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Document 32017R2329
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/2329 of 14 December 2017 amending and correcting Regulation (EC) No 1235/2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2329 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2329 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/8404
ABl. L 333 vom 15.12.2017, p. 29–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306
15.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2329 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2017
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind. |
(2) |
Nach Angaben Costa Ricas wurden die Namen der Kontrollstellen „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“, „Control Union Certifications“ und „Primus lab“ zu „Kiwa BCS Costa Rica Limitada“, „Control Union Perú“ bzw. „PrimusLabs.com CR S.A.“ geändert. Costa Rica hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der „Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería“ keine Kontrollstelle mehr ist und nicht das Landwirtschaftsministerium, sondern die übrigen Kontrollstellen die bescheinigenden Stellen sind. |
(3) |
Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen, nämlich „Japan Food Research Laboratories“ und „Leafearth Company“, in die Liste der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und dass die Namen von „Bureau Veritas Japan, Inc.“ und „Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS)“ sowie die Internetadresse der „Organic Certification Association“ geändert wurden. |
(4) |
Nach Angaben Neuseelands hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. |
(5) |
Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde die Kontrollstelle „Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU“ in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat. |
(6) |
Die Aufnahme der Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 31. Januar 2018 befristet. Da die Republik Korea die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden. |
(7) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. |
(8) |
Die Dauer der Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen endet am 30. Juni 2018. Auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung dieser Kontrollstellen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. |
(9) |
Die „Albinspekt“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. |
(10) |
Die Kommission hat einen Antrag von „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ für die Erzeugniskategorien A und D für die Türkei anzuerkennen. |
(11) |
Die Kommission hat einen Antrag von „BIOCert Indonesia“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BIOCert Indonesia“ für die Erzeugniskategorien A und D für Indonesien anzuerkennen. |
(12) |
Die Kommission hat einen Antrag der „bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, China und Nepal auszuweiten. |
(13) |
Die Eintragung von „Bolicert Ltd.“ in der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 (3) ausgesetzt. Um die zeitweilige Aussetzung aufzuheben, forderte die Kommission „Bolicert Ltd.“ auf, eine gültige Akkreditierungsurkunde von IOAS (der Akkreditierungsorganisation von „Bolicert Ltd.“) vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen. Die Organisation IOAS hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, die Aussetzung aufzuheben, da sie zufriedenstellende Informationen über Abhilfemaßnahmen von „Bolicert Ltd.“ erhalten habe. Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Bolicert Ltd.“ wieder unter denselben Bedingungen wie vor der Aussetzung in Anhang IV aufzunehmen. |
(14) |
Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Albanien, Algerien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Südafrika, für die Erzeugniskategorie A auf Uganda, für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Ghana, Nigeria, Senegal und Usbekistan, für die Produktkategorien A, D und E auf Belarus, Kasachstan, Moldau, Russland, Serbien, Thailand, Tadschikistan und Turkmenistan, für die Produktkategorien A, B, D und E auf Aserbaidschan, Kirgisistan und die Ukraine, für die Produktkategorien A, B und D auf Katar und für die Produktkategorie D auf Tunesien auszuweiten. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Brunei, die Cookinseln, Französisch-Polynesien, Georgien, Grenada, Guyana, Jordanien, Kuwait, den Libanon, Papua-Neuguinea, São Tomé und Príncipe, die Seychellen, Tadschikistan, Turkmenistan und Venezuela, für die Produktkategorien B, C, D (nur Wein) und E auf Australien, für die Produktkategorien C und E auf Neuseeland, für die Produktkategorie B auf Tonga und Tunesien und für die Produktkategorie F auf Tuvalu auszuweiten. |
(16) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorie D (Wein) und E auf Argentinien, die Anerkennung für Japan, Kirgisistan und Simbabwe auf die Erzeugniskategorie B, die Anerkennung für Georgien und Mosambik auf die Erzeugniskategorie E und die Anerkennung für Paraguay und Uruguay auf die Erzeugniskategorie F auszuweiten. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bolivien, Kolumbien, Laos, für die Erzeugniskategorien A, C, D und E auf Chile, für die Erzeugniskategorie D auf Costa Rica und für die Erzeugniskategorien C und D (verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur) auf die Vereinigten Staaten auszuweiten. |
(18) |
Die „IMOswiss AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt ist, ab dem 1. Januar 2018 einstellen wird, und ab diesem Zeitpunkt nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt sein sollte. |
(19) |
Die „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Äthiopien, Iran, Kasachstan, Moldau, Pakistan, Russland, Tadschikistan, die Türkei und die Ukraine auszuweiten. |
(21) |
Die Organisation „Organic agriculture certification Thailand“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihren Namen in „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ sowie ihre Anschrift geändert hat. |
