfaktoren sowie unverzerrte Beträge für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.

(123)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wird die überprüfte Ware in der Türkei hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren, zu den Herstellgemeinkosten sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

(124)

Nachdem die Türkei im vorliegenden Fall als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine weitergehende Analyse des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes in der Türkei.

3.3.3.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(125)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(126)

Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 31 erwähnt, teilte die Kommission mit, dass sie einen Hersteller, nämlich Sedat Tahir A.Ș., ausfindig gemacht hatte, dessen Jahresabschlüsse öffentlich verfügbar sind und der die überprüfte Ware im voraussichtlichen repräsentativen Land herstellt. Ferner teilte sie mit, dass sie die Zahlen aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 von Sedat Tahir A.Ș. als Grundlage für die Festlegung des Prozentsatzes der VVG-Kosten und der Gewinne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Hierzu gingen innerhalb der festgesetzten Zehntagesfrist keine Stellungnahmen ein.

(127)

Die Herstellgemeinkosten waren in der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung von Sedat Tahir A.Ș. nicht separat ausgewiesen, weshalb die Kommission davon ausging, dass sie in die Kosten der verkauften Ware bzw. in die Herstellkosten eingerechnet waren.

(128)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zog die Kommission also die Zahlen aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 von Sedat Tahir A.Ș. als Grundlage für die Festlegung des Prozentsatzes der Herstellkosten heran, der den rechnerisch ermittelten Herstellkosten als VVG-Kosten und Gewinne hinzuzurechnen ist.

3.3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(129)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung „wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“ und „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(130)

In dem Vermerk vom 19. April 2018 erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der ersten fünf in Tabelle 1 aufgeführten als Input verwendeten Ausgangsmaterialien die Datenbank Global Trade Atlas („GTA“) heranzuziehen beabsichtigte. Außerdem plante sie, als Datenquelle zu den Arbeitskosten und Stromkosten auf das Statistikinstitut der Türkei zurückzugreifen. Zur Festlegung eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne sollte darüber hinaus die Datenbank Orbis genutzt werden, über die öffentlich verfügbare Jahresabschlüsse von Unternehmen abgerufen werden können.

3.3.4.1.   Produktionsfaktoren

(131)

Wie bereits in Erwägungsgrund 28 erwähnt, enthielt der Vermerk der Kommission vom 19. April 2018 eine erste Liste der Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, sowie der türkischen Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten.

(132)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller legte die Kommission zur Ermittlung der Herstellkosten den von einem in die Stichprobe einbezogenen großen Unionshersteller angegebenen Verbrauch der verschiedenen Produktionsfaktoren, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt wurden, zugrunde und wandte die entsprechenden Mengenangaben auf die türkischen Stückkosten an, ermittelt anhand von Daten aus den verschiedenen in den Erwägungsgründen 130 bis 144 genannten Quellen zu den Produktionsfaktoren, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt wurden. Den vorliegenden Informationen aus der Ausgangsuntersuchung zufolge scheinen der Produktionsprozess der chinesischen ausführenden Hersteller und die von diesen verwendeten Materialien in der Tat dem zu entsprechen, was auch der betreffende Unionshersteller angegeben hatte.

(133)

Unter Berücksichtigung sämtlicher von den interessierten Parteien vorgelegter Informationen sowie der Ergebnisse des Kontrollbesuchs bei einem der Antragsteller wurden die im Folgenden genannten maßgeblichen Produktionsfaktoren, HS-Codes und, soweit angezeigt, zwölfstelligen türkischen Zolltarifnummern ermittelt.

Tabelle 1

Produktionsfaktor

Zolltarifnummer

Stückwert bei der Einfuhr

Folien und dünne Bänder aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt (Jumborollen)

7607 11 19 00 11

7607 11 19 00 12

3,83 EUR/kg

Farbige Schachteln/Pappschachteln für Einzelrollen

4819 20

3,20 EUR/kg

Pappkern

4822 90

1,25 EUR/kg

Außenkartons für je 24 Rollen

4819 20

3,20 EUR/kg

Arbeit (direkte und indirekte Kosten)

Löhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

8,15 EUR/Arbeitsstunde

Strom

[nicht zutreffend]

0,06 EUR/kWh

3.3.4.2.   Werkstoffe

(134)

Laut Angaben der Antragsteller werden als Ausgangsmaterial standardmäßig Folien und dünne Bänder aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt, eingesetzt, die unter dem HS-Code 7607 11 eingereiht werden. Dies wurde von zwei der vier chinesischen Hersteller bestätigt, die Anhang III der Einleitungsbekanntmachung ausgefüllt übersandt hatten. Einer der Antragsteller lieferte die Zusatzinformation, dass die zwölfstelligen türkischen Zolltarifnummern für Jumborollen 7607 11 19 00 11 und 7607 11 19 00 12 lauten. Da keine weitergehenden Angaben chinesischer Hersteller oder Stellungnahmen anderer interessierter Parteien vorlagen, beschloss die Kommission, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die genannten zwölfstelligen Zolltarifnummern zugrunde zu legen.

