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Document 32018L0484

Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

C/2018/1603

ABl. L 81 vom 23.3.2018, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2018/484/oj

23.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/10


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/484 DER KOMMISSION

vom 21. März 2018

zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde in den meisten gefährdeten Gebieten der Union nachgewiesen, und es wurde der Schluss gezogen, dass dieser Schadorganismus nun in einem beträchtlichen Teil des Unionsgebiets vorkommt. Die Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) wurde daher durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission (3) aufgehoben.

(2)

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) führt zu schweren Schäden an Pflanzen der Wirtsspezies, die zur Familie der Palmae gehören, mit Ausnahme der Pflanzen mit einem Durchmesser von weniger als 5 cm an der Basis des Stammes.

(3)

Diese Pflanzen kommen in vielen Teilen der Union vor, wo sie in großer Zahl zu Zierzwecken angepflanzt werden und von großer Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft sind.

(4)

Daher ist es angezeigt, spezifische Anforderungen festzulegen, um die Qualität des Vermehrungsmaterials bestimmter Gattungen und Arten von Palmae sicherzustellen, die in der Union am häufigsten in Verkehr gebracht werden und von diesem Schadorganismus befallen werden könnten, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Sie sollten spezifische Anbau- oder Behandlungsbedingungen für dieses Material sowie die Bedingung beinhalten, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.

(5)

Die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 93/49/EWG

Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Vermehrungsmaterial von Palmae, das zu den im Anhang aufgeführten Gattungen und Arten gehört und einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss eine der nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Das Material wurde während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus(Olivier) anerkannt wurde;

b)

das Material wurde während der letzten beiden Jahre vor seinem Inverkehrbringen an einem Erzeugungsort in der Union angebaut, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt wurden. Das Material wird mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(2)  Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/490 der Kommission vom 21. März 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/365/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).


ANHANG

Im Anhang wird nach dem Eintrag „Narcissus L.“ in der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:

Gattung oder Art

Spezifische Schadorganismen oder Krankheiten

„—

Palmae, hinsichtlich folgender Gattungen und Arten

Areca catechu L.

Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman

Arenga pinnata (Wurmb) Merr.

Bismarckia Hildebr. & H.Wendl.

Borassus flabellifer L.

Brahea armata S. Watson

Brahea edulis H. Wendl.

Butia capitata (Mart.) Becc.

Calamus merrillii Becc.

Caryota maxima Blume

Caryota cumingii Lodd. ex Mart.

Chamaerops humilis L.

Cocos nucifera L.

Corypha utan Lam.

Copernicia Mart.

Elaeis guineensis Jacq.

Howea forsteriana Becc.

Jubaea chilensis (Molina) Baill.

Livistona australis C. Martius

Livistona decora (W. Bull) Dowe

Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.

Metroxylon sagu Rottb.

Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook

Phoenix canariensis Chabaud

Phoenix dactylifera L.

Phoenix reclinata Jacq.

Phoenix roebelenii O'Brien

Phoenix sylvestris (L.) Roxb.

Phoenix theophrasti Greuter

Pritchardia Seem. & H.Wendl.

Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier

Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f.

Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.

Washingtonia H. Wendl.

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)“


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