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Document 32018L0484
Commission Implementing Directive (EU) 2018/484 of 21 March 2018 amending Directive 93/49/EEC as regards requirements to be fulfilled by the propagating material of certain genera or species of Palmae in respect of Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
C/2018/1603
ABl. L 81 vom 23.3.2018, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/10 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/484 DER KOMMISSION
vom 21. März 2018
zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde in den meisten gefährdeten Gebieten der Union nachgewiesen, und es wurde der Schluss gezogen, dass dieser Schadorganismus nun in einem beträchtlichen Teil des Unionsgebiets vorkommt. Die Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde daher durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission (3) aufgehoben. |
(2) |
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) führt zu schweren Schäden an Pflanzen der Wirtsspezies, die zur Familie der Palmae gehören, mit Ausnahme der Pflanzen mit einem Durchmesser von weniger als 5 cm an der Basis des Stammes. |
(3) |
Diese Pflanzen kommen in vielen Teilen der Union vor, wo sie in großer Zahl zu Zierzwecken angepflanzt werden und von großer Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft sind. |
(4) |
Daher ist es angezeigt, spezifische Anforderungen festzulegen, um die Qualität des Vermehrungsmaterials bestimmter Gattungen und Arten von Palmae sicherzustellen, die in der Union am häufigsten in Verkehr gebracht werden und von diesem Schadorganismus befallen werden könnten, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Sie sollten spezifische Anbau- oder Behandlungsbedingungen für dieses Material sowie die Bedingung beinhalten, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist. |
(5) |
Die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 93/49/EWG
Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Vermehrungsmaterial von Palmae, das zu den im Anhang aufgeführten Gattungen und Arten gehört und einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss eine der nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2018 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.
(2) Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission vom 21. März 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
(4) Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).
ANHANG
Im Anhang wird nach dem Eintrag „Narcissus L.“ in der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:
Gattung oder Art |
Spezifische Schadorganismen oder Krankheiten |
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Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
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