(135)

Die farbigen Schachteln/Pappschachteln für Einzelrollen fallen den Antragstellern zufolge unter den HS-Code 4819 10, einem chinesischen Hersteller zufolge jedoch unter den HS-Code 4819 20. Der HS-Code 4819 10 umfasst „Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe“, der HS-Code 4819 20„Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe“. Da die in Rede stehenden Schachteln aus nicht gewellter Pappe sind, beschloss die Kommission, den HS-Code 4819 20 zu prüfen. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte. Daher beschloss die Kommission, den genannten sechsstelligen HS-Code bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts einging.

(136)

Für den Pappkern gaben die Antragsteller denselben HS-Code an wie für die farbigen Schachteln/Pappschachteln, nämlich 4819 10. Nach Prüfung der Beschreibung dieser Ware gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie unter dem HS-Code 4822 90 — „andere Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Pappe“ — eingereiht werden sollte. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte; daher beschloss die Kommission, den sechsstelligen HS-Code 4822 90 bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts eingehen sollte.

(137)

Einer der Antragsteller wies darauf hin, dass bei den Produktionsfaktoren auch die Außenkartons (zur Verpackung von jeweils 24 Rollen Aluminiumfolie) zu berücksichtigen seien. Nach Überprüfung der Beschreibung dieser Ware gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie ebenfalls unter dem HS-Code 4819 20 eingereiht werden sollte. Innerhalb dieses HS-Codes wurde die türkische Nomenklatur auch auf tieferer Gliederungsebene betrachtet, wobei man jedoch nicht zu einer geeigneten präziseren Beschreibung gelangte; daher beschloss die Kommission, den sechsstelligen HS-Code 4819 20 bei der Bestimmung dieses Elements der Herstellkosten zugrunde zu legen, das anschließend in die Berechnung des Normalwerts eingehen sollte.

(138)

Was Aluminiumfolie betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter den türkischen Zolltarifnummern 7607 11 19 00 11 und 7607 11 19 00 12. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm Jumborolle Aluminiumfolie, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(139)

Was die farbigen Schachteln/Pappschachteln und die Außenkartons betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter dem HS-Code 4819 20. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm farbige Schachteln/Pappschachteln und Außenkartons, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(140)

Was den Pappkern betrifft, extrahierte die Kommission den Einfuhrwert in Euro sowie die Menge in Kilogramm der Einfuhren aus dem Rest der Welt (unter Ausschluss der VR China) in die Türkei im Jahr 2017 unter dem HS-Code 4822 90. Auf Basis dieser Zahlen berechnete die Kommission dann den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrwert in Euro pro Kilogramm Pappkerne, der bei der Bestimmung der Kosten des entsprechenden Ausgangsmaterials — als Teil der Herstellkosten — zugrunde zu legen war.

(141)

Den Angaben eines der Antragsteller zufolge kann die Menge der Aluminiumfolienabfälle mit null angesetzt werden, sodass bei der Berechnung der Herstellkosten kein Betrag für anfallenden Schrott zu berücksichtigen ist. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

(142)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Ausgangsmaterialien bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers prüfte die Kommission, ob es angezeigt war, den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes, also der Türkei, und die entsprechenden Kosten für den Inlandstransport der Ausgangsmaterialien auf den Einfuhrpreis aufzuschlagen. Die Kommission stellte fest, dass die Türkei keinen Einfuhrzoll auf Einfuhren des Hauptausgangsmaterials, also Aluminiumfolie in Jumborollen, aus anderen Ländern als der VR China, woher die meisten Einfuhren stammten, erhob. Zum Inlandstransport der Materialien liegen keine entsprechenden Informationen vor, da keiner der chinesischen Hersteller mitarbeitete. Wie in Erwägungsgrund 153 erwähnt, lässt sich jedoch bereits an dem nicht um Einfuhrzölle und Transportkosten berichtigten Normalwert ablesen, dass die Ausfuhrverkäufe in hohem Maße gedumpt sind. Somit hätten eine Untersuchung der Kosten für den Inlandstransport der Materialien sowie eine Untersuchung der Einfuhrzölle und eine damit erforderlich werdende entsprechende Korrektur des Normalwerts nach oben nur zu einer weiteren Erhöhung des Normalwerts und somit auch der Dumpingspanne geführt. Daher hielt die Kommission eine Berichtigung der Kosten für die Ausgangsmaterialien zur Berücksichtigung von Einfuhrzöllen und Inlandstransportkosten im vorliegenden Fall für nicht erforderlich.

