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Document 32019R0413
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/413 of 14 March 2019 amending Implementing Regulation (EU) 2015/1998 as regards third countries recognised as applying security standards equivalent to the common basic standards on civil aviation security (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/1884
ABl. L 73 vom 15.3.2019, p. 98–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/98 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/413 DER KOMMISSION
vom 14. März 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. |
(2) |
Nach derselben Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter den in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen. |
(3) |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind |
(4) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegenüber der Kommission die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit seiner Vorschriften und Standards zur Luftsicherheit mit den Unionsvorschriften auch nach dem Datum des Austritts aus der Europäischen Union am 30. März 2019 bestätigt. |
(5) |
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland überprüft. |
(6) |
Die Kommission hat ein geeignetes Verfahren festgelegt, um die Zuständigkeit für die Benennung von Luftfahrtunternehmen, von reglementierten Beauftragten in einem Drittland und bekannten Versendern in einem Drittland, die derzeit vom Vereinigten Königreich als ACC3, RA3 bzw. KC3 benannt werden, anderen Mitgliedstaaten zuzuweisen, wobei für dieses Verfahren Übergangsdurchführungsbestimmungen gelten werden. |
(7) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erkennen den wertvollen Beitrag an, den die vom Königreich Großbritannien und Nordirland zugelassenen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zum Funktionieren der sicheren Lieferkette der EU von ACC3, RA3 bzw. KC3 geleistet haben, und sehen jetzt den Zeitpunkt gekommen, den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für deren Zulassung ab dem 30. März 2019 zu übertragen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet endet, sofern nicht ein Austrittsabkommen nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen wurde.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel 3 erhält Anlage 3-B folgende Fassung: „ANLAGE 3-B SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“; |
2. |
in Kapitel 4 erhält Anlage 4-B folgende Fassung: „ANLAGE 4-B FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“; |
3. |
in Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung: „ANLAGE 5-A AUFGEGEBENES GEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“; |
4. |
in Kapitel 6 wird folgende Nummer 6.8.1.6 angefügt:
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5. |
in Kapitel 6 wird folgende Nummer 6.8.4.10 angefügt:
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6. |
in Kapitel 6 erhält Anlage 6-F folgende Fassung: „ANLAGE 6-F FRACHT UND POST 6-Fi DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND In den folgenden Drittstaaten werden in Bezug auf Fracht und Post Sicherheitsstandards angewandt, die als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt wurden:
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist. 6-Fii DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST, SIND IN DEM DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS C(2015) 8005 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRT. 6-Fiii VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ANDEREN LÄNDERN UND GEBIETEN, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND. Noch keine Bestimmungen angenommen.“; |
7. |
in Kapitel 11 werden die folgenden Nummern 11.6.3.9 und 11.6.3.10 angefügt:
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