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Document 32018H0624

    Empfehlung (EU) 2018/624 der Kommission vom 20. April 2018 zum grenzüberschreitenden Marktzugang für Subunternehmer und KMU im Verteidigungssektor

    C/2018/2281

    ABl. L 102 vom 23.4.2018, p. 87–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2018/624/oj

    23.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/87


    EMPFEHLUNG (EU) 2018/624 DER KOMMISSION

    vom 20. April 2018

    zum grenzüberschreitenden Marktzugang für Subunternehmer und KMU im Verteidigungssektor

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Dezember 2013 gab der Europäische Rat das Ziel vor, die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) besser zu integrieren und nachhaltiger, innovativer und wettbewerbsfähiger zu gestalten, da diese Basis für den Ausbau und die Wahrung der Verteidigungsfähigkeiten, für die Stärkung der strategischen Autonomie Europas und für die Handlungsfähigkeit Europas in Zusammenarbeit mit Partnern erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hob der Rat die Bedeutung eines grenzüberschreitenden Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hervor, forderte die Kommission auf, die Möglichkeit weiterer Maßnahmen zur Öffnung von Lieferketten für KMU aus allen Mitgliedstaaten zu untersuchen, und wies darauf hin, dass KMU ein wichtiger Bestandteil der Lieferkette des Verteidigungssektors, eine Innovationsquelle und Grundvoraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit sind (1).

    (2)

    Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (EDAP) vom 30. November 2016 wurde angekündigt, dass die Kommission Empfehlungen zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Marktzugangs für KMU und zwischengeschaltete Unternehmen im Verteidigungssektor abgeben würde. Dies bestätigte die Kommission auch in ihrer Mitteilung „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ (2) vom 7. Juni 2017.

    (3)

    Die Kommission hält wettbewerbsorientierte, grenzüberschreitende Lieferketten für eine wesentliche Komponente einer besser integrierten und wettbewerbsfähigeren EDTIB und ist der Auffassung, dass der europäische Markt für Verteidigungsgüter allen europäischen Unternehmen — unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standort — Chancen bieten sollte.

    (4)

    Diese Empfehlung wurde unter Mitwirkung der Beratungsgruppe der Kommission zum grenzüberschreitenden Zugang für KMU zu Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit erarbeitet, die ihre Arbeiten abgeschlossen und ihren Schlussbericht im November 2016 veröffentlicht hat (3), sowie unter Mitwirkung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten. Sie reiht sich in ein breites Spektrum verschiedener Initiativen und Maßnahmen der Kommission ein, mit denen im Verteidigungssektor tätige KMU unterstützt werden sollen.

    (5)

    Bei der Erarbeitung dieser Empfehlung wurde die von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) (4) geleistete Arbeit in den Bereichen Beschaffung von Verteidigungsgütern, Kompetenzen, Finanzierung und Kapazitäten der KMU berücksichtigt (5).

    (6)

    Da Industrieunternehmen, insbesondere die Hauptauftragnehmer, eine zentrale Rolle im Verteidigungssektor spielen, ist die Kommission neben der Erarbeitung dieser Empfehlung auch mit Interessenträgern der Branche in einen Dialog getreten, um mögliche weitere Maßnahmen zu ermitteln und zu vereinbaren, mit denen die Voraussetzungen für wettbewerbsorientierte, grenzüberschreitende Lieferketten im Verteidigungssektor geschaffen werden sollen.

    (7)

    Durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnte der grenzüberschreitende Marktzugang für KMU und zwischengeschaltete Unternehmen im Verteidigungssektor maßgeblich verbessert werden. Daher sollten in dieser Empfehlung verschiedene Arten von Maßnahmen aufgelistet werden, mit deren Hilfe einige der Schwierigkeiten behoben werden könnten, mit denen KMU und zwischengeschaltete Unternehmen zu kämpfen haben, oder die zur Integration dieser Unternehmen in die Lieferketten im Verteidigungssektor beitragen könnten.

    (8)

    Durch eine frühzeitige Bereitstellung von Informationen über künftige Rüstungspläne und -projekte könnten sich KMU und zwischengeschaltete Unternehmen besser auf Marktentwicklungen und eine mögliche Beteiligung an Verteidigungsprojekten und -aufträgen einstellen.

