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Document 32018R1935
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1935 of 7 December 2018 establishing the forms referred to in Council Regulation (EU) 2016/1103 implementing enhanced cooperation in the area of jurisdiction, applicable law and the recognition and enforcement of decisions in matters of matrimonial property regimes
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1935 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
C/2018/8145
ABl. L 314 vom 11.12.2018, p. 14–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1935 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2018
zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 sollen mehrere Formblätter erstellt werden. |
(2) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/954 des Rates (2) zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare wird mit der Verordnung (EU) 2016/1103 eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden eingeführt. Folglich beteiligen sich nur diese Mitgliedstaaten an der Annahme dieser Verordnung. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anzuwendende Recht, die Zuständigkeit und die Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.
(2) Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.
(3) Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2019 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 7. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16).