3.3.4.3.   Arbeit

(143)

Was die Arbeitskosten betrifft, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 3. Oktober 2018 an, dass sie die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichen Daten heranzuziehen beabsichtigte. So wollte die Kommission die Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2016 für die Tätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung (71)) gemäß NACE Rev. 2 (72) zugrunde legen; dabei handelte es sich um die neuesten verfügbaren statistischen Daten (73). Sie wies ferner darauf hin, dass die Werte gebührend berichtigt würden, um der Inflation Rechnung zu tragen; dabei sollte der vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichte Index der inländischen Erzeugerpreise (74) zugrunde gelegt werden. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.4.4.   Strom

(144)

Was die Stromkosten anbelangt, kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 3. Oktober 2018 an, dass sie, da ihr keine Informationen zur Höhe des Verbrauchs in der VR China vorlagen, den durchschnittlichen Strompreis pro Einheit für industrielle Verbraucher zugrunde legen werde, wie er in einer Pressemitteilung des Statistikinstituts der Türkei (75) veröffentlicht wurde. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

3.3.5.   Berechnungen

(145)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission in zwei Schritten vor:

(146)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, multiplizierte die Kommission den für den Produktionsprozess eines der Antragsteller ermittelten Faktoreinsatz für Werkstoffe, Arbeit und Energie mit den für das repräsentative Land, also die Türkei, ermittelten unverzerrten Stückkosten.

(147)

Anschließend rechnete die Kommission den auf diese Weise ermittelten Herstellkosten die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn von Sedat Tahir A.Ș. hinzu. Diese wurden anhand des Jahresberichts 2017 von Sedat Tahir A.Ș. ermittelt.

(148)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Basis berechnet und nicht separat für jeden einzelnen Ausführer bzw. Hersteller.

3.4.   Ausfuhrpreis

(149)

Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, gingen bei der Kommission keine ausgefüllten Fragebogen von Herstellern in der VR China ein. Daher ermittelte die Kommission einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für alle Arten von Aluminium-Haushaltsfolie auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken („COMEXT“).

3.5.   Vergleich

(150)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(151)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Normalwert wurde zur Berücksichtigung nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer um 2 % nach oben korrigiert, der Ausfuhrpreis wurde zur Berücksichtigung von internationalen Frachtkosten, von Versicherungskosten und von inländischen Transportkosten um 1 bis 3 % nach unten korrigiert.

3.6.   Dumpingspanne

(152)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnittspreis aller Ausfuhren in die Union.

(153)

Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von über 150 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.7.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(154)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(155)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China stützte sich die Untersuchung auf die der Kommission vorliegenden Informationen, also auf Angaben im Überprüfungsantrag und Informationen aus anderen verfügbaren unabhängigen Quellen wie amtlichen Einfuhrstatistiken sowie auf Informationen, die im Verlauf der Untersuchung von interessierten Parteien übermittelt wurden.

(156)

Um die zu erwartende Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen einschätzen zu können, analysierte die Kommission die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.7.1.   Kapazitätsreserven in der VR China

(157)

In ihrem Überprüfungsantrag riefen die Antragsteller in Erinnerung, dass zur Herstellung der überprüften Ware lediglich Aluminium-Jumborollen zugeschnitten werden müssten, sodass für die Bestimmung der chinesischen Überkapazitäten für die Herstellung der überprüften Ware die Überkapazitäten für die Herstellung von Aluminiumfolie in Jumborollen maßgebend seien.

(158)

Wie im Überprüfungsantrag angemerkt, wurde in der Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015, mit der die Antidumpingmaßnahmen betreffend Aluminiumfolie in Jumborollen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung verlängert wurden (76), davon ausgegangen, dass die chinesische Produktionskapazität für sämtliche Typen von Aluminiumfolie den gesamten chinesischen Inlandsverbrauch um 450 000 Tonnen übersteigt. Ferner wurde damit gerechnet, dass die Produktionskapazität weiter wachsen werde, nämlich von 2,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014 auf 2,8 Mio. Tonnen im Jahr 2018, und dass der Anstieg des Inlandsverbrauchs voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die steigenden Produktionskapazitäten vollständig zu absorbieren. (77) Der Unionsverbrauch der überprüften Ware beläuft sich auf etwa 85 600 Tonnen.

(159)

In der „Final Determination“ im Rahmen der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zu Aluminiumfolie in Jumborollen, die sich auf Antworten von Ausführern und Herstellern in der VR China stützte, projizierte die US International Trade Commission im Bereich Aluminiumfolie für 2017 und 2018 Kapazitätsreserven im Umfang von 161 233 bzw. 157 305 Tonnen in der VR China (78), was bedeutet, dass die Kapazitätsreserven die in der EU bestehende Nachfrage erheblich übersteigen.

(160)

Zudem bestätigten die Antworten der vier Herstellergruppen in der VR China, die das Stichprobenformular ausgefüllt hatten, dass sie im Durchschnitt über Kapazitätsreserven im Umfang von rund 25 % verfügen.

(161)

Somit gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsüberschüsse bestehen und es somit sehr wahrscheinlich ist, dass die Einfuhrmengen deutlich steigen werden und dass sich der Preisdruck damit verstärken wird, wenn die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden sollten.

(162)

Die hierzu von den Antragstellern übermittelten Informationen wurden von den interessierten Parteien nicht beanstandet. Der Kommission lagen keine Unterlagen vor, die diesen Angaben widersprochen hätten.