    (9)

    Die Bekanntmachung von Aufträgen mit einem Wert, der den in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Schwellenwert unterschreitet, würde zu mehr Wettbewerb führen. Darüber hinaus würden KMU zu einer stärkeren Beteiligung im Verteidigungssektor angeregt. Die Auftraggeber sollten eine solche Bekanntmachung nicht auf ihren eigenen Mitgliedstaat beschränken.

    (10)

    Aufgrund der Komplexität der Informationen in den Ausschreibungsunterlagen, die den Bietern oder potenziellen Bietern von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden, könnten neue, kleinere Unternehmen davon abgehalten werden, in den Markt für die öffentliche Auftragsvergabe einzusteigen. Daher müssen diese Informationen sachdienlich und gut strukturiert sein.

    (11)

    Auch die Größenordnung der zur Beschaffung von Verteidigungsgütern veröffentlichten Ausschreibungen sowie die entsprechenden Eignungskriterien für die Erbringung von Dienstleistungen stellen weitere Hürden für KMU und zwischengeschaltete Unternehmen dar. Hier könnte Abhilfe geschaffen werden, indem die im Rahmen eines einzigen Ausschreibungsverfahrens zu vergebenden Aufträge in Lose aufgeteilt werden.

    (12)

    Auch von längeren Fristen für die Angebotsabgabe würden KMU und zwischengeschaltete Unternehmen profitieren, da ihnen so mehr Zeit zur Verfügung stünde, um Geschäftsmöglichkeiten zu ermitteln und ihre Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen zu organisieren.

    (13)

    Durch die Möglichkeit, auf Kapazitäten anderer Wirtschaftsteilnehmer zurückzugreifen, wie etwa Unterauftragnehmer oder sonstige Geschäftspartner in Konsortien oder Gruppen, wird der Zugang zum Beschaffungsmarkt erleichtert, vor allem dann, wenn es um besonders große Auftragsvolumen geht. Wirtschaftsteilnehmer, die an öffentlichen Beschaffungsaufträgen interessiert sind, sollten diese Möglichkeiten von Anfang an kennen.

    (14)

    Umfangreiche und komplexe Ausschreibungsunterlagen oder das Erfordernis, Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen, könnten Unternehmen im Allgemeinen und vor allem KMU und zwischengeschaltete Unternehmen davon abhalten, in den Markt für die Beschaffung von Verteidigungsgütern einzusteigen. Damit der Zugang zu diesem Markt vereinfacht wird, sollten die Auftraggeber möglichst einwilligen, die qualitativen Auswahlkriterien in der Angebotsphase ausschließlich anhand der von den Bietern vorgelegten vorläufigen Nachweise zu bewerten. Die Einreichung von zusätzlichen Belegen und Bescheinigungen zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien sollte erst kurz vor Vertragsunterzeichnung vorgeschrieben werden. Ein vorläufiger Nachweis der Erfüllung der qualitativen Auswahlkriterien könnte in Form einer standardisierten Selbstauskunft, der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) (7), abgegeben werden.

    (15)

    Zu den weiteren Optionen, die kleineren Unternehmen bei der Stärkung ihrer Marktposition helfen könnten, zählen die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene und die Bildung von Unternehmensclustern.

    (16)

    Innovationskraft ist die größte Stärke, die KMU in den Verteidigungssektor einbringen könnten. Sämtliche Initiativen zur Unterstützung von Forschung und Technologie sollten demnach insbesondere den KMU Rechnung tragen und so weit wie möglich für eine erfolgreiche Teilnahme dieser Unternehmen sorgen.

    (17)

    Die Entwicklung von Kompetenzen, an denen im Verteidigungssektor besonderer Bedarf besteht, könnte neuen Akteuren als Sprungbrett in den europäischen Markt für Verteidigungsgüter dienen —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    1.   TERMINOLOGIE

    Im Sinne dieser Empfehlung gilt für „KMU“ die Definition laut Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8), als „zwischengeschaltetes Unternehmen“ gilt eine Firma, die größer als ein KMU ist, bei der es sich aber nicht um den Hauptauftragnehmer für einen Auftrag über die Lieferung komplexer Verteidigungssysteme handelt.

    Im gesamten Text dieser Empfehlung gilt jede Bezugnahme auf „Auftraggeber“ sowohl als Bezugnahme auf öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als auch als Bezugnahme auf Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die an die Auftraggeber gerichteten Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG.

