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Document 32018R1935

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

    C/2018/8145

    ABl. L 314 vom 11.12.2018, p. 14–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1935/oj

    11.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1935 DER KOMMISSION

    vom 7. Dezember 2018

    zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

    (2)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1103 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

    (2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

    (3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 7. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).


    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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