3.7.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(163)

Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt.

(164)

Eine Analyse der chinesischen Ausfuhrpreisstatistiken ist hier nicht sinnvoll, da sowohl das Ausgangsmaterial als auch die Endprodukte in der VR China unter denselben HS-Codes erfasst werden.

(165)

Aus den Angaben der chinesischen Hersteller im Stichprobenformular geht jedoch hervor, dass sie trotz der geltenden Maßnahmen auf dem EU-Markt im Durchschnitt höhere Preise in Rechnung stellen als auf anderen Drittlandsmärkten und dem Inlandsmarkt. Tatsächlich lagen die Preise auf dem EU-Markt im Durchschnitt 5 bis 10 % über den bei Ausfuhr in andere Drittländer berechneten Preisen und im Durchschnitt 20 bis 25 % über den Preisen auf dem Inlandsmarkt.

(166)

Wie im Überprüfungsantrag angegeben, wenden sowohl die Türkei als auch Indien seit 2014 bzw. 2017 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Aluminiumfolie aus der VR China an. Im Falle eines Auslaufens der EU-Maßnahmen gegenüber Aluminium-Haushaltsfolie wäre es in Anbetracht der für Einfuhren in die genannten anderen Märkte geltenden Maßnahmen und der Attraktivität des EU-Marktes unter Preisgesichtspunkten sehr wahrscheinlich, dass Ausfuhren in Richtung des EU-Marktes umgelenkt werden.

(167)

Angesichts der beträchtlichen Ausfuhrmengen und Marktanteile der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (12 994 Tonnen, 13,4 %) und der anhaltenden Ausfuhren der überprüften Ware aus der VR China in den Unionsmarkt im Bezugszeitraum (1 519 Tonnen, 1,8 %) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Hersteller der überprüften Ware in der VR China attraktiv ist.

(168)

Somit ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Einfuhren aus der VR China in die Union deutlich zunehmen und zu gedumpten Preisen erfolgen werden.

3.7.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(169)

Aus den oben genannten Gründen, insbesondere aufgrund der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspanne, der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes geht die Kommission davon aus, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird und gedumpte Ausfuhren in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Somit wird im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings für wahrscheinlich erachtet.

3.7.4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(170)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden. Trotz der im Verhältnis zum Unionsverbrauch relativ geringen Einfuhrmengen wurden die ermittelten Dumpingspannen durch die Analyse der Preise von Ausfuhren in andere Drittländer bestätigt, die, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, offenbar noch niedriger sind. Angesichts der in den Abschnitten 3.7.1 und 3.7.2 untersuchten Faktoren gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche Mengen von Aluminium-Haushaltsfolie zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und in jedem Fall eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen erwiesenermaßen gegeben.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(171)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 20 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Vorbemerkungen

(172)

Die Schädigung bewertete die Kommission aufgrund der Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie aufgrund der Entwicklung von Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

4.3.   Unionsverbrauch

(173)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der vom Wirtschaftszweig der Union innerhalb der Union verkauften Mengen und der Gesamteinfuhren in die Union laut Eurostat.

(174)

Der Unionsverbrauch der überprüften Ware entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2014

2015

2016

UZÜ

Gesamtverbrauch

104 521

93 058

88 707

85 666

Index (2014 = 100)

100

89

85

82

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(175)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum kontinuierlich ab, insgesamt um 18 %. Eine Analyse auf Jahresbasis zeigt, dass die rückläufige Tendenz über den gesamten Zeitraum hinweg anhielt, wobei der Rückgang von 2014 bis 2015 besonders stark ausfiel und sich von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein moderates Niveau einpendelte.

4.4.   Einfuhren aus der VR China

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(176)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten auf TARIC-Ebene und die Marktanteile der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(177)

Die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

3 510

2 549

2 650

1 519

Index (2014 = 100)

100

73

75

43

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

3,4

2,7

3,0

1,8

Index (2014 = 100)

100

82

89

53

Quelle: Eurostat

(178)

Nachdem die Einfuhren aus der VR China 2014 ihren höchsten Stand erreicht hatten, kam es 2015 zu einem Einbruch, 2016 zu einer leichten Erholung und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem erneuten Einbruch; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 57 % zu verzeichnen. Der Marktanteil der Einfuhren fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 3,4 % auf 1,8 %.

(179)

Für die Analyse der Schädigung ist von Bedeutung, dass Einfuhren aus der VR China auch angesichts der zu entrichtenden Zölle im gesamten Bezugszeitraum weiterhin in die Union gelangten.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(180)

Die Kommission zog die von Eurostat gemeldeten Preise der Einfuhren aus der VR China heran.

(181)

Die Durchschnittspreise der aus der VR China stammenden Einfuhren in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Preise der Einfuhren aus der VR China

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

2 340

2 934

2 827

2 413

Index (2014 = 100)

100

125

121

103

Quelle: Eurostat

(182)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2014 und 2015 um 25 % an, gingen 2016 leicht zurück und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder fast auf das Niveau von 2014.