    2.   ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

    2.1.   Langfristige Pläne und Prioritäten

    Mitgliedstaaten sollten, wann immer dies möglich und angezeigt ist, frühzeitig Informationen über ihre künftigen langfristigen Pläne hinsichtlich der Beschaffung von Rüstungsgütern bereitstellen (Anforderungen und Prioritäten bezüglich Kompetenzen, Forschung und Technologie). Dies kann auf folgendem Wege geschehen: Veröffentlichung von Planungsunterlagen; Ausrichtung zielgerichteter Veranstaltungen für Unternehmen (Hauptauftragnehmer, KMU und zwischengeschaltete Unternehmen) aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie transparente und nichtdiskriminierende Bereitstellung von Informationen für die Verteidigungsindustrie, darunter den Europäischen Verband der Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie (ASD), nationale Verbände der Verteidigungsindustrie und sonstige Unternehmensverbände mit den Geschäftsfeldern Verteidigung und Sicherheit (z. B. Wirtschaftscluster), und zwar mit dem Ziel, einschlägige Informationen unionsweit zu verbreiten. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass solche Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder Verstößen gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz führen.

    2.2.   Freiwillige Veröffentlichung und Maßnahmen zur Wahrung der Transparenz

    Die Auftraggeber sollten so weit wie möglich Verfahren zur Vorabbekanntmachung — wie etwa Vorinformationen (PIN) (11) — nutzen und zielgerichtete Veranstaltungen zur Bekanntgabe von Vorabbeschaffungsplänen und konkreten Projekten ausrichten. Solche Veranstaltungen sollten sich an Unternehmen (Hauptauftragnehmer, KMU und zwischengeschaltete Unternehmen) aus verschiedenen Mitgliedstaaten richten. Die einschlägigen Informationen könnten in der gesamten Verteidigungsindustrie verbreitet werden, also auch im ASD, in den nationalen Verbänden der Verteidigungsindustrie und in sonstigen Unternehmensverbänden mit den Geschäftsfeldern Verteidigung und Sicherheit (z. B. Wirtschaftscluster). Bei der Nutzung dieser Verfahren sollten die Auftraggeber für eine Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sorgen und deutlich machen, dass die betreffenden Beschaffungspläne nur vorläufiger Art sind.

    Die Auftraggeber sollten versuchen, einen möglichst großen Interessentenkreis über die geltenden gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus auf zu vergebende Aufträge aufmerksam zu machen. Dazu gehören beispielsweise die möglichst breit gestreute Veröffentlichung der in der Auftragsbekanntmachung enthaltenen Informationen, sobald die Bekanntmachung für die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED — Tenders Electronic Daily) freigegeben wurde, aber auch die Einführung eines Verfahrens für Wirtschaftsteilnehmer, die sich für künftige Ausschreibungen interessieren und in entsprechende Verteiler für veröffentlichte Bekanntmachungen aufgenommen werden möchten.

    Die Auftraggeber sollten zu vergebende Aufträge möglichst auch dann bekannt geben, wenn der Auftragswert unter dem in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2009/81/EG (12) festgelegten Schwellenwert liegt, und zwar in Form einer freiwilligen Veröffentlichung auf einschlägigen Portalen oder Websites (nicht zwangsweise über das TED-Portal); zudem sollten sie Auskunftsersuchen oder Aufforderungen zur Angebotsabgabe an potenziell interessierte Unternehmen in der gesamten Union versenden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass durch solche Maßnahmen weder der Wettbewerb verzerrt noch gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz verstoßen wird. Darüber hinaus sollten die Auftraggeber bei einem geringen Auftragswert vereinfachte Ausschreibungsverfahren durchführen, selbst wenn dies in den nationalen Vorschriften nicht offiziell vorgegeben ist.

    2.3.   Qualität der Informationen

    Die Auftraggeber sollten für den Markt aussagekräftige und verlässliche Kurzinformationen bereitstellen (z. B. eine Beschreibung der jeweiligen Beschaffungsmaßnahme in den Bekanntmachungen, die über das TED-Portal veröffentlicht werden). Auf diese Weise können die Unternehmen die Möglichkeiten sondieren und ausfindig machen bzw. eine fundierte Entscheidung darüber treffen, ob sie sich an einer bestimmten Ausschreibung beteiligen möchten.

    Die Auftraggeber sollten nach Möglichkeit eine informelle Übersetzung der Informationen ins Englische oder in eine andere Sprache bereitstellen, die im Verteidigungssektor üblicherweise verwendet wird, und zwar entweder auf der Website der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Behörde oder zur Veröffentlichung über das TED-Portal.

    2.4.   Aufteilung in Lose

    Die Auftraggeber sollten die Möglichkeit in Erwägung ziehen, die zu vergebenden Aufträge in Lose aufzuteilen. Zudem besteht die Möglichkeit, einzelne Lose separat auszuschreiben und von den erfolgreichen Bietern für diese Lose zu verlangen, mit dem Wirtschaftsteilnehmer zusammenzuarbeiten, der mit der Koordinierung des Gesamtprojekts beauftragt wurde (Generalunternehmer).

    2.5.   Vorbereitung und Abwicklung von Verfahren

    Nach Artikel 33 der Richtlinie 2009/81/EG sind die Auftraggeber verpflichtet, bei der Fristsetzung für den Eingang der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote unbeschadet der in diesem Artikel genannten Mindestfristen vor allem die Auftragskomplexität und die zur Angebotserstellung erforderliche Zeit zu berücksichtigen. Die Auftraggeber sollten nach Möglichkeit mehr Zeit für die Angebotsabgabe gewähren als laut besagtem Artikel vorgegeben. Bei solch einem längeren Zeitraum steht den Unternehmen, insbesondere den KMU, mehr Zeit zur Verfügung, um sich für eine Angebotsabgabe zu entscheiden und das Angebot zu erstellen und einzureichen, aber auch um erforderliche Vorkehrungen zu treffen, wenn Konsortien gebildet oder Unteraufträge vergeben werden sollen.

    Mithilfe elektronischer Verfahren zur Auftragsvergabe, vor allem der elektronischen Angebotsabgabe, können Verfahren vereinfacht sowie der bürokratische Aufwand und die Verwaltungskosten gesenkt werden. Dadurch lassen sich Marktzugangshürden (die Kosten der Teilnahme an den Ausschreibungen) senken, was insbesondere für kleinere Unternehmen mit begrenzten Verwaltungsressourcen von Bedeutung ist. Die Auftraggeber sollten diese elektronischen Verfahren zur Auftragsvergabe möglichst nutzen, wobei jedoch der jeweilige Auftragsgegenstand und insbesondere die Tatsache, dass Verschlusssachen geschützt werden müssen, zu berücksichtigen sind.

    In der Bekanntmachung sollten Auftraggeber potenzielle Bieter konsequent auf die Möglichkeit aufmerksam machen, auf Kapazitäten anderer Parteien zurückzugreifen, wie etwa Unterauftragnehmer (13) oder Mitglieder desselben Konsortiums oder derselben Gruppe (14), um so die Eignungskriterien gemäß Artikel 41 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/81/EG erfüllen zu können.

    Die Auftraggeber sollten versuchen, den mit dem Ausschreibungsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. So sollten sie nach Möglichkeit vermeiden, eine Vielzahl von Verhandlungsterminen anzusetzen und nur diejenigen Informationen und Unterlagen anfordern, die für das jeweilige Verfahren erforderlich sind.

    2.6.   Qualitative Auswahl

    Die Auftraggeber sollten angemessene Auswahlkriterien wählen und möglichst keine Anforderungen stellen, die nicht unbedingt erforderlich sind. Was die technische und berufliche Leistungsfähigkeit anbelangt, sollten sie Auswahlkriterien festlegen, anhand derer sie feststellen können, ob ein Bieter über die für den jeweiligen Auftrag erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, und nicht bewerten, wie es um die Leistungsfähigkeit dieses Bieters im Allgemeinen bestellt ist. Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sollte für den erforderlichen jährlichen Mindestumsatz nicht mehr als das Doppelte des veranschlagten Auftragswerts festgelegt werden.

    Auch die Anforderungen an die Versorgungs- und Informationssicherheit als unverbindliche Ausschlussgründe sowie die Auswahlkriterien oder die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sollten angemessen sein, wobei die Erfordernisse des jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist bei der Festlegung solcher Anforderungen darauf zu achten, sie auf das für die Erfüllung des jeweiligen Ziels erforderliche Maß zu beschränken und den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in Fällen, in denen Sicherheitsüberprüfungen erforderlich sind und sich bei den Auftraggebern Bieter melden, deren Sicherheitsüberprüfung von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, geeignete und rechtzeitige Schritte unternommen werden, um unter Beachtung von Artikel 22 der Richtlinie 2009/81/EG zu bewerten, ob eine solche Sicherheitsüberprüfung den Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig ist, die nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Auftraggebers mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden (15). Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen anderer Mitgliedstaaten an die Versorgungs- und Informationssicherheit durch ihre im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmen möglich und zuverlässig ist.

    Laut Artikel 38 der Richtlinie 2009/81/EG muss die Eignung der Bieter entsprechend den Kriterien und anhand der vom Auftraggeber geforderten Nachweise im Einklang mit der Richtlinie überprüft werden. Solche Nachweise können unter anderem Bescheinigungen sein. Die Auftraggeber sind jedoch nicht verpflichtet, Bescheinigungen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen zusammen mit der Angebotsabgabe zu verlangen. Um den Bietern die Teilnahme am Vergabeverfahren zu vereinfachen, sollten die Auftraggeber in Erwägung ziehen, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe als vorläufigen Nachweis Selbstauskünfte über

    die persönliche Lage des Bieters (Artikel 39 der Richtlinie 2009/81/EG),

    die Eignung des Bieters zur Berufsausübung (Artikel 40 der Richtlinie 2009/81/EG),

    die Erfüllung der Kriterien zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch den Bieter (Artikel 41 bis 44 der Richtlinie 2009/81/EG),

    zuzulassen, wobei die Vorlage entsprechender Nachweise und Bescheinigungen erst bei der Vergabe erforderlich wird, d. h. noch vor Vertragsunterzeichnung, aber nach Bewertung und Zuschlagserteilung. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Wirtschaftsteilnehmern zu gestatten, ihre Selbstauskunft in Form der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE, bekannt aus dem allgemeinen Vergaberecht, Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU) abzugeben oder wiederzuverwenden und diese gegebenenfalls durch Informationen zu ergänzen, die nicht durch die EEE abgedeckt sind.

    Sollten bei den Auftraggebern zu irgendeinem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Zweifel aufkommen, steht es ihnen vollkommen frei, weitere Informationen wie etwa einige oder sämtliche zusätzliche Belege zu verlangen und so für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu sorgen. Dies kann insbesondere dann notwendig werden, wenn ein Auftraggeber beschließt, die Anzahl der Bewerber zu begrenzen, die zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog eingeladen werden (Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG). Wenn Auftraggeber Auskünfte oder unterstützende Unterlagen anfordern, sollten sie stets den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten.

    Die Auftraggeber sollten von Bietern keine unterstützenden Unterlagen verlangen, die ihnen bereits vorliegen oder die sie problemlos selbst beschaffen können, indem sie in einem Mitgliedstaat eine direkte Abfrage bei einer frei zugänglichen nationalen Datenbank durchführen.

    Die Auftraggeber sollten nach Möglichkeit die Option nutzen, noch nicht sicherheitsüberprüften Bewerbern zusätzliche Zeit zu gewähren, um eine solche Sicherheitsüberprüfung (sofern diese vorgeschrieben ist) zu erhalten (Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG). Generell gilt, dass die Auftraggeber stets von der Möglichkeit Gebrauch machen sollten, Wirtschaftsteilnehmer zur Vorlage fehlender Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien aufzufordern oder diese Unterlagen und Bescheinigungen bei etwaigen Unklarheiten zu erläutern (Artikel 45 der Richtlinie 2009/81/EG).

    Die Mitgliedstaaten sollten die grenzüberschreitende Verwendung von Unterlagen und Bescheinigungen vereinfachen. Insbesondere sollten sie dafür sorgen, dass Informationen zu Bescheinigungen und sonstigen Arten von beweiskräftigen Unterlagen für Ausschreibungen gemäß Richtlinie 2009/81/EG in e-Certis (16) eingegeben und dort regelmäßig aktualisiert werden. Bei der Durchführung von Verfahren im Rahmen der Richtlinie 2009/81/EG sollten Auftraggeber das Online-Archiv e-Certis nutzen.

    2.7.   Schulungsmaßnahmen und Kapazitätsaufbau für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen für die für die Auftragsvergabe zuständigen Bediensteten organisieren, Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch schaffen sowie Leitfäden bereitstellen. Darüber hinaus sollten sie spezielle Schulungen anbieten, in denen auf die Besonderheiten von KMU und die für sie bestehenden betrieblichen Sachzwänge (Finanzströme, Personal, Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums usw.) eingegangen wird.

    Zudem sollten die Mitgliedstaaten auch für Lieferanten, Dienstleister und Auftragnehmer Schulungen veranstalten und Informationsmaterial erarbeiten. Diese Materialien sollten im Übrigen allgemein zugänglich sein (oder zumindest für alle Unternehmen, die an Aufträgen zur Beschaffung von Verteidigungsgütern interessiert sind). Hiervon würden insbesondere KMU und zwischengeschaltete Unternehmen profitieren.

    3.   INDUSTRIEPOLITIK

    3.1.   Finanzierung

    Die kommunalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten KMU und zwischengeschalteten Unternehmen, die in den Lieferketten der Verteidigungsindustrie tätig sind oder sein könnten, unterstützen. Die Mitgliedstaaten können Verwaltungsbehörden und potenzielle Begünstigte (wie KMU, zwischengeschaltete Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Hochschulen) über die Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Verteidigungssektor aufklären. In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, auf das Material zurückzugreifen, das die Europäische Kommission derzeit speziell zu diesem Zweck zusammenstellt (17).

    Falls noch nicht geschehen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, ihre vorhandenen nationalen Finanzierungsinstrumente auch den im Verteidigungssektor tätigen KMU und zwischengeschalteten Unternehmen zugänglich zu machen.

    Zudem sollten Mitgliedstaaten andere Arten möglicher Unterstützung für KMU in Betracht ziehen, z. B. zielgerichtete staatliche Bürgschaften für KMU und zwischengeschaltete Unternehmen, die an grenzüberschreitenden europäischen Verteidigungsprojekten mit Innovationscharakter mitwirken. Diese Bürgschaften könnten teilweise oder vollständig das Geschäftsrisiko für kleinere Unternehmen, die an solchen Projekten mitwirken, oder auch für Banken, die die entsprechende Finanzierung übernehmen, absichern (18).

    Die Mitgliedstaaten sollten mithilfe von Foren, Plattformen und anderen Instrumenten im Verteidigungssektor oder auch in anderen Wirtschaftszweigen KMU über Finanzierungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene informieren und diesbezüglich beraten.

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, vor dem Hintergrund künftiger Test- und Evaluierungsanforderungen Vorschläge für intelligente Investitionsvorhaben vorzustellen. Dadurch sollten den KMU und zwischengeschalteten Unternehmen Test- und Evaluierungseinrichtungen zugänglich gemacht werden, damit sie ihre Produkte leichter zertifizieren und besser von ihrem Beitrag zu den europäischen Bemühungen für Eignungsnachweise und Zertifizierungen im Verteidigungssektor profitieren können.

    3.2.   Datenbanken

    Mitgliedstaaten könnten sich darum bemühen, ihre nationale Verteidigungsindustrie zu kartieren oder zu überprüfen und die Verbreitung von Informationen über die Kapazität dieses Wirtschaftszweigs zu fördern. Dies könnte beispielsweise durch neu erstellte Datenbanken oder durch die Mitwirkung an bereits vorhandenen Datenbanken über Einrichtungen wie den nationalen Verbänden der Verteidigungsindustrie geschehen.

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Maßnahmen zu fördern, durch die vorhandene Datenbanken und Projekte mit im Verteidigungssektor tätigen Unternehmen sowie ihre Fähigkeiten und die bestehenden Finanzierungspläne und -möglichkeiten optimiert werden können. Das sollte vor allem dazu führen, dass vorhandene nationale Datenbanken, Verzeichnisse der nationalen Verbände der Verteidigungsindustrie und weitere einschlägige Quellen (z. B. Listen mit Mitgliedern von im Verteidigungssektor tätigen Wirtschaftsclustern) miteinander verknüpft werden. Diese Tools könnten auch Angaben zu den technologischen Fachkompetenzen der Unternehmen enthalten. In einem späteren Stadium könnten solche Datenbanken dann KMU und zwischengeschalteten Unternehmen dazu dienen, ihre Beschreibungen mit den Angaben der Mitgliedstaaten zu künftigen Programmen oder veröffentlichten Ausschreibungen zu verknüpfen. So könnten die Hauptauftragnehmer die Beschreibung eines KMU sofort einer bestimmten Art von Projekt oder Geschäftsmöglichkeit zuordnen.

    3.3.   Wirtschaftscluster

    Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung international wettbewerbsfähiger regionaler Exzellenzcluster im Verteidigungsbereich fördern und die Cluster auffordern, über Regionen und Mitgliedstaaten hinweg zusammenzuarbeiten. Auch andere spezielle Formen der Zusammenarbeit sollten im Rahmen von Wirtschaftsclustern angeregt werden, indem die aktive Beteiligung von Technologiezentren und Wissenschaftsparks, sogenannten Living Labs, Geldgebern oder auch projektbezogenen Konsortien gefördert wird, um damit die branchenübergreifende technologische Zusammenarbeit ausgebaut wird und im Verteidigungssektor tätige KMU stärker wachsen können.

    Die Mitgliedstaaten sollten nationalen Wirtschaftsclustern nahelegen, sich in europäische strategische Cluster-Partnerschaften (19) einzubringen, die im Rahmen des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) unterstützt werden. Solche Partnerschaften verfolgen einen doppelten Zweck: Zum einen soll den Firmen der Zugang zu Märkten außerhalb der Union ermöglicht werden und zum anderen sollen intelligente Investitionen in Spezialisierungsvorhaben innerhalb der Union angekurbelt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftscluster dazu anregen, innerhalb der Union Kooperationen für entsprechende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont 2020 (20) anzustreben.

    Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung von (regionalen) Wirtschaftsclustern ihr Augenmerk auf den Verteidigungssektor zu richten. Hierzu können sie auf bestehende EU-weite Tools und Netzwerke, wie z. B. das europäische Netzwerk von im Verteidigungssektor engagierten Regionen (21), zurückgreifen. Darüber hinaus sollten sie die ECCP-Plattform (European Cluster Collaboration Platform) (22) intensiv fördern, da ihre Wirtschaftscluster über dieses Tool mit mehr als 500 Clusterorganisationen zusammengebracht werden können und so die Zusammenarbeit innerhalb Europas und über die europäischen Grenzen hinweg zugunsten der ihr angehörenden KMU in Gang gebracht werden kann.

    3.4.   Innovation, Forschung und Technologie

    Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, KMU mit innovativen Konzepten und Technologien, für die Anwendungsmöglichkeiten im Verteidigungssektor denkbar sind, konkret zu unterstützen. Darüber hinaus sollten eigens eingerichtete Netzwerken nationaler Kontaktstellen über die Regeln für die Teilnahme an Forschungsprojekten und die Gewährung diesbezüglicher Finanzhilfen informieren. Zudem sollten Kooperationsbörsen veranstaltet und Vermittlungsdienste angeboten werden.

    Die Mitgliedstaaten sollten versuchen, bei der Gestaltung von Forschungsprojekten auf die Belange von KMU einzugehen. Des Weiteren sollten ihre im Verteidigungsbereich tätigen Forschungseinrichtungen prüfen, in welchem Ausmaß KMU in ihre Projekte eingebunden werden können.

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in den einschlägigen Beschaffungsstellen Informationen zur Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung stehen (z. B. in Form von Kontaktdaten entsprechender Einrichtungen oder als Broschüren, die in den Beschaffungsstellen ausgelegt werden).

    Die Mitgliedstaaten sollten offene Referenzarchitekturen für modulare Verteidigungssysteme unterstützen und KMU so die Möglichkeit geben, Untersysteme und Komponenten unabhängig und wettbewerbsorientiert zu konzipieren und zu vermarkten.

    3.5.   Kompetenzen

    Die Mitgliedstaaten sollten sich einen Überblick über die Lage im eigenen Land verschaffen, was die von ihrem Verteidigungssektor benötigten Kompetenzen anbelangt.

    Daneben sollten die Mitgliedstaaten von der kürzlich verabschiedeten europäischen Agenda für neue Kompetenzen Gebrauch machen und die Chancen ergreifen, die sich daraus auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ergeben, um ihre Kompetenzlücken zu schließen (23).

    Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen ihren Industrieunternehmen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie sonstigen einschlägigen Organisation fördern, damit im Rahmen konzertierter Maßnahmen Angebot und Nachfrage besser aufeinander abgestimmt und die EU-Mechanismen und -Instrumenten, mit denen sich diese Ziele erreichen lassen, stärker genutzt werden. Zur Schließung von Kompetenzlücken sollten die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (24) (ESI-Fonds), insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF) (25), in Erwägung ziehen.

    3.6.   Kapazitäten von KMU

    Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über internationale Erfolgsgeschichten verbreiten, damit KMU und Subunternehmer ermutigt werden, an grenzüberschreitenden Ausschreibungen teilzunehmen. Auch sollten sie die Ausrichtung grenzüberschreitender Lieferantenkonferenzen fördern (B2B-Veranstaltungen und direkte Treffen mit Hauptauftragnehmern), damit KMU ein besseres Verständnis für die Anforderungen und die Arbeitsweise der Hauptauftragnehmer sowie für die Branchenkompetenzen und die benötigten Fähigkeiten entwickeln können; zudem sollten die Mitgliedstaaten Plattformen einrichten und für entsprechende Gelegenheiten sorgen, damit KMU über Staatsgrenzen hinweg Kontakte knüpfen können.

    Dies kann beispielsweise in Form von Finanzhilfen für Veranstalter erfolgen, deren Höhe an die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen gekoppelt ist. Solche Finanzhilfen könnten — in ausgewogener Weise — für die verschiedenen Verteidigungssektoren gewährt werden. Das könnte dazu führen, dass mehr KMU an internationalen B2B-Treffen, an Fachmessen im Ausland und an anderen internationalen Veranstaltungen teilnehmen.

    Zudem sollten die Mitgliedstaaten systematischer vorhandene Instrumente auf Unionsebene nutzen, mit denen die grenzüberschreitenden Aktivitäten von KMU vor allem durch — etwa über das Enterprise Europe Network (26) geleistete — Vermittlungsdienste gefördert werden.

    Brüssel, den 20. April 2018

    Für die Kommission

    Elżbieta BIEŃKOWSKA

    Mitglied der Kommission


    (1)  In dieser Empfehlung werden Fragen behandelt, die in direktem Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beteiligung von KMU und zwischengeschalteten Unternehmen an Aufträgen zur Beschaffung von Verteidigungsgütern stehen, nicht jedoch Fragen, die einen maßgeblichen, aber indirekten Einfluss auf sie haben könnten, insbesondere die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, die Normung und die Zertifizierung.

    (2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2017) 295 final).

    (3)  http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/20354/

    (4)  https://www.eda.europa.eu/

    (5)  Einen Überblick über die einschlägigen Arbeiten der EVA geben folgende zwei Artikel: https://www.eda.europa.eu/procurement-biz/information/eda-market-industry-policies; https://www.eda.europa.eu/what-we-do/activities/activities-search/small-and-medium-sized-enterprises-(smes).

    (6)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

    (7)  Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU.

    (8)  Siehe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:de:PDF.

    (9)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (10)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (11)  Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG.

    (12)  Geschätzter, nach Artikel 9 berechneter Wert von Aufträgen und Rahmenvereinbarungen. Die Schwellenwerte in Artikel 8 werden im Zweijahresrhythmus aktualisiert; alle wichtigen Informationen zu den aktuellen Schwellenwerten für Beschaffungen sind hier nachzulesen: https://ec.europa.eu/growth/single-market/public-procurement/rules-implementation/thresholds_en

    (13)  Siehe Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 21 der Richtlinie 2009/81/EG.

    (14)  Siehe Artikel 1 Nummer 13 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG.

    (15)  In Artikel 22 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/81/EG heißt es: „Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird.“ Siehe auch Absatz 12 des Leitfadens zur Informationssicherheit: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/15411/attachments/1/translations/en/renditions/native.

    (16)  Siehe: https://ec.europa.eu/tools/ecertis/search.

    (17)  Zum Beispiel die 2017 erschienene Broschüre der Kommission „Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in der EU“. Siehe: http://ec.europa.eu/growth/content/dual-use-technology-eu-%E2%80%93-sme-success-stories-eu-funding_de

    (18)  Der die Garantieregelung einführende Mitgliedstaat sollte dafür sorgen, dass es sich bei dieser Art der Förderung nicht um eine staatliche Beihilfe handelt (zu diesem Punkt siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008XC0620%2802%29&from=DE) oder die Maßnahme der Kommission melden.

    (19)  European Cluster Collaboration Platform: https://www.clustercollaboration.eu/eu-cluster-partnerships

    (20)  Allgemeine Informationen zu „Horizont 2020“ sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/what-horizon-2020

    (21)  Siehe: https://www.endr.eu/

    (22)  Siehe: https://www.clustercollaboration.eu/

    (23)  Hierbei sei insbesondere die Initiative „Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen“ im Rahmen der europäischen Agenda für neue Kompetenzen erwähnt, die speziell an den Verteidigungssektor gerichtet ist.

    (24)  Siehe: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders-0/european-structural-and-investment-funds_de

    (25)  Siehe: http://ec.europa.eu/esf/home.jsp?langId=de

    (26)  Siehe: http://een.ec.europa.eu/


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