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Document 32019D0867

Beschluss (EU) 2019/867 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt

ST/8331/2019/INIT

ABl. L 140 vom 28.5.2019, p. 72–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2023; Aufgehoben durch 32023D2812

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/867/oj

28.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/72


BESCHLUSS (EU) 2019/867 DES RATES

vom 14. Mai 2019

über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (2) (im Folgenden „CAMLR-Übereinkommen“), das am 7. April 1982 in Kraft trat und mit dem die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) errichtet wurde. Belgien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ebenfalls Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens. Griechenland, die Niederlande und Finnland sind Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens, aber nicht Mitglieder der CCAMLR.

(2)

Gemäß Artikel IX Absatz 1 des CAMLR-Übereinkommens ist die CCAMLR dafür zuständig, auf ihren Jahrestagungen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationellen Verwendung, zu erlassen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(4)

Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Tagungen der CCAMLR für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1035/2001 (4), (EG) Nr. 600/2004 (5), (EG) Nr. 601/2004 (6), (EG) Nr. 1005/2008 (7) und (EG) Nr. 1224/2009 (8) des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) maßgeblich beeinflussen können.

(7)

Dieser Standpunkt sollte Angelegenheiten betreffen, die in die geteilte Zuständigkeit der Union fallen, aber nur insoweit sie die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 (10) sollte die Union nur zusammen mit ihren Mitgliedstaaten die Einrichtung von Meeresschutzgebieten im CCAMLR-Gebiet unterstützen. Dieser Beschluss sollte die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht berühren.

(8)

Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Tagungen der CCAMLR zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, den Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen.

(9)

Da die Fischbestände im CAMLR-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Tagungen der CCAMLR vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Tagungen der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt. Dieser Standpunkt betrifft Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Union fallen, aber nur insoweit sie die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Tagungen der CCAMLR erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der CCAMLR im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Der Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 14. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).

(2)  ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(10)  ECLI:EU:C:2018:925.


ANHANG I

Der im Namen der Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt

1.   GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der CCAMLR wird die Europäische Union

a)

im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b)

auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der CCAMLR hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der CCAMLR erlassen werden, mit den Zielen des CAMLR-Übereinkommens übereinstimmen;

c)

dafür Sorge tragen, dass die in der CCAMLR angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind;

d)

Standpunkte fördern, die mit den Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind;

e)

sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die sie als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)

dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g)

in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren;

h)

darauf abzielen, im CAMLR-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i)

den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der CCAMLR und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

j)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines repräsentativen Netzes von Meeresschutzgebieten im Südlichen Ozean aktiv unterstützen, auch durch die Vorlage konkreter Vorschläge für Meeresschutzgebiete durch die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der CCAMLR;

k)

die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihres Mandats, sofern zutreffend, fördern;

l)

Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern.

2.   ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CCAMLR bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Bestandserhaltung- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der CCAMLR fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im CAMLR-Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen, weiterer Informationsaustausch mit RFOs, Listenabgleich mit anderen RFOs und gezielte Maßnahmen gegen Schiffe ohne Staatszugehörigkeit;

c)

Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft;

d)

Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der CCAMLR-Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich der Verstärkung der Kontrolle von Umladungen der von der CCAMLR bewirtschafteten Ressourcen und der Überarbeitung der Fangdokumentationsregelung der CCAMLR für Zahnfische, um mögliche Schlupflöcher im Handel mit diesen Arten zu schließen und Kontakte mit benachbarten RFOs für die Zusammenarbeit im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der CCAMLR zu fördern;

e)

Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im CAMLR-Übereinkommensbereich im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

f)

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

g)

Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

h)

gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

i)

gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

j)

zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CCAMLR;

k)

— gemeinsam mit den Mitgliedstaaten — Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Hinblick auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und der Biodiversität der Meere sowie den Schutz gefährdeter Ökosysteme und von Umwelteigenschaften.


(1)  Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.

(2)  Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.

(3)  Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.


ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union auf der Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Jahrestagung der CCAMLR, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Jahrestagung der CCAMLR ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Tagung der CCAMLR, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.


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