(183)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China pro Tonne blieben im Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Tonne ebenso wie unter den durchschnittlichen Herstellkosten pro Tonne des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 10).

4.4.3.   Preisunterbietung

(184)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Wege eines Vergleichs der auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, mit den Eurostat-Daten zu den Preisen der aus der VR China eingeführten überprüften Ware auf CIF-Stufe, berichtigt auf den Anlandepreis, einschließlich des Regelzollsatzes.

(185)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittspreises der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(186)

Der Vergleich ergab für Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietung von 29,3 % auf dem Unionsmarkt.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(187)

Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen bei Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern sind Tabelle 5 zu entnehmen. Die Angaben zu Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Daten.

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

 

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

4 011

2 525

4 029

5 119

Index (2014 = 100)

100

63

100

128

Marktanteil (in %)

3,8

2,7

4,5

6,0

Index (2014 = 100)

100

71

118

156

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

2 621

2 685

2 653

2 888

Index (2014 = 100)

100

102

101

110

Quelle: Eurostat

(188)

Bei den Einfuhrmengen aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum Fluktuationen festzustellen. Nach einem Rückgang um 37 % von 2014 bis 2015 kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer Verdoppelung des Volumens; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 28 % zu verzeichnen.

(189)

Da der Gesamtverbrauch der Union im Bezugszeitraum zurückging, hatte dieser Anstieg eine Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus anderen Drittländern im selben Zeitraum zur Folge, und zwar von 3,8 % im Jahr 2014 auf 6,0 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(190)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stiegen im Bezugszeitraum zwar um 10 % an, dennoch blieben sie deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 10).

(191)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern kamen im Bezugszeitraum vor allem aus der Türkei, Norwegen und Thailand.

(192)

Die Antragsteller wiesen in ihrem Überprüfungsantrag darauf hin, dass sich die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum deutlich erhöht hätten, obwohl die überprüfte Ware nach ihrer Marktkenntnis dort nicht hergestellt werde. Ferner brachten die Antragsteller vor, dass es in Thailand und Indonesien gewisse Versandpraktiken im Zusammenhang mit der überprüften Ware gebe, und äußerten den Verdacht, dass die betreffenden Waren ihren Ursprung in der VR China hätten.

(193)

Die Kommission analysierte die von Eurostat bereitgestellten Daten zu den betreffenden Einfuhren. Die Menge der aus Norwegen, Thailand und Indonesien stammenden Einfuhren in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhren aus Norwegen, Thailand und Indonesien

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Norwegen (in Tonnen)

233

86

790

1 186

Index (2014 = 100)

100

37

339

509

Menge der Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

0

0

70

654

Index (2016 = 100)

0

0

100

934

Menge der Einfuhren aus Indonesien (in Tonnen)

0

0

0

196

Quelle: Eurostat

(194)

Der Kommission ist nichts darüber bekannt, dass die überprüfte Ware in Norwegen hergestellt würde. Überdies stellte sie fest, dass der Rückgang der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in vollem Umfang durch Einfuhren aus Norwegen, Thailand und Indonesien ausgeglichen wurde. Die Antragsteller brachten vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China möglicherweise durch bestimmte Versandpraktiken in Norwegen, Thailand und Indonesien umgangen würden. Die Kommission konnte die diesbezüglich geltend gemachten Beweise jedoch nicht verifizieren.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(195)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(196)

Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, wurde zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(197)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(198)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(199)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(200)

Die Kommission erachtete beide Datensätze als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(201)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität.

(202)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(203)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

104 344

96 478

89 070

86 254

Index (2014 = 100)

100

92

85

83

Produktionskapazität (in Tonnen)

160 145

163 178

144 653

147 950

Index (2014 = 100)

100

102

90

92

Kapazitätsauslastung (in %)

65

59

62

58

Index (2014 = 100)

100

91

95

89

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(204)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 17 % ab und folgte der rückläufigen Entwicklung des Unionsverbrauchs. Zwischen 2016 und dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung war der Rückgang weniger stark ausgeprägt.

(205)

Der Rückgang der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 8 % zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union den Produktionsrückgang im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang durch einen Kapazitätsabbau auffangen konnte.

(206)

Die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum unterlag gewissen Schwankungen; der niedrigste Wert — im Vergleich zum Jahr 2014 — war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 11 % zurück.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(207)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

97 000

87 984

82 028

79 028

Index (2014 = 100)

100

91

85

81

Marktanteil (in %)

92,8

94,5

92,5

92,3

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(208)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 19 % zurück. Dieser Rückgang spiegelte den Rückgang des Unionsverbrauchs wider.

(209)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte zwischen 2014 und 2015 neue Marktanteile hinzugewinnen, die er im Jahr 2016 aber wieder verlor. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch etwas geringer als zu Beginn des Bezugszeitraums.