(22) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina auszuweiten. |
(23) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für Kasachstan, Kirgisistan, Moldau und Russland auf die Erzeugniskategorie B und seine Anerkennung auf Wein auszuweiten. |
(24) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf das Kosovo (4) auszuweiten. |
(25) |
Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, Kirgisistan und Nepal auszuweiten. |
(26) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Bolivien, Ecuador, Mexiko, Marokko, Peru und die Türkei anzuerkennen. |
(27) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Taiwan anzuerkennen. |
(28) |
Die DAkkS, eine Akkreditierungsorganisation im Bereich der ökologischen/biologischen Landwirtschaft, hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, ihre Akkreditierung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ auszusetzen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder, wenn eine Kontrollstelle angeforderte Informationen nicht übermittelt hat, die Aufnahme der Stelle in das Verzeichnis von Anhang IV der genannten Verordnung jederzeit aussetzen. Die Kommission hat das „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ aufgefordert, eine gültige Akkreditierungsurkunde vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die Eintragung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden. |
(29) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 (*1) geänderten Fassung ist „IMOcert Latinoamérica Ltda“ als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und B in Bezug auf Argentinien und für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Costa Rica eingetragen. Da Argentinien und Costa Rica in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und B bzw. für die Erzeugniskategorie A aufgeführt sind, hätte „IMOcert Latinoamérica Ltda“ für diese Länder für diese Erzeugniskategorien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden dürfen. Die Anerkennung für diese Erzeugniskategorie in Bezug auf diese Länder sollte daher gestrichen werden. Die Kommission hat „IMOcert Latinoamérica Ltda“ aufgefordert, wegen des fehlerhaften Verweises auf diese Erzeugniskategorien in Bezug auf Argentinien und Costa Rica keine Erzeugnisse dieser Erzeugniskategorien zu zertifizieren. |
(30) |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 (5) geänderten Fassung enthält das neue Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen des elektronischen Bescheinigungssystems gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. In diesem Anhang wird in der Anweisung zu Feld 12 irrtümlich auf Feld 24 statt auf Feld 21 verwiesen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
(31) |
Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden. |
(32) |
Die Streichung von „IMOcert Latinoamérica Ltda“ sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/872, und die Streichung von „IMOswiss AG“ sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten. |
(33) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt. |
3. |
Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummer 12 gilt mit Wirkung vom 12. Juni 2017.
Anhang II Nummer 13 gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 der Kommission vom 14. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 6).
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Costa Rica betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
2. |
In dem Japan betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
3. |
In dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
4. |
Der die Republik Korea betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. |
Im gesamten Anhang wird unter Nummer 5 aller Einträge das Datum „30. Juni 2018“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
2. |
In dem „Albinspekt“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
3. |
Nach dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: „‚BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.‘
|
4. |
Nach dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: „‚BIOCert Indonesia‘
|
5. |
In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
6. |
Nach dem „Bio Latina Certificadora“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: „‚Bolicert Ltd.‘
|
7. |
Der „CCPB Srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
8. |
Der „Control Union Certifications“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
9. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
10. |
Der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
11. |
Der „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
12. |
In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ erhalten unter Nummer 3 die Argentinien und Costa Rica betreffenden Zeilen folgende Fassung:
|
13. |
Der „IMOswiss AG“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
14. |
In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:
|
15. |
In dem „Letis S.A“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
16. |
Der „Organic agriculture certification Thailand“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
17. |
In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:
|
18. |
Der „Organic Standard“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
19. |
In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:
|
20. |
In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
21. |
Nach dem „Quality Partner“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Servicio de Certificación CAAE S.L.U.‘
|
22. |
Nach dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Tse-Xin Organic Certification Corporation‘
|
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
ANHANG III
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Angabe „Feld 24“ in den Anweisungen zu Feld 12 durch die Angabe „Feld 21“ ersetzt.