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Document 32018D1687

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1687 der Kommission vom 7. November 2018 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, in Bezug auf ihre Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7240) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7240

ABl. L 279 vom 9.11.2018, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1687/oj

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1687 DER KOMMISSION

vom 7. November 2018

zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, in Bezug auf ihre Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7240)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (2) enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI) und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Sie wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

(2)

Weltweit gibt es weiterhin Ausbrüche der HPAI verschiedener H5-Subtypen und — seltener — des Subtyps H7 bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. HPAI ist inzwischen in mehreren Drittländern endemisch, in einigen anderen Drittländern wurde die Seuche erstmals festgestellt. Die Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus in die Union durch die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern besteht nach wie vor, weshalb die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Risikominimierungsmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Des Weiteren werden derzeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mehrere delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften bezüglich des Eingangs von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ausgearbeitet. Die Vorschriften dieser delegierten Rechtsakte werden die Vorgehensweise bezüglich bestimmter Risiken im Zusammenhang mit Seuchen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bestimmen; außerdem legen sie die erforderlichen Tiergesundheitsgarantien für als Heimtiere gehaltene Vögel fest. Darüber hinaus werden diese delegierten Rechtsakte auch den Empfehlungen des am 14. September 2017 angenommenen wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Aviären Influenza (4) Rechnung tragen.

(4)

In Anbetracht der globalen epidemiologischen Situation hinsichtlich HPAI und bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte bezüglich des Eingangs von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.

(5)

Die Entscheidung 2007/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2017;15(10):4991.


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