4.6.2.3.   Wachstum

(210)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %, der Unionsverbrauch um 18 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 19 % zurück. Der im Bezugszeitraum vermeldete Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ist im Zusammenhang mit dem nachlassenden Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich leicht verringert.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(211)

Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent — VZÄ)

1 048

1 033

1 015

977

Index (2014 = 100)

100

99

97

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

100

93

88

88

Index (2014 = 100)

100

94

88

89

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(212)

Infolge der rückläufigen Produktion ging im Bezugszeitraum auch die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 7 % zurück. Dieser Beschäftigungsrückgang fiel allerdings geringer aus als der im Bezugszeitraum verzeichnete Produktionsrückgang von 17 %. Dies wirkte sich entsprechend auf die Produktivität der Unionshersteller aus, die sich im Bezugszeitraum um 11 % verringerte.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(213)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (in EUR/Tonne)

3 723

3 844

3 596

3 703

Index (2014 = 100)

100

103

97

99

Durchschnittliche Herstellkosten (in EUR/Tonne)

3 539

3 719

3 549

3 802

Index (2014 = 100)

100

105

100

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(214)

Der durchschnittliche Verkaufspreis pro Tonne, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, ging im Bezugszeitraum um 1 % zurück, wohingegen die Herstellkosten pro Tonne im selben Zeitraum um 7 % stiegen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(215)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

26 187

26 509

26 383

25 348

Index (2014 = 100)

100

101

101

97

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(216)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union gingen im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(217)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

1 378

1 321

1 598

1 285

Index (2014 = 100)

100

96

116

93

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(218)

Die Höhe der Schlussbestände im Bezugszeitraum schwankte. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 % zu verzeichnen.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(219)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(220)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in % des Umsatzes)

5,1

5,5

1,4

– 2,8

Index (2014 = 100)

100

109

27

– 55

Cashflow (in Tsd. EUR)

3 306

6 758

2 085

612

Index (2014 = 100)

100

204

63

19

Investitionen (in Tsd. EUR)

1 818

2 068

2 074

1 887

Index (2014 = 100)

100

114

114

104

Kapitalrendite (in %)

256

254

78

– 115

Index (2014 = 100)

100

99

30

– 45

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(221)

Insgesamt ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stark zurück, und zwar um 155 %. Zwischen 2014 und 2015 war zwar eine Verbesserung um 9 % zu verzeichnen, doch kam es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem Einbruch, der den Wirtschaftszweig in die Verlustzone brachte.

(222)

Der Nettocashflow, der Aufschluss über die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gibt, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging im Bezugszeitraum um 81 % zurück. Nachdem er sich von 2014 bis 2015 verdoppelt hatte, kam es 2016 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem drastischen Rückgang.

(223)

Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten jährlichen Investitionen in die gleichartige Ware erhöhten sich im Bezugszeitraum um 4 %.

(224)

Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union, also der Gewinn als Prozentsatz des Nettobuchwerts der Vermögenswerte, ging im Bezugszeitraum um 145 % zurück und schlug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ins Negative um.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(225)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren negativ entwickelt hatten und dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechtert hatte.

(226)

Die geltenden Maßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, in einem rückläufigen Markt sein Preisniveau zu halten und seinen Marktanteil zu behaupten.

(227)

Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgten dem negativen Trend beim Unionsverbrauch. Die negativen Trends bei Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hingegen korrelieren nicht mit der negativen Entwicklung des Verbrauchs. Diese Indikatoren entwickelten sich zu Beginn des Bezugszeitraums — nach Einführung der Maßnahmen — positiv, bevor dann infolge des erheblichen Rückgangs des Verbrauchs und des Anstiegs der Herstellkosten eine rasche Verschlechterung einsetzte. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geriet der Wirtschaftszweig der Union in die Verlustzone.

(228)

Gleichzeitig nahmen im Bezugszeitraum die Einfuhren aus Drittländern zu, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch hinsichtlich des Marktanteils; wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt, wurde der Rückgang der Einfuhren aus der VR China dadurch in vollem Umfang kompensiert. Wenngleich sich die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Drittländern auf einem niedrigeren Niveau bewegten als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, konnte die Kommission daraus nicht herleiten, ob die betreffenden Einfuhren eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren, da keine Angaben zum jeweiligen Produktmix vorlagen. Bei Einfuhren aus Drittländern liegt der durchschnittliche Stückpreis jedoch immer noch deutlich über den Preisen der Ware, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China in den Unionsmarkt eingeführt wurde. Es kam somit zu einer Koinzidenz einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und einer anhaltenden Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt in repräsentativen Mengen, wobei deren Preise nach wie vor die Preise der Wirtschaftszweigs der Union unterboten und den Wirtschaftszweig der Union weiterhin einem unfairen Wettbewerbsdruck aussetzten.

(229)

Die Kommission kam nach einer Gesamtbewertung der Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union seine wirtschaftliche und finanzielle Situation nicht verbessern konnte und sich von der bedeutenden Schädigung, die die Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt hatte, nicht erholt hat.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(230)

Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gegenüber der VR China anhalten würde. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten (siehe Erwägungsgrund 153) und dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde (siehe Erwägungsgrund 169).

(231)

Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China zu ermitteln, analysierte die Kommission i) die Kapazitätsreserven in der VR China, ii) die Attraktivität des Unionsmarktes und iii) die Auswirkungen von Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union für den Fall, dass die Maßnahmen auslaufen würden.

i)   Kapazitätsreserven in der VR China

(232)

Wie in den Erwägungsgründen 157 bis 162 dargelegt, bestehen in der VR China erhebliche Überkapazitäten, die den Gesamtverbrauch der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei Weitem überstiegen. Zudem deutet nach den Erkenntnissen der Kommission nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach der überprüften Ware in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich steigen dürfte. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in der VR China oder in anderen Drittlandsmärkten die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven nicht absorbieren kann.

ii)   Attraktivität des Unionsmarktes

(233)

Wie in den Erwägungsgründen 165 bis 167 erläutert, ist der Unionsmarkt ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in der VR China. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2010-2011) bei 13,4 %, was als Anhaltspunkt für den möglichen Umfang der Einfuhren aus der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen dienen kann.

(234)

Ohne Antidumpingzölle hätten die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 29,3 % unterboten. Dies kann als Anhaltspunkt dafür dienen, welches Preisniveau bei Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Somit dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt zunehmen, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden, sodass der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt würde.

(235)

Es kann also davon ausgegangen werden, dass ohne die Maßnahmen ausführende Hersteller aus der VR China wahrscheinlich ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Marktanteile weiter ausbauen würden, und dies zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden.

iii)   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(236)

Die anhaltende Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt und die zugrunde liegende Niedrigpreispolitik verhinderten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollen Nutzen aus den geltenden Antidumpingmaßnahmen ziehen und sich von früheren schädlichen Dumpingpraktiken erholen konnte. Aufgrund der Präsenz dieser gedumpten Einfuhren war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, seine höheren Kosten in die Verkaufspreise einzuberechnen, was zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Rentabilität bis hin zum Abgleiten in die Verlustzone im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte.

(237)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu halten. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, würde der Marktanteil der VR China höchstwahrscheinlich schnell ansteigen. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten führen. In Kombination mit dem zunehmenden Preisdruck würde dies zu einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt prekären finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und letztlich zur Schließung von Produktionsstandorten oder gar zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen.

(238)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkraftteten der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anhalten der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China zur Folge hätte und dass sich die ohnehin schon prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen würde.

4.8.   Schlussfolgerung

(239)

Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China führen, deren Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

4.9.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(240)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer weitergehenden Schädigung führen würde. Denn auch wenn die anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die betreffenden Einfuhren zurückzuführen sein sollte, besteht nach den Erkenntnissen der Kommission eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung angesichts der niedrigeren Preise der Ausfuhren in Drittländer (siehe Erwägungsgrund 165), der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des EU-Marktes (siehe Abschnitt 4.7).

5.   INTERESSE DER UNION

(241)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.

(242)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender, berücksichtigt. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(243)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(244)

Wie die Untersuchung ergeben hat, ist es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass sich die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin erheblich verschlechtert.

(245)

Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

5.2.   Interesse der Einführer und Verwender

(246)

Wie in den Erwägungsgründen 16 und 19 erwähnt, meldeten sich weder Einführer noch Verwender, die bereit gewesen wären, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Wie bereits bei früheren Untersuchungen, bei denen die betreffenden Parteien nicht zu einer Mitarbeit bereit waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht negativ auf Einführer und Verwender in der Union auswirken würde.

5.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(247)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(248)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt. Es gingen keine Beiträge, keine Stellungnahmen und keine Anträge auf Anhörung ein.

(249)

Aus den vorgenannten Gründen sollten die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(250)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(251)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (79) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(252)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (80) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(253)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

CeDo (Shanghai) Ltd, Shanghai

14,2 %

B299

Ningbo Favored Commodity Co. Ltd, Yuyao City

14,6 %

B301

Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co. Ltd, Ningbo

15,6 %

B300

Able Packaging Co. Ltd, Shanghai

14,6 %

B302

Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co. Ltd, Guangzhou

14,6 %

B303

Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao City

14,6 %

B304

Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co. Ltd, Shanghai

14,6 %

B305

Weifang Quanxin Aluminium Foil Co. Ltd, Linqu

14,6 %

B306

Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd, Zhengzhou City

14,6 %

B307

Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co. Ltd, Zhouzhou City

14,6 %

B308

Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co. Ltd, Zibo

14,6 %

B309

Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao

14,6 %

B310

Alle übrigen Unternehmen

35,6 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,6 % gilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

(3)  ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 21.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 95 vom 13.3.2018, S. 8).

(5)  SWD(2017) 483 final/2.

(6)  Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 13; in diesem Erwägungsgrund werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 27 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 29) bestätigt. Siehe insbesondere Erwägungsgrund 31.

(7)  Shanghai Futures Exchanges (http://www.shfe.com.cn/en/).

(8)  Ursprüngliche Verordnung, Erwägungsgrund 33.

(9)  Ebd., Erwägungsgrund 34.

(10)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(11)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(12)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law (abgerufen am 25. Januar 2019).

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(14)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(15)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(16)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(17)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(18)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(19)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, und Kapitel 5, S. 108-109.

(20)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(21)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(22)  OECD (2019), Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain, OECD Trade Policy Papers, No. 218, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c82911ab-en.

(23)  OECD-Studie, S. 29.

(24)  Australian Anti-Dumping Commission, Aluminium Extrusions from China, REP 248, S. 79 (13. Juli 2015).

(25)  Taube, M. (2017), Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry, Think!Desk, 24. April 2017, S. 51.

(26)  Siehe beispielsweise folgenden Bericht zum Versäumnis der Provinzregierung von Shandong, den Kapazitätsausbau im Aluminiumsektor einzudämmen: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene=0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rd (abgerufen am 22. Februar 2019).

(27)  Bericht, Kapitel 15, S. 387-388.

(28)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(31)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 25. Januar 2019).

(32)  Bericht, Kapitel 15, S. 388.

(33)  http://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdf (abgerufen am 8. März 2019).

(34)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(35)  13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(36)  Bericht, Kapitel 15, S. 377.

(37)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282, und Kapitel 15, S. 378-382.

(38)  Bericht, Kapitel 12, S. 275-282.

(39)  Bericht, Kapitel 15, S. 378-382 und S. 390.

(40)  Bericht, Kapitel 15, S. 384-385.

(41)  Bericht, Kapitel 15, S. 382-383.

(42)  Bericht, Kapitel 15, S. 385-386.

(43)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

(44)  Bericht, Kapitel 15, S. 377-387.

(45)  Bericht, Kapitel 15, S. 378 und S. 389. OECD-Studie, S. 25-26.

(46)  Bericht, Kapitel 15, S. 390-391.

(47)  Bericht, Kapitel 15, S. 392-393.

(48)  Bericht, Kapitel 15, S. 393-394.

(49)  Bericht, Kapitel 15, S. 395-396.

(50)  Über die Bereitstellung von Strom zu Vorzugspreisen wurde auch von anderen Quellen berichtet. Siehe z. B. Economic Information Daily, Westliche Region setzt angesichts des Wachstumsrückgangs auf präferenzielle Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien, http://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htm (abgerufen am 22. Februar 2019); in dem Artikel wird berichtet, wie westchinesische Provinzen wie Shaanxi, Ningxia, Qinghai und Gansu weiterhin Energie zu günstigen Preisen bereitstellen, um mehr Investitionen anzuziehen.

(51)  Ebd., S. 16 und S. 30. Darüber hinaus greifen die chinesischen Behörden jedoch auch bei anderen Inputs ein. Ein typisches Beispiel ist der Kohlesektor, wo die Regierung nach wie vor Maßnahmen ergreifen kann, um den Anstieg der Kohlepreise einzudämmen. Siehe https://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e, (abgerufen am 22. Februar 2019).

(52)  Ebd., S. 16-18.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(54)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(55)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(56)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(57)  Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of certain Aluminium Foil from The People's Republic of China, veröffentlicht von der International Trade Administration, Department of Commerce, am 7. August 2017, IX.E., S. 30, abrufbar unter https://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdf (zuletzt abgerufen am 11. März 2019).

(58)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(59)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(60)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(62)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(63)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(65)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(66)  Bericht, Kapitel 15, S. 386.

(67)  Siehe z. B. China Economic Daily, Berichten der Chinesischen Akademie für Finanzwissenschaften zufolge erhalten staatseigene Unternehmen Kredite zu einem um 1,5 Prozent niedrigeren Zinssatz als Privatunternehmen, http://www.ce.cn/xwzx/gnsz/gdxw/201708/01/t20170801_24724804.shtml (abgerufen am 22. Februar 2019).

(68)  OECD-Studie, S. 21.

(69)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(70)  https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (abgerufen am 25. Januar 2019).

(71)  Zu den Metallen, um die es bei der Tätigkeit C24 geht, zählt auch Aluminium (Code C24.42).

(72)  Die NACE-Codes sind auf folgender Website zu finden: http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/index/nace_all.html.

(73)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden: http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088.

(74)  Die Pressemitteilung zur jährlichen Veränderung des Index der inländischen Erzeugerpreise für das verarbeitende Gewerbe wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://www.turkstat.gov.tr/PreTabloArama.do?metod=search&araType=hb_x.

(75)  Die Pressemitteilung zu den Strompreisen in der Türkei wurde auf folgender Website veröffentlicht: http://www.turkstat.gov.tr/PreHaberBultenleri.do?id=27665.

(76)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63. Erwägungsgrund 31).

(77)  Ebd., Erwägungsgründe 83 und 84.

(78)  US International Trade Commission, Aluminium Foil from China, Investigation Nos. 701-TA-570 und 731-TA-1346 (Final), April 2018, Tabelle VII-4.

(79)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(80)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2.

Wortlaut der